1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2013 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit auszustellen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Die Beteiligten streiten um die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. |
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| | Die Klägerin ist am ... in ... geboren. Ihr Vater hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 02.12.1971, ihre Mutter seit dem 04.06.1972 ununterbrochen im Bundesgebiet. |
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| | Nach Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit wurden die Eltern der Klägerin am 08.04.1997 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Am 16.02.2000 erfolgte durch Beschluss des türkischen Ministerrats deren Wiederaufnahme in die türkische Staatsbürgerschaft. Hiervon erfuhr die Staatsangehörigkeitsbehörde erst im Jahr 2005. Auf entsprechende Anhörung teilten die Eltern der Klägerin mit, sie hätten die Wiedereinbürgerung zwar beim türkischen Generalkonsulat beantragt, jedoch im November 1999 dort vorgesprochen und erklärt, sie hätten an einer solchen nach dem 31.12.1999 kein Interesse mehr. Davon, dass sie gleichwohl wieder eingebürgert wurden, hätten sie selbst erst durch Nachfrage im Jahr 2005 erfahren. Davor habe es keinen weiteren Kontakt zur türkischen Auslandsvertretung gegeben. Türkische Nationalpässe wurden erstmals wieder am 28.12.2006 ausgestellt. |
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| | Mit Schreiben vom 05.10.2006 stellte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis fest, die Eltern der Klägerin hätten die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren. Nach Vorlage eines angeforderten Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister am 24.04.2007 wurde der Verlust am 15.05.2007 auf den Einbürgerungsurkunden vermerkt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Eltern der Klägerin außerdem mit, dass letztere die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben habe. Am 22.05.2007 erhoben die Eltern der Klägerin gegen den Vermerk der Verlustfeststellung Widerspruch und vertraten die Auffassung, sie hätten die türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund eines Antrags wiedererworben und damit auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit hierdurch nicht verloren. Damit sei auch die Klägerin, die sich darüber hinaus auch auf einen Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG berufen könne, deutsche Staatsangehörige. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis teilte daraufhin mit, ein Widerspruch sei mangels Verwaltungsaktsqualität des Vermerks nicht statthaft. Da zum Zeitpunkt ihrer Geburt kein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe, habe die Klägerin auch nach § 4 Abs. 3 StAG nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Eine weitere Reaktion oder eine Verbescheidung des Widerspruchs erfolgten nicht. Auf ihren Antrag wurde den Eltern der Klägerin zwischenzeitlich Niederlassungserlaubnisse erteilt. Daneben beantragten diese erneut ihre Wiedereinbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dieser Antrag ist noch nicht verbeschieden. |
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| | Am 08.11.2011 beantragte die Klägerin bei der Stadtverwaltung Weinheim die Ausstellung von Pass- und Ausweispapieren, der jedoch die ausschließliche Eintragung der türkischen Staatsangehörigkeit im Melderegister entgegenstand. |
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| | Nach entsprechendem Schriftverkehr zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten bezüglich der Staatsangehörigkeitsfeststellung beantragte die Klägerin am 08.06.2012 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. |
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| | Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.12.2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 StAG durch Geburt erworben, da ihre Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Auch wenn diese der Meinung seien, der Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit sei mangels wirksamen Antrags auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten, ändere dies nichts daran, dass ein solcher Antrag zunächst gestellt und sodann nach dem 31.12.1999 verbeschieden worden sei, womit der Tatbestand des § 25 Abs. 1 StAG erfüllt sei. Jene hätten dies inzwischen offenbar auch eingesehen und ihre deutschen Ausweispapiere abgegeben sowie erneut die Einbürgerung beantragt. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 4 Abs. 3 StAG erworben. Aufgrund des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit ab dem 16.02.2000 sei der Aufenthalt der Eltern bei der Geburt der Klägerin erlaubnispflichtig gewesen. Aufenthaltstitel seien jedoch erst wieder am 23.05.2007 erteilt worden und hätten damit zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt nicht vorgelegen. Die Klägerin besitze damit ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit. |
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| | Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 09.01.2013 und trug vor, selbst wenn man unterstelle, ihre Eltern seien bei ihrer Geburt ausschließlich türkische Staatsangehörige gewesen, hätten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen. Ihren Eltern habe auf der Grundlage des Assoziationsratsabkommens zwischen der EWG und der Türkei (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation ) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zur Seite gestanden und sie hätten sich zum Zeitpunkt der Geburt bereits mehr als acht Jahre gewöhnlich im Bundesgebiet aufgehalten. Bei den Regelungen des ARB 1/80 sei zu beachten, dass ein Aufenthaltsrecht nicht erteilt werde, sondern kraft Unionsrecht bestehe. Im Übrigen hätten ihre Eltern mangels eigenen Antrags ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht verloren. Den erneuten Wiedereinbürgerungsantrag hätten sie lediglich in Reaktion auf die vom Beklagten hartnäckig vertretene anderweitige Auffassung gestellt. |
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| | Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eltern der Klägerin hätten bei ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit bereits verloren gehabt. An der Rechtsfolge des § 25 StAG könnten deren nicht näher belegte Behauptungen, sie hätten aufgrund der Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2000 noch versucht, ihren Einbürgerungsantrag in der Türkei zu stoppen, nichts ändern. Dies habe das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bereits 2007 festgestellt. Eine Feststellungsklage hätten die Eltern insoweit nicht erhoben, sondern ihre deutschen Ausweispapiere abgegeben und Aufenthaltsgenehmigungen beantragt. Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hätten für die Eltern ab dem 16.02.2000 wieder die ausländerrechtlichen Bestimmungen gegolten. Ihr früherer Aufenthaltstitel habe sich durch die Einbürgerung auf sonstige Weise erledigt und sei nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht wieder aufgelebt. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin hätten sie damit weder eine Aufenthaltsberechtigung noch seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen. Ein etwaiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem ARB 1/80 genüge nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. Die späteren Änderungen des § 4 Abs. 3 StAG hätten keine Rückwirkung und seien daher für die Bewertung eines vorliegend in Rede stehenden Geburtserwerbs ohne Belang. |
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| | Gegen den am 25.07.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21.08.2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Eltern hätten eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 inne, die sie trotz zwischenzeitlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten. Damit hätten sie bei ihrer Geburt auch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hätten sich ihre Eltern auch keineswegs abgefunden. Ihnen könne insoweit nicht vorgehalten werden, dass sie ihre deutschen Ausweispapiere abgegeben und Aufenthaltstitel beantragt hätten, nachdem sie vom Beklagten unmissverständlich auf die Konsequenzen einer Weigerung hingewiesen worden seien. Sie seien auch davon ausgegangen, dass eine Wiedereinbürgerung seitens der Türkei nicht erfolgt sei, bis sie vom Beklagten zur Vorlage entsprechender Nachweise gedrängt worden seien. |
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| | den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2013 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit auszustellen. |
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| | Er vertieft seine bisherige Argumentation und trägt vor, die Eltern der Klägerin hätten bis heute keine Belege oder Nachweise für eine Erklärung gegenüber dem türkischen Generalkonsulat, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit nach dem 31.12.1999 nicht mehr hätten annehmen wollen, vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass eine derartige Erklärung auch tatsächlich zu einem Abstandnehmen von der Wiedereinbürgerung seitens der türkischen Behörden geführt hätte. Sofern die Eltern der Klägerin die Rücknahme ihres Antrags so spät erklärt hätten, dass der Verwaltungsprozess nicht mehr aufzuhalten gewesen sei, müssten sie sich eine deswegen erfolgte Wiedereinbürgerung gleichfalls im Sinne von § 25 StAG zurechnen lassen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit habe auch nicht zu einem Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel geführt. Im Gegenteil sehe § 38 AufenthG ein abgestuftes Regelwerk abhängig von der jeweiligen Dauer des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht vom vorherigen Aufenthaltsstatus vor. Auch die Regelungen des ARB 1/80 führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Fortbestand eines danach bestehenden Aufenthaltsrechts setze neben der Angehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt den Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit voraus. Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband stelle insoweit eine Zäsur dar, so dass mit später eintretender Aufenthaltserlaubnispflicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels neu überprüft werden müssten. Einen solchen hätten die Eltern der Klägerin zum maßgeblichen Geburtszeitpunkt aber nicht besessen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass zumindest ein Elternteil bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des ARB 1/80 erfüllt habe und damit seit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht bestanden habe, habe dieses angesichts der Unterbrechung durch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht wie in § 4 Abs. 3 StAG vorausgesetzt seit drei Jahren bestanden. |
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| | Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| | Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und Ausländerakten der Großen Kreisstadt Weinheim Bezug genommen. |
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| | 1. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. |
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| | Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin, die Anspruch auf Erteilung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises hat, in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Danach wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt und hierüber ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. |
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| | Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und seitdem nicht mehr verloren gegangen ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 StAG). |
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| | Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Maßgeblich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 22.10.2001 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2004 – 1 C 31.03, Rdnrn. 10 ff. ; Marx, in: GK-StAR, 31. Ergl. 2014, § 4 Rdnrn. 30 ff.). Nach dem StAG in der im Geburtszeitpunkt geltenden Fassung vom 15.07.1999 erwarb – wie heute – ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.). Durch seine Geburt im Inland erwarb darüber hinaus auch ein Kind ausländischer Eltern unter anderem dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F.). |
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| | Es spricht Vieles dafür, dass die Klägerin bereits nach dem Abstammungsprinzip (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (siehe hierzu sogleich unter a). Selbst wenn ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit vor ihrer Geburt tatsächlich verloren hätten, hätte sie aber jedenfalls durch ihre Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (siehe hierzu sogleich unter b). |
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| | a) Die Eltern der Klägerin wurden am 08.04.1997 und damit vor der Geburt der Klägerin in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die Auffassung des Beklagten, sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch die am 16.02.2000 unstreitig erfolgte Wiedererteilung der türkischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, begegnet grundlegenden Bedenken. |
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| | Gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der maßgeblichen, damals geltenden Fassung verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgte. Die Eltern der Klägerin haben zwar beim türkischen Generalkonsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt. Dieser erfolgte jedoch noch zu einem Zeitpunkt vor der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Änderung des § 25 Abs. 1 StAG durch das Gesetz vom 15.07.1999, in dem der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann schädlich war, wenn der Deutsche im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen ständigen Aufenthalt hatte (§ 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Gesetzes vom 29.06.1977). § 25 StAG ist jedoch auch nach der Neufassung schon von Verfassungs wegen mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, dem zufolge die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, so auszulegen, dass der Verlust zwingend die Freiwilligkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit voraussetzt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, Rdnr. 50; Beschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06, Rdnr. 13; Beschluss vom 10.01.2001 – 2 BvR 2101/00, Rdnr. 6; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2010 – 5 C 20.09, Rdnr. 14 ). Damit ist die Ansicht des Beklagten, die Eltern der Kläger müssten sich die Wiedereinbürgerung durch die türkischen Behörden auch dann zurechnen lassen, wenn sie ihren diesbezüglichen Antrag zurückgenommen hätten, dies aber so verspätet erfolgt wäre, dass der Verwaltungsvorgang nicht mehr zu stoppen gewesen sei, von vornherein unvereinbar. Für die Freiwilligkeit des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit spricht bei unstreitig gestelltem Antrag und der nach den aktenkundigen Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister erfolgter Wiedereinbürgerung zwar der Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2014 – 13 LA 50/14, Rdnrn. 8 f. ). Dieser kann jedoch durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfalls abweichenden Geschehensablaufs ergibt, widerlegt werden. Der Führung eines vollen Gegenbeweises bedarf es insoweit nicht. Mangels weiterer Aufklärbarkeit angesichts des fehlenden Zugriffs auf Beweismittel aus der Sphäre des türkischen Generalkonsulats (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 27.08, Rdnr. 7 ) ist in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast zu entscheiden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2009 – 5 ZB 07.2080, Rdnrn. 10 ff., 11 ). Diese liegt in Fällen, in denen sich nicht mehr abschließend aufklären lässt, unter welchen Umständen der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgte, insbesondere ob dieser freiwillig erfolgte, aber bei der Behörde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2010 – 5 C 20.09, Rdnr. 24; Beschluss vom 16.01.1992 – 9 B 192.91, Rdnr. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.03.1999 – 11 B 96.2183, Rdnr. 42 ). |
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| | Die Eltern der Klägerin haben Umstände dargelegt, die einen vom Regelfall abweichenden Geschehensablauf als nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie ihre Wiedereinbürgerungsanträge, die sie nicht in Abrede stellen, zu einem Zeitpunkt gestellt haben, als der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei bestehendem Wohnsitz im Inland für den Fortbestand der durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit folgenlos gewesen wäre. Weiter ist das seit Anfang der 1990er Jahre praktizierte wiedereinbürgerungsfreundliche Verhalten der türkischen Auslandsvertretungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.06.2014 – 15 K 3358/10, Rdnr. 53 m.w.N. ). Es erscheint vor diesem Hintergrund durchaus plausibel, dass die Eltern der Klägerin einen zunächst gestellten Antrag im Spätjahr 1999 mit Blick auf die zum Jahreswechsel 1999/2000 anstehende Änderung des StAG für den Fall zurückgenommen haben, dass die Wiedereinbürgerung nicht mehr – ohne Auswirkungen auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit – im Jahr 1999 erfolgen kann. Dass die Wiedereinbürgerung kurz nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Mitte Februar 2000 dann gleichwohl erfolgt ist, kann mannigfaltige, in den internen Verwaltungsabläufen der türkischen Auslandsvertretung zu suchende Gründe haben, die heute nicht mehr aufklärbar sind. So ist es beispielsweise denkbar, dass verwaltungsintern davon ausgegangen wurde, der Einbürgerungsakt könne noch im Jahr 1999 vollzogen werden, weswegen aus Gründen der Wiedereinbürgerungen fördernden Praxis die Antragsrücknahme nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet wurde. Es stellt sich jedenfalls im Hinblick auf die Sondersituation aufgrund der Gesetzesänderung und der bekannten Förderung von Wiedereinbürgerungen durch die türkischen Behörden keineswegs als unwahrscheinlich dar, dass die Eltern der Klägerin bei dem geschilderten Geschehensablauf ihre türkische Staatsangehörigkeit unfreiwillig, nämlich wegen eines Fehlers der türkischen Behörden, wiedererlangt haben. Mehr als die Rücknahme des Antrags war von ihnen insoweit auch nicht zu verlangen. |
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| | b) Selbst wenn ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits verloren hätten, hätte die Klägerin aber durch ihre Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. |
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| | Denn bei ihrer Geburt hatten beide Elternteile bereits einen langjährigen, mehr als acht Jahre dauernden Aufenthalt im Inland. Dieser Aufenthalt war durchgehend rechtmäßig. Auch das Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung bzw. seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wäre erfüllt. Zwar sind die ursprünglichen Aufenthaltstitel der Eltern mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erledigung (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erloschen und bei unterstelltem Verlust derselben auch nicht wieder aufgelebt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2011 – 1 C 2.10, Rdnrn. 14 ff. ). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zumindest ein Elternteil, nämlich die Mutter der Klägerin, sich angesichts ihres seit dem 01.04.1994 bestehenden, unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses im Inland (vgl. hierzu Bescheinigung der kfw-Bankengruppe vom 29.12.2006) auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen konnte. Diesem ist eigen, dass es – gleich der Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 1 AuslG oder der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht begründet und darüber hinaus konstitutiv wirkt (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-228/06 – Soysal, Rdnrn. 43 ff.; Urteil vom 11.05.2000, Rs. C-37/98 – Savas, Rdnrn. 46 ff., 56 ff., 60; Urteil vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 – Ergat, Rdnrn. 40, 61 ff. ). Der hierüber ausgestellte Aufenthaltstitel (vgl. jetzt § 4 Abs. 5 AufentG) hat demgegenüber rein deklaratorische Bedeutung (vgl. hierzu auch Ziff. 4.3.1.2 und 4.3.1.3 VwV StAG). Dementsprechend kann ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2003 – 13 S 887/03, Rdnr. 34; a.A. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 09.12.2013 – 4 K 270/13, Rdnrn. 14 f.; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 28.08.2006 – 6 L 328/06, Rdrn. 10 ). Das Erfordernis des mindestens dreijährigen Innehabens des Aufenthaltstitels, welches das StAG nur hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis und nicht hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung aufstellte, wäre schließlich ebenfalls erfüllt. Die Zeit der deutschen Staatsangehörigkeit der Eltern kann nach Sinn und Zweck der Regelung insoweit schlechterdings keine Zäsur bewirken, nach deren Beendigung eine erneute Wartezeit von drei Jahren eintritt. Wenn schon Zeiten des Innehabens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche naturgemäß nur einen weniger gesicherten Aufenthaltsstatus begründen kann als die deutsche Staatsangehörigkeit, als Voraussetzung für den Geburtserwerb im Sinne des § 4 Abs. 3 StAG a.F. ausreichten, müssen Zeiten, in denen die Kindeseltern Deutsche waren, der Dreijahresfrist erst Recht im Wege der Gesetzesanalogie hinzugerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat ganz offensichtlich Fälle, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiederannahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei fortbestehendem Wohnsitz im Inland erlischt, nicht vor Augen gehabt und ersichtlich auch nicht von der Möglichkeit eines Geburtserwerbs ausschließen wollen. § 4 StAG und der – geänderte – § 25 StAG können insoweit nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des § 4 Abs. 3 StAG wurde die vorliegende Problematik zwischenzeitlich im Übrigen behoben. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,00 Euro festgesetzt. |
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| | 1. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. |
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| | Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin, die Anspruch auf Erteilung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises hat, in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Danach wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt und hierüber ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. |
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| | Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und seitdem nicht mehr verloren gegangen ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 StAG). |
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| | Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Maßgeblich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 22.10.2001 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2004 – 1 C 31.03, Rdnrn. 10 ff. ; Marx, in: GK-StAR, 31. Ergl. 2014, § 4 Rdnrn. 30 ff.). Nach dem StAG in der im Geburtszeitpunkt geltenden Fassung vom 15.07.1999 erwarb – wie heute – ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.). Durch seine Geburt im Inland erwarb darüber hinaus auch ein Kind ausländischer Eltern unter anderem dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F.). |
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| | Es spricht Vieles dafür, dass die Klägerin bereits nach dem Abstammungsprinzip (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (siehe hierzu sogleich unter a). Selbst wenn ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit vor ihrer Geburt tatsächlich verloren hätten, hätte sie aber jedenfalls durch ihre Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (siehe hierzu sogleich unter b). |
