Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 2270/24
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf ihrer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
Sie ist als GmbH & Co KG im Jahr 2019 im Handelsregister eingetragen worden, nachdem ihr Kommanditist und Geschäftsführer bereits seit 2015 als eingetragener Kaufmann im Güterkraftverkehrsgewerbe tätig war. Gegen ihn erging am 2. Februar 2016 ein Bußgeldbescheid wegen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitiger Meldung nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 20. Mai 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf deren Antrag die bis 19. Mai 2030 befristete Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nebst neun beglaubigter Kopien.
Am 2. Februar 2023 erging gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein seit 21. Februar 2023 rechtskräftiger Bußgeldbescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts wegen insgesamt 166 Verstößen verschiedener Fahrer des Unternehmens - einschließlich des Geschäftsführers der Antragstellerin - durch Nichteinhalten der Fahrtunterbrechung, der Arbeitszeit, der Ruhepausen und von Formvorschriften im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2022.
Von diesen Verstößen sind 53 als sehr schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingestuft. Fünfzehn der geahndeten Verstöße, davon 13 sehr schwerwiegende Verstöße, sind durch den Geschäftsführer der Antragstellerin selbst begangen worden.
Am 3. August 2023 erging gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein seit 22. August 2023 rechtskräftiger Bußgeldbescheid des Hauptzollamts wegen Nichtzahlen des gesetzlichen Mindestlohns.
Am 28. Februar 2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht an, die Gemeinschaftslizenz zu widerrufen. Am 22. April 2024 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Finanzamts D. ein, in dem der Widerruf der Gemeinschaftslizenz angeregt wird mit dem Hinweis auf rückständige Betriebssteuern und Personensteuern, die aus dem Betrieb resultieren, in Höhe von insgesamt 133.650,66 EUR. Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2019 und 2020 seien erst eingereicht worden, nachdem bereits Schätzungsbescheide ergangen seien. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis Dezember 2023 seien nicht rechtzeitig abgegeben und für die Monate April bis November 2023 erst nach erfolgter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eingereicht worden. Im Gesamtbild biete das Unternehmen nicht die Gewähr dafür, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Ein weiteres Anwachsen der Steuerrückstände sei zu erwarten.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 widerrief die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nebst aller beglaubigten Kopien und forderte die Antragstellerin auf, diese innerhalb zweier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben. Zur Begründung führt sie aus, dass die im Bußgeldbescheid vom 3. August 2023 geahndete Nichtzahlung des Mindestlohns einen schweren Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten darstelle und zur Unzuverlässigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) der Güterkraftverkehr-Berufszugangsverordnung - GBZugV - führen könne. Angesichts des erhöhten Bußgeldrahmens für den Verstoß wiege dieser für die Vermutung der Unzuverlässigkeit schwer. Daneben sei gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Bußgeldbescheid wegen 166 teils schwerwiegenden und sehr schwerwiegenden Verstößen gegen notwendige Fahrtunterbrechungen, die Arbeitszeit, die Ruhepausen und Formvorschriften ergangen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GBZugV der Zuverlässigkeit entgegenstünden. Schließlich habe das Finanzamt mitgeteilt, dass dort Steuerrückstände der Antragstellerin in Höhe von 133.650,66 EUR bestünden, die die Zuverlässigkeit in Frage stellten.
Die Antragstellerin hat am 3. Juni 2024 Klage erhoben - 5 A 2269/24 -, über die noch nicht entschieden ist, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung der Klage und des Eilantrags führt sie aus, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Bußgeldbescheide aus dem Jahr 2022 datierten. Seither seien keine weiteren Verstöße geahndet worden. Eine Vermutung der Unzuverlässigkeit könne im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin auf diese Verstöße nicht mehr gestützt werden.
Soweit ein Bußgeldbescheid das Nichtzahlen des Mindestlohns betreffe, sei ein nachgehendes Strafverfahren eingestellt worden, nachdem er die Wiedergutmachung des Schadens nachgewiesen habe. Die Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren könne auch deshalb nicht mehr verwertet werden.
Soweit die Antragsgegnerin die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in Abrede stelle, beruhe dies auf Verbindlichkeiten wegen vorläufiger Steuerfestsetzungen aufgrund von Schätzungen der Finanzbehörde. Die Festsetzungen seien nicht bestandskräftig; zwischenzeitlich habe sie Steuererklärungen abgegeben, infolge derer die Antragstellerin sogar eine Erstattung erwarte, die ebenfalls noch nicht festgesetzt sei. Dass das Unternehmen wirtschaftlich leistungsfähig sei, zeige bereits die planmäßige Ratenzahlung auf die verhängten Geldbußen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 3. Juni 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2024 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Feststellung in den Bußgeldbescheiden vom 2. Februar 2023 und vom 30. August 2023 seien verwertbar, solange sie im Gewerbezentralregister eingetragen und nicht getilgt seien. Die Antragsgegnerin habe von dem Bußgeldbescheid vom 30. August 2023 erst am 7. Februar 2024 Kenntnis erlangt. Eine Verzögerung des Verfahrens, die ein Verwertungsverbot der geahndeten Taten begründen könne, liege danach nicht vor. Die festgestellten Verstöße insbesondere hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten begründeten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Die in den Bußgeldbescheiden festgestellten insgesamt 170 Verstöße stünden sämtlich in direktem Zusammenhang mit dem Transportgewerbe und seien daher für die Prognose der Zuverlässigkeit relevant. Zu berücksichtigen sei weiterhin der lange Zeitraum, über den die Verstöße begangen worden seien.
Soweit die Antragstellerin einwende, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin wegen des Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt eingestellt worden sei, sei das Verfahren an das Hauptzollamt abgegeben worden und durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid vom 3. August 2023 geahndet worden. Eine Doppelbestrafung liege weder darin noch in der nachgehenden Verwaltungsentscheidung, die Güterkraftverkehrslizenz zu widerrufen.
Dass die Antragsgegnerin ihre - im Übrigen verhaltensabhängigen und selbst verschuldeten - Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Forderungen begleiche, sei kein besonderer Ausdruck der Zuverlässigkeit.
Der Widerruf der Gemeinschaftslizenz sei eine gebundene Entscheidung; ein Ermessen sei der Antragsgegnerin nicht eröffnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter dem Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung zurücktritt. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt zum anderen auch dann, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil es an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt.
Vorliegend erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtmäßig (1.). Die weiter vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (2.). Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (3.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend genügend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist insoweit eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene nicht formelhafte Darstellung erforderlich, die erkennen lässt, weshalb dem Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Vorrang eingeräumt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn. 26).
Die Vollziehungsanordnung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin begründet sie damit, dass mit der Teilnahme unzulässiger Lizenzinhaber am gewerblichen Güterkraftverkehr besonders hohe Risiken verbunden seien, die es nicht zuließen, diese Teilnahme trotz durchgreifender Zweifel an deren Zuverlässigkeit für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu gestatten. Diese Risiken folgten aus der Annahme finanzieller Unzuverlässigkeit, die der Allgemeinheit finanziellen Schaden bereiten könnten, der Annahme der Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Betriebsorganisation, die sich in der Teilnahme nicht einsatzfähiger Fahrer mit Lastwagen am Straßenverkehr abbilden könnten, und einer drohenden Täuschung von Geschäftspartnern über die Zuverlässigkeit der Antragstellerin, die ihr deshalb weitere Aufträge erteilen könnten. Damit hat die Antragsgegnerin erkennbar einzelfallbezogene Wertungen angestellt. Ob diese Gründe tatsächlich zutreffen, ist im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges nicht zu prüfen. Diese Frage kann sich nur bei der in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung auswirken (OVG Bautzen, Beschluss vom 5.8.2011 - 2 B 259/10 -, juris Rn. 7).
2. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich der Widerruf der Gemeinschaftslizenz nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
a. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ergeben sich aus § 3 Abs. 2 GüKG, wonach eine Erlaubnis dann erteilt wird, wenn der Unternehmer, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/27/EG (Abl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51 - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) genannten Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Nach Art. 3 Buchst. b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen Kraftverkehrsunternehmer insbesondere zuverlässig sein und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Begriffe der Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit werden in den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 näher konkretisiert.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legen die Mitgliedsstaaten die Anforderungen der Zuverlässigkeit fest. Die Mindestvoraussetzungen hierfür ergeben sich dabei aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Im Übrigen ist es den Mitgliedsstaaten unbenommen, strengere Anforderung zu stellen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die persönliche Zuverlässigkeit sowohl bei der Verkehrsleitung des Unternehmens als auch bei allen geschäftsführenden Gesellschaftern gegeben sein muss und bereits die Unzuverlässigkeit einer dieser Personen die Unzuverlässigkeit des gesamten Unternehmens bewirkt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Abzustellen ist danach hier auf den Erlass des Bescheids vom 16. Mai 2024.
b. Nach § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 11. April 2024 - GBZugV - (BGBl I Nr. 119) sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass (1.) bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder (2.) bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Darüber hinaus können sie auch wegen unterhalb dieser Schwelle liegender Verstöße unzuverlässig sein, u. a. bei schwerwiegenden Verstößen gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 GBZugV) oder schweren Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b GBZugV). Allerdings bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht nur unerheblicher und vereinzelter Rechtsverstöße oder Gefährdungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.6.2016 - 7 ME 54/16 - juris Rn. 8).
c. Nach diesem Maßstab ist die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht von der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin ausgegangen, weil gegen ihn ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts ergangen ist, durch den insgesamt 166 Verstöße verschiedener Fahrer des Unternehmens - einschließlich des Geschäftsführers der Antragstellerin - durch Nichteinhalten der Fahrtunterbrechung, der Arbeitszeit, der Ruhepausen und von Formvorschriften im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 geahndet worden sind.
Von diesen Verstößen sind 53 als sehr schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingestuft und begründen damit die widerlegliche Vermutung der Unzuverlässigkeit in § 2 Abs. 3 Nr. 1 GBZugV.
Angesichts dieser Regelvermutung bedurfte es anderer ebenso gewichtiger Umstände, um es zu rechtfertigen, den Geschäftsführer der Antragstellerin ausnahmsweise trotz der geahndeten schweren Verstöße als zuverlässig anzusehen. Fehlte es an solchen Umständen blieb es bei der durch die schweren Verstöße regelmäßig indizierten Unzuverlässigkeit. So ist es hier.
Es handelt sich nicht mehr um unerhebliche und vereinzelte Verstöße. Die Verstöße betreffen auch sämtlich den Kernbereich der Tätigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens. Neben der schieren Menge der Verstöße über einen kurzen Zeitraum ist dabei zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der Verordnung 2016/403/EU und deren Anhang II jeweils drei Verstöße eines Fahrers in einem Jahr einem schwerwiegenderen Verstoß gleichgestellt sind, so dass die festgestellten sehr schwerwiegenden Verstöße von sechs Fahrern dem Gewicht von insgesamt 14 schwersten Verstößen dieser Fahrer im Jahr 2022 entsprechen und als solche bei der Prognose der Zuverlässigkeit zu bewerten sind. Bereits ein einzelner schwerster Verstoß hätte dabei die (unwiderlegliche) Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GBZugV zur Folge gehabt.
Fünfzehn der geahndeten Verstöße, davon 13 sehr schwerwiegende Verstöße (die vier schwersten Verstößen gleichstehen), sind im Übrigen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin selbst begangen worden. Daran wird deutlich, dass die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht nur an eine Zurechnung von Verstößen seiner Fahrer infolge eines organisatorischen Verschuldens anknüpft, sondern an konkretes, eigenes Handeln. Angesichts dessen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die (gleichwohl zurechenbaren) Verstöße seiner Fahrer in Unkenntnis des Geschäftsführers oder ohne bzw. sogar gegen seinen Willen begangen worden wären, sondern dass Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten systematisch und willentlich zumindest in Kauf genommen werden.
Der hinsichtlich dieser Verstöße einzig erhobene Einwand der Antragstellerin, dass seither keine Verstöße geahndet worden seien, greift schon aus tatsächlichen Gründen nicht durch, solange nicht feststeht, dass in den folgenden Zeiträumen auch Kontrollen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts erfolgt sind. Im Übrigen ergibt sich die Grenze der Verwertbarkeit solcher Verstöße aus § 153 Abs. 6 GewO; solange sie nicht getilgt sind, können sie der Antragstellerin entgegengehalten werden.
Die Gemeinschaftslizenz ist bei fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen. Ein Ermessen ist der Antragsgegnerin insoweit nicht eröffnet.
d. Ob darüber hinaus der rechtskräftige Bußgeldbescheid des Hauptzollamts vom 3. August 2023 wegen Nichtzahlen des gesetzlichen Mindestlohns und die Hinweise des Finanzamts D. auf bestehende Steuerverbindlichkeiten weitere Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen, ist angesichts dessen ohne Belang.
Die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin sind jedenfalls nicht geeignet, die Unzulässigkeitsvermutung aufgrund der mit dem Bußgeldbescheides vom 2. Februar 2023 geahndeten Verstöße auszuräumen. Sie greifen aber auch in der Sache nicht durch.
Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung des Mindestlohns eine "Doppelbestrafung" rügt und hierzu die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft anführt, liegt eine solche Doppelbestrafung weder in der nachgehenden Ahndung der vorgeworfenen Taten als Ordnungswidrigkeit durch das Hauptzollamt, noch in dem Widerruf der Gemeinschaftslizenz. Die Ahnung einer nicht weiter als Straftat verfolgten Tat als Ordnungswidrigkeit lässt § 84 OWiG ohne Weiteres zu. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin gehen an der Rechtslage vorbei. Sodann liegt auch in dem Widerruf der Gemeinschaftslizenz keine Doppelbestrafung dieser Ordnungswidrigkeit. Das folgt zum einen daraus, dass die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schon aus den weiteren, mit dem Bußgeldbescheid vom 2. Februar 2023 geahndeten Verstößen folgt und die Gemeinschaftslizenz zwingend zu widerrufen ist. Zum anderen handelt sich bei dem Widerruf nicht um eine Strafe, sondern um die ordnungsrechtlichen Folgen der Tat.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die von dem Finanzamt mitgeteilten Steuerrückstände in dieser Höhe nicht bestandskräftig festgesetzt seien und sie nach Abgabe der Steuererklärungen sogar einer Rückzahlung entgegensehe, sind diese erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten Umstände schon nicht geeignet, die Vermutung der Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu widerlegen. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung galt die Momentaufnahme, dass die Finanzverwaltung den Widerruf der Gemeinschaftslizenz ausdrücklich angeregt hatte. Sie hat diese Anregung im Übrigen nicht allein auf die festgesetzten Erstattungsbeträge gestützt, sondern auch darauf, dass die Antragstellerin wesentliche Steueranmeldungen nicht oder nur sehr verzögert und nach Schätzung durch das Finanzamt abgegeben und dadurch weitere Anhaltspunkte für eine insgesamt unzuverlässige Geschäftsführung geboten hat.
3. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unzuverlässiger Unternehmer am Güterkraftverkehr im Allgemeinen und Unternehmen, die Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten und den korrekten Einsatz von Fahrtenschreibern systematisch begehen oder zumindest tolerieren und so den Einsatz nicht einsatzfähiger Fahrer nicht wirksam ausschließen, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug der angefochtenen Widerrufsverfügung. Insoweit ergibt sich aus Sicht der Kammer auch kein Unterschied dahingehend, ob die Antragstellerin am Schwerlastverkehr mit Sattelzügen bis 41 t Gesamtgewicht oder "nur" Leicht-LKW von 7,5 bis 12 t einsetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nrn. 1.5, 47.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).
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Referenzen
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