Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 B 3288/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.595,82 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis.

2

Der Antragsteller ist seit dem 01.07.2016 Soldat auf Zeit im Rang eines Obergefreiten (BesGr. A4 BBesO). Er ist für 8 Jahre Soldat auf Zeit, planmäßig würde sein Dienstverhältnis zum 30.06.2024 enden.

3

Mit Schreiben vom 08.12.2016 wandte sich der MAD an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Darin teilte der MAD den Inhalt einer am 01.12.2016 erfolgten Befragung des Antragstellers mit. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 der Beiakte 003 Band 1 Bezug genommen.

4

Anfang Februar 2017 leitete die Antragsgegnerin das Entlassungsverfahren ein. In einer Stellungnahme vom 17.02.2017 (Bl. 11 a.a.O.) bestritt der Antragsteller, ein Befürworter islamistischer Gruppierungen zu sein. Er habe nur gesagt, was seine Haltung zu Israel sei und das es ihm egal sei, was Israel mache. Außerdem nahm sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 27.02.2017, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, ebenfalls Stellung (Bl.32 a.a.O.).

5

Mit Bescheid vom 29.03.2017 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Der Antragsteller biete nicht die Gewähr gemäß § 37 Abs. 1 Nummer 2 Soldatengesetz und § 8 Soldatengesetz, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Antragsteller habe in einer Befragung durch den MAD das Existenzrecht Israels verneint und eine Unterstützung der Organisationen Fatah und Hamas für gerechtfertigt erklärt. Ebenso habe der Antragsteller „scheiß auf die Juden und die USA“ gesagt. Damit habe der Antragsteller einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Zudem stelle die Aussage „scheiß auf die Juden und die USA“ eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB dar. Der Bescheid wurde am 31.03.2017 zugestellt.

6

Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde.

7

Am 20.04.2017 suchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach.

8

Er habe die angeblichen Äußerungen gegenüber dem MAD nicht getätigt. Er habe sprachliche Defizite. Seine Deutschkenntnisse seien lückenhaft. Die Verständigungsmöglichkeiten in deutscher Sprache seien hörbar eingeschränkt. Er habe dem MAD-Gespräch geistig überhaupt nicht folgen können. Er sei in Afghanistan aufgewachsen und erst wenige Jahre im Bundesgebiet. Wahr sei lediglich, dass er, der Antragsteller, Schiit sei und Sympathie zu seinen Glaubensbrüdern hege.

9

Der Antragsteller überschrieb seine Antragsschrift mit „Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO“. Wörtlich beantragt der Antragsteller dann, den Erlass einer einstweiligen Anordnung

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie hält ihre Entlassungsverfügung für rechtmäßig und ist der Auffassung, ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch sei bereits unstatthaft. Im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren wäre der Antragsteller so gestellt, als ob niemals entlassen worden sei. Deshalb bedürfe es keiner aufschiebenden Wirkung.

13

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss 06.06.2017 vom dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

15

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

16

Der Antrag ist zulässig und statthaft. Das Gericht versteht den Antrag dahingehend, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Beschwerde begehrt. Die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung keine aufschiebende Wirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt auch nicht deshalb, weil im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren der Antragsteller so gestellt werden würde, als ob er niemals entlassen worden sei. Denn infolge der streitigen Verfügung ist der Antragssteller jedenfalls derzeit gehindert, seinen Dienst auszuüben und er erhält auch keinen Sold.

17

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet.

18

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.

19

Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in sein Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.

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Die Äußerungen des Antragstellers, so wie sie in dem MAD-Bericht vom 08.12.2016 wiedergeben sind, belegen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Die wiedergegeben Äußerungen stellen sein Bekenntnis zu dem Wertesystem der Bundesrepublik Deutschland deutlich in Frage und stellen eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (Verstoß gegen § 8 SG) dar, die auch geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit deutlich und ernstlich zu gefährden. Entsprechend steht diese Gesinnungseinstellung bereits nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG der Berufung in ein Soldatenverhältnis entgegen.

21

Anders als in einem Klageverfahren sind in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Beweise zu erheben. Eine zeugenschaftliche Vernehmung des MAD-Offiziers, der das Gespräch mit dem Antragsteller führte, kommt hier deshalb nicht in Betracht. Die Wiedergabe der Äußerungen des Antragstellers in dem MAD-Bericht ist aber derart konkret und detailliert, dass von einem Missverständnis aufgrund sprachlicher und intellektueller Unzugänglichkeiten beim Antragsteller nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden kann. Dafür, dass der MAD dem Antragsteller bewusst falsche Äußerungen untergeschoben hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dafür ist auch kein Grund ersichtlich. Die vom MAD wiedergegebenen Äußerungen sind auch nicht in sich widersprüchlich, sondern durchaus stringent. Das Gericht hält aufgrund dieser Umstände den Sachverhalt so, wie ihn auch die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, für zutreffend. Nach alledem fällt die hier zu treffenden Interessenabwägung gegen den Antragsteller aus.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 6 Nr.2 GKG (6 x2.531,94 €), davon setzt das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als Wert des Streitgegenstandes an.

 


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