Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 10 K 561/19

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.01.2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise Abschiebungsschutz.
Der im Jahr 1995 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandinko und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben Ende 2014 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 28.11.2014 einen Asylantrag.
In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14.06.2018 gab der Kläger an, seine Eltern stammten aus Sierra Leone. Sein Vater sei noch vor seiner Geburt verstorben. Seine Mutter sei von Sierra Leone nach Gambia geflüchtet. Er selbst sei in Gambia geboren worden. Im Jahr 2005 sei seine Mutter verstorben. Danach habe sein Stiefvater ihn nach ... in den Senegal gebracht. Dort habe er sieben Jahre lang eine Koranschule besucht.
Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, er habe Gambiaverlassen, weil er homosexuell sei. In ... habe er gemeinsam mit etwa 80 anderen Jungen die Koranschule besucht. Es habe keine getrennten Betten gegeben. Alle hätten gemeinsam auf Tüchern auf dem Boden geschlafen. Dort habe er gemerkt, dass er homosexuell sei. Er habe sich einem andere Jungen angenähert und sie hätten miteinander geschlafen. Meistens hätten sie draußen, versteckt im Wald Geschlechtsverkehr gehabt. Eines Tages hätten sie einen Fehler begangen. Sie hätten nachts im Dunkeln im Schlafsaal miteinander geschlafen und seien dabei von anderen Schülern beobachtet worden. Die Schüler hätten dies den Lehrern mitgeteilt. Die Lehrer hätten daraufhin die Schüler angewiesen, ihn und den anderen Jungen zu verprügeln. Sie hätten das Dorf verlassen müssen. Es sei spät am Abend gewesen und von der Koranschule bis in seine Heimatstadt ... in Gambia seien es 50 km gewesen.
So sei er Anfang 2012 nach Gambia zurückgekehrt. In Gambia habe er einen Freund namens ... kennengelernt. Fünf Monate habe er in Gambia gelebt und sich als Helfer eines Benzinverkäufers verdingt. Sie hätten Benzin an der Tankstelle gekauft und dieses an der Straße weiterverkauft. Eines Tages sei sein Arbeitsplatz mit 37 Kanistern, die jeweils 20 Liter Benzin enthalten hätten, abgebrannt. Am 02.06.2012 sei er wegen Brandstiftung verhaftet worden. Vom 02.06. bis 09.06.2012 sei er in Haft gewesen. Sein Freund ... habe eine Kaution für ihn hinterlegt. Weil er kein Geld gehabt habe, habe er sein Motorrad als Pfand abgegeben. Die Polizei habe ... vorgeworfen, er sei homosexuell. Daher hätten sie dann beide das Land verlassen müssen, weil ihnen sonst eine Haftstrafe gedroht hätte. Am 11.06.2012 hätten sie daher Gambia verlassen. Später hätten sie über ... Vater erfahren, dass gegen sie beide wegen Homosexualität ermittelt worden sei und dass er selbst in Abwesenheit wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. ... befinde sich aktuell in Italien und habe dort einen Asylantrag gestellt.
Der Kläger gab an, er lebe in Deutschland in einer Beziehung mit einem Gambier namens .... Vor den meisten ihrer gambischen Freunde hielten sie geheim, dass sie homosexuell seien. Auch nachdem der gambische Präsident Barrow im Jahr 2017 kundgetan habe, dass er Homosexuelle nicht verfolgen wolle, habe sich die Lage in Gambia nicht verbessert. Die Bevölkerung akzeptiere Homosexuelle nach wie vor nicht.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18.01.2019 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz ab. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Es forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids bzw. nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Gambia an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vortrag des Klägers sei geprägt gewesen von Stereotypie, Detailarmut, Abstraktheit, Widersprüchlichkeit und Unanschaulichkeit. So sei beispielsweise nicht plausibel, warum der Kläger in einem öffentlich zugänglichen Ort wie einem Schlafsaal der Koranschule mit einem anderen Jungen Sex haben sollte. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum gambische Polizisten ... über vermeintlich gegen ihn und den Kläger geführte Ermittlungen informiert haben sollten, ohne ihn festzunehmen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30.01.2019 unter Vertiefung seines Vortrags Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.01.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihren Bescheid vom 18.01.2019.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte, die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Es konnte über die Klage verhandelt und entschieden werden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung zum Termin hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf sie zur Entscheidung übertragen hat.
I.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legalen diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 13; Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15 – juris, Rn. 25 ff.; Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 30 ff.).
23 
Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 14).
24 
Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001 – 1 B 24.01 – juris, Rn. 5; Urt. v. 24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68.81 – juris, Rn. 5).
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist zwar nicht als vorverfolgt anzusehen (dazu unter a.). Doch dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (dazu unter b.).
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a. Der Kläger hat Gambia nicht vorverfolgt i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie verlassen.
27 
Insoweit als der Kläger geltend macht, er sei Ende 2011 oder Anfang 2012 in der von ihm besuchten Koranschule in ..., Senegal, von Mitschülern dabei erwischt worden, wie er mit seinem Mitschüler ... geschlafen habe, woraufhin er auf Anweisung eines Lehrers von den anderen Schülern verprügelt worden sei, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die dem Kläger nicht in Gambia und damit nicht in seinem Herkunftsland i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wiederfahren sind. Der Kläger, der – nach eigenen Angaben – ausschließlich die gambische Staatsangehörigkeit innehat, macht Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia geltend, sodass die im Senegal mutmaßlich erlebten Vorkommnisse für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz außer Betracht zu bleiben haben.
28 
Soweit der Kläger angegeben hat, gambische Sicherheitskräfte hätten seinem damaligen Lebensgefährten, ..., mit Überwachung gedroht, weil sie gewusst hätten, dass der Kläger und ... homosexuell und ein Paar seien, so sind die Angaben des Klägers nicht glaubhaft. Die klägerischen Behauptungen stellen sich als kontextlos und nicht nachvollziehbar dar. Es blieb trotz mehrerer Nachfragen der Einzelrichterin völlig unklar, aufgrund welcher Tatsachenkenntnisse die Polizei den Freund des Klägers mit diesen Aussagen hätte konfrontieren sollen. Hierzu stellte der Kläger weder Vermutungen an, noch unternahm er sonst Erklärungsversuche. Ob wegen der vermeintlich festgestellten Homosexualität und ihrer Beziehung weitere Schritte gegen ... und den Kläger unternommen werden sollten, ob man diese erpressen oder lediglich einschüchtern wollten, erläuterte der Kläger ebenso wenig. Auch unterließ er es, Mutmaßungen dazu anzustellen, welche polizeilichen Maßnahmen sie unter Umständen zu befürchten gehabt hätten. Die Wiedergabe seiner eigenen Reaktion auf die Einschüchterung ... durch die Polizei, seiner dadurch hervorgerufenen Gedanken oder Gefühle unterblieb vollständig. Dadurch wirkte der Vortrag des Klägers dazu, dass die Polizei von ihrer Homosexualität erfahren habe und sie überwachen habe wollen, nicht wie die Wiedergabe von etwas tatsächlich Erlebtem, sondern aus dem Zusammenhang gerissen und nicht plausibel.
29 
b. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Gambia jedoch aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form einer systematischen Diskriminierung und Ausgrenzung von Seiten der Mehrheitsbevölkerung (dazu unter (aa.)). Demgegenüber hat der Kläger aufgrund des vermeintlich durch ihn ausgelösten Brands keine Verfolgung zu befürchten (dazu unter (bb.))
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(aa.) Dem Kläger droht in Gambia flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner homosexuellen Orientierung. Denn der Kläger, der zur Überzeugung der Einzelrichterin homosexuell ist, gehört einer bestimmten sozialen Gruppe an (dazu unter (i.)). Sich offen zu ihrer homosexuellen Identität bekennenden Personen droht in Gambia zwar nicht von Seiten der gambischen Sicherheitskräfte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, doch von Seiten der Zivilbevölkerung systematische Ausgrenzung und Diskriminierung (dazu unter (ii.)). Wirksamer staatlicher Schutz vor dieser Schlechtbehandlung durch nichtstaatliche Akteure besteht in Gambia nicht (dazu unter (iii.)). Auch auf internen Schutz kann der Kläger nicht verwiesen werden (dazu unter (iv.)).
31 
(i.) Der Kläger gehört als Homosexueller in Gambia einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an, sodass ein Verfolgungsgrund gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegeben ist.
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(1) Homosexuelle und andere LGBTIQ-Personen stellen in Gambia eine bestimmte soziale Gruppe dar.
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Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt das Bestehen einer sozialen Gruppe voraus, dass die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
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Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein unveränderbares Merkmal dar, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten oder sie geheim zu halten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – Rs. C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 46, 70, 71; BVerfG, Beschl. v. 22.01.2020 – 2 BvR 1807/19 – juris, Rn. 19). In Gambia haben Homosexuelle insbesondere angesichts der spezifisch Homosexuelle betreffenden strafrechtlichen Bestimmungen eine deutlich abgegrenzte Identität, aufgrund derer sie von der Mehrheitsgesellschaft als andersartig wahrgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – EuGH – erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – Rs. C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 49; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 17.03.2021 – 3 A 384/19.A – juris, Rn. 12). Solche Bestimmungen bestehen in Gambia seit Langem, wurden unter dem vormaligen Präsidenten Jammeh kontinuierlich verschärft und sind in derselben Fassung auch unter dem aktuellen Präsidenten Barrow weiterhin in Kraft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ilga), State-sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 325). So sieht der schon im gambischen Strafgesetzbuch von 1965 enthaltene, später ausgeweitete Art. 144 für homosexuellen Geschlechtsverkehr eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren vor. Auf den im Jahr 2014 neu eingeführten Straftatbestand der „schweren Homosexualität“ steht gemäß Art. 144a des gambischen Strafgesetzbuchs gar die lebenslange Freiheitsstrafe. Als „schwere Homosexualität“ werden homosexuelle Handlungen unter anderem bestraft bei „Wiederholungstätern“ (Art. 144a Abs. 1 Buchst. f).
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(2) Der Kläger gehört dieser sozialen Gruppe an, denn es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger homosexuell ist. Auf detailreiche, persönlich geprägte und nachvollziehbare Weise hat der Kläger beschrieben, wie er seine homosexuelle Orientierung entdeckt und erforscht hat und wie er diese zunächst in Gambia ausgelebt hat und mittlerweile in Deutschland auslebt.
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In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Kläger mit seinem – vor dem Hintergrund der sehr intimen Thematik nachvollziehbaren, – zurückhaltenden Auftreten und seiner schüchternen, aber offenen Haltung einen authentischen Eindruck. Dass die Ausführungen des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung und seiner privaten Lebensführung teilweise etwas knapp ausfielen, zieht die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben für die Einzelrichterin nicht in Zweifel. Vielmehr dürfte dies überwiegend der dem Thema Homosexualität – nicht nur in der gambischen Gesellschaft – nach wie vor anhaftenden Stigmatisierung geschuldet gewesen sein.
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Der Kläger trug zunächst auf sehr persönliche Weise vor, wie er selbst im frühen Jugendalter seine sexuelle Orientierung erforscht und kennengelernt habe. Er habe schon in seiner Kindheit gemerkt, dass Männer ihm mehr Lust machten als Frauen. In dem Internat der Koranschule in ..., in dem er untergebracht gewesen sei, habe er langsam versucht, anderen Jungen näher zu kommen, doch es sei schwer gewesen. Sodann erklärte der Kläger unter Nennung einiger Details, wie er als Junge von etwa 14 oder 15 Jahren seine Sexualität erstmals erkundet habe. Er schilderte eindrücklich, wie ein älterer Junge namens ..., der wie er Schüler der Koranschule und im dortigen Schlafsaal untergebracht gewesen sei, mit ihm erste sexuelle Handlungen vollzogen habe. ... sei älter gewesen als er und habe ihn ermutigt und ihm gesagt, dass es „gar nicht so schwer“ sei. Er habe ihn beruhigt, wenn er Angst gehabt habe, und ihn ermuntert, dass sie ihr „Ding weiter durchziehen“ könnten. Überzeugend war insbesondere, dass der Kläger – jedenfalls in Ansätzen – auch die inneren Konflikte dargetan hat, die er nach der Entdeckung seiner homosexuellen Identität durchlebt hat. So habe er ständig Angst gehabt, erwischt zu werden. Besonders in der Umgebung der von strengen Verhaltensregeln geprägten Koranschule sei es ihm schwergefallen, seinen inneren Neigungen nachzugehen. Auch sei es zunächst nicht einfach gewesen, seine sexuelle Orientierung mit seinem (damaligen) muslimischen Glauben zu vereinbaren. Doch er habe sich dann immer mehr an den Gedanken „gewöhnt“, homosexuell zu sein und seine Sexualität entsprechend auszuleben. Er sei heute nicht mehr willens oder in der Lage, seine Homosexualität zu unterdrücken oder zu ignorieren.
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Von persönlichen Eindrücken geprägt beschrieb der Kläger sodann, wie er nach seiner Rückkehr nach Gambia im Jahr 2011 seinen Partner, ..., kennengelernt habe, wie sie sich angefreundet und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und schließlich gegenseitig ihre Homosexualität offenbart hätten. Hierbei gab der Kläger in groben Zügen wider, wie das Gespräch zwischen ihm und ..., in dem beide ihr Coming Out gehabt hätten, sich entwickelt habe. Er beschrieb zudem, wie er und ... sodann für einige Monate zusammengewohnt hätten, wie sie im gleichen Zimmer gelebt, im gleichen Bett geschlafen hätten und alles perfekt gewesen sei. Dabei berichtete der Kläger auch, dass sie sehr vorsichtig sein und ihre Homosexualität vor der Nachbarschaft, Freunden, Bekannten und Familie geheim halten mussten. Er mutmaßte, dass wohl einige Leute schon vermutet hätten, dass sie homosexuell seien, weil sie über längere Zeit zusammengewohnt und stets viel Zeit miteinander verbracht hätten.
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Auch wie er seine Sexualität mittlerweile in Deutschland auslebt, schilderte der Kläger anschaulich. Er habe bereits im Jahr 2016 über gambische Bekannte einen anderen gambischen Schutzsuchenden namens ... kennengelernt. Im Jahr 2017 seien sie ein Paar geworden. Sie wohnten nicht beieinander, besuchten sich aber oft gegenseitig und blieben oft ein paar Tage beisammen. Einige gambische Freunde wüssten von ihrer Beziehung, doch sie versuchten grundsätzlich, diese vor den anderen Gambiern in ihrem Umkreis geheim zu halten. Sie hätten als Paar einige gemeinsame Freunde, darunter auch gambische. Sein Partner und er seien glücklich miteinander, sie fühlten sich frei und versuchten, sich stets gegenseitig zu verstehen, damit sie längerfristig als Paar miteinander leben könnten. Diese Angaben des Klägers waren detailreich, emotional und zudem widerspruchsfrei. Sie stehen in Einklang mit seinen am 14.06.2018 gegenüber dem Bundesamt gemachten Schilderungen sowie mit den Angaben, die sein Lebenspartner ... im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
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(ii.) Dem Kläger droht bei der gebotenen individuellen Gefahrenprognose unter Gesamtwürdigung seiner Person und bei Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensführung in Gambia zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung durch den gambischen Staat, wohl aber von Seiten der Mehrheitsbevölkerung systematische Diskriminierung und Ausgrenzung, die bei kumulativer Betrachtung als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen ist.
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(1) In tatsächlicher Hinsicht stellt sich die Lage homosexueller beziehungsweise LGBTIQ-Personen in Gambia wie folgt dar.
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aaa. Gleichgeschlechtliche – auch einvernehmliche – sexuelle Handlungen sind in Gambia strafbar. Die Artikel 144, 144A, 145 und 147 Abs. 2 des Gambischen Strafgesetzbuchs (Criminal Code) stellen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe. Auch Versuch und Anstiftung sind strafbewehrt. Es drohen zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ilga), State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note – The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, August 2019). Diese Bestimmungen sind in Gambia seit der Unabhängigkeit des Staates im Jahr 1965 in Kraft und wurden unter dem früheren Präsidenten Jammeh zusätzlich verschärft. So wurde etwa im Jahr 2014 die Strafvorschrift Artikel 144A des gambischen Strafgesetzbuches neu geschaffen, die für „Homosexuelle Handlungen in besonders schweren Fällen“ nun die Höchststrafe von lebenslanger Haft vorsieht (UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 11). Jammehs Politik war über Jahre hinweg explizit homophob. Er drohte in seinen öffentlichen Reden Homosexuellen mit dem Tod und führte regelrechte Hetzkampagnen gegen diese durch. Seit 2012 etwa ließ Jammeh Homosexuelle gemeinsam mit Drogenhändlern und Mördern von einer Spezialeinheit mit der Anweisung „shoot first and ask questions later“ jagen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gambia: Situation der LGBTI, 28.07.2015, S. 4). Im Februar 2015 kündigte der Präsident in einer Fernsehansprache im gambischen Staatsfernsehen an: „Wir werden dieses Ungeziefer genannt Homosexuelle oder Schwule genauso bekämpfen wie wir die Mücken bekämpfen, die Malaria übertragen – nur noch aggressiver“ (vgl. Amnesty International, Report Gambia 2015, 25.02.2015, S. 2f).
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Mit dem Machtwechsel im Januar 2017 wurde dieser den Hass gegen LGBTIQ-Personen schürenden Rhetorik ein Ende bereitet (Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, 18.01.2018, S. 5). Unter dem seit Januar 2017 amtierenden Präsidenten Adama Barrow hat sich die Menschenrechtslage in Gambia insgesamt verbessert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.07.2020, S. 9). So fehlen auch tatsächliche Hinweise darauf, dass die Vorschriften, welche homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedrohen, unter Gambias Präsident Adama Barrow weiterhin vollzogen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note – The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, August 2019, S. 7). Allerdings wurden die Gesetze, die Homosexualität unter Strafe stellen, bislang von der Regierung Barrow nicht revidiert. Die Haltung des amtierenden gambischen Präsidenten zu Homosexualität ist im Wesentlichen von Stillschweigen geprägt. Er ist der Ansicht, dass Homosexualität in Gambia „kein Thema“ sei (US Department of State, The Gambia 2020 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 13; UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 6; ilga, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 326; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 3; Camara, Sanna, Gefangen in Freiheit - Das Schicksal von LGBTQ in Gambia, in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Hrsg.), Gambia nach der Diktatur, 01.05.2019, S. 34). Präsident Barrow soll nach Erkenntnissen von Human Rights Watch und des UN-Menschenrechtsausschusses lediglich versprochen haben, gleichgeschlechtliche Paare nicht wegen einverständlicher sexueller Handlungen strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, 18.01.2018, S. 5; US Department of State, The Gambia 2018 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 12). Nach Aussage von Dr. Touray, Ministerin für Beschäftigung und selbst Menschenrechtsaktivistin und ehemalige Präsidentschaftskandidatin, hätten die Menschen – auch nach Auffassung des Präsidenten – ein Recht, ihre sexuelle Orientierung selbst zu bestimmen und auszuleben (EASO, Country of Origin Information: The Gambia, Dezember 2017, S. 70). Dass die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellenden Vorschriften geändert oder abgeschafft werden würden, ist demgegenüber nicht absehbar. Nachdem im Mai 2020 die EU-Delegation in Gambia sich in den Sozialen Medien für die Gleichberechtigung von LGBTIQ-Personen ausgesprochen hatte und es daraufhin zu öffentlichem Widerspruch von Seiten politischer und religiöser Führer in Gambia gekommen war, dementierte ein Sprecher der gambischen Regierung, Ebrima Sankareh, dass es Pläne gebe, die homosexuelle Handlungen kriminialisierenden Gesetze zu ändern oder abzumildern (vgl. hierzu Africanews, Gambia denies plan to relax homosexuality laws, 24.06.2020; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8). Die Regierung werde sich weiterhin von den Normen des Volkes leiten lassen und habe weder Pläne, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, noch Pläne, das geltende Recht auch bloß einer Überprüfung zu unterziehen. In einer Fernsehansprache betonte außerdem der ehemalige Außenminister Gambias, Ousainu Darboe, der derzeit die gambische UDP-Partei (United Democratic Party) führt, Homosexualität könne in Gambia nicht entkriminalisiert werden, egal, was passiere (Africanews, Gambia denies plan to relax homosexuality laws, 24.06.2020). Aufgrund des Fortbestehens der homosexuelle Handlungen kriminalisierenden Vorschriften bleibt damit eine Strafverfolgung von LGBTIQ-Personen theoretisch jederzeit möglich (UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 7; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 3).
44 
bbb. Von Seiten der gambischen Mehrheitsbevölkerung drohen LGBTIQ-Personen Ausgrenzung, Feindseligkeit, Diskriminierung, Bedrohungen und gar körperliche Angriffe. Homosexualität und LGBTIQ-Personen sind in der breiten Öffentlichkeit in Gambia verpönt. LGBTIQ-Personen erfahren starke gesellschaftliche Diskriminierung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; US Department of State, The Gambia 2020 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 14; ilga, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 326; UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 7; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Gambia, 24.06.2020, S. 21). Das Auswärtige Amt kommt zu der Auffassung, dass – auch wenn seit 2015 nichts mehr über strafrechtlichen Verurteilungen Homosexueller in Gambia bekannt geworden sei – mit einer Entkriminalisierung und Verbesserung der Lebensbedingungen für LGBTIQ-Minderheiten auf absehbare Zeit nicht zu rechnen sei (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.07.2020, S. 8). LGBTIQ-Personen laufen aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und als Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Ein öffentliches Zuschautragen einer von der heterosexuellen abweichenden sexuellen Identität stößt auf Ablehnung (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Gambia, 24.06.2020, S. 21). Aufgrund der starken Ressentiments und der Gefahr, bedroht oder körperlich angegriffen zu werden, gibt es nach Erkenntnissen des Arnold-Bergsträßer-Instituts keine prominenten Gambier, die sich in der Öffentlichkeit zu ihrer Homosexualität bekennen würden (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 5). Sich öffentlich zu seiner LGBTIQ-Identität zu bekennen, sei aufgrund der anhaltend feindseligen Haltung der Mehrheitsgesellschaft bis heute zu riskant (Hydara, Talibeh, Friedliche Koexistenz seit mehr als fünf Generationen – Islam und Christentum: Die am weitesten verbreiteten Religionen in Gambia, in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Hrsg.), Gambia nach der Diktatur, 01.05.2019, S. 27). Einzelne Gambier, die sich gegen die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen einsetzen und die Geltung der Menschenrechte für alle Gambier fordern, sind heftig – auch von den gambischen Mainstream Medien – attackiert worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.07.2020, S. 8). Die EU-Delegation in Gambia habe es im Jahr 2019 unterlassen, am internationalen LGBTIQ-Tag die Regenbogenflagge zu hissen, weil dies als riskant eingeschätzt worden sei (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 5).
45 
Aufgrund des vorherrschenden feindlichen Klimas werden LGBTIQ-Personen, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wird, von ihren Familien als Schande angesehen und oftmals verstoßen und enterbt (Camara, Sanna, Gefangen in Freiheit - Das Schicksal von LGBTQ in Gambia, in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Hrsg.), Gambia nach der Diktatur, 01.05.2019, S. 35). Auch versuchten Familien, die betreffenden Personen ohne Aufsehen zu erregen „verschwinden“ zu lassen (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 6). Seit dem Amtsantritt Adama Barrows im Januar 2017 sei es sogar wahrscheinlicher geworden, dass Menschen, die von der LGBTIQ-Identität eines anderen erführen, Selbstjustiz übten und diesen durch körperliche Übergriffe dafür bestraften (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 6). Auch wenn es keine Berichte gibt, die belegen würden, dass in Gambia seit 2017 derartige gewaltsame Übergriffe auf LGBTIQ-Personen stattgefunden hätten, so ist von davon auszugehen, dass dies jedenfalls teilweise auf einen Mangel an kritischer Berichterstattung zurückzuführen ist (vgl. EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 59; vgl. UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 16; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 2). Denn in Gambia gibt es keinerlei zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für die Rechte und Belange von LGBTIQ-Personen einsetzen und über entsprechende Vorfälle berichten würden (UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 7; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 2).
46 
(2) Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist zunächst nicht allein aufgrund der fortbestehenden Vorschriften des gambischen Strafgesetzbuches anzunehmen, die gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe stellen.
47 
Staatliche Verfolgungshandlungen in Form unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht schon aufgrund des Umstandes zu bejahen, dass homosexuelle Handlungen im Herkunftsland unter Strafe stehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (damalige Fassung: 2004/83/EG vom 29. April 2004) festgestellt (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 55). Vielmehr ist eine Verfolgung in Form einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. c Qualifikationsrichtlinie erst dann anzunehmen, wenn die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellenden Vorschriften auch tatsächlich angewandt werden und dabei Freiheitsstrafen verhängt werden (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 61; vgl. auch EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 59).
48 
Weil seit Januar 2017 keine Fälle von Strafverfolgung Homosexueller in Gambia bekannt geworden sind, ist davon auszugehen, dass die homosexuelle Handlungen kriminalisierenden Vorschriften nicht mehr angewandt werden. Eine auf die Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen gestützte Verurteilung zu einer Haftstrafe droht dem Kläger vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Allein aufgrund des Fortbestehens der homosexuelle Handlungen sanktionierenden Strafvorschriften ist eine Verfolgung Homosexueller durch den gambischen Staat noch nicht anzunehmen (EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 59; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris, Rn. 41 ff, zur Sachlage vor dem Amtsantritt von Adama Barrow, wonach bei fehlender Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie eine Verfolgung wegen Homosexualität in Gambia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne; vgl. auch VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.05.2020 – A 10 K 10734/17 – juris, Rn. 57).
49 
(3) Der Kläger hätte bei einer Rückkehr nach Gambia aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Ächtung und Ausgrenzung durch die Mehrheitsbevölkerung sowie mit Diskriminierung von Seiten staatlicher und nichtstaatlicher Akteure zu rechnen, die in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen wären.
50 
Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung ihrer Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) betroffen ist. Es muss sich bei derartigen Handlungen um Maßnahmen handeln, die zwar jeweils einzeln betrachtet keine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen, die aber diskriminierend sind und im Ergebnis dazu führen, dass der Person die Teilnahme am zivilgesellschaftlichen Leben nahezu verunmöglicht wird. Derartige Handlungen können etwa darin zu erblicken sein, dass einer bestimmten Gruppe von Personen der Zugang zu Bildung, Arbeit, sozialen und medizinischen Leistungen erschwert oder vollständig verweigert wird (BeckOK AuslR/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, AsylG § 3a Rn. 13). In die erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 36). Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beziehungsweise Art. 9 Abs. 1 lit. a Qualifikationsrichtlinie vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 37). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.11.2020 festgestellt, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK darin liegen kann, dass die nationalen Gerichte sich auf unzureichende Weise damit auseinandersetzen, ob und in welchem Maß einer homosexuellen Person bei Rückkehr nach Gambia Diskriminierungen oder Misshandlungen von Seiten nichtstaatlicher Akteure drohen und ob der gambische Staat nötigenfalls effektiven Schutz vor derartigen Handlungen bietet (EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 63). In Kumulierung müssen die festgestellten diskriminierenden Maßnahmen eine ausweglose Lage hervorrufen, die ähnlich wie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte auf den Einzelnen einwirkt.
51 
In einer derartigen, einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte gleichstehenden Lage befinden sich zur Überzeugung der Einzelrichterin Homosexuelle und andere LGBTIQ-Personen in Gambia, die ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen möchten oder können.
52 
LGBTIQ-Personen drohen in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ausgrenzungen und Bedrohungen in allen Lebensbereichen – von Seiten der Familie, von Arbeitgebern, Nachbarn und wohl auch von einzelnen Repräsentanten des gambischen Staates. Diese systematische Diskriminierung und die umfassende Unterdrückung von LGBTIQ-Personen stellen sich als so intensiv dar, dass sie als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren sind (so auch VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2020 – A 15 K 4788/17 – unveröffentlicht; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris, Rn. 41 ff).
53 
Denn die Bevölkerung Gambias billigt ausweislich sämtlicher verfügbarer Erkenntnismittel ganz überwiegend eine homosexuelle Orientierung nicht. Durch das jahrelange aggressive Agitieren und Vorgehen des gambischen Staates gegen Homosexuelle und andere Personen mit LGBTIQ-Identität, die öffentliche, aggressiv-homophobe Rhetorik des früheren Präsidenten Jammeh und nicht zuletzt aufgrund des Fortgeltens der homosexuelle Handlungen kriminalisierenden Strafvorschriften herrscht in der gambischen Bevölkerung weiterhin eine feindliche Haltung gegenüber Homosexuellen vor, die sich in Diskriminierung, Ausgrenzung, Beleidigungen, Hetze und einem erheblich erschwerten Zugang zu Arbeit oder Ressourcen manifestieren kann. Eine derartige Behandlung droht jedenfalls Menschen, die ihre Homosexualität oder LGBTIQ-Identität nicht vollkommen geheim halten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn vor dem Hintergrund, dass die gambische Mehrheitsbevölkerung Homosexualität ganz überwiegend und entschieden ablehnt, ist anzunehmen, dass Familienmitglieder ihre Angehörigen, deren LGBTIQ-Identität bekannt geworden ist, verstoßen, sie bestrafen oder durch Zwang dazu bringen, ihre sexuelle Orientierung zu verheimlichen, um keine Rufschädigung oder gesellschaftliche Stigmatisierung zu erleben. Der vorherrschenden, homophoben Auffassung entgegenstehende Meinungen finden in der gambischen Gesellschaft jedenfalls öffentlich keinen Raum. So existieren beispielsweise keinerlei zivilgesellschaftliche Organisationen, die von Diskriminierung, Ausgrenzung oder Gewalt Betroffene unterstützen oder schützen würden. Aufgrund der unwidersprochenen, gegenüber LGBTIQ-Personen feindlichen Stimmung in der Gesellschaft sind Angehörige sexueller Minderheiten in Gambia einer realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von Akten der „Selbstjustiz“ zu werden (vgl. auch EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 61, 53 m.w.N.). Auch sind die nach wie vor Geltung beanspruchenden, homosexuelle Handlungen unter Strafe stellenden Vorschriften geeignet, Einzelnen als Rechtfertigung oder Legitimation für Gewaltakte gegen LGBTIQ-Personen zu dienen.
54 
(iii.) Die Mitglieder der gambischen Bevölkerung, durch die dem Kläger Gefahr droht, sind taugliche Verfolgungsakteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG. Wirksamer Schutz i.S.d. § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG gegen die beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffe nichtstaatlicher Akteure ist in Gambia nicht gegeben.
55 
Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn weder der Staat noch Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss dieser Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gemäß § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
56 
Nach den UNHCR-Richtlinien zu Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität liegt bereits in einer Strafandrohung für homosexuelle Handlungen – wie sie in Gambia besteht – ein entscheidendes Zeichen dafür, dass LGBTIQ-Personen der erforderliche Schutz gegen Übergriffe Privater nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. UNHCR, Guidelines on International Protection No. 9, Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A[2] of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees [HCR/GIP/12/09], 23. Oktober 2012, Rn. 36). Die Richtlinien betonen, dass in Staaten, in denen an entsprechenden Strafgesetzen festgehalten werde, nicht erwartet werden könne, dass der Schutzbedürftige sich an den Staat wende. Denn er müsste dann gleichsam Schutz vor Übergriffen erbitten, welche ihrerseits an sein gesetzlich kriminalisiertes Verhalten anknüpfen. In den betroffenen Staaten sei daher die Unfähigkeit beziehungsweise Unwilligkeit des Staates, Schutz zu gewähren, zu vermuten.
57 
Vor dem Hintergrund, dass der gambische Staat gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nach wie vor mit (langjährigen) Haftstrafen bewehrt, spricht demnach bereits eine Vermutungswirkung für die Annahme, dass der gambische Staat nicht willens oder fähig ist, von Gewalt, Bedrohungen oder Diskriminierungen betroffene LGBTIQ-Personen wirksam zu schützen. Auch unabhängig von dieser Vermutung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass Homosexuelle in Gambia keinen wirksamen Schutz im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG erhalten. Die oben bereits angeführten Äußerungen hochrangiger Bediensteter des gambischen Staates zum Thema Homosexualität in jüngerer Zeit legen nahe, dass die Existenz von LGBTIQ-Personen von staatlicher Seite bislang allenfalls ignoriert wird und dass auf absehbare Zeit nichts unternommen werden soll, um deren Gleichstellung oder Schutz zu erreichen. Spezielle Gesetze zum Schutz von LGBTIQ-Personen gegen Diskriminierung bestehen in Gambia nicht (vgl. US Department of State, The Gambia 2020 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 14; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Gambia, 24.06.2020, S. 21). Staatliche Aufklärungs- oder Sensibilisierungskampagnen, die die Stellung von LGBTIQ-Personen verbessern könnten, existieren ebenso wenig. Nach einer Einschätzung des Arnold-Bergsträßer-Instituts für kulturwissenschaftliche Forschung an der Universität Freiburg sei nicht damit zu rechnen, dass sich der gambische Staat für den Schutz von LGBTIQ-Personen einsetzt. Im besten Fall sei davon auszugehen, dass Gewaltakte gegen diese ignoriert würden, im schlimmsten Fall könne es aber auch sein, dass staatliche Bedienstete sich an jenen beteiligen (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Alberts-Ludwig-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 4). Schließlich spricht auch der Umstand, dass es in Gambia, wie bereits ausgeführt, keine Organisationen gibt, die sich für die Rechte und den Schutz von Homosexuellen einsetzen oder gegenüber der gambischen Regierung die Belange und Interessen der LGBTIQ-Personen vertreten würden, gegen die Annahme, dass der gambische Staat den Angehörigen sexueller Minderheiten wirksamen Schutz gegen Diskriminierung oder Übergriffe bietet. Denn es existiert damit nicht einmal eine für die Thematik der sexuellen Vielfalt sensibilisierte Zivilgesellschaft, die die Situation von LGBTIQ-Personen beobachten, Missstände anprangern oder auf eine Verbesserung der Zustände hinwirken und Druck auf die Regierung aufbauen könnte.
58 
(iv.) Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller in Gambia sind nicht ersichtlich, sodass ein interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet. Einem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in Gambia nicht erfüllt. Personen, die erkennbar homosexuell sind, können dort angesichts der im ganzen Land verbreiteten Homophobie an keinem Ort sicher leben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2020 – A 15 K 4788/17 – unveröffentlicht).
59 
bb. Wegen des von ihm mutmaßlich verursachten Brands in einem Kraftstofflager steht dem Kläger kein Anspruch auf Schutzgewährung zu. Selbst wenn man die diesbezüglichen Angaben des Klägers als wahr unterstellte, so mangelte es gegen den Kläger gerichteten Vergeltungsmaßnahmen von Seiten seines ehemaligen Arbeitgebers oder etwaigen staatlichen Sanktionen an der Anknüpfung an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG.
60 
2. Neben der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids sind auch die Regelungen in dessen Ziffer 5 und Ziffer 6 aufzuheben, weil mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG, noch für den Erlass eines behördlichen Einreiseverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorliegen. Soweit in dem angefochtenen Bescheid weiter festgestellt wird, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), ist der Bescheid gegenstandslos. Der Bescheid ist zur Klarstellung auch insoweit aufzuheben.
II.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
17 
Es konnte über die Klage verhandelt und entschieden werden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung zum Termin hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf sie zur Entscheidung übertragen hat.
I.
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
20 
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
21 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legalen diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
22 
Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 13; Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15 – juris, Rn. 25 ff.; Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 30 ff.).
23 
Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 14).
24 
Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001 – 1 B 24.01 – juris, Rn. 5; Urt. v. 24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68.81 – juris, Rn. 5).
25 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist zwar nicht als vorverfolgt anzusehen (dazu unter a.). Doch dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (dazu unter b.).
26 
a. Der Kläger hat Gambia nicht vorverfolgt i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie verlassen.
27 
Insoweit als der Kläger geltend macht, er sei Ende 2011 oder Anfang 2012 in der von ihm besuchten Koranschule in ..., Senegal, von Mitschülern dabei erwischt worden, wie er mit seinem Mitschüler ... geschlafen habe, woraufhin er auf Anweisung eines Lehrers von den anderen Schülern verprügelt worden sei, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die dem Kläger nicht in Gambia und damit nicht in seinem Herkunftsland i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wiederfahren sind. Der Kläger, der – nach eigenen Angaben – ausschließlich die gambische Staatsangehörigkeit innehat, macht Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia geltend, sodass die im Senegal mutmaßlich erlebten Vorkommnisse für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz außer Betracht zu bleiben haben.
28 
Soweit der Kläger angegeben hat, gambische Sicherheitskräfte hätten seinem damaligen Lebensgefährten, ..., mit Überwachung gedroht, weil sie gewusst hätten, dass der Kläger und ... homosexuell und ein Paar seien, so sind die Angaben des Klägers nicht glaubhaft. Die klägerischen Behauptungen stellen sich als kontextlos und nicht nachvollziehbar dar. Es blieb trotz mehrerer Nachfragen der Einzelrichterin völlig unklar, aufgrund welcher Tatsachenkenntnisse die Polizei den Freund des Klägers mit diesen Aussagen hätte konfrontieren sollen. Hierzu stellte der Kläger weder Vermutungen an, noch unternahm er sonst Erklärungsversuche. Ob wegen der vermeintlich festgestellten Homosexualität und ihrer Beziehung weitere Schritte gegen ... und den Kläger unternommen werden sollten, ob man diese erpressen oder lediglich einschüchtern wollten, erläuterte der Kläger ebenso wenig. Auch unterließ er es, Mutmaßungen dazu anzustellen, welche polizeilichen Maßnahmen sie unter Umständen zu befürchten gehabt hätten. Die Wiedergabe seiner eigenen Reaktion auf die Einschüchterung ... durch die Polizei, seiner dadurch hervorgerufenen Gedanken oder Gefühle unterblieb vollständig. Dadurch wirkte der Vortrag des Klägers dazu, dass die Polizei von ihrer Homosexualität erfahren habe und sie überwachen habe wollen, nicht wie die Wiedergabe von etwas tatsächlich Erlebtem, sondern aus dem Zusammenhang gerissen und nicht plausibel.
29 
b. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Gambia jedoch aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form einer systematischen Diskriminierung und Ausgrenzung von Seiten der Mehrheitsbevölkerung (dazu unter (aa.)). Demgegenüber hat der Kläger aufgrund des vermeintlich durch ihn ausgelösten Brands keine Verfolgung zu befürchten (dazu unter (bb.))
30 
(aa.) Dem Kläger droht in Gambia flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner homosexuellen Orientierung. Denn der Kläger, der zur Überzeugung der Einzelrichterin homosexuell ist, gehört einer bestimmten sozialen Gruppe an (dazu unter (i.)). Sich offen zu ihrer homosexuellen Identität bekennenden Personen droht in Gambia zwar nicht von Seiten der gambischen Sicherheitskräfte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, doch von Seiten der Zivilbevölkerung systematische Ausgrenzung und Diskriminierung (dazu unter (ii.)). Wirksamer staatlicher Schutz vor dieser Schlechtbehandlung durch nichtstaatliche Akteure besteht in Gambia nicht (dazu unter (iii.)). Auch auf internen Schutz kann der Kläger nicht verwiesen werden (dazu unter (iv.)).
31 
(i.) Der Kläger gehört als Homosexueller in Gambia einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an, sodass ein Verfolgungsgrund gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegeben ist.
32 
(1) Homosexuelle und andere LGBTIQ-Personen stellen in Gambia eine bestimmte soziale Gruppe dar.
33 
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt das Bestehen einer sozialen Gruppe voraus, dass die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
34 
Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein unveränderbares Merkmal dar, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten oder sie geheim zu halten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – Rs. C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 46, 70, 71; BVerfG, Beschl. v. 22.01.2020 – 2 BvR 1807/19 – juris, Rn. 19). In Gambia haben Homosexuelle insbesondere angesichts der spezifisch Homosexuelle betreffenden strafrechtlichen Bestimmungen eine deutlich abgegrenzte Identität, aufgrund derer sie von der Mehrheitsgesellschaft als andersartig wahrgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – EuGH – erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – Rs. C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 49; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 17.03.2021 – 3 A 384/19.A – juris, Rn. 12). Solche Bestimmungen bestehen in Gambia seit Langem, wurden unter dem vormaligen Präsidenten Jammeh kontinuierlich verschärft und sind in derselben Fassung auch unter dem aktuellen Präsidenten Barrow weiterhin in Kraft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ilga), State-sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 325). So sieht der schon im gambischen Strafgesetzbuch von 1965 enthaltene, später ausgeweitete Art. 144 für homosexuellen Geschlechtsverkehr eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren vor. Auf den im Jahr 2014 neu eingeführten Straftatbestand der „schweren Homosexualität“ steht gemäß Art. 144a des gambischen Strafgesetzbuchs gar die lebenslange Freiheitsstrafe. Als „schwere Homosexualität“ werden homosexuelle Handlungen unter anderem bestraft bei „Wiederholungstätern“ (Art. 144a Abs. 1 Buchst. f).
35 
(2) Der Kläger gehört dieser sozialen Gruppe an, denn es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger homosexuell ist. Auf detailreiche, persönlich geprägte und nachvollziehbare Weise hat der Kläger beschrieben, wie er seine homosexuelle Orientierung entdeckt und erforscht hat und wie er diese zunächst in Gambia ausgelebt hat und mittlerweile in Deutschland auslebt.
36 
In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Kläger mit seinem – vor dem Hintergrund der sehr intimen Thematik nachvollziehbaren, – zurückhaltenden Auftreten und seiner schüchternen, aber offenen Haltung einen authentischen Eindruck. Dass die Ausführungen des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung und seiner privaten Lebensführung teilweise etwas knapp ausfielen, zieht die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben für die Einzelrichterin nicht in Zweifel. Vielmehr dürfte dies überwiegend der dem Thema Homosexualität – nicht nur in der gambischen Gesellschaft – nach wie vor anhaftenden Stigmatisierung geschuldet gewesen sein.
37 
Der Kläger trug zunächst auf sehr persönliche Weise vor, wie er selbst im frühen Jugendalter seine sexuelle Orientierung erforscht und kennengelernt habe. Er habe schon in seiner Kindheit gemerkt, dass Männer ihm mehr Lust machten als Frauen. In dem Internat der Koranschule in ..., in dem er untergebracht gewesen sei, habe er langsam versucht, anderen Jungen näher zu kommen, doch es sei schwer gewesen. Sodann erklärte der Kläger unter Nennung einiger Details, wie er als Junge von etwa 14 oder 15 Jahren seine Sexualität erstmals erkundet habe. Er schilderte eindrücklich, wie ein älterer Junge namens ..., der wie er Schüler der Koranschule und im dortigen Schlafsaal untergebracht gewesen sei, mit ihm erste sexuelle Handlungen vollzogen habe. ... sei älter gewesen als er und habe ihn ermutigt und ihm gesagt, dass es „gar nicht so schwer“ sei. Er habe ihn beruhigt, wenn er Angst gehabt habe, und ihn ermuntert, dass sie ihr „Ding weiter durchziehen“ könnten. Überzeugend war insbesondere, dass der Kläger – jedenfalls in Ansätzen – auch die inneren Konflikte dargetan hat, die er nach der Entdeckung seiner homosexuellen Identität durchlebt hat. So habe er ständig Angst gehabt, erwischt zu werden. Besonders in der Umgebung der von strengen Verhaltensregeln geprägten Koranschule sei es ihm schwergefallen, seinen inneren Neigungen nachzugehen. Auch sei es zunächst nicht einfach gewesen, seine sexuelle Orientierung mit seinem (damaligen) muslimischen Glauben zu vereinbaren. Doch er habe sich dann immer mehr an den Gedanken „gewöhnt“, homosexuell zu sein und seine Sexualität entsprechend auszuleben. Er sei heute nicht mehr willens oder in der Lage, seine Homosexualität zu unterdrücken oder zu ignorieren.
38 
Von persönlichen Eindrücken geprägt beschrieb der Kläger sodann, wie er nach seiner Rückkehr nach Gambia im Jahr 2011 seinen Partner, ..., kennengelernt habe, wie sie sich angefreundet und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und schließlich gegenseitig ihre Homosexualität offenbart hätten. Hierbei gab der Kläger in groben Zügen wider, wie das Gespräch zwischen ihm und ..., in dem beide ihr Coming Out gehabt hätten, sich entwickelt habe. Er beschrieb zudem, wie er und ... sodann für einige Monate zusammengewohnt hätten, wie sie im gleichen Zimmer gelebt, im gleichen Bett geschlafen hätten und alles perfekt gewesen sei. Dabei berichtete der Kläger auch, dass sie sehr vorsichtig sein und ihre Homosexualität vor der Nachbarschaft, Freunden, Bekannten und Familie geheim halten mussten. Er mutmaßte, dass wohl einige Leute schon vermutet hätten, dass sie homosexuell seien, weil sie über längere Zeit zusammengewohnt und stets viel Zeit miteinander verbracht hätten.
39 
Auch wie er seine Sexualität mittlerweile in Deutschland auslebt, schilderte der Kläger anschaulich. Er habe bereits im Jahr 2016 über gambische Bekannte einen anderen gambischen Schutzsuchenden namens ... kennengelernt. Im Jahr 2017 seien sie ein Paar geworden. Sie wohnten nicht beieinander, besuchten sich aber oft gegenseitig und blieben oft ein paar Tage beisammen. Einige gambische Freunde wüssten von ihrer Beziehung, doch sie versuchten grundsätzlich, diese vor den anderen Gambiern in ihrem Umkreis geheim zu halten. Sie hätten als Paar einige gemeinsame Freunde, darunter auch gambische. Sein Partner und er seien glücklich miteinander, sie fühlten sich frei und versuchten, sich stets gegenseitig zu verstehen, damit sie längerfristig als Paar miteinander leben könnten. Diese Angaben des Klägers waren detailreich, emotional und zudem widerspruchsfrei. Sie stehen in Einklang mit seinen am 14.06.2018 gegenüber dem Bundesamt gemachten Schilderungen sowie mit den Angaben, die sein Lebenspartner ... im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
40 
(ii.) Dem Kläger droht bei der gebotenen individuellen Gefahrenprognose unter Gesamtwürdigung seiner Person und bei Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensführung in Gambia zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung durch den gambischen Staat, wohl aber von Seiten der Mehrheitsbevölkerung systematische Diskriminierung und Ausgrenzung, die bei kumulativer Betrachtung als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen ist.
41 
(1) In tatsächlicher Hinsicht stellt sich die Lage homosexueller beziehungsweise LGBTIQ-Personen in Gambia wie folgt dar.
42 
aaa. Gleichgeschlechtliche – auch einvernehmliche – sexuelle Handlungen sind in Gambia strafbar. Die Artikel 144, 144A, 145 und 147 Abs. 2 des Gambischen Strafgesetzbuchs (Criminal Code) stellen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe. Auch Versuch und Anstiftung sind strafbewehrt. Es drohen zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ilga), State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note – The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, August 2019). Diese Bestimmungen sind in Gambia seit der Unabhängigkeit des Staates im Jahr 1965 in Kraft und wurden unter dem früheren Präsidenten Jammeh zusätzlich verschärft. So wurde etwa im Jahr 2014 die Strafvorschrift Artikel 144A des gambischen Strafgesetzbuches neu geschaffen, die für „Homosexuelle Handlungen in besonders schweren Fällen“ nun die Höchststrafe von lebenslanger Haft vorsieht (UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 11). Jammehs Politik war über Jahre hinweg explizit homophob. Er drohte in seinen öffentlichen Reden Homosexuellen mit dem Tod und führte regelrechte Hetzkampagnen gegen diese durch. Seit 2012 etwa ließ Jammeh Homosexuelle gemeinsam mit Drogenhändlern und Mördern von einer Spezialeinheit mit der Anweisung „shoot first and ask questions later“ jagen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gambia: Situation der LGBTI, 28.07.2015, S. 4). Im Februar 2015 kündigte der Präsident in einer Fernsehansprache im gambischen Staatsfernsehen an: „Wir werden dieses Ungeziefer genannt Homosexuelle oder Schwule genauso bekämpfen wie wir die Mücken bekämpfen, die Malaria übertragen – nur noch aggressiver“ (vgl. Amnesty International, Report Gambia 2015, 25.02.2015, S. 2f).
43 
Mit dem Machtwechsel im Januar 2017 wurde dieser den Hass gegen LGBTIQ-Personen schürenden Rhetorik ein Ende bereitet (Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, 18.01.2018, S. 5). Unter dem seit Januar 2017 amtierenden Präsidenten Adama Barrow hat sich die Menschenrechtslage in Gambia insgesamt verbessert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.07.2020, S. 9). So fehlen auch tatsächliche Hinweise darauf, dass die Vorschriften, welche homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedrohen, unter Gambias Präsident Adama Barrow weiterhin vollzogen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note – The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, August 2019, S. 7). Allerdings wurden die Gesetze, die Homosexualität unter Strafe stellen, bislang von der Regierung Barrow nicht revidiert. Die Haltung des amtierenden gambischen Präsidenten zu Homosexualität ist im Wesentlichen von Stillschweigen geprägt. Er ist der Ansicht, dass Homosexualität in Gambia „kein Thema“ sei (US Department of State, The Gambia 2020 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 13; UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 6; ilga, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 326; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 3; Camara, Sanna, Gefangen in Freiheit - Das Schicksal von LGBTQ in Gambia, in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Hrsg.), Gambia nach der Diktatur, 01.05.2019, S. 34). Präsident Barrow soll nach Erkenntnissen von Human Rights Watch und des UN-Menschenrechtsausschusses lediglich versprochen haben, gleichgeschlechtliche Paare nicht wegen einverständlicher sexueller Handlungen strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, 18.01.2018, S. 5; US Department of State, The Gambia 2018 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 12). Nach Aussage von Dr. Touray, Ministerin für Beschäftigung und selbst Menschenrechtsaktivistin und ehemalige Präsidentschaftskandidatin, hätten die Menschen – auch nach Auffassung des Präsidenten – ein Recht, ihre sexuelle Orientierung selbst zu bestimmen und auszuleben (EASO, Country of Origin Information: The Gambia, Dezember 2017, S. 70). Dass die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellenden Vorschriften geändert oder abgeschafft werden würden, ist demgegenüber nicht absehbar. Nachdem im Mai 2020 die EU-Delegation in Gambia sich in den Sozialen Medien für die Gleichberechtigung von LGBTIQ-Personen ausgesprochen hatte und es daraufhin zu öffentlichem Widerspruch von Seiten politischer und religiöser Führer in Gambia gekommen war, dementierte ein Sprecher der gambischen Regierung, Ebrima Sankareh, dass es Pläne gebe, die homosexuelle Handlungen kriminialisierenden Gesetze zu ändern oder abzumildern (vgl. hierzu Africanews, Gambia denies plan to relax homosexuality laws, 24.06.2020; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8). Die Regierung werde sich weiterhin von den Normen des Volkes leiten lassen und habe weder Pläne, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, noch Pläne, das geltende Recht auch bloß einer Überprüfung zu unterziehen. In einer Fernsehansprache betonte außerdem der ehemalige Außenminister Gambias, Ousainu Darboe, der derzeit die gambische UDP-Partei (United Democratic Party) führt, Homosexualität könne in Gambia nicht entkriminalisiert werden, egal, was passiere (Africanews, Gambia denies plan to relax homosexuality laws, 24.06.2020). Aufgrund des Fortbestehens der homosexuelle Handlungen kriminalisierenden Vorschriften bleibt damit eine Strafverfolgung von LGBTIQ-Personen theoretisch jederzeit möglich (UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 7; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 3).
44 
bbb. Von Seiten der gambischen Mehrheitsbevölkerung drohen LGBTIQ-Personen Ausgrenzung, Feindseligkeit, Diskriminierung, Bedrohungen und gar körperliche Angriffe. Homosexualität und LGBTIQ-Personen sind in der breiten Öffentlichkeit in Gambia verpönt. LGBTIQ-Personen erfahren starke gesellschaftliche Diskriminierung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 12.07.2020, S. 8; US Department of State, The Gambia 2020 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 14; ilga, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 326; UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 7; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Gambia, 24.06.2020, S. 21). Das Auswärtige Amt kommt zu der Auffassung, dass – auch wenn seit 2015 nichts mehr über strafrechtlichen Verurteilungen Homosexueller in Gambia bekannt geworden sei – mit einer Entkriminalisierung und Verbesserung der Lebensbedingungen für LGBTIQ-Minderheiten auf absehbare Zeit nicht zu rechnen sei (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.07.2020, S. 8). LGBTIQ-Personen laufen aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und als Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Ein öffentliches Zuschautragen einer von der heterosexuellen abweichenden sexuellen Identität stößt auf Ablehnung (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Gambia, 24.06.2020, S. 21). Aufgrund der starken Ressentiments und der Gefahr, bedroht oder körperlich angegriffen zu werden, gibt es nach Erkenntnissen des Arnold-Bergsträßer-Instituts keine prominenten Gambier, die sich in der Öffentlichkeit zu ihrer Homosexualität bekennen würden (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 5). Sich öffentlich zu seiner LGBTIQ-Identität zu bekennen, sei aufgrund der anhaltend feindseligen Haltung der Mehrheitsgesellschaft bis heute zu riskant (Hydara, Talibeh, Friedliche Koexistenz seit mehr als fünf Generationen – Islam und Christentum: Die am weitesten verbreiteten Religionen in Gambia, in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Hrsg.), Gambia nach der Diktatur, 01.05.2019, S. 27). Einzelne Gambier, die sich gegen die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen einsetzen und die Geltung der Menschenrechte für alle Gambier fordern, sind heftig – auch von den gambischen Mainstream Medien – attackiert worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.07.2020, S. 8). Die EU-Delegation in Gambia habe es im Jahr 2019 unterlassen, am internationalen LGBTIQ-Tag die Regenbogenflagge zu hissen, weil dies als riskant eingeschätzt worden sei (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 5).
45 
Aufgrund des vorherrschenden feindlichen Klimas werden LGBTIQ-Personen, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wird, von ihren Familien als Schande angesehen und oftmals verstoßen und enterbt (Camara, Sanna, Gefangen in Freiheit - Das Schicksal von LGBTQ in Gambia, in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Hrsg.), Gambia nach der Diktatur, 01.05.2019, S. 35). Auch versuchten Familien, die betreffenden Personen ohne Aufsehen zu erregen „verschwinden“ zu lassen (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 6). Seit dem Amtsantritt Adama Barrows im Januar 2017 sei es sogar wahrscheinlicher geworden, dass Menschen, die von der LGBTIQ-Identität eines anderen erführen, Selbstjustiz übten und diesen durch körperliche Übergriffe dafür bestraften (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 6). Auch wenn es keine Berichte gibt, die belegen würden, dass in Gambia seit 2017 derartige gewaltsame Übergriffe auf LGBTIQ-Personen stattgefunden hätten, so ist von davon auszugehen, dass dies jedenfalls teilweise auf einen Mangel an kritischer Berichterstattung zurückzuführen ist (vgl. EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 59; vgl. UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 16; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 2). Denn in Gambia gibt es keinerlei zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für die Rechte und Belange von LGBTIQ-Personen einsetzen und über entsprechende Vorfälle berichten würden (UK Home Office, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, 13.08.2019, S. 7; Arnold-Bergsträßer-Institut an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 2).
46 
(2) Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist zunächst nicht allein aufgrund der fortbestehenden Vorschriften des gambischen Strafgesetzbuches anzunehmen, die gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe stellen.
47 
Staatliche Verfolgungshandlungen in Form unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht schon aufgrund des Umstandes zu bejahen, dass homosexuelle Handlungen im Herkunftsland unter Strafe stehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (damalige Fassung: 2004/83/EG vom 29. April 2004) festgestellt (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 55). Vielmehr ist eine Verfolgung in Form einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. c Qualifikationsrichtlinie erst dann anzunehmen, wenn die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellenden Vorschriften auch tatsächlich angewandt werden und dabei Freiheitsstrafen verhängt werden (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 61; vgl. auch EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 59).
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Weil seit Januar 2017 keine Fälle von Strafverfolgung Homosexueller in Gambia bekannt geworden sind, ist davon auszugehen, dass die homosexuelle Handlungen kriminalisierenden Vorschriften nicht mehr angewandt werden. Eine auf die Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen gestützte Verurteilung zu einer Haftstrafe droht dem Kläger vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Allein aufgrund des Fortbestehens der homosexuelle Handlungen sanktionierenden Strafvorschriften ist eine Verfolgung Homosexueller durch den gambischen Staat noch nicht anzunehmen (EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 59; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris, Rn. 41 ff, zur Sachlage vor dem Amtsantritt von Adama Barrow, wonach bei fehlender Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie eine Verfolgung wegen Homosexualität in Gambia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne; vgl. auch VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.05.2020 – A 10 K 10734/17 – juris, Rn. 57).
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(3) Der Kläger hätte bei einer Rückkehr nach Gambia aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Ächtung und Ausgrenzung durch die Mehrheitsbevölkerung sowie mit Diskriminierung von Seiten staatlicher und nichtstaatlicher Akteure zu rechnen, die in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen wären.
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Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung ihrer Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) betroffen ist. Es muss sich bei derartigen Handlungen um Maßnahmen handeln, die zwar jeweils einzeln betrachtet keine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen, die aber diskriminierend sind und im Ergebnis dazu führen, dass der Person die Teilnahme am zivilgesellschaftlichen Leben nahezu verunmöglicht wird. Derartige Handlungen können etwa darin zu erblicken sein, dass einer bestimmten Gruppe von Personen der Zugang zu Bildung, Arbeit, sozialen und medizinischen Leistungen erschwert oder vollständig verweigert wird (BeckOK AuslR/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, AsylG § 3a Rn. 13). In die erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 36). Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beziehungsweise Art. 9 Abs. 1 lit. a Qualifikationsrichtlinie vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 37). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.11.2020 festgestellt, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK darin liegen kann, dass die nationalen Gerichte sich auf unzureichende Weise damit auseinandersetzen, ob und in welchem Maß einer homosexuellen Person bei Rückkehr nach Gambia Diskriminierungen oder Misshandlungen von Seiten nichtstaatlicher Akteure drohen und ob der gambische Staat nötigenfalls effektiven Schutz vor derartigen Handlungen bietet (EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 63). In Kumulierung müssen die festgestellten diskriminierenden Maßnahmen eine ausweglose Lage hervorrufen, die ähnlich wie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte auf den Einzelnen einwirkt.
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In einer derartigen, einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte gleichstehenden Lage befinden sich zur Überzeugung der Einzelrichterin Homosexuelle und andere LGBTIQ-Personen in Gambia, die ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen möchten oder können.
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LGBTIQ-Personen drohen in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ausgrenzungen und Bedrohungen in allen Lebensbereichen – von Seiten der Familie, von Arbeitgebern, Nachbarn und wohl auch von einzelnen Repräsentanten des gambischen Staates. Diese systematische Diskriminierung und die umfassende Unterdrückung von LGBTIQ-Personen stellen sich als so intensiv dar, dass sie als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren sind (so auch VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2020 – A 15 K 4788/17 – unveröffentlicht; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris, Rn. 41 ff).
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Denn die Bevölkerung Gambias billigt ausweislich sämtlicher verfügbarer Erkenntnismittel ganz überwiegend eine homosexuelle Orientierung nicht. Durch das jahrelange aggressive Agitieren und Vorgehen des gambischen Staates gegen Homosexuelle und andere Personen mit LGBTIQ-Identität, die öffentliche, aggressiv-homophobe Rhetorik des früheren Präsidenten Jammeh und nicht zuletzt aufgrund des Fortgeltens der homosexuelle Handlungen kriminalisierenden Strafvorschriften herrscht in der gambischen Bevölkerung weiterhin eine feindliche Haltung gegenüber Homosexuellen vor, die sich in Diskriminierung, Ausgrenzung, Beleidigungen, Hetze und einem erheblich erschwerten Zugang zu Arbeit oder Ressourcen manifestieren kann. Eine derartige Behandlung droht jedenfalls Menschen, die ihre Homosexualität oder LGBTIQ-Identität nicht vollkommen geheim halten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn vor dem Hintergrund, dass die gambische Mehrheitsbevölkerung Homosexualität ganz überwiegend und entschieden ablehnt, ist anzunehmen, dass Familienmitglieder ihre Angehörigen, deren LGBTIQ-Identität bekannt geworden ist, verstoßen, sie bestrafen oder durch Zwang dazu bringen, ihre sexuelle Orientierung zu verheimlichen, um keine Rufschädigung oder gesellschaftliche Stigmatisierung zu erleben. Der vorherrschenden, homophoben Auffassung entgegenstehende Meinungen finden in der gambischen Gesellschaft jedenfalls öffentlich keinen Raum. So existieren beispielsweise keinerlei zivilgesellschaftliche Organisationen, die von Diskriminierung, Ausgrenzung oder Gewalt Betroffene unterstützen oder schützen würden. Aufgrund der unwidersprochenen, gegenüber LGBTIQ-Personen feindlichen Stimmung in der Gesellschaft sind Angehörige sexueller Minderheiten in Gambia einