1. Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk „keine Fahrberechtigung in BRD“ zu entfernen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, begehrt die Gestattung, von seiner in Italien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
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Seit dem Jahre 1987 lebt er in Deutschland, im Jahre 1995 erwarb er im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Mit Schreiben der Kreisverwaltung XXX vom 17.07.1997 wurde er unter Fristsetzung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs aufgefordert, da er während der Probezeit zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte. Mit Bescheid der Kreisverwaltung XXX vom 11.11.1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 2a StVG i.V.m. §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen, da er auf die Aufforderung nicht reagierte. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von dem Besuch eines Nachschulungskurses (§§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG, 12d, 12f StVZO) abhängig gemacht.
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Ebenfalls im Jahre 1997 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung des Prüfers im Rahmen der theoretischen Führerscheinprüfung eingeleitet. Dieses wurde im Jahre 1998 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte. Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger mit, von der Absolvierung eines Nachschulungskurses werde abgesehen. Die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass der Kläger wegen des Verdachts der Manipulation lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen habe. Es liege am Kläger, einen Prüftermin zu vereinbaren.
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Im Herbst 1999 meldete er sich für einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nach Italien ab und fuhr in sein Heimatland, behielt aber seine Wohnung in XXX bei. Während seines Aufenthalts in Italien erwarb er dort am 16.02.2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Anfang des Jahres 2002 war der Kläger an einem Verkehrsunfall beteiligt. Daraufhin wurde sein Führerschein zunächst beschlagnahmt. Der Kläger erhielt den Führerschein sodann mit dem von der Beklagten eingetragenen Vermerk „keine Fahrberechtigung in BRD“ zurück.
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Mit Schreiben vom 28.03.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den auf seinem italienischen Führerschein aufgebrachten Vermerk zu entfernen, damit er von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen könne.
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 08.11.2002, zugestellt am 26.11.2002, ab.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2002 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der EU bzw. die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer vorgelegten Fahrerlaubnis, die von einer Behörde aus einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt worden sei, richte sich nach §§ 2 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 1 j Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 28 bis 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Daneben sei noch § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) zu beachten. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gelte die Berechtigung für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, nicht für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet. Des Weiteren gelte die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV u.a. auch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden sei, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hätten. Gleichlautende Regelungen enthalte § 4 VOInt. Die genannten Beschränkungen träfen auf den Kläger zu. Er lebe seit 1987 in Deutschland. Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse sei auch während seiner kurzfristigen Abwesenheit in den Jahren 1999/2000 die Bundesrepublik geblieben. Grund des Aufenthalts in Italien sei (lediglich) der Erwerb des Führerscheins gewesen. Hinzu komme, dass er der Entziehung seiner früheren deutschen Fahrerlaubnis durch den eigenen Verzicht nur zuvorgekommen sei. Es liege zwar keine rechtskräftige Verurteilung vor. Aufgrund der eindeutigen Ermittlungsergebnisse (vgl. Beschluss des Landgerichts XXX über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Az. XXX -: „Unvermögen, einen deutschen Text zu lesen“; „Zahlungen an eine Person, die dem mitbeschuldigten Fahrlehrer Personen mit dem Ziel zugeführt hat, die Teilnahme an einer manipulierten Prüfung zu ermöglichen“) stehe jedoch fest, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Bestechung begangen habe. Art. 41 des Übereinkommens über den Straßenverkehr rechtfertige keine andere Entscheidung. Eine ausnahmsweise Umschreibung der italienischen Fahrerlaubnis nach § 74 FeV bzw. § 13 VOInt komme ebenfalls nicht in Betracht.
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Am 01.12.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er nur kurzfristig von seinem Wohnort in Deutschland abwesend gewesen sei. Er habe sich abgemeldet und in Italien nach Arbeit gesucht. Sein Lebensmittelpunkt sei Italien gewesen. Die Wohnung in XXX habe er nur für den Fall behalten, dass er in Italien keine Anstellung finde. Ferner sei nicht richtig, dass er seine Fahrerlaubnis nur deshalb zurückgegeben habe, um einer Entziehung derselben zuvorzukommen. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe die Fahrerlaubnis nicht ordnungsgemäß erworben. Schließlich sei er wegen des EG-Rechts berechtigt, eine Fahrprüfung in seinem Heimatland, in dem er die Sprache besser verstehe, abzulegen, nachdem er der deutschen Sprache „nicht unbedingt mächtig“ sei. Berücksichtige man das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - C-476/01 -, so müsse der Klage stattgegeben werden. Aus diesem gehe hervor, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für diesen Mitgliedsstaat abgelaufen gewesen sei, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei gar keine Sperrfrist angeordnet worden, nachdem der Führerschein freiwillig zurückgegeben worden sei.
