Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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| | Der am 15.01.2021 um 12.18 Uhr gestellte Antrag des Antragstellers, mit dem dieser begehrt, |
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| | die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.01.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2021 wiederherzustellen, soweit eine zeitliche Beschränkung der ganztägig angemeldeten Versammlung in Punkt 1 verfügt wird und in Punkt 2 verfügt wird, dass sich je Zelt nur eine Person aufhalten dürfe, ohne eine Ausnahme für Personen des gleichen Hausstandes zu gewähren. |
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| | Der Antrag ist aber nicht begründet. |
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| | In formeller Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den – allein verfahrensrechtlichen – Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. |
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| | Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten zeitlichen Beschränkung der ganztätig angemeldeten Versammlung in Ziff. 1 der Verfügung vom 14.01.2021 auf einen Zeitrahmen von (grundsätzlich) 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie der Beschränkung auf eine Person in einem Zelt in Ziff. 2 der Verfügung vom 14.01.2021 überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. |
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| | Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, dass die angefochtene Verbots- oder Auflagenverfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt. Die Verwaltungsgerichte müssen daher schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nur summarisch zu prüfen, jedenfalls aber eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris). |
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| | Gemessen daran ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht wiederherzustellen. |
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| | Nach § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg vom 08.01.2021 kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. hierzu eingehend BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris). |
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| | Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze führt die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung hier zu dem Ergebnis, dass sowohl die in Ziff. 1 der streitgegenständlichen Verfügung angeordnete zeitliche Beschränkung der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung auf den Zeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr (dazu 1.) als auch die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Begrenzung der Anzahl der Personen, die sich in einem Zelt aufhalten dürfen (dazu 2.), nach der im vorliegenden Verfahren aufgrund der gebotenen Eile – die Versammlung beginnt morgen um 12.00 Uhr – allein möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach aus Gründen des Infektionsschutzes rechtmäßig sein dürften. |
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| | 1. Die zeitliche Beschränkung der geplanten Veranstaltung auf einen Zeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr und das damit verbundene Verbot der nächtlichen Durchführung dürfte – auch unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes des Art. 8 GG – rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig sein. |
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| | Die Frage nach der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 8 GG kann dabei im Ergebnis offenbleiben. Die Kammer geht zwar nach summarischer Prüfung angesichts der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch immer nicht endgültig erörterten Streitfrage nach der Versammlungseigenschaft von Zeltlagern (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20 -, vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 - und vom 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 -, jeweils juris) jedenfalls vorläufig von einer Anwendbarkeit des Art. 8 GG aus, da der mit der Veranstaltung verfolgte Zweck, auf die Missstände in den Flüchtlingslagen an den EU-Außengrenzen hinzuweisen, durch das Aufstellen entsprechender Zelte untermauert werden dürfte. Jedoch dürfte ein etwaiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die zeitliche Beschränkung der Versammlung gerechtfertigt sein. |
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| | Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 Corona-VO dürften vorliegend erfüllt sein. Aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie (nachfolgend Corona-Pandemie) sind insbesondere die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG in starkem Maße bedroht (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2020 – 6 B 432/20 -, juris Rn. 11). Eine durchgehende, für eine Woche geplante Versammlung und die damit verbundenen Kontakte tragen zu einer Gefährdung der oben genannten Schutzgüter bei. |
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| | Der Eingriff dürfte auch verhältnismäßig und insbesondere angemessen sein. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass von Art. 8 GG grundsätzlich auch die Wahl des Zeitpunktes der Versammlung umfasst ist. Ein Eingriff hierin wiegt jedoch nicht so schwer wie ein Versammlungsverbot (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris Rn. 10). |
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| | Die zeitliche Beschränkung der von dem Antragsteller geplanten Dauermahnwache auf die Tageszeit zwischen (in der Regel) 06:00 und 19:00 Uhr dient im Einklang mit § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 Corona-VO der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in Form des Infektionsschutzes. Hinsichtlich der Schwere der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Gefahren für Leib und Leben macht sich die Kammer die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin auf S. 11 der angefochtenen Verfügung zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO (zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf Beschlüsse vgl. BeckOK VwGO, 55. Edition, Stand 01.01.2020, § 122 Rn. 6 m.w.N.). Es ist daher ein legitimes Ziel, das Risiko einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus auch im Rahmen von verfassungsrechtlich geschützten Versammlungen nach Art. 8 GG zu verringern bzw. möglichst zu verhindern. |
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| | Die zeitliche Beschränkung der Dauermahnwache erscheint bei summarischer Prüfung auch als eine geeignete Maßnahme. Hierfür genügt es, dass die Maßnahme zur Zweckerreichung beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, juris Rn. 29). Die zeitliche Beschränkung dürfte einen Beitrag zum Infektionsschutz leisten, indem dadurch die Anzahl der im Rahmen der Mahnwache entstehenden Kontakte zwischen verschiedenen Personen und insbesondere die Anzahl der Risikokontakte, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten und/oder keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, verringert werden dürfte. Dieses Ergebnis dürfte schon durch die insgesamt verkürzte Versammlungsdauer erzielt werden. Darüber hinaus erscheint es aber auch wahrscheinlich, dass gerade in den Abendstunden nach 19:00 Uhr verstärkt Kontakte zwischen den Versammlungsteilnehmern entstehen könnten. Bei lebensnaher Betrachtung würden insbesondere nach 20:00 Uhr, wenn aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nach § 1c Corona-VO keine Passanten mehr zu erwarten sind, denen – wie der Antragsteller beabsichtigt – die Zustände in den Flüchtlingslagern an den EU-Außengrenzen veranschaulicht werden sollen, das Abendessen eingenommen werden und verstärkt Gespräche zwischen den Versammlungsteilnehmern entstehen. Es liegt nahe, dass es in solchen Situationen, auch ohne bewusste Verstöße gegen die geltenden Abstandsregelungen und das von dem Antragsteller vorgelegte Hygienekonzept, vermehrt zu Risikokontakten kommen könnte. Ein häufigeres Auftreten solcher Situationen wäre bei einer durchgehenden Versammlung wie vorliegend von einer Woche ohne (weitgehende) nächtliche Unterbrechungen auch insgesamt zu erwarten. Denn dies würde – wie der Antragsteller es ja auch gerade beabsichtigt – einen Zustand hervorrufen, in dem zumindest eine gewisse Anzahl von Personen über eine Woche hinweg zusammen die Tage verbringen, essen, schlafen und die sanitären Grundbedürfnisse befriedigen und damit geradezu – unter prekären Bedingungen – zusammenleben würde. Bei derartigen lagerähnlichen Verhältnissen erscheint die ausnahmslose Beachtung von Abstandsregelungen und anderer Hygienevorkehrungen, etwa bezüglich der Reinigung und Desinfektion von Essensgeschirr und Toiletten, als nicht realistisch, zumal die Versammlung auf die Darstellung derartiger Verhältnisse gerichtet ist. |
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| | Die vorgenommene zeitliche Beschränkung der Versammlung dürfte auch erforderlich sein. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist für die Kammer nicht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Auflage bereits als im Verhältnis zu einem vollständigen Versammlungsverbot milderes Mittel erlassen hat und dem Antrag des Antragstellers auf Anmeldung einer Versammlung im Wesentlichen entsprochen hat. Konkrete Maßnahmen, mittels derer das legitime Ziel erreicht werden könnte, hat auch der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. |
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| | Die zeitliche Beschränkung dürfte auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne sein. In diesem Zusammenhang ist erneut auf das relativ geringe Gewicht des vorliegenden Eingriffs und die überragende Bedeutung des Infektionsschutzes hinzuweisen, der vorliegend überwiegen dürfte. Dies dürfte insbesondere auch vor dem Hintergrund gelten, dass das Ansinnen des Antragstellers, auf die Missstände in den Flüchtlingslagern hinzuweisen, auch dadurch deutlich zum Ausdruck kommen dürfte, dass die Zelte nach Einbruch der Dunkelheit an ihrem Standort stehen bleiben und Personen, die vorbeikommen oder die Szenerie in den sozialen Medien betrachten, dies wahrnehmen können. Denn alleine hierdurch dürften sie auf die nach Ansicht des Antragstellers unwürdigen Zustände in den Flüchtlingslagern aufmerksam gemacht werden. Die Kernaussage der Versammlung wird somit nicht in ihrer Wirkung gemindert. |
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| | 2. Die dahingehende Begrenzung, dass sich zwischen 06.00 und 19.00 Uhr nur eine Person in einem der aufgestellten Zelte aufhalten darf, dürfte sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig erweisen. |
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| | Auch diese Auflage dürfte verhältnismäßig sein. |
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| | Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung geht die Kammer von einer Geeignetheit der Maßnahme aus. Durch die konsequente Vermeidung von menschlichen Kontakten wird das Infektionsrisiko deutlich gesenkt, sodass dem Gesundheitsschutz genüge getan sein dürfte. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Erreichung dieses Ziels gegeben hätte. Soweit er vorträgt, dass sich der gleiche Effekt erzielen lasse, wenn jedenfalls auch zwei Personen aus demselben Haushalt erlaubt werde, sich ein Zelt zu teilen, so dürfte eine entsprechende Auflage aller Voraussicht nach nicht gleich effektiv sein. Dies beruht zum einen darauf, dass die Einhaltung einer entsprechenden Auflage insbesondere bei einem vorhandenen Durchsatz der sich im Zelt befindenden Personen kaum kontrollierbar sein dürfte und es – gerade bei modernen Wohnformen – zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen dürfte, was unter einem Haushalt zu verstehen ist. Darüber hinaus dürfte ein Ausweichen in dem – laut den Berechnungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist – 3 Meter auf 3 Meter kleinen Zelt kaum möglich sein, sodass auch hinsichtlich eines Hausstandes größere Infektionsgefahren als bei einer Wohnung oder anderen großen Räumlichkeiten gegeben sein dürften. Die Vermeidung dieser erhöhten Infektionsgefahren und auch Durchsetzungsschwierigkeiten durch die streitgegenständliche Auflage dürfte aufgrund der gesteigerten Infektionsgefahr und der damit verbundenen Risiken für Leib und Leben der Bevölkerung auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. |
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| | Die übrigen Auflagen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.01.2021 sind ausweislich des Wortlauts des Antrags nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache vorweggenommen wird, ist es gerechtfertigt, den vollen Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 15.05.2020 - 5 K 2334/20 -, juris Rn. 20). |
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