1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
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Der am 03.04.1975 geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.11.1984 in die Bundesrepublik Deutschland zu seiner hier als anerkannte Asylberechtigte lebenden Mutter ein. Dem Kläger wurde am 25.03.1991 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis 14.03.1995 verlängert worden ist. Am 10.03.1995 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
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Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland trat er zunächst wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
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1. Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 08.03.1995 (Az.: 10 Ds 231/94 jug) wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen für schuldig befunden, Bewährungszeit zwei Jahre.
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2. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 29.11.1995 (Az.: 5175 Js 22405/95 - 4 eLs -) wurde er wegen Diebstahls zu sieben Monate Jugendstrafe, drei Jahre auf Bewährung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 08.03.1995 verurteilt.
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3. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.1996 (Az.: 5172 Js 3055/96 - 4 eLs -) wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei dem Kläger eine ungünstige Prognose gestellt wurde.
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Mit Schreiben vom 25.11.1996 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bezirksstelle für Asyl Rastatt) dem Kläger mit, dass seine Ausweisung beabsichtigt sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Am 31.10.1996 wurde der Kläger aus der Jugendstrafanstalt Schifferstadt entlassen, die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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Mit Verfügung vom 30.06.1997 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bezirksstelle für Asyl Rastatt) den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 10.07.1997 Widerspruch ein.
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In einem Bericht des Therapiezentrums Ludwigsmühle vom 11.07.1997 wurde der Kläger als schwer heroinabhängig beschrieben.
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Durch Beschluss vom 05.11.1997 (6 K 2644/97) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.03.1998 (11 S 2975/97) abgelehnt.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 24.09.1997 (Az.: 5371 Js 637/97 - 4 dDs -) wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 21.05.1998 zurück.
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Im anschließenden Klageverfahren (6 K 1752/98) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in welchem der Bescheid vom 30.06.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 21.05.1998 aufgehoben wurden.
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Dem Kläger wurde seine Aufenthaltserlaubnis verlängert.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Landau vom 21.06.2001 (7071 Js 11974/00.7ds) wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin und Kokain in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, Bewährungszeit fünf Jahre.
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Außerdem wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.11.2002 (26 Ds 204 Js 23088/02) wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, Bewährungszeit fünf Jahre.
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Mit Schreiben vom 23.01.2003 wurde der Kläger durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auf strengste verwarnt.
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Am 28.02.2003 kam der Kläger in Untersuchungshaft.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.04.2003 wurde der Kläger schließlich wegen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe konnte angesichts der ungünstigen Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Kläger drei Monate nach einer - wiederholten - Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe erneut in gleichartiger Weise straffällig geworden war. Der Verurteilung lagen drei Diebstähle aus Pkw’s zur Befriedigung seiner Drogensucht zugrunde.
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Mit Schreiben vom 08.08.2003 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) dem Kläger mit, dass aufgrund der erneuten Verurteilungen seine Ausweisung und Abschiebung in sein Heimatland beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Mit Schreiben vom 25.08.2003 teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 1984 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Seine Mutter sei deutsche Staatsbürgerin, seine eigene Einbürgerung sei wegen seiner Straffälligkeit verweigert worden. Er habe erfolgreich den Schulabschluss abgelegt. Mit seiner Lebensgefährtin habe er seit 12.04.2000 einen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls deutscher Staatsbürger sei. Seit dem 15. Lebensjahr sei er heroinabhängig und habe sich bisher noch keiner Therapie unterziehen können, um hiervon los zu kommen. Nachdem er sich im Jahre 1997 eine schwere Hepatitis C-Erkrankung zugezogen habe, habe er sich um eine Entzugstherapie bemüht. Jetzt bestehe die Möglichkeit bei Elrond in Bremen diese Therapie durchzuführen. Die Zustimmung des Regierungspräsidiums stehe noch aus. Die Staatsanwaltschaft sei gemäß §§ 35, 36 BtmG bereit, die weitere Strafvollstreckung zu Gunsten der Therapiemaßnahme auszusetzen. In Rumänien habe er keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr. Er habe nur unzulängliche rudimentäre Kleinkindsprachkenntnisse. Nur seine Sucht habe ihn in die Kriminalität getrieben. Er wolle sich jetzt einer Drogentherapie unterziehen.
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Mit Verfügung vom 30.09.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 21.02.2002 ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Die Ausweisung habe deshalb zwingend zu erfolgen. Sie entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seiner Ausweisung stünden Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Er sei zwar nichtehelicher Vater des am 12.04.2000 geborenen Kindes, es seien aber keine faktischen Beziehungen von außergewöhnlichem Gewicht erkennbar. Aber auch bei Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft sei seine Ausweisung geboten, da beim Kläger ein schwerwiegender Grund nach § 48 Abs. 1 AuslG vorliege. Seine Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich und geboten, da die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliege. Seine Ausweisung sei aber auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Dem Kläger sei in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit gegeben worden, gegen seine Drogensucht vorzugehen. Selbst zwei Therapien hätten keinen dauerhaften Erfolg gezeigt. Atypische Umstände lägen nicht vor. Anhaltspunkte für eine intensive Beistandschaft zu seinem dreieinhalbjährigen Sohn seien nicht gegeben. Kontakte könnten auch durch Besuche des Kindes in Rumänien aufrecht erhalten werden. Die elterliche Sorge liege allein bei der Mutter. Angesichts der Schwere der vom Kläger verübten Straftaten sei seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Die Schwierigkeiten, die mit einer Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden seien, seien nicht unverhältnismäßig. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er ausreichende Sprachkenntnisse habe, da er erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und sich 1991 für sechs Monate in Rumänien zur Durchführung einer Drogentherapie aufgehalten habe. Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG lägen nicht vor. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 8 Abs. 2 AuslG abzulehnen gewesen. Er sei gemäß § 42 AuslG zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 49, 50 AuslG.
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Der Kläger hat am 29.10.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
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die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
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Das beklagte Land beantragt,
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Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2003 verwiesen.
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Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Frage, ob und inwieweit sich der Kläger ggf. kostenlos in Rumänien einer Drogentherapie unterziehen könne, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in Berlin.
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Mit Schreiben vom 05.05.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass nach Auskunft des Vertrauensarztes des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Temeswar drogensüchtige Personen üblicher Weise in sog. Entzugskliniken eingewiesen würden, die sich regelmäßig in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befänden und in welchen eine kostenlose Drogentherapie durchgeführt werde. Außerdem legte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest mit Schreiben vom 12.05.2004 die Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. ... vor, wonach Interferon in Rumänien erhältlich und auch von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt sei. Krankenversicherungsschutz bestehe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der Sozialhilfe, Sozialhilfe werde jedoch maximal für ein Jahr gewährt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dem Gericht vorliegenden Akten (5 Bände) verwiesen.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der genannten Verfügung vom 30.09.2003 in vollem Umfange folgt. Die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gebieten keine andere Entscheidung.
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Zwar ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 davon auszugehen, dass der Kläger seit Anfang 1999 bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt und ein gutes Vater-Kind-Verhältnis zu dem am 12.04.2000 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Dies hat das Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2003 jedoch hilfsweise berücksichtigt und kam dennoch zum Ergebnis, dass aufgrund der nach wie vor vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger höher zu gewichten seien, als seine sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte auf Wahrung seines Familienlebens. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 EMRK gewährleisten unmittelbar weder Zuzugs- noch Aufenthaltsrechte von Eltern oder Kindern. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht jedoch ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626). Dabei kommt es entscheidend nicht auf formalrechtliche Beziehungen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall an (BVerfG, NVwZ 2000, 59). Unerheblich ist auch, ob die konkrete Betreuung auch von anderen Personen erbracht werden kann; denn der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters ist nicht schon wegen entsprechender Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich, sondern kann eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben (BVerfGE, NVwZ 1997, 479 u. NVwZ 2000, 59). Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG über den familienbezogenen Ausweisungsschutz stellen in hinreichender Weise sicher, dass der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz von Ehe und Familie bei den Entscheidungen über eine Ausweisung angemessen berücksichtigt wird.
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Belange des Klägers vorliegend nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe EZAR 935 Nr. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 11 u. 12, siehe hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2003, NVwZ-RR 2004, 379, 380 f.) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung für ihn zu unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Folgen führen würde. Der Kläger hat - anerkennenswerter Weise - in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er noch immer labil sei und auch aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 17.02.2004 und vom 04.07.2004 geht hervor, dass eine Verbesserung der Sozialprognose, wenn überhaupt, nur dann möglich ist, wenn der Kläger eine stationäre Drogentherapie abschließen würde. Eine solche Therapie hält auch der Kläger für erforderlich, um nachhaltig von der ihm selbst eingeräumten Drogensucht loszukommen. Vom Kläger geht daher nach wie vor eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten im Sinne der Beschaffungskriminalität aus, der ausländerrechtlich nur dadurch begegnet werden kann, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfernt wird. Die Folgen dieser Ausweisung und Abschiebung sind unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und hat sich im Jahre 1991 für sechs Monate in seinem Heimatland Rumänien aufgehalten. Es muss entgegen seiner eigenen Darstellung deshalb davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende rumänische Sprachkenntnisse verfügt und seinem Heimatland nicht völlig entfremdet ist. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von seinem Kind und seiner Lebenspartnerin führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, sondern entspricht der bereits vom Gesetzgeber in den oben genannten Regelungen berücksichtigten Folgen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt liegen nicht vor. Kontakte zu seinem Kind können auch durch Besuche in Rumänien aufrechterhalten werden. Sofern sich der Kläger während seines Aufenthalts in Rumänien strafrechtlich bewährt, kann die Dauer der Trennung im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG entsprechend befristet werden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Deutschen Botschaft in Bukarest ist in Rumänien für den Kläger auch die Durchführung einer kostenlosen Drogentherapie und ggf. die kostenlose Überlassung des Medikaments Interferon möglich. Der bisherige Werdegang des Klägers hat gezeigt, dass er trotz mehrfacher Verurteilungen zur Bewährung und ernsthafter ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder rückfällig geworden ist und sich die zahlreichen Bestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Der Kläger hat jetzt die Gelegenheit sich in seinem Heimatland grundlegend zu bewähren. Im Hinblick auf das von ihm ausgehende hohe Gefährdungspotential steht ihm kein Anspruch darauf zu, die von ihm beabsichtigte Drogentherapie nur in der Bundesrepublik Deutschland absolvieren zu können.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der genannten Verfügung vom 30.09.2003 in vollem Umfange folgt. Die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gebieten keine andere Entscheidung.
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Zwar ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 davon auszugehen, dass der Kläger seit Anfang 1999 bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt und ein gutes Vater-Kind-Verhältnis zu dem am 12.04.2000 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Dies hat das Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2003 jedoch hilfsweise berücksichtigt und kam dennoch zum Ergebnis, dass aufgrund der nach wie vor vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger höher zu gewichten seien, als seine sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte auf Wahrung seines Familienlebens. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 EMRK gewährleisten unmittelbar weder Zuzugs- noch Aufenthaltsrechte von Eltern oder Kindern. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht jedoch ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626). Dabei kommt es entscheidend nicht auf formalrechtliche Beziehungen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall an (BVerfG, NVwZ 2000, 59). Unerheblich ist auch, ob die konkrete Betreuung auch von anderen Personen erbracht werden kann; denn der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters ist nicht schon wegen entsprechender Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich, sondern kann eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben (BVerfGE, NVwZ 1997, 479 u. NVwZ 2000, 59). Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG über den familienbezogenen Ausweisungsschutz stellen in hinreichender Weise sicher, dass der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz von Ehe und Familie bei den Entscheidungen über eine Ausweisung angemessen berücksichtigt wird.
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Belange des Klägers vorliegend nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe EZAR 935 Nr. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 11 u. 12, siehe hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2003, NVwZ-RR 2004, 379, 380 f.) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung für ihn zu unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Folgen führen würde. Der Kläger hat - anerkennenswerter Weise - in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er noch immer labil sei und auch aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 17.02.2004 und vom 04.07.2004 geht hervor, dass eine Verbesserung der Sozialprognose, wenn überhaupt, nur dann möglich ist, wenn der Kläger eine stationäre Drogentherapie abschließen würde. Eine solche Therapie hält auch der Kläger für erforderlich, um nachhaltig von der ihm selbst eingeräumten Drogensucht loszukommen. Vom Kläger geht daher nach wie vor eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten im Sinne der Beschaffungskriminalität aus, der ausländerrechtlich nur dadurch begegnet werden kann, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfernt wird. Die Folgen dieser Ausweisung und Abschiebung sind unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und hat sich im Jahre 1991 für sechs Monate in seinem Heimatland Rumänien aufgehalten. Es muss entgegen seiner eigenen Darstellung deshalb davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende rumänische Sprachkenntnisse verfügt und seinem Heimatland nicht völlig entfremdet ist. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von seinem Kind und seiner Lebenspartnerin führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, sondern entspricht der bereits vom Gesetzgeber in den oben genannten Regelungen berücksichtigten Folgen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt liegen nicht vor. Kontakte zu seinem Kind können auch durch Besuche in Rumänien aufrechterhalten werden. Sofern sich der Kläger während seines Aufenthalts in Rumänien strafrechtlich bewährt, kann die Dauer der Trennung im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG entsprechend befristet werden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Deutschen Botschaft in Bukarest ist in Rumänien für den Kläger auch die Durchführung einer kostenlosen Drogentherapie und ggf. die kostenlose Überlassung des Medikaments Interferon möglich. Der bisherige Werdegang des Klägers hat gezeigt, dass er trotz mehrfacher Verurteilungen zur Bewährung und ernsthafter ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder rückfällig geworden ist und sich die zahlreichen Bestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Der Kläger hat jetzt die Gelegenheit sich in seinem Heimatland grundlegend zu bewähren. Im Hinblick auf das von ihm ausgehende hohe Gefährdungspotential steht ihm kein Anspruch darauf zu, die von ihm beabsichtigte Drogentherapie nur in der Bundesrepublik Deutschland absolvieren zu können.
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
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Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
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In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG n. F. verwiesen.
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