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1. |
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die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 aufzuheben; |
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2. |
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festzustellen, dass er auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen; |
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3. |
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die Beklagte zu verurteilen, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk „keine Fahrberechtigung in BRD“ zu entfernen. |
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003, räumt aber ein, dass es nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ankomme. Andererseits sei die Aussage des EuGH, wonach „ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist“, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gebe es eine Sperrfrist, so sei nach Ablauf der Frist die Maßnahme gegen den Fahrerlaubnisinhaber abgeschlossen. An einem derartigen Abschluss der behördlichen Maßnahme fehle es, wenn gar keine Sperrfrist festgesetzt worden sei. Es gelte dann der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Vorbehalt.
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Dem Gericht lag die Fahrerlaubnisakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen. Der gegenteilige Vermerk „keine Fahrberechtigung in BRD“ ist aus seinem italienischen Führerschein zu entfernen.
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Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Kläger - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Vorbehalte nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Diese Vorbehalte stehen indes im vorliegenden Fall der Berechtigung des Klägers, von seiner italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht entgegen.
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Noch in der Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 wird maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Es kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt hat. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, Vensa; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326). Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1725; zustimmend Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326; siehe auch Weibrecht, Verkehrsdienst 2004, 153) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW 2004, 1725). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, RdNr. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45, NJW 2004, 1725). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).
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Dem Kläger kann ferner nicht unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines italienischen Führerscheins im Bundesgebiet versagt werden. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Auch diese Vorschrift ist indes wegen des ihr teilweise entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine in weitem Umfang unanwendbar (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328). Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall.
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Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde. Von dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine sieht zwar auch das europäische Recht eine Ausnahme vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Auf den Kläger wurde in Deutschland (zumindest) eine entsprechende Maßnahme angewendet: Im Jahre 1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis während der Probezeit gemäß § 2a StVG i.V.m. §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen. Im Jahre 1998 erklärte er zudem den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis, während wegen des Verdachts der Manipulation der theoretischen Führerscheinprüfung gegen ihn ermittelt wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass dieser Verzicht als „Maßnahme“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verstanden werden bzw. einer solchen gleichgesetzt werden kann.
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Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725). Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Sperrfrist weder angeordnet noch kraft Gesetzes in Lauf gesetzt. Über den Fall einer fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme ohne Sperrfrist hatte der EuGH nicht ausdrücklich zu entscheiden. Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725). Dagegen lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 77, NJW 2004, 1725). Mangels einer Sperrfrist würde im vorliegenden Fall eine Nichtanerkennung des italienischen Führerscheins zeitlich unbegrenzt wirken. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigt (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147). Ob etwas anderes gelten kann, wenn versucht wird, durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis den Lauf einer Sperrfrist von vornherein zu umgehen (vgl. zu den Hindernissen für ein solches Vorgehen aber etwa Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, RdNr. 47 sowie die Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) oder wenn vom Strafgericht eine „Sperre für immer“ (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB) angeordnet wird, muss hier nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr der Umgehung einer Sperrfrist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1997 war weder kraft gesetzlicher noch kraft behördlicher Anordnung mit einer Sperrfrist verbunden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war in Folge der Entziehung lediglich von der Durchführung eines Nachschulungskurses abhängig (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Auch der Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Jahre 1998 rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn er konnte nicht der Umgehung einer Sperrfrist dienen. Ein Strafgericht wäre durch den Verzicht nicht gehindert gewesen, eine isolierte Sperre anzuordnen (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), wenn die Strafverfolgungsorgane die Voraussetzungen für gegeben erachtet und ein entsprechendes Bedürfnis gesehen hätten - was nicht der Fall war. Ferner hat auch die Beklagte seit dem Jahre 1998 immer wieder selbst zu erkennen gegeben, dass sie eine Sperrfrist nicht für angebracht hielt. Bereits mit Schreiben vom 16.06.1998 wurde gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers erklärt, dieser habe lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen. Es sei dem TÜV XXX Prüfauftrag erteilt worden. Es liege am Kläger, einen entsprechenden Prüftermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 29.07.1999 wurde diese Ansicht wiederholt. Ein Aktenvermerk vom 06.08.1999 bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass sich an der Auffassung der Beklagten nichts geändert hatte. Der Beklagten geht es offensichtlich allein darum, dass die Fahrprüfung in Deutschland und nicht in Italien abgelegt wird. Ein weiterer Gesichtspunkt, der im vorliegenden Fall die fehlende Umgehungsgefahr dokumentiert, besteht schließlich darin, dass der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt.
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Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, sowie nicht berechtigt, ihm wegen der früheren Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. seines früheren Verzichts auf die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt die Anerkennung eines in Italien erworbenen Führerscheins zu verweigern, ist der Kläger seinerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004, a.a.O.).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen. Der gegenteilige Vermerk „keine Fahrberechtigung in BRD“ ist aus seinem italienischen Führerschein zu entfernen.
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Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Kläger - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Vorbehalte nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Diese Vorbehalte stehen indes im vorliegenden Fall der Berechtigung des Klägers, von seiner italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht entgegen.
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Noch in der Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 wird maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Es kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt hat. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, Vensa; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326). Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1725; zustimmend Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326; siehe auch Weibrecht, Verkehrsdienst 2004, 153) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW 2004, 1725). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, RdNr. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45, NJW 2004, 1725). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).
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Dem Kläger kann ferner nicht unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines italienischen Führerscheins im Bundesgebiet versagt werden. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Auch diese Vorschrift ist indes wegen des ihr teilweise entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine in weitem Umfang unanwendbar (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328). Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall.
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Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde. Von dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine sieht zwar auch das europäische Recht eine Ausnahme vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Auf den Kläger wurde in Deutschland (zumindest) eine entsprechende Maßnahme angewendet: Im Jahre 1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis während der Probezeit gemäß § 2a StVG i.V.m. §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen. Im Jahre 1998 erklärte er zudem den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis, während wegen des Verdachts der Manipulation der theoretischen Führerscheinprüfung gegen ihn ermittelt wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass dieser Verzicht als „Maßnahme“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verstanden werden bzw. einer solchen gleichgesetzt werden kann.
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Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725). Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Sperrfrist weder angeordnet noch kraft Gesetzes in Lauf gesetzt. Über den Fall einer fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme ohne Sperrfrist hatte der EuGH nicht ausdrücklich zu entscheiden. Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725). Dagegen lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 77, NJW 2004, 1725). Mangels einer Sperrfrist würde im vorliegenden Fall eine Nichtanerkennung des italienischen Führerscheins zeitlich unbegrenzt wirken. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigt (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147). Ob etwas anderes gelten kann, wenn versucht wird, durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis den Lauf einer Sperrfrist von vornherein zu umgehen (vgl. zu den Hindernissen für ein solches Vorgehen aber etwa Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, RdNr. 47 sowie die Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) oder wenn vom Strafgericht eine „Sperre für immer“ (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB) angeordnet wird, muss hier nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr der Umgehung einer Sperrfrist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1997 war weder kraft gesetzlicher noch kraft behördlicher Anordnung mit einer Sperrfrist verbunden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war in Folge der Entziehung lediglich von der Durchführung eines Nachschulungskurses abhängig (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Auch der Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Jahre 1998 rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn er konnte nicht der Umgehung einer Sperrfrist dienen. Ein Strafgericht wäre durch den Verzicht nicht gehindert gewesen, eine isolierte Sperre anzuordnen (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), wenn die Strafverfolgungsorgane die Voraussetzungen für gegeben erachtet und ein entsprechendes Bedürfnis gesehen hätten - was nicht der Fall war. Ferner hat auch die Beklagte seit dem Jahre 1998 immer wieder selbst zu erkennen gegeben, dass sie eine Sperrfrist nicht für angebracht hielt. Bereits mit Schreiben vom 16.06.1998 wurde gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers erklärt, dieser habe lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen. Es sei dem TÜV XXX Prüfauftrag erteilt worden. Es liege am Kläger, einen entsprechenden Prüftermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 29.07.1999 wurde diese Ansicht wiederholt. Ein Aktenvermerk vom 06.08.1999 bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass sich an der Auffassung der Beklagten nichts geändert hatte. Der Beklagten geht es offensichtlich allein darum, dass die Fahrprüfung in Deutschland und nicht in Italien abgelegt wird. Ein weiterer Gesichtspunkt, der im vorliegenden Fall die fehlende Umgehungsgefahr dokumentiert, besteht schließlich darin, dass der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt.
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Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, sowie nicht berechtigt, ihm wegen der früheren Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. seines früheren Verzichts auf die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt die Anerkennung eines in Italien erworbenen Führerscheins zu verweigern, ist der Kläger seinerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004, a.a.O.).
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