1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
| |
|
| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| | Der Bescheid des Bundesamts vom 05.07.2018 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS 1 AsylG) im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
|
| | Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (1.) sind nicht gegeben. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (2.) berufen. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im angefochtenen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken (3.). |
|
| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. |
|
| | Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht. Vorrangig ist daher immer zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 – A 9 S 1566/18 –, beck online Rn. 21). |
|
| | Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. |
|
| | Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 169 ff. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 = juris und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 = juris). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011, a.a.O., vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07, a.a.O., und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952). |
|
| | Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. |
|
| | Dem Kläger droht keine unmenschliche Behandlung im obigen Sinne aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Nigeria. |
|
| | Anhaltspunkte hierfür sind den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. In Nigeria leben zwar ca. 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum. Das BIP pro Einwohner betrug im Jahr 2017 laut Weltbank 1.994 US-$ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16.01.2020 - Stand: September 2019 -, IV.1.1.1, Seite 21, im Folgenden: AA, Bericht vom 16.01.2020) – im Januar 2016 noch 2.178 US-$ - (siehe: AA, Bericht vom 21.01.2018 – Stand: September 2017 –, IV. 1.1.1, Seite 23), ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt (AA, Bericht vom 16.01.2020, a.a.O., IV. 2., Seite 23). |
|
| | Unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse droht dem Kläger indes keine unmenschliche Behandlung. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Situation in Nigeria ist nämlich davon auszugehen, dass die Familie aufgrund der Berufserfahrung des Vaters des Klägers als Metallbauer in der Lage sein wird, eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass der Familie des Klägers eine Aufenthaltsbeendigung im Familienverbund ermöglicht (vgl. § 43 Abs. 3 AsylG) und der Vater des Klägers für dessen Lebensunterhalt aufkommen wird. Zwar haben beide Eltern darauf hingewiesen, dass sie zwischenzeitlich getrennt seien und haben jeweils die Gefahr einer Verfolgung aufgrund homosexueller Handlungen in der Vergangenheit geltend gemacht. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht davon überzeugen, dass den Eltern jeweils eine entsprechende Verfolgungsgefahr landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. Urteile vom 26.02.2020 – A 4 K 15363/17 und A 4 K 7370/18 -). Auch die während der Anhörung in der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung des Vaters des Klägers, er sei nicht in der Lage, für die Kinder aufzukommen, weil er in Nigeria keine Arbeit finden könne, führt nicht zu der Annahme, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in prekäre Lebensbedingungen zurückkehren müsste. Der Vater des Klägers ist gesund und arbeitsfähig und hatte in Nigeria durch seine selbständige Tätigkeit als Metallbauer ein Einkommen erwirtschaftet, das er selbst als „durchschnittlich“ bezeichnete. Die Mutter des Klägers hat die Schule 10 Jahre lang besucht und ist ebenfalls gesund, so dass auch von ihr erwartet werden kann, einen Beitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten. |
|
| | Ferner sind internationale Organisationen wie GIZ und IOM (mit deutscher und EU-Finanzierung) bemüht, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM wurde 2018 in Benin City (Edo State) eröffnet; im Herbst 2018 hat das Migrationsberatungszentrum der GIZ in Lagos seinen Betrieb aufgenommen, wo gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert wird (AA, Bericht vom 16.01.2020, a.a.O., IV. 2., Seite 23). |
|
| | Auch die individuelle Situation des Klägers führt im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung. |
|
| | Der Kläger hat zwar gefahrerhöhende individuelle Umstände dahingehend vorgetragen, dass er als in Deutschland geborenes und dort aufgewachsenes Kleinkind bei einer Rückkehr nach Nigeria einem erhöhten Risiko einer Infektion mit Malaria ausgesetzt sei und aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung habe. Daraus lässt sich jedoch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht ableiten. |
|
| | Für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschriften sind alle relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen. Das i.S.d. Art. 3 EMRK für die drohenden Gefahren zu fordernde Mindestmaß an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dessen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 – A 9 S 1566/18 –, a.a.O., Rn. 27). Es gilt insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29). Für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr bedarf es keiner mindestens 50 %-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, NVwZ, 161 <164>). |
|
| | Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem gesunden Kläger aufgrund des Risikos einer Malariainfektion in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers wurden nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich, zumal die Mutter des Klägers auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass ihre Kinder beide gesund seien. |
|
| | Das Gericht hat berücksichtigt, dass Nigeria ein Hochrisikogebiet für Malariaerkrankungen ist und dass Kinder unter fünf Jahren insoweit besonders gefährdet sind, da ihr Immunsystem noch nicht vollständig ausgebildet ist (dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2019 – 27 K 7378/18.A -, beck online, Rn. 23, 24 m.w.N.). Die statistische Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt in Nigeria bei 186 Fällen pro 1.000 Lebendgeburten, Malaria steht bei den häufigsten Todesursachen in Nigeria an dritter Stelle (EASO, Country of Origin Report Nigeria, Key socio-economic indicators, November 2018, S. 47). |
|
| | In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass in Malaria-Übertragungsgebieten eine erhöhte Gefahr für Kinder besteht, die im Ausland geboren wurden und dort aufgewachsen sind. In derartigen Hochrisikogebieten baut sich innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malariaerregern eine sog. Semi-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert bzw. einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, – A 5 S 63/08 -, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2010 – 4 A 1731/06.A -, juris Rn. 156). Kindern, die im Ausland geboren wurden und dort aufgewachsen sind, fehlt dieser Schutz. |
|
| | Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade der Kläger im Falle seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Malaria erkranken und aufgrund fehlender medizinischer Versorgung schwere Folgen davontragen wird. |
|
| | Eine Prophylaxe gegen Malaria ist möglich und für den Kläger bzw. dessen Familie auch verfügbar. Nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit besteht die Malariavorbeugung bei Kindern primär in einer konsequenten Expositionsprophylaxe durch Mückengitter an Fenstern und Türen, imprägnierte Moskitonetze über Betten und Spielfläche, dauerhaft imprägnierte Kleidung und geeignete Repellentien (Lotion, Creme, Spray o.Ä. zum Auftragen), die auf die Haut oder die Kleidung aufgetragen werden (Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, herausgegeben durch die Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, abrufbar im Internet unter: www.dtg.org/images/Startseite-Download-Box/2019_DTG_Empfehlungen_Malariaprophylaxe.pdf, Seite 113). Mittel zur Imprägnierung sowie Repellentien für einen gewissen Zeitraum könnten von der Familie des Klägers vor der Ausreise besorgt und in den Zielstaat mitgenommen werden. Wenn diese aufgebraucht sind, ist es der Familie möglich und zumutbar, in Nigeria entsprechende Mittel zu erwerben. |
|
| | Die Eltern des Klägers haben jeweils vor ihrer Ausreise aus Nigeria in häuslichen Umgebungen gewohnt und gelebt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Familie in Wohnverhältnisse ohne funktionierende Abwasserbeseitigung zurückkehren würde, in der sich die Malaria übertragende Stechmücke stark vermehrt. |
|
| | Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger nach seiner Abschiebung mit einer möglicherweise schweren Malaria infiziert werden könnte, welche ggf. auch bleibende Schäden zur Folge haben kann. Insofern könnte schon ein Stich genügen. Allerdings liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lediglich bei etwa 10-20 %, wobei es sich nicht stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung handelt (VGH Baden-Württenberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 171, jeweils m.w.N.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten schwerer, bleibender Schäden ist somit nicht gegeben. |
|
| | Malaria ist zudem in Nigeria behandelbar (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27). Nach § 60 Abs. 7 S. 4 und 5 AufenthG ist insoweit nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria können in Nigeria teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, herausgegeben vom Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand: 12.04.2019, Seite 53). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Behandlung gegen eine Malariaerkrankung in Nigeria erhalten könnte. Sofern er diese nicht kostenlos erhalten würde, wäre seine Familie – namentlich der Vater – in der Lage, diese zu finanzieren. Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen null (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 160). |
|
| | Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers oder sonstige Infektionskrankheiten hinzukommen. Diese Gefahr von Durchfallerkrankungen besteht vor allem für Kleinkinder, die erstmals in das Erregergebiet einreisen und an die dortige Keimflora nicht gewöhnt sind. Wie vorstehend dargelegt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich mit seiner Familie in einem Wohngebiet mit problematischer Wasserversorgung niederlassen müsste. Zudem können Rückkehrer das Risiko von Durchfallerkrankungen durch vorbeugende Maßnahmen – wie etwa Abkochen des Wassers – erheblich senken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 176). Auch gegen sonstige Infektionskrankheiten können vorbeugende Maßnahmen getroffen werden. Impfungen gegen Tuberkulose, Hepatitis A und B, Diphterie, Keuchhusten, Masern, Kinderlähmung, Typhus und Gelbfieber sind – soweit noch nicht erfolgt – noch in Deutschland zumutbar und empfehlenswert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). |
|
|
|
| | Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. |
|
| | Der Umstand, dass der Kläger als in Deutschland geborenes Kleinkind nicht über eine Semi-Immunität gegen eine Malariainfektion verfügt, begründet kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. |
|
| | Die Einschränkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, ist vorliegend nicht einschlägig. Der Kläger macht lediglich das Risiko einer möglichen Erkrankung geltend und beruft sich nicht auf eine bereits bestehende Krankheit. Gesundheitliche Gefahren, die keine Erkrankungen darstellen, sind nur unter § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu subsumieren (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 16 zu § 60 Abs. 7 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung). |
|
| | Eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG scheidet vorliegend aus. Diese Vorschrift findet gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG keine Anwendung auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. |
|
| | Der Kläger beruft sich nicht auf eine individuelle, gerade ihm drohende Gefahr, sondern macht geltend, dass in Nigeria ein hohes Risiko bestehe, mit Malaria infiziert zu werden, und stellt auf die ihm im Falle einer Infektion mit Malaria drohenden schweren bzw. schwersten Folgen ab. |
|
| | Bei der Gefahr der Ansteckung mit Malaria tropica handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, die alle gesunden Rückkehrer nach Nigeria gleichermaßen betrifft (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 18; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 68 zur Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo). Würde man innerhalb der Bevölkerungsgruppe der gesunden Rückkehrer nach Nigeria noch weiter differenzieren und als maßgebliche Bevölkerungsgruppe nur auf die aus Europa zurückkehrenden, dort geborenen gesunden Kleinkinder abstellen, drohte diesen ebenfalls eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 17, zur Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo). |
|
| | Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG wird hier auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden (a.A. bzgl. der Gefahr einer Malariainfektion für ein nach Nigeria abzuschiebendes Kleinkind: VG Münster, Urteil vom 28.02.2019 – 5 K 5704/17A. –, juris). |
|
| | Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, und fehlt es – wie hier – an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 14; Urteil vom 19.11.1996 – 1 C 6.95 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 14.11.2007 – 10 B 47.07 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 71; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 19.; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 19). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des Todes oder schwerster Verletzungen wird hinsichtlich der Intensität der Gefährdung der Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben bezeichnet. Die weitere Einschränkung, dass die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehen muss und ihr Eintritt mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, zielt darauf ab, den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 21). |
|
| | Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Klägers nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, wenn er bei einer Abschiebung nach Nigeria dem Risiko einer Malariainfektion ausgesetzt würde. Es ist nicht feststellbar, dass der gesunde Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung kann bei Allgemeingefahren unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren als die – weniger strengen Maßstäben unterliegende – Regelung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). |
|
| | Auch die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. im angefochtenen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes entsteht, sondern durch die Behörde zu erlassen ist, hat das Bundesamt jedenfalls durch die Befristung auf 30 Monate (vgl. Ziff. 6 des angefochtenen Bescheides) die insofern erforderliche behördliche Entscheidung getroffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4.17 –, juris). Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen. |
|
|
|
| |
|
| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| | Der Bescheid des Bundesamts vom 05.07.2018 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS 1 AsylG) im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
|
| | Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (1.) sind nicht gegeben. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (2.) berufen. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im angefochtenen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken (3.). |
|
| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. |
|
| | Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht. Vorrangig ist daher immer zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 – A 9 S 1566/18 –, beck online Rn. 21). |
|
| | Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. |
|
| | Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 169 ff. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 = juris und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 = juris). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011, a.a.O., vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07, a.a.O., und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952). |
|
| | Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. |
|
| | Dem Kläger droht keine unmenschliche Behandlung im obigen Sinne aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Nigeria. |
|
| | Anhaltspunkte hierfür sind den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. In Nigeria leben zwar ca. 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum. Das BIP pro Einwohner betrug im Jahr 2017 laut Weltbank 1.994 US-$ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16.01.2020 - Stand: September 2019 -, IV.1.1.1, Seite 21, im Folgenden: AA, Bericht vom 16.01.2020) – im Januar 2016 noch 2.178 US-$ - (siehe: AA, Bericht vom 21.01.2018 – Stand: September 2017 –, IV. 1.1.1, Seite 23), ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt (AA, Bericht vom 16.01.2020, a.a.O., IV. 2., Seite 23). |
|
| | Unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse droht dem Kläger indes keine unmenschliche Behandlung. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Situation in Nigeria ist nämlich davon auszugehen, dass die Familie aufgrund der Berufserfahrung des Vaters des Klägers als Metallbauer in der Lage sein wird, eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass der Familie des Klägers eine Aufenthaltsbeendigung im Familienverbund ermöglicht (vgl. § 43 Abs. 3 AsylG) und der Vater des Klägers für dessen Lebensunterhalt aufkommen wird. Zwar haben beide Eltern darauf hingewiesen, dass sie zwischenzeitlich getrennt seien und haben jeweils die Gefahr einer Verfolgung aufgrund homosexueller Handlungen in der Vergangenheit geltend gemacht. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht davon überzeugen, dass den Eltern jeweils eine entsprechende Verfolgungsgefahr landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. Urteile vom 26.02.2020 – A 4 K 15363/17 und A 4 K 7370/18 -). Auch die während der Anhörung in der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung des Vaters des Klägers, er sei nicht in der Lage, für die Kinder aufzukommen, weil er in Nigeria keine Arbeit finden könne, führt nicht zu der Annahme, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in prekäre Lebensbedingungen zurückkehren müsste. Der Vater des Klägers ist gesund und arbeitsfähig und hatte in Nigeria durch seine selbständige Tätigkeit als Metallbauer ein Einkommen erwirtschaftet, das er selbst als „durchschnittlich“ bezeichnete. Die Mutter des Klägers hat die Schule 10 Jahre lang besucht und ist ebenfalls gesund, so dass auch von ihr erwartet werden kann, einen Beitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten. |
|
| | Ferner sind internationale Organisationen wie GIZ und IOM (mit deutscher und EU-Finanzierung) bemüht, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM wurde 2018 in Benin City (Edo State) eröffnet; im Herbst 2018 hat das Migrationsberatungszentrum der GIZ in Lagos seinen Betrieb aufgenommen, wo gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert wird (AA, Bericht vom 16.01.2020, a.a.O., IV. 2., Seite 23). |
|
| | Auch die individuelle Situation des Klägers führt im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung. |
|
| | Der Kläger hat zwar gefahrerhöhende individuelle Umstände dahingehend vorgetragen, dass er als in Deutschland geborenes und dort aufgewachsenes Kleinkind bei einer Rückkehr nach Nigeria einem erhöhten Risiko einer Infektion mit Malaria ausgesetzt sei und aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung habe. Daraus lässt sich jedoch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht ableiten. |
|
| | Für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschriften sind alle relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen. Das i.S.d. Art. 3 EMRK für die drohenden Gefahren zu fordernde Mindestmaß an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dessen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 – A 9 S 1566/18 –, a.a.O., Rn. 27). Es gilt insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29). Für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr bedarf es keiner mindestens 50 %-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, NVwZ, 161 <164>). |
|
| | Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem gesunden Kläger aufgrund des Risikos einer Malariainfektion in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers wurden nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich, zumal die Mutter des Klägers auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass ihre Kinder beide gesund seien. |
|
| | Das Gericht hat berücksichtigt, dass Nigeria ein Hochrisikogebiet für Malariaerkrankungen ist und dass Kinder unter fünf Jahren insoweit besonders gefährdet sind, da ihr Immunsystem noch nicht vollständig ausgebildet ist (dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2019 – 27 K 7378/18.A -, beck online, Rn. 23, 24 m.w.N.). Die statistische Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt in Nigeria bei 186 Fällen pro 1.000 Lebendgeburten, Malaria steht bei den häufigsten Todesursachen in Nigeria an dritter Stelle (EASO, Country of Origin Report Nigeria, Key socio-economic indicators, November 2018, S. 47). |
|
| | In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass in Malaria-Übertragungsgebieten eine erhöhte Gefahr für Kinder besteht, die im Ausland geboren wurden und dort aufgewachsen sind. In derartigen Hochrisikogebieten baut sich innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malariaerregern eine sog. Semi-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert bzw. einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, – A 5 S 63/08 -, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2010 – 4 A 1731/06.A -, juris Rn. 156). Kindern, die im Ausland geboren wurden und dort aufgewachsen sind, fehlt dieser Schutz. |
|
| | Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade der Kläger im Falle seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Malaria erkranken und aufgrund fehlender medizinischer Versorgung schwere Folgen davontragen wird. |
|
| | Eine Prophylaxe gegen Malaria ist möglich und für den Kläger bzw. dessen Familie auch verfügbar. Nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit besteht die Malariavorbeugung bei Kindern primär in einer konsequenten Expositionsprophylaxe durch Mückengitter an Fenstern und Türen, imprägnierte Moskitonetze über Betten und Spielfläche, dauerhaft imprägnierte Kleidung und geeignete Repellentien (Lotion, Creme, Spray o.Ä. zum Auftragen), die auf die Haut oder die Kleidung aufgetragen werden (Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, herausgegeben durch die Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, abrufbar im Internet unter: www.dtg.org/images/Startseite-Download-Box/2019_DTG_Empfehlungen_Malariaprophylaxe.pdf, Seite 113). Mittel zur Imprägnierung sowie Repellentien für einen gewissen Zeitraum könnten von der Familie des Klägers vor der Ausreise besorgt und in den Zielstaat mitgenommen werden. Wenn diese aufgebraucht sind, ist es der Familie möglich und zumutbar, in Nigeria entsprechende Mittel zu erwerben. |
|
| | Die Eltern des Klägers haben jeweils vor ihrer Ausreise aus Nigeria in häuslichen Umgebungen gewohnt und gelebt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Familie in Wohnverhältnisse ohne funktionierende Abwasserbeseitigung zurückkehren würde, in der sich die Malaria übertragende Stechmücke stark vermehrt. |
|
| | Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger nach seiner Abschiebung mit einer möglicherweise schweren Malaria infiziert werden könnte, welche ggf. auch bleibende Schäden zur Folge haben kann. Insofern könnte schon ein Stich genügen. Allerdings liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lediglich bei etwa 10-20 %, wobei es sich nicht stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung handelt (VGH Baden-Württenberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 171, jeweils m.w.N.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten schwerer, bleibender Schäden ist somit nicht gegeben. |
|
| | Malaria ist zudem in Nigeria behandelbar (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27). Nach § 60 Abs. 7 S. 4 und 5 AufenthG ist insoweit nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria können in Nigeria teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, herausgegeben vom Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand: 12.04.2019, Seite 53). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Behandlung gegen eine Malariaerkrankung in Nigeria erhalten könnte. Sofern er diese nicht kostenlos erhalten würde, wäre seine Familie – namentlich der Vater – in der Lage, diese zu finanzieren. Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen null (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 160). |
|
| | Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers oder sonstige Infektionskrankheiten hinzukommen. Diese Gefahr von Durchfallerkrankungen besteht vor allem für Kleinkinder, die erstmals in das Erregergebiet einreisen und an die dortige Keimflora nicht gewöhnt sind. Wie vorstehend dargelegt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich mit seiner Familie in einem Wohngebiet mit problematischer Wasserversorgung niederlassen müsste. Zudem können Rückkehrer das Risiko von Durchfallerkrankungen durch vorbeugende Maßnahmen – wie etwa Abkochen des Wassers – erheblich senken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 176). Auch gegen sonstige Infektionskrankheiten können vorbeugende Maßnahmen getroffen werden. Impfungen gegen Tuberkulose, Hepatitis A und B, Diphterie, Keuchhusten, Masern, Kinderlähmung, Typhus und Gelbfieber sind – soweit noch nicht erfolgt – noch in Deutschland zumutbar und empfehlenswert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). |
|
|
|
| | Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. |
|
| | Der Umstand, dass der Kläger als in Deutschland geborenes Kleinkind nicht über eine Semi-Immunität gegen eine Malariainfektion verfügt, begründet kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. |
|
| | Die Einschränkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, ist vorliegend nicht einschlägig. Der Kläger macht lediglich das Risiko einer möglichen Erkrankung geltend und beruft sich nicht auf eine bereits bestehende Krankheit. Gesundheitliche Gefahren, die keine Erkrankungen darstellen, sind nur unter § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu subsumieren (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 16 zu § 60 Abs. 7 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung). |
|
| | Eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG scheidet vorliegend aus. Diese Vorschrift findet gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG keine Anwendung auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. |
|
| | Der Kläger beruft sich nicht auf eine individuelle, gerade ihm drohende Gefahr, sondern macht geltend, dass in Nigeria ein hohes Risiko bestehe, mit Malaria infiziert zu werden, und stellt auf die ihm im Falle einer Infektion mit Malaria drohenden schweren bzw. schwersten Folgen ab. |
|
| | Bei der Gefahr der Ansteckung mit Malaria tropica handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, die alle gesunden Rückkehrer nach Nigeria gleichermaßen betrifft (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 18; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 68 zur Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo). Würde man innerhalb der Bevölkerungsgruppe der gesunden Rückkehrer nach Nigeria noch weiter differenzieren und als maßgebliche Bevölkerungsgruppe nur auf die aus Europa zurückkehrenden, dort geborenen gesunden Kleinkinder abstellen, drohte diesen ebenfalls eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 17, zur Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo). |
|
| | Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG wird hier auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden (a.A. bzgl. der Gefahr einer Malariainfektion für ein nach Nigeria abzuschiebendes Kleinkind: VG Münster, Urteil vom 28.02.2019 – 5 K 5704/17A. –, juris). |
|
| | Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, und fehlt es – wie hier – an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 14; Urteil vom 19.11.1996 – 1 C 6.95 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 14.11.2007 – 10 B 47.07 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 71; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 19.; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 19). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des Todes oder schwerster Verletzungen wird hinsichtlich der Intensität der Gefährdung der Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben bezeichnet. Die weitere Einschränkung, dass die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehen muss und ihr Eintritt mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, zielt darauf ab, den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., Rn. 21). |
|
| | Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Klägers nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, wenn er bei einer Abschiebung nach Nigeria dem Risiko einer Malariainfektion ausgesetzt würde. Es ist nicht feststellbar, dass der gesunde Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung kann bei Allgemeingefahren unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren als die – weniger strengen Maßstäben unterliegende – Regelung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). |
|
| | Auch die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. im angefochtenen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes entsteht, sondern durch die Behörde zu erlassen ist, hat das Bundesamt jedenfalls durch die Befristung auf 30 Monate (vgl. Ziff. 6 des angefochtenen Bescheides) die insofern erforderliche behördliche Entscheidung getroffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4.17 –, juris). Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen. |
|
|
|