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| | a) Die Eltern der Klägerin wurden am 08.04.1997 und damit vor der Geburt der Klägerin in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die Auffassung des Beklagten, sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch die am 16.02.2000 unstreitig erfolgte Wiedererteilung der türkischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, begegnet grundlegenden Bedenken. |
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| | Gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der maßgeblichen, damals geltenden Fassung verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgte. Die Eltern der Klägerin haben zwar beim türkischen Generalkonsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt. Dieser erfolgte jedoch noch zu einem Zeitpunkt vor der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Änderung des § 25 Abs. 1 StAG durch das Gesetz vom 15.07.1999, in dem der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann schädlich war, wenn der Deutsche im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen ständigen Aufenthalt hatte (§ 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Gesetzes vom 29.06.1977). § 25 StAG ist jedoch auch nach der Neufassung schon von Verfassungs wegen mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, dem zufolge die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, so auszulegen, dass der Verlust zwingend die Freiwilligkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit voraussetzt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, Rdnr. 50; Beschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06, Rdnr. 13; Beschluss vom 10.01.2001 – 2 BvR 2101/00, Rdnr. 6; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2010 – 5 C 20.09, Rdnr. 14 ). Damit ist die Ansicht des Beklagten, die Eltern der Kläger müssten sich die Wiedereinbürgerung durch die türkischen Behörden auch dann zurechnen lassen, wenn sie ihren diesbezüglichen Antrag zurückgenommen hätten, dies aber so verspätet erfolgt wäre, dass der Verwaltungsvorgang nicht mehr zu stoppen gewesen sei, von vornherein unvereinbar. Für die Freiwilligkeit des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit spricht bei unstreitig gestelltem Antrag und der nach den aktenkundigen Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister erfolgter Wiedereinbürgerung zwar der Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2014 – 13 LA 50/14, Rdnrn. 8 f. ). Dieser kann jedoch durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfalls abweichenden Geschehensablaufs ergibt, widerlegt werden. Der Führung eines vollen Gegenbeweises bedarf es insoweit nicht. Mangels weiterer Aufklärbarkeit angesichts des fehlenden Zugriffs auf Beweismittel aus der Sphäre des türkischen Generalkonsulats (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 27.08, Rdnr. 7 ) ist in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast zu entscheiden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2009 – 5 ZB 07.2080, Rdnrn. 10 ff., 11 ). Diese liegt in Fällen, in denen sich nicht mehr abschließend aufklären lässt, unter welchen Umständen der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgte, insbesondere ob dieser freiwillig erfolgte, aber bei der Behörde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2010 – 5 C 20.09, Rdnr. 24; Beschluss vom 16.01.1992 – 9 B 192.91, Rdnr. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.03.1999 – 11 B 96.2183, Rdnr. 42 ). |
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| | Die Eltern der Klägerin haben Umstände dargelegt, die einen vom Regelfall abweichenden Geschehensablauf als nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie ihre Wiedereinbürgerungsanträge, die sie nicht in Abrede stellen, zu einem Zeitpunkt gestellt haben, als der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei bestehendem Wohnsitz im Inland für den Fortbestand der durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit folgenlos gewesen wäre. Weiter ist das seit Anfang der 1990er Jahre praktizierte wiedereinbürgerungsfreundliche Verhalten der türkischen Auslandsvertretungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.06.2014 – 15 K 3358/10, Rdnr. 53 m.w.N. ). Es erscheint vor diesem Hintergrund durchaus plausibel, dass die Eltern der Klägerin einen zunächst gestellten Antrag im Spätjahr 1999 mit Blick auf die zum Jahreswechsel 1999/2000 anstehende Änderung des StAG für den Fall zurückgenommen haben, dass die Wiedereinbürgerung nicht mehr – ohne Auswirkungen auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit – im Jahr 1999 erfolgen kann. Dass die Wiedereinbürgerung kurz nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Mitte Februar 2000 dann gleichwohl erfolgt ist, kann mannigfaltige, in den internen Verwaltungsabläufen der türkischen Auslandsvertretung zu suchende Gründe haben, die heute nicht mehr aufklärbar sind. So ist es beispielsweise denkbar, dass verwaltungsintern davon ausgegangen wurde, der Einbürgerungsakt könne noch im Jahr 1999 vollzogen werden, weswegen aus Gründen der Wiedereinbürgerungen fördernden Praxis die Antragsrücknahme nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet wurde. Es stellt sich jedenfalls im Hinblick auf die Sondersituation aufgrund der Gesetzesänderung und der bekannten Förderung von Wiedereinbürgerungen durch die türkischen Behörden keineswegs als unwahrscheinlich dar, dass die Eltern der Klägerin bei dem geschilderten Geschehensablauf ihre türkische Staatsangehörigkeit unfreiwillig, nämlich wegen eines Fehlers der türkischen Behörden, wiedererlangt haben. Mehr als die Rücknahme des Antrags war von ihnen insoweit auch nicht zu verlangen. |
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| | b) Selbst wenn ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits verloren hätten, hätte die Klägerin aber durch ihre Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. |
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| | Denn bei ihrer Geburt hatten beide Elternteile bereits einen langjährigen, mehr als acht Jahre dauernden Aufenthalt im Inland. Dieser Aufenthalt war durchgehend rechtmäßig. Auch das Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung bzw. seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wäre erfüllt. Zwar sind die ursprünglichen Aufenthaltstitel der Eltern mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erledigung (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erloschen und bei unterstelltem Verlust derselben auch nicht wieder aufgelebt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2011 – 1 C 2.10, Rdnrn. 14 ff. ). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zumindest ein Elternteil, nämlich die Mutter der Klägerin, sich angesichts ihres seit dem 01.04.1994 bestehenden, unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses im Inland (vgl. hierzu Bescheinigung der kfw-Bankengruppe vom 29.12.2006) auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen konnte. Diesem ist eigen, dass es – gleich der Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 1 AuslG oder der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht begründet und darüber hinaus konstitutiv wirkt (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-228/06 – Soysal, Rdnrn. 43 ff.; Urteil vom 11.05.2000, Rs. C-37/98 – Savas, Rdnrn. 46 ff., 56 ff., 60; Urteil vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 – Ergat, Rdnrn. 40, 61 ff. ). Der hierüber ausgestellte Aufenthaltstitel (vgl. jetzt § 4 Abs. 5 AufentG) hat demgegenüber rein deklaratorische Bedeutung (vgl. hierzu auch Ziff. 4.3.1.2 und 4.3.1.3 VwV StAG). Dementsprechend kann ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2003 – 13 S 887/03, Rdnr. 34; a.A. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 09.12.2013 – 4 K 270/13, Rdnrn. 14 f.; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 28.08.2006 – 6 L 328/06, Rdrn. 10 ). Das Erfordernis des mindestens dreijährigen Innehabens des Aufenthaltstitels, welches das StAG nur hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis und nicht hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung aufstellte, wäre schließlich ebenfalls erfüllt. Die Zeit der deutschen Staatsangehörigkeit der Eltern kann nach Sinn und Zweck der Regelung insoweit schlechterdings keine Zäsur bewirken, nach deren Beendigung eine erneute Wartezeit von drei Jahren eintritt. Wenn schon Zeiten des Innehabens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche naturgemäß nur einen weniger gesicherten Aufenthaltsstatus begründen kann als die deutsche Staatsangehörigkeit, als Voraussetzung für den Geburtserwerb im Sinne des § 4 Abs. 3 StAG a.F. ausreichten, müssen Zeiten, in denen die Kindeseltern Deutsche waren, der Dreijahresfrist erst Recht im Wege der Gesetzesanalogie hinzugerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat ganz offensichtlich Fälle, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiederannahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei fortbestehendem Wohnsitz im Inland erlischt, nicht vor Augen gehabt und ersichtlich auch nicht von der Möglichkeit eines Geburtserwerbs ausschließen wollen. § 4 StAG und der – geänderte – § 25 StAG können insoweit nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des § 4 Abs. 3 StAG wurde die vorliegende Problematik zwischenzeitlich im Übrigen behoben. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,00 Euro festgesetzt. |
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