Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 3869/21
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu treffen, der gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO den Beschluss vom 2. März 2021 erlassen hat. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und zwar in der Besetzung der Ausgangsentscheidung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Dezember 2011 – 18 B 1472/11 –, Rn. 1, juris).
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Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft, jedoch unbegründet.
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Eine Anhörungsrüge ist statthaft, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist und ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist in einem solchen Fall gemäß § 152a Abs. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
- 4
Das ist hier indes nicht der Fall.
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Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Kostenentscheidung. Sie hatte jedoch hinreichend Gelegenheit, zur Kostenentscheidung Stellung zu nehmen.
- 6
Bereits mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch übersandt wurde, hatte die Beklagte einen entsprechenden Kostenantrag zulasten der Klägerin gestellt. Hierzu hätte die Klägerin - wenn sie es gewünscht hätte - Stellung nehmen können.
- 7
Sie ist den Gründen der Beklagten jedoch nicht entgegengetreten und hat lediglich in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2021 beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Damit hatte sie Gelegenheit gehabt, zur Frage der Kostenentscheidung Stellung zu nehmen.
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Nachdem zwei Kostenanträge der Beteiligten sich gegenüberstanden, hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
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Die Klägerin rügt letztendlich auch nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr eine aus ihrer Sicht falsche Kostenentscheidung. Die Anhörungsrüge ist jedoch kein Rechtsbehelf gegen ansonsten nicht anfechtbare Entscheidungen. Sie ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger "erhört" und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2020 – 4 A 3213/20 –, Rn. 5, juris).
- 10
Soweit die Klägerin eine „Überraschungsentscheidung“ rügt, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht hat keinen Anlass dazu gegeben, dass die Klägerin ohne weiteres davon hätte davon ausgehen können, das Gericht werde den Argumenten der Beklagten nicht folgen. Die Kostenentscheidung entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018 – 13 A 9230/17 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 12
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152a 1x
- 4 A 3213/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 9230/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1472/11 1x
- VwGO § 87a 1x