Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 1008/04

Tenor

Der Bescheid des ... vom 01.03.2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des XXX - Zentrale Bußgeldstelle - vom 01.03.2004, mit welchem zur Abgeltung der Auslagen für eine Aktenversendung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR nach dem Landesgebührengesetz erhoben wurde.
Mit Bußgeldbescheid vom 22.01.2004 setzte die Zentrale Bußgeldstelle gegen den Unfallgegner des Klägers ein Bußgeld fest, in dem diesem zur Last gelegt wurde, einen Verkehrsunfall am 08.01.2004 auf der Bundesautobahn A 6, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, verursacht zu haben. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Unfallgegner des Klägers am 02.02.2004 Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 16.02.2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Autobahnpolizeirevier XXX für den Kläger als Unfallbeteiligter Akteneinsicht. Diese waren von dem Autobahnpolizeirevier XXX angelegt worden und dem Regierungspräsidium XXX, Zentrale Bußgeldstelle, zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen den Unfallgegner des Klägers zugeleitet worden.
Mit Schreiben vom 01.03.2004 entsprach die Zentrale Bußgeldstelle dem Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ferner setzte sie zur Abgeltung der Auslagen nach den §§ 1, 2, 3, 4, 8 und 26 des Landesgebührengesetzes - LGebG - i.V.m. der Gebührenverordnung - GebVO - und Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR fest. Am 12.03.2004 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung Widerspruch ein mit der Begründung, die Aktenversendungsgebühr sei in § 107 OWiG geregelt und betrage in Bußgeldsachen lediglich 8,-- EUR. Mit Schreiben vom 15.03.2004 teilte die Zentrale Bußgeldstelle mit, dass an der Gebührenentscheidung festgehalten werde, da § 107 OWiG sich auf die Gebühren und Auslagen bei Akteneinsicht im Bußgeldverfahren eines Betroffenen beziehe. Ferner wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen den Gebührenbescheid Klage zu erheben.
Am 01.04.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Gebührenbescheid des XXX  vom 01.03.2004 aufzuheben.
Der Gebührenbescheid sei unwirksam, soweit eine höhere Gebühr als 8,-- EUR festgesetzt worden sei. Denn er verstoße gegen § 107 Abs. 5 OWiG, wonach die Gebühren für eine Aktenversendung in einer Bußgeldsache 8,-- EUR betrage. § 107 Abs. 5 OWiG unterscheide nicht zwischen Betroffenen und anderen Personen, die an der Einsichtnahme in die Bußgeldakte ein rechtlich schützenswertes Interesse hätten. Auch komme es nicht darauf an, ob das Bußgeldverfahren bereits abgeschlossen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Erhebung der Gebühr von 15,-- EUR für Akteneinsicht sei zu Recht erfolgt. Der Kläger sei nicht von einem Bußgeldverfahren betroffen. Gegen ihn sei ein Vorwurf, ordnungswidrig gehandelt zu haben, nicht erhoben worden. Im Sinne des § 107 OWiG sei eine Person nur dann am Verfahren beteiligt, wenn sich für sie aus den im Verfahren getroffenen Entscheidungen Rechtsfolgen ergeben würden. Der Umstand, dass der Kläger Unfallbeteiligter gewesen sei und eine Aussage als Zeuge gemacht habe, reiche für die Verfahrensbeteiligung nicht aus. Die Bußgeldbehörde habe gegenüber ihm als Unfallbeteiligten keine Entscheidung getroffen. Die Festsetzung der Gebühr für die Gewährung von Akteneinsicht sei zu Recht nach dem Landesgebührengesetz erfolgt. Die Anwendung des § 107 Abs. 5 OWiG setze ein Akteneinsichtsrecht in einem bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Bußgeldverfahren voraus. Demgegenüber knüpfe die landesrechtliche Regelung an einen Vorteil an, der einem am Verfahren Unbeteiligten durch Akteneinsicht gewährt werde. Hierfür sei ohne Kollision mit Bundesrecht eine Gebührenerhebung zulässig. Bis zur Einführung des § 107 Abs. 5 OWiG habe für die Aktenversendung an den Verteidiger in einem Bußgeldverfahren keine Auslagenpauschale erhoben werden können. § 107 Abs. 5 OWiG finde seine Entsprechung in Nr. 9003 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG. Mit der Regelung des § 107 Abs. 5 OWiG habe bei der Versendung von Akten im Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde die gleiche Kostenbelastung erreicht werden sollen, wie sie bisher schon im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetz bestehe. Dies sei auch aus der Begründung der Gesetzesinitiative zu entnehmen. Nur soweit es um Regelungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gehe, habe der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Dem Bund fehle jedoch die Gesetzgebungskompetenz soweit ein Sachverhalt betroffen sei, der keinen Bezug zum Bußgeldverfahren habe. Ein Bußgeldverfahren sei gegen den Kläger nicht eingeleitet worden. Einer ausdrücklichen Beschränkung auf laufende Bußgeldverfahren habe es in § 107 Abs. 5 OWiG nicht bedurft, weil sich die Beschränkung aus der Gesetzgebungskompetenz ohne Weiteres ergebe.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akte des Regierungspräsidiums XXX verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO)
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums XXX - Zentrale Bußgeldstelle - vom 01.03.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Zentrale Bußgeldstelle kann die nach dem Landesgebührengesetz festgesetzte Gebühr in Höhe von 15,-- EUR nicht verlangen.
14 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, wie der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erklärt hat, dass Adressat des Gebührenbescheides der Zentralen Bußgeldstelle vom 01.03.2004 der Kläger ist, sodass auch seitens seines Prozessbevollmächtigten zu Recht in dessen Namen die vorliegende Klage erhoben wurde.
15 
Die Zentrale Bußgeldstelle hat die Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR auf §§ 1, 2, 3, 4, 8 und 26 LGebG i.V.m. Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses gestützt. Danach kann nach § 3 LGebG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,-- bis 5.000,-- DM (1,53 EUR bis 2.556,46 EUR) erhoben werden, wenn für die Amtshandlung im Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Kosten für die vorliegend vorgenommene Amtshandlung Aktenversendung ist aber Gegenstand einer Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift, nämlich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Nach § 107 Abs. 5 OWiG werden - im (Bußgeld-)Verfahren der Verwaltungsbehörde - von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung pauschal 8,-- EUR als Auslagen erhoben. Angesichts dessen hätte die Zentrale Bußgeldstelle für die Versendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich 8,-- EUR nach § 107 Abs. 5 OWiG erheben dürfen.
16 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes betrifft § 107 Abs. 5 OWiG nicht nur die Festsetzung einer Auslagenpauschale an den vom Bußgeldverfahren Betroffenen (Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand: Januar 2003, § 107, RN 23 a).
17 
Dem Wortlaut von § 107 Abs. 5 OWiG, der für die Kostentragungspflicht ausschließlich auf die Antragstellung abstellt, lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch spricht die Systematik der einzelner Absätze des § 107 OWiG gegen eine solche Auslegung.
18 
§ 107 Abs. 3 OWiG regelt zusammen mit Absatz 1, welche Kosten (Gebühren und Auslagen) im Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Kostenentscheidung (105 OWiG) zu erheben sind. Insoweit stellt die Regelung in § 107 OWiG für den vom Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen einen abschließenden Katalog dar (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 107, RN 7; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, § 107 RN 8). Dabei gehören zu den Auslagen nach § 107 Abs. 3 OWiG auch nur solche, die durch die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit entstanden sind. Die Regelung über die Auslagenpauschale für die Versendung von Akten, die mit dem OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) eingeführt wurde, wurde aber gerade nicht in den die Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren abschließend regelnden Absatz 3 eingefügt, sondern in einem neuen Absatz angefügt. Daraus ist zu schließen, dass § 107 Abs. 5 OWiG entsprechend seinem Wortlaut nicht nur die Auslagen des vom Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen vor der Verwaltungsbehörde betrifft (so auch: Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, RN 23 a).
19 
Ferner ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung in Absatz 5, dass diese für jede Aktenversendung auf Antrag im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gilt. Denn mit § 107 Abs. 5 OWiG wurde die nach Nr. 9003 KostVerzGKG für das gerichtliche Verfahren bereits geltende Aktenversendungspauschale auch für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingeführt (vgl. BT-Drucks. 14/3204). Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KostVerzGKG regelt aber die Versendung von Akten sowohl in einer Angelegenheit der Justizverwaltung als auch der Rechtspflege (vgl.  BT-Drucks. 796/93; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Nr. 9003 KV, RN 2). Angelegenheiten der Justizverwaltung sind aber auch solche, in denen ein Dritter Einsicht und Übersendung von Akten beantragt (vgl. z. B. § 299 Abs. 2 ZPO).
