Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 B 351/26

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Billigem Ermessen entspricht es, wenn die Antragsgegnerin die Kosten trägt, denn sie wäre bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Ermittlungen - namentlich zu den Einkommensverhältnissen des Vaters der Antragstellerin -, die nun zur Bewilligung des streitbefangenen Vorschusses geführt haben, hätte die Antragsgegnerin bereits vor der Anrufung des Gerichts anstellen können und anstellen müssen, da ihr die maßgeblichen Daten dafür bereits seit der Stellung des BAföG-Antrags bekannt waren. Zudem lag es auf der Hand, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater in einer Weise gestört war und ist, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, ihrerseits von ihrem Vater die Angaben auf Formblatt 3 anzufordern, oder dass es zumindest zu nicht in der Einflusssphäre der Antragstellerin liegenden Verzögerungen bei der Vorlage des Einkommensnachweises des Vaters kommen würde. Gewichtigen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die Auffassung der Antragsgegnerin, die Gewährung eines Vorschusses nach § 51 Abs. 2 BAföG setze einen vollständigen BAföG-Antrag voraus. Die dagegen von Schaller (in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 51 Rn. 5) vorgebrachten Argumente erscheinen vielmehr bei vorläufiger gerichtlicher Würdigung schlüssig.

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