1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Der 1980 geborene Antragsteller schloss in Juli 2004 sein (erstes) Studium an der ... berufsqualifizierend ab und wurde im Land ... zum Polizeikommissar ernannt. Den Polizeidienst verließ er zum 30.09.2005. Zum Wintersemester 2004/2005 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf. Am 14.09.2005 beantragte er für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 Ausbildungsförderung und legte eine schriftliche Begründung dazu vor, warum er das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen hat. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.09.2005 stellte der Antragsgegner antragsgemäß fest, dass der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaft als weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG hat. In dem Bescheid heißt es weiter, über die Art, Höhe und Dauer der Ausbildungsförderung sowie über etwaige andere Voraussetzungen werde in jedem Bewilligungszeitraum gesondert entschieden. In der Folgezeit wurde dem Antragsteller für die Bewilligungszeiträume zwischen 10/2005 bis einschließlich 07/2008 Ausbildungsförderung in Form eines Zuschusses und eines unverzinslichen Darlehens, zuletzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2008/07.03.2008 bewilligt. Darin wurde zuletzt die Förderungshöchstdauer mit Januar 2009 festgelegt. Am 29.05.2008 beantragte der Antragsteller für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 Ausbildungsförderung. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht durch den Antragsgegner entschieden, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.06.2008 und vom 03.07.2008 zunächst zur Vervollständigung des Antrags Unterlagen und Nachweise anfordern musste, die der Vater des Antragstellers am 23.07.2008 vorlegte (Formblatt 3 für Vater und Mutter mit Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2006). Mit Schreiben vom 18.07.2008 wurde der Antragsteller durch den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er bislang in der falschen Förderungsart, nämlich mit Zuschuss und unverzinslichem Staatsdarlehen anstatt mit einem Bankdarlehen nach § 18c BAföG gefördert worden sei. Es werde erwogen, die bisher ergangenen Förderungsbescheide hinsichtlich der Förderungsart aufzuheben, wozu er nach § 24 Abs.1 SGBX Stellung nehmen könne. Außerdem könne er auch zukünftig nur noch im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens gefördert werden. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2008 Stellung.
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Am 24.07.2008 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragt sachdienlicherweise,
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1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihm im Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 auf seinen Förderungsantrag vom 29.05.2008 hin Ausbildungsförderung in der bisherigen Förderungsart (Zuschuss und unverzinsliches Darlehen) zusteht, und
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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag vom 29.05.2008 zu verpflichten, ihm ab 08/2008 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass er aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt habe, weshalb er nicht auf Förderung durch ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG verwiesen werden könne. Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG werde unabhängig von der Förderungsart geleistet, § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG. Außerdem sei er nach § 50 Abs.4 BAföG ab August 2008 weiter zu fördern. Er sei aus Gründen der Existenzsicherung für sich und seine Familie auf die Zahlungen angewiesen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und einem Anordnungsanspruch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Förderungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
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1. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Antragsgegner bislang über die Förderungsart für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 noch keine verbindliche Entscheidung, die den Antragsteller belasten würde, herbeigeführt hat. Mit Schreiben vom 18.07.2008 hat der Antragsgegner lediglich angekündigt, für die Zukunft die Förderungsart zu ändern, und dem Antragsteller hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hierin liegt ersichtlich keine belastende Entscheidung mit Regelungscharakter, die als Verwaltungsakt anzusehen und gegen die Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO statthaft wäre.
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2. Der Antrag zu Ziffer 1, mit dem der Antragsteller im Wege des Verfahrens einer einstweiligen Anordnung die ihm ab August 2008 zustehende Förderungsart vorab klären lassen will, ist unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis und weiter am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller begehrt vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz. Das vom Antragsteller befürchtete Verwaltungshandeln besteht in einem von ihm erwarteten Verwaltungsakt, in dem vom Antragsgegner unter anderem für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 auch über die Förderungsart zu entscheiden sein wird. Regelmäßig ist in solchen Fällen vorläufiger Rechtsschutz nicht vorbeugend erforderlich, sondern kann nach Erlass des Verwaltungsakts ggf. über § 80 Abs.5 VwGO gewährt werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreichen würde, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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Einen dauerhaften Nachteil hat der Antragsteller selbst dann nicht zu erwarten, wenn sich erst im Nachhinein - nach Klärung der Rechtslage im grundsätzlich nach der Verwaltungsgerichtsordnung nachträglich zu gewährenden Rechtsschutz - herausstellen sollte, dass ihm wie bisher die ihm günstigere Förderungsart nach § 17 Abs.2 BAföG weiterhin zustehen sollte, er jedoch vorübergehend - zur Abwendung der von ihm angedeuteten existenziellen Bedrohung - Förderung in Form eines Bankdarlehens erhalten würde. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Ein Bescheid der vom Antragsteller erwarteten Art, in dem der Auszubildende auf eine Förderung nach Maßgabe des § 18c BAföG verwiesen wird, wird nach § 50 Abs.1 Satz 2 BAföG unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt. Daran wird die Abhängigkeit zwischen Bescheid und Darlehensvertrag deutlich. Diese Abhängigkeit hat insbesondere Folgen für den Fall, in dem ein Antragsteller eine andere - ihm günstigere - Förderungsart begehrt, im Bescheid aber auf das Bankdarlehen verwiesen wird. Hier ist er zwar nicht zum Abschluss des Vertrags verpflichtet. Sofern er allerdings in einem solchen Fall mit dem Ziel der Änderung der Förderungsart gegen den Bescheid Widerspruch einlegen will, hat er - will er der Folge der Unwirksamkeit des Förderungsbescheids entgehen - zwar den Vertrag zunächst zu unterschreiben (Rothe/Blanke, BAföG, 5.Aufl., § 18c Rd.Nr.8). Sollte sein Widerspruch gegen die Förderungsart begründet sein, weil ihm von Anfang an eine Förderung nach § 17 Abs.2 BAföG zugestanden hat, kommt es zu einer Zinsübernahme durch den Staat gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vgl. Tz.18c.10.1 BAföGVwV), weil vom Auszubildenden (Darlehensnehmer) eine Zahlung der Zinsen in diesem Fall nicht zu erwarten ist, § 18c Abs.10 Satz 1 BAföG i.V.m. Tz.18c.10.1 BAföGVwV. Der Rahmendarlehensvertrag legt fest, dass die Ansprüche des Auszubildenden gegen das Land in Höhe der Darlehensforderung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten werden (Rothe/Blanke, BAföG, 5.Aufl., § 18c Rd.Nr.30.2).
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Im Übrigen dürfte dem Antragsteller auch kein Anordnungsanspruch dahingehend zustehen, dass er ab August 2008 in der bisherigen Förderungsart (Zuschuss und zinsloses Darlehen) weiter zu fördern wäre. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2005 wurde nämlich festgestellt, dass der Antragsteller dem Grund nach für seine weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG Anspruch auf Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaften hat. Diese bestandskräftige Entscheidung, die der Antragsteller als ihm günstige Entscheidung nicht angefochten hat, ist nach § 50 Abs.1 Satz 4 Nr.1 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt bindend. Dies gilt auch in Bezug auf das Gericht. Im Übrigen könnte sich der Antragsteller wohl auch nicht im Zusammenhang mit der Förderung seiner weiteren Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG auf einen „unabweisbaren Grund“ im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BAföG berufen. In seinem Fall handelt es sich nämlich nicht um einen Fachrichtungswechsel (Ramsauer u.a., BAföG, 4.Aufl., § 7 Rd.Nr.23). Der Antragsteller übersieht, dass er seine erste Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
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Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach Maßgabe des § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG liegen für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum nicht vor, nachdem der Kläger derzeit die für ihn bis Januar 2009 geltende und bislang nicht umstrittene Förderungshöchstdauer noch nicht überschritten hat. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Förderungsart auf § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG i.V.m. § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG hinweist, übersieht er trotz der unmissverständlichen Formulierung, dass die Bankdarlehensregelung des § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG lediglich für Verlängerungszeiten wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kinderbetreuung nicht gilt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 17 Rd.Nr.10).
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3. Der Antragsteller kann auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erstreiten, ihm ab August 2008 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Zwar wird nach § 50 Abs.4 Satz 1 BAföG innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, wenn ein Bewilligungszeitraum endet und ein neuer Bescheid nicht ergangen ist. Dies gilt jedoch nach Satz 2 des § 50 Abs.4 BAföG nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden. Der Antragsteller hat zwar den neuen Antrag für den Folgezeitraum ab August 2008 rechtzeitig im Sinne der Bestimmung am 29.05.2008 dem Antragsgegner vorgelegt. Jedoch müssen zusätzlich alle Angaben und Nachweise vorliegen, die eine neue Sachentscheidung ermöglichen. Die für eine Sachentscheidung unverzichtbaren Nachweise sind enumerativ in Tz.50.4.1 BAföGVwV aufgeführt. Dazu gehört auch die hier erst am 23.07.2008 und damit nicht rechtzeitig vorgelegte Einkommenserklärung der Eltern. Um eine Fördermaßnahme nach §§ 11 Abs.2a, Abs.3 und § 36 Abs.2 BAföG handelt es sich hier ersichtlich nicht.
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