Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 12366/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das beklagte Landesamt trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

2

Billigem Ermessen entspricht es, wenn das beklagte Landesamt die Kosten trägt. Denn bei einer streitigen Entscheidung wäre es voraussichtlich unterlegen gewesen, weil sich der angegriffene Bescheid bereits bei summarischer Würdigung aus den vom Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der Klagebegründung vorgebrachten Gründen als offensichtlich und besonders gröblich rechtswidrig erweist.

3

Zu der Argumentation des beklagten Landesamtes bzgl. der Kostentragung ist ergänzend auszuführen: Es ist falsch, dass das beklagte Landesamt auf die Erledigung des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss hätte nehmen können. Es hätte vielmehr die Erledigung auch selbst dadurch herbeiführen können, dass es seinen offenkundig rechtswidrigen Bescheid von sich aus aufhebt. Unabhängig davon ist es in Fällen der vorliegenden Art generell so, dass erst der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes den hier klagenden Arbeitnehmer in die Lage bringt, sich gegen eine daraufhin ausgesprochene, von ihm aber als unberechtigt angesehene Kündigung zur Wehr setzen zu müssen. Es würde die Dispositionsfreiheit des klagenden Arbeitnehmers in unzulässiger Weise einschränken, wenn er bei einer vergleichsweisen Einigung im Kündigungsschutzprozess wegen der damit eintretenden Erledigung im Verwaltungsrechtsstreit um die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes allein deswegen die dabei anfallenden Kosten zu tragen hätte. Würde das Integrationsamt demgegenüber seine gesetzliche Verpflichtung aus § 87 Abs. 3 SGB IX a. F. bzw. § 170 Abs. 3 SGB IX n. F. in Fällen der vorliegenden Art auch nur ansatzweise ernst nehmen, könnten solche gerichtliche Verfahren, die weitere Kosten auslösen, sicherlich in nennenswertem Umfang vermieden werden.

4

Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, liegen nicht vor.

5

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 


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