Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 3 K 3846/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … 1989 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2016 einen Asylantrag.
Bei der in arabischer Sprache durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 03.05.2016 gab er im Wesentlichen an, er sei wegen seiner Anwaltstätigkeit bedroht worden. Er habe rechtlich gegen eine einflussreiche kurdische Familie vorgehen wollen, die mit einem ungedeckten Scheck habe bezahlen wollen. Als Christ genieße er keinen Schutz.
Mit Bescheid vom 29.07.2016, der am 02.08.2016 mit Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziff. 1), lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; andernfalls wurde ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5).
Mit seiner am 09.08.2016 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.07.2016 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 09.02.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen des Asylantrags informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakte vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn diese hat allgemein auf die Einhaltung der Förmlichkeiten der Ladung verzichtet.
12 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu 1.). Auch subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG kann er nicht beanspruchen (dazu 2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (dazu 3.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 4.).
13 
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen Verfolgungsfurcht nicht will oder in das er als Staatenloser nicht zurückkehren kann oder wegen Verfolgungsfurcht nicht will.
14 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr.3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3).
15 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, NVwZ 2013, 936, juris Rn. 19). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, juris Rn. 17).
16 
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor individueller Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22f.). Eine Vorverfolgung liegt vor, wenn der Schutzsuchende aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist, was grundsätzlich einen nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar – d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, BVerwGE 135, 252, juris Rn. 14).
17 
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG, die Gründe für seine Verfolgungsfurcht vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
19 
Der Kläger hat keine individuelle politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft gemacht. Nach seinem Vorbringen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck vermochte sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Irak tatsächlich von nichtstaatlichen Akteuren mit dem Tode bedroht wird. Der Kläger hat zwei Versionen seiner Verfolgungsgeschichte geschildert. So hat er vor dem Bundesamt ausweislich der Niederschrift der Anhörung angegeben, man habe ihn selbst mit einem ungedeckten Scheck bezahlen wollen, während er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe einen Mandaten vertreten, der bei einem Grundstücksverkauf einen ungedeckten Scheck erhalten habe. Der Kläger hat zwar geltenden gemacht, er habe den Dolmetscher bei der Anhörung nicht verstanden. Dies erscheint aber zweifelhaft, weil die Anhörung in arabischer Sprache stattfand und der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Unterrichtssprache auf seiner Hochschule sei arabisch gewesen. Selbst wenn aber dieser Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beruhen sollte und es im Kern zutreffen mag, dass der Kläger einen christlichen Mandanten wegen eines ungedeckten Schecks gegen einen einflussreichen Kurden vertreten hat, so blieben doch seine Angaben zu der angeblichen Lebensgefahr vage und unstimmig. Seine Angaben als wahr unterstellt, gingen in der Kanzlei des Klägers drei Schreiben mit Drohungen ein; weitere Vorfälle haben sich nicht ereignet. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb sich der Kläger allein aufgrund dieser Schreiben gezwungen sah, innerhalb von 48 Stunden den Irak zu verlassen. Bei einer reellen Todesgefahr hätte es zunächst nahegelegen, das Mandat niederzulegen. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, weshalb dies nicht möglich gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn er der einzige Vertreter seines kanadischen Mandanten im Irak war, war es ihm nicht zuzumuten, sich deswegen in Gefahr für Leib und Leben zu begeben.
20 
Selbst wenn man aber die Aussage des Klägers als wahr unterstellt, fehlt eine Verknüpfung der befürchteten Verfolgungshandlungen mit einem asylrelevanten Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Bei dem Einschüchterungsversuch und den angedrohten Taten handelt es sich vielmehr um kriminelles Unrecht. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass er gerade wegen seines christlichen Glauben bedroht wurde, auch wenn er sich wegen seiner Religionszugehörigkeit schutzlos fühlte. Der Kläger hat sich nach seinem Vorbringen auch nicht an staatliche Stellen gewandt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass staatliche Stellen in Kurdistan-Irak auch zum Schutz religiöser Minderheiten tätig werden (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 6).
21 
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Gruppenverfolgung wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit berufen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 25.09.2013 - AN 4 K 13.30228 - juris; allgemein zu den Maßstäben für eine Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten durch staatliche Behörden findet im Irak nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016, S. 9 und vom 07.02.2017 S. 11 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 4 ff.). Namentlich in der Autonomen Region Kurdistan (im Folgenden: Region Kurdistan-Irak) gibt es keine Anzeichen für eine staatliche Diskriminierung oder Verfolgung von Christen. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau und die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen, auch wenn die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime nicht rückgängig gemacht worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 07.02.2017 S. 18; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 4 ff.).
22 
Auch eine Gruppenverfolgung der Christen durch nichtstaatliche Akteure ist nach der Erkenntnislage für die Herkunftsregion des Klägers nicht anzunehmen. Für die erforderliche Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris). Zwar besteht in weiten Teilen des Iraks seit Mitte 2014 eine erhebliche Gefährdung von Christen durch die Terrormiliz des sog. IS, deren Gräueltaten insbesondere auch die Angehörigen religiöser Minderheiten zum Opfer gefallen sind. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Christen jedoch in der Herkunftsregion des Klägers, der Region Kurdistan-Irak, weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Christen Zuflucht gefunden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017 S. 18). Die Region ist derzeit von den Kämpfen in den Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Sicherheitslage angespannt ist. Die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya gehörten nicht zu den umkämpften und von Verfolgung durch die Terrormiliz IS betroffenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 18.02.2016, S. 9 und vom 07.02.2017 S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 6). Dabei wird nicht verkannt, dass das Zusammenleben der religiösen Minderheiten und der sonstigen Kurden in der Region Kurdistan-Irak nicht spannungsfrei ist; so gibt es Berichte von Diskriminierungen bei Landerwerb oder Hausbau, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt (vgl. etwa UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 19, 24). Diese erreichen aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte
23 
Mit einer politischen Verfolgung der Christen durch nichtstaatliche Akteure ist in der Region Kurdistan-Irak auch in Zukunft nicht zu rechnen. Angesichts der zunehmenden Erfolge der Allianz gegen den sog. IS (Rückeroberung der Städte Sindschar und Ramadi Ende 2015, aktuelle Erfolge bei der Befreiung der Stadt Mosul) kann derzeit aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Machtbereich ausdehnen und es in den autonomen kurdischen Provinzen in der Zukunft zu einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kommen wird. Im Gegenteil sind nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquelle auch die Grenzgebiete in den westlich und südwestlich gelegenen Provinzen jenseits von Kurdistan-Irak zurückerobert worden und mittlerweile unter dem Einfluss kurdischer und irakischer Sicherheitskräfte (vgl. etwa ISW, Karte des Institute for the study of war (Washington) vom 07. Oktober 2016, Iraq Control of Terrain Map, http://www.understandingwar.org/project/control-terrain-iraq).
24 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Auch subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG).
25 
Die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG kann hier nicht festgestellt werden. Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist, sofern der Konflikt nicht landesweit besteht, auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris).
26 
Der Kläger stammt aus Ankawa, Erbil, in der Autonomen Region Kurdistan (Kurdistan-Irak). Wie ausgeführt, geht das Gericht aufgrund der Auskunftslage davon aus, dass in der Region Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG stattfindet und auch in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Kämpfer des IS sind nicht mit Erfolg dorthin vorgedrungen. Vielmehr suchen viele Binnenflüchtlinge aus den übrigen Landesteilen des Irak dort Zuflucht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017 S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, 28.10.2014, mit Update vom 28.03.2015).
27 
3. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben sind (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine konkrete, den Kläger betreffende Gefährdungslage über die bereits erörterten Gründe hinaus hat er nichts dargetan. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Fall des Klägers aber nicht. Er ist in Kurdistan-Irak aufgewachsen und hat dort auch vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten; er ist daher nicht in der schwierigen sozio-ökonomischen Lage der Binnenflüchtlinge in Kurdistan-Irak. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er als sehr gut ausgebildeter, erwerbsfähiger, gesunder junger Mann in Kurdistan-Irak seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
28 
4 Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts genügt den gesetzlichen Voraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Kläger ist insbesondere nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
29 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Gründe

 
11 
Die Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn diese hat allgemein auf die Einhaltung der Förmlichkeiten der Ladung verzichtet.
12 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu 1.). Auch subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG kann er nicht beanspruchen (dazu 2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (dazu 3.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 4.).
13 
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen Verfolgungsfurcht nicht will oder in das er als Staatenloser nicht zurückkehren kann oder wegen Verfolgungsfurcht nicht will.
14 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr.3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3).
15 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, NVwZ 2013, 936, juris Rn. 19). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, juris Rn. 17).
16 
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor individueller Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22f.). Eine Vorverfolgung liegt vor, wenn der Schutzsuchende aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist, was grundsätzlich einen nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar – d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, BVerwGE 135, 252, juris Rn. 14).
17 
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG, die Gründe für seine Verfolgungsfurcht vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
19 
Der Kläger hat keine individuelle politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft gemacht. Nach seinem Vorbringen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck vermochte sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Irak tatsächlich von nichtstaatlichen Akteuren mit dem Tode bedroht wird. Der Kläger hat zwei Versionen seiner Verfolgungsgeschichte geschildert. So hat er vor dem Bundesamt ausweislich der Niederschrift der Anhörung angegeben, man habe ihn selbst mit einem ungedeckten Scheck bezahlen wollen, während er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe einen Mandaten vertreten, der bei einem Grundstücksverkauf einen ungedeckten Scheck erhalten habe. Der Kläger hat zwar geltenden gemacht, er habe den Dolmetscher bei der Anhörung nicht verstanden. Dies erscheint aber zweifelhaft, weil die Anhörung in arabischer Sprache stattfand und der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Unterrichtssprache auf seiner Hochschule sei arabisch gewesen. Selbst wenn aber dieser Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beruhen sollte und es im Kern zutreffen mag, dass der Kläger einen christlichen Mandanten wegen eines ungedeckten Schecks gegen einen einflussreichen Kurden vertreten hat, so blieben doch seine Angaben zu der angeblichen Lebensgefahr vage und unstimmig. Seine Angaben als wahr unterstellt, gingen in der Kanzlei des Klägers drei Schreiben mit Drohungen ein; weitere Vorfälle haben sich nicht ereignet. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb sich der Kläger allein aufgrund dieser Schreiben gezwungen sah, innerhalb von 48 Stunden den Irak zu verlassen. Bei einer reellen Todesgefahr hätte es zunächst nahegelegen, das Mandat niederzulegen. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, weshalb dies nicht möglich gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn er der einzige Vertreter seines kanadischen Mandanten im Irak war, war es ihm nicht zuzumuten, sich deswegen in Gefahr für Leib und Leben zu begeben.
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Selbst wenn man aber die Aussage des Klägers als wahr unterstellt, fehlt eine Verknüpfung der befürchteten Verfolgungshandlungen mit einem asylrelevanten Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Bei dem Einschüchterungsversuch und den angedrohten Taten handelt es sich vielmehr um kriminelles Unrecht. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass er gerade wegen seines christlichen Glauben bedroht wurde, auch wenn er sich wegen seiner Religionszugehörigkeit schutzlos fühlte. Der Kläger hat sich nach seinem Vorbringen auch nicht an staatliche Stellen gewandt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass staatliche Stellen in Kurdistan-Irak auch zum Schutz religiöser Minderheiten tätig werden (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 6).