20 
Entscheidend kommt schließlich hinzu, dass es sich bei der vom Kläger als Verletzter einer Verkehrsordnungswidrigkeit begehrten Akteneinsicht und der daraufhin erfolgten Aktenübersendung an seinen Prozessbevollmächtigten um eine Angelegenheit handelt, deren Anspruchsgrundlage im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist. Denn nach § 46 Abs. 3 S. 4 2. Halbs. OWiG gilt § 406 e StPO (Akteneinsicht des Verletzten) im Bußgeldverfahren entsprechend, wobei § 406 e Abs. 3 StPO ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, einem Rechtsanwalt die Akten in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitzugeben. Daher stellt die Gewährung von Akteneinsicht/-versendung - zumindest während einem anhängigen Bußgeldverfahren wie im vorliegenden Fall (vgl. z.B. den Versagungsgrund in § 406 e Abs. 2 StPO) - eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz dar und ist somit ein Bestandteil des Bußgeldverfahrens. Für die Abgeltung der dadurch entstandenen Aufwendungen greift dann aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das Landesgebührengesetz. Vielmehr wird dieses insoweit von den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Spezialregelung verdrängt. Denn das Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich des Bußgeldverfahrens fällt in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 74, RN 65). Da der Gesetzgeber nunmehr von seiner Gesetzgebungskompetenz in § 107 Abs. 5 OWiG umfassend für jegliche Aktenübersendung auf Antrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde Gebrauch gemacht hat, ist ein Rückgriff auf das Landesgebührengesetz ausgeschlossen. Soweit ein solcher Rückgriff vor der Regelung des § 107 Abs. 5 OWiG  (vgl. Göhler, aaO, § 107, RN 2; Rebmann/Roth/Hartmann, aaO, § 107, RN 1) dann möglich war, wenn die Akten an nicht am Verfahren beteiligte Dritte übersandt wurden, hatte dies seine Rechtfertigung darin, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur insoweit Gebrauch gemacht hatte, dass er nur die Gebühren und Auslagen für den vom Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen in § 107 OWiG abschließend geregelt hatte. Jedoch war eine Kostentragungspflicht für Dritte im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde in § 107 OWiG nicht geregelt.
21 
Da die Zentrale Bußgeldstelle die Kosten zu Unrecht bewusst und gewollt für eine selbständige Tätigkeit und außerhalb des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Landesgebührengesetz festgesetzt hat, war der Gebührenbescheid insgesamt aufzuheben. Eine Überprüfung des Gebührenbescheides anhand von § 107 Abs. 5 OWiG und ggf. eine Reduzierung der Gebühr auf 8,-- EUR konnte mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht erfolgen (vgl. §§ 108, 82 OWiG).
22 
Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
23 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren bei Aktenversendung an nicht vom Bußgeldverfahren Betroffene Gebühren nach dem Landesgebührengesetz erheben können, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO)
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums XXX - Zentrale Bußgeldstelle - vom 01.03.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Zentrale Bußgeldstelle kann die nach dem Landesgebührengesetz festgesetzte Gebühr in Höhe von 15,-- EUR nicht verlangen.
14 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, wie der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erklärt hat, dass Adressat des Gebührenbescheides der Zentralen Bußgeldstelle vom 01.03.2004 der Kläger ist, sodass auch seitens seines Prozessbevollmächtigten zu Recht in dessen Namen die vorliegende Klage erhoben wurde.
15 
Die Zentrale Bußgeldstelle hat die Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR auf §§ 1, 2, 3, 4, 8 und 26 LGebG i.V.m. Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses gestützt. Danach kann nach § 3 LGebG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,-- bis 5.000,-- DM (1,53 EUR bis 2.556,46 EUR) erhoben werden, wenn für die Amtshandlung im Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Kosten für die vorliegend vorgenommene Amtshandlung Aktenversendung ist aber Gegenstand einer Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift, nämlich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Nach § 107 Abs. 5 OWiG werden - im (Bußgeld-)Verfahren der Verwaltungsbehörde - von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung pauschal 8,-- EUR als Auslagen erhoben. Angesichts dessen hätte die Zentrale Bußgeldstelle für die Versendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich 8,-- EUR nach § 107 Abs. 5 OWiG erheben dürfen.
16 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes betrifft § 107 Abs. 5 OWiG nicht nur die Festsetzung einer Auslagenpauschale an den vom Bußgeldverfahren Betroffenen (Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand: Januar 2003, § 107, RN 23 a).
17 
Dem Wortlaut von § 107 Abs. 5 OWiG, der für die Kostentragungspflicht ausschließlich auf die Antragstellung abstellt, lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch spricht die Systematik der einzelner Absätze des § 107 OWiG gegen eine solche Auslegung.
18 
§ 107 Abs. 3 OWiG regelt zusammen mit Absatz 1, welche Kosten (Gebühren und Auslagen) im Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Kostenentscheidung (105 OWiG) zu erheben sind. Insoweit stellt die Regelung in § 107 OWiG für den vom Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen einen abschließenden Katalog dar (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 107, RN 7; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, § 107 RN 8). Dabei gehören zu den Auslagen nach § 107 Abs. 3 OWiG auch nur solche, die durch die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit entstanden sind. Die Regelung über die Auslagenpauschale für die Versendung von Akten, die mit dem OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) eingeführt wurde, wurde aber gerade nicht in den die Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren abschließend regelnden Absatz 3 eingefügt, sondern in einem neuen Absatz angefügt. Daraus ist zu schließen, dass § 107 Abs. 5 OWiG entsprechend seinem Wortlaut nicht nur die Auslagen des vom Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen vor der Verwaltungsbehörde betrifft (so auch: Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, RN 23 a).
19 
Ferner ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung in Absatz 5, dass diese für jede Aktenversendung auf Antrag im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gilt. Denn mit § 107 Abs. 5 OWiG wurde die nach Nr. 9003 KostVerzGKG für das gerichtliche Verfahren bereits geltende Aktenversendungspauschale auch für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingeführt (vgl. BT-Drucks. 14/3204). Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KostVerzGKG regelt aber die Versendung von Akten sowohl in einer Angelegenheit der Justizverwaltung als auch der Rechtspflege (vgl.  BT-Drucks. 796/93; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Nr. 9003 KV, RN 2). Angelegenheiten der Justizverwaltung sind aber auch solche, in denen ein Dritter Einsicht und Übersendung von Akten beantragt (vgl. z. B. § 299 Abs. 2 ZPO).
20 
Entscheidend kommt schließlich hinzu, dass es sich bei der vom Kläger als Verletzter einer Verkehrsordnungswidrigkeit begehrten Akteneinsicht und der daraufhin erfolgten Aktenübersendung an seinen Prozessbevollmächtigten um eine Angelegenheit handelt, deren Anspruchsgrundlage im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist. Denn nach § 46 Abs. 3 S. 4 2. Halbs. OWiG gilt § 406 e StPO (Akteneinsicht des Verletzten) im Bußgeldverfahren entsprechend, wobei § 406 e Abs. 3 StPO ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, einem Rechtsanwalt die Akten in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitzugeben. Daher stellt die Gewährung von Akteneinsicht/-versendung - zumindest während einem anhängigen Bußgeldverfahren wie im vorliegenden Fall (vgl. z.B. den Versagungsgrund in § 406 e Abs. 2 StPO) - eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz dar und ist somit ein Bestandteil des Bußgeldverfahrens. Für die Abgeltung der dadurch entstandenen Aufwendungen greift dann aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das Landesgebührengesetz. Vielmehr wird dieses insoweit von den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Spezialregelung verdrängt. Denn das Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich des Bußgeldverfahrens fällt in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 74, RN 65). Da der Gesetzgeber nunmehr von seiner Gesetzgebungskompetenz in § 107 Abs. 5 OWiG umfassend für jegliche Aktenübersendung auf Antrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde Gebrauch gemacht hat, ist ein Rückgriff auf das Landesgebührengesetz ausgeschlossen. Soweit ein solcher Rückgriff vor der Regelung des § 107 Abs. 5 OWiG  (vgl. Göhler, aaO, § 107, RN 2; Rebmann/Roth/Hartmann, aaO, § 107, RN 1) dann möglich war, wenn die Akten an nicht am Verfahren beteiligte Dritte übersandt wurden, hatte dies seine Rechtfertigung darin, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur insoweit Gebrauch gemacht hatte, dass er nur die Gebühren und Auslagen für den vom Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen in § 107 OWiG abschließend geregelt hatte. Jedoch war eine Kostentragungspflicht für Dritte im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde in § 107 OWiG nicht geregelt.
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Da die Zentrale Bußgeldstelle die Kosten zu Unrecht bewusst und gewollt für eine selbständige Tätigkeit und außerhalb des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Landesgebührengesetz festgesetzt hat, war der Gebührenbescheid insgesamt aufzuheben. Eine Überprüfung des Gebührenbescheides anhand von § 107 Abs. 5 OWiG und ggf. eine Reduzierung der Gebühr auf 8,-- EUR konnte mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht erfolgen (vgl. §§ 108, 82 OWiG).
22 
Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
23 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren bei Aktenversendung an nicht vom Bußgeldverfahren Betroffene Gebühren nach dem Landesgebührengesetz erheben können, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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