Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
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Er wurde 1949 in der Türkei geboren und lebt seit 1973 im Bundesgebiet. Im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung beantragte er am 18.02.1997 seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nachdem er seine türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben und dem Beklagten gegenüber ausdrücklich versichert hatte, dass er die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder erwerben werde, wurde er am 07.05.1999 eingebürgert.
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Am 07.06.1999 beantragte er die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband und erwarb die türkische Staatsangehörigkeit am 01.06.2000 erneut.
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Am 01.07.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dies lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bescheid vom 07.02.2006 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.07.2006 zurückgewiesen.
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Am 31.07.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Nichtanrechnung der Voraufenthaltszeiten verstoße gegen nationales und Völkerrecht.
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Rhein-Neckar-Kreises vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.07.2006 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
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Dem Gericht lagen in die einschlägigen Akten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis (zwei Bände) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Niederlassungserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich zunächst nicht aus § 9 Abs. 2 AufenthG. Denn hierfür fehlt es an der nach Nr. 1 dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzung, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hieran mangelt es im vorliegenden Rechtsstreit, da der Kläger erst seit dem 17.02.2006 (wieder) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG den unmittelbar vorausgehenden Besitz der Aufenthaltserlaubnis voraus; dass der Kläger vor 1999 im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen war, genügt nicht.
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Auch auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann dem Kläger keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Denn er erfüllt die dort normierte Voraussetzung, dass er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, nicht. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz mit Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 01.06.2000 ein. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutscher hatte der Kläger in der Zeit vom 07.05.1999 bis zu diesem Tag, als nur etwas mehr als ein Jahr.
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Entgegen der Auffassung das Klägers verstößt diese Regelung nicht gegen nationales Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorgenommene Differenzierung hält sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als tatbestandliche Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den einjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, als tatbestandliche Voraussetzung für Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis den fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutscher normiert hat. Von Verfassungswegen musste der Gesetzgeber nicht vorsehen, dass Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts als Ausländer bei der Berechnung des Zeitraums nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angerechnet werden. Denn der Gesetzgeber durfte sich vom Normalfall leiten lassen, dass nicht ein mehrmaliger Wechsel der Staatsangehörigkeit stattfindet. Typischer Fall ist der einmalige Wechsel der Staatsangehörigkeit im Leben eines Menschen, nicht jedoch der mehrfache und schon gar nicht der mehrfache in einem Zeitraum von fünf Jahren. Zudem würden durch eine solche Anrechnungsmöglichkeit Personen, die - wie der Kläger - trotz ausdrücklicher Versicherung, die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder zu erwerben, diese bereits einen Monat nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wieder beantragen, aufenthaltsrechtlich weitgehend risikolos gestellt. Dies liefe dem berechtigten Interesse der Bundesrepublik, nur solche Ausländer einzubürgern, die sich mit ihr identifizieren, zuwider.
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Die Regelung in § 38 AufenthG verstößt auch nicht gegen supranationales Recht. Aus dem ARB 1/80 kann zum einen entgegen der Auffassung des Klägers kein Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels abgeleitet werden. Zum anderen kann sich der Kläger nicht auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Denn Ansprüche, die er nach dieser Bestimmung erworben hatte, sind, da sie an die türkische Staatsangehörigkeit anknüpfen, durch seine Entlassung aus dieser im Jahre 1999 erloschen. Ein Wiederaufleben erloschener Ansprüche sieht ARB 1/80 nicht vor.
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Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation ist nicht berührt, da die Regelung in § 38 Abs. 1 AufenthG keine neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
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Schließlich stellt der Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren, er könne sich auf Vertrauensschutz berufen, die Dinge auf den Kopf. Vertrauen hat nicht der Staat, sondern der Kläger enttäuscht, wenn er kurze Zeit nach Abgabe der ausdrücklichen Versicherung, die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder zu erwerben, diese wieder beantragt hat. Vertrauen, die deutsche Staatsangehörigkeit bei einem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit weiterhin innehaben zu können, konnte der Kläger nicht haben, da er gegen Unterschriften darüber belehrt wurde, dass er in diesem Falle mit einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rechnen müsse. Lediglich der rechtstechnische Vorgang des Verlustes hat sich seit Unterzeichnung der Belehrung geändert. Enttäuschtes Vertrauen darauf, dass der türkische Staat seine bisherige Praxis beibehält, den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit den deutschen Behörden nicht zu offenbaren, kann der Kläger dem Beklagten nicht entgegenhalten.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Niederlassungserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich zunächst nicht aus § 9 Abs. 2 AufenthG. Denn hierfür fehlt es an der nach Nr. 1 dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzung, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hieran mangelt es im vorliegenden Rechtsstreit, da der Kläger erst seit dem 17.02.2006 (wieder) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG den unmittelbar vorausgehenden Besitz der Aufenthaltserlaubnis voraus; dass der Kläger vor 1999 im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen war, genügt nicht.
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Auch auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann dem Kläger keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Denn er erfüllt die dort normierte Voraussetzung, dass er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, nicht. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz mit Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 01.06.2000 ein. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutscher hatte der Kläger in der Zeit vom 07.05.1999 bis zu diesem Tag, als nur etwas mehr als ein Jahr.
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Entgegen der Auffassung das Klägers verstößt diese Regelung nicht gegen nationales Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorgenommene Differenzierung hält sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als tatbestandliche Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den einjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, als tatbestandliche Voraussetzung für Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis den fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutscher normiert hat. Von Verfassungswegen musste der Gesetzgeber nicht vorsehen, dass Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts als Ausländer bei der Berechnung des Zeitraums nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angerechnet werden. Denn der Gesetzgeber durfte sich vom Normalfall leiten lassen, dass nicht ein mehrmaliger Wechsel der Staatsangehörigkeit stattfindet. Typischer Fall ist der einmalige Wechsel der Staatsangehörigkeit im Leben eines Menschen, nicht jedoch der mehrfache und schon gar nicht der mehrfache in einem Zeitraum von fünf Jahren. Zudem würden durch eine solche Anrechnungsmöglichkeit Personen, die - wie der Kläger - trotz ausdrücklicher Versicherung, die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder zu erwerben, diese bereits einen Monat nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wieder beantragen, aufenthaltsrechtlich weitgehend risikolos gestellt. Dies liefe dem berechtigten Interesse der Bundesrepublik, nur solche Ausländer einzubürgern, die sich mit ihr identifizieren, zuwider.
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Die Regelung in § 38 AufenthG verstößt auch nicht gegen supranationales Recht. Aus dem ARB 1/80 kann zum einen entgegen der Auffassung des Klägers kein Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels abgeleitet werden. Zum anderen kann sich der Kläger nicht auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Denn Ansprüche, die er nach dieser Bestimmung erworben hatte, sind, da sie an die türkische Staatsangehörigkeit anknüpfen, durch seine Entlassung aus dieser im Jahre 1999 erloschen. Ein Wiederaufleben erloschener Ansprüche sieht ARB 1/80 nicht vor.
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Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation ist nicht berührt, da die Regelung in § 38 Abs. 1 AufenthG keine neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
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Schließlich stellt der Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren, er könne sich auf Vertrauensschutz berufen, die Dinge auf den Kopf. Vertrauen hat nicht der Staat, sondern der Kläger enttäuscht, wenn er kurze Zeit nach Abgabe der ausdrücklichen Versicherung, die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder zu erwerben, diese wieder beantragt hat. Vertrauen, die deutsche Staatsangehörigkeit bei einem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit weiterhin innehaben zu können, konnte der Kläger nicht haben, da er gegen Unterschriften darüber belehrt wurde, dass er in diesem Falle mit einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rechnen müsse. Lediglich der rechtstechnische Vorgang des Verlustes hat sich seit Unterzeichnung der Belehrung geändert. Enttäuschtes Vertrauen darauf, dass der türkische Staat seine bisherige Praxis beibehält, den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit den deutschen Behörden nicht zu offenbaren, kann der Kläger dem Beklagten nicht entgegenhalten.
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