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Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Gruppenverfolgung wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit berufen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 25.09.2013 - AN 4 K 13.30228 - juris; allgemein zu den Maßstäben für eine Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten durch staatliche Behörden findet im Irak nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016, S. 9 und vom 07.02.2017 S. 11 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 4 ff.). Namentlich in der Autonomen Region Kurdistan (im Folgenden: Region Kurdistan-Irak) gibt es keine Anzeichen für eine staatliche Diskriminierung oder Verfolgung von Christen. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau und die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen, auch wenn die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime nicht rückgängig gemacht worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 07.02.2017 S. 18; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 4 ff.).
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Auch eine Gruppenverfolgung der Christen durch nichtstaatliche Akteure ist nach der Erkenntnislage für die Herkunftsregion des Klägers nicht anzunehmen. Für die erforderliche Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris). Zwar besteht in weiten Teilen des Iraks seit Mitte 2014 eine erhebliche Gefährdung von Christen durch die Terrormiliz des sog. IS, deren Gräueltaten insbesondere auch die Angehörigen religiöser Minderheiten zum Opfer gefallen sind. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Christen jedoch in der Herkunftsregion des Klägers, der Region Kurdistan-Irak, weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Christen Zuflucht gefunden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017 S. 18). Die Region ist derzeit von den Kämpfen in den Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Sicherheitslage angespannt ist. Die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya gehörten nicht zu den umkämpften und von Verfolgung durch die Terrormiliz IS betroffenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 18.02.2016, S. 9 und vom 07.02.2017 S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 6). Dabei wird nicht verkannt, dass das Zusammenleben der religiösen Minderheiten und der sonstigen Kurden in der Region Kurdistan-Irak nicht spannungsfrei ist; so gibt es Berichte von Diskriminierungen bei Landerwerb oder Hausbau, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt (vgl. etwa UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 19, 24). Diese erreichen aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte
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Mit einer politischen Verfolgung der Christen durch nichtstaatliche Akteure ist in der Region Kurdistan-Irak auch in Zukunft nicht zu rechnen. Angesichts der zunehmenden Erfolge der Allianz gegen den sog. IS (Rückeroberung der Städte Sindschar und Ramadi Ende 2015, aktuelle Erfolge bei der Befreiung der Stadt Mosul) kann derzeit aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Machtbereich ausdehnen und es in den autonomen kurdischen Provinzen in der Zukunft zu einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kommen wird. Im Gegenteil sind nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquelle auch die Grenzgebiete in den westlich und südwestlich gelegenen Provinzen jenseits von Kurdistan-Irak zurückerobert worden und mittlerweile unter dem Einfluss kurdischer und irakischer Sicherheitskräfte (vgl. etwa ISW, Karte des Institute for the study of war (Washington) vom 07. Oktober 2016, Iraq Control of Terrain Map, http://www.understandingwar.org/project/control-terrain-iraq).
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Auch subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG).
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Die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG kann hier nicht festgestellt werden. Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist, sofern der Konflikt nicht landesweit besteht, auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris).
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Der Kläger stammt aus Ankawa, Erbil, in der Autonomen Region Kurdistan (Kurdistan-Irak). Wie ausgeführt, geht das Gericht aufgrund der Auskunftslage davon aus, dass in der Region Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG stattfindet und auch in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Kämpfer des IS sind nicht mit Erfolg dorthin vorgedrungen. Vielmehr suchen viele Binnenflüchtlinge aus den übrigen Landesteilen des Irak dort Zuflucht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017 S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, 28.10.2014, mit Update vom 28.03.2015).
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3. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben sind (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine konkrete, den Kläger betreffende Gefährdungslage über die bereits erörterten Gründe hinaus hat er nichts dargetan. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Fall des Klägers aber nicht. Er ist in Kurdistan-Irak aufgewachsen und hat dort auch vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten; er ist daher nicht in der schwierigen sozio-ökonomischen Lage der Binnenflüchtlinge in Kurdistan-Irak. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er als sehr gut ausgebildeter, erwerbsfähiger, gesunder junger Mann in Kurdistan-Irak seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
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4 Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts genügt den gesetzlichen Voraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Kläger ist insbesondere nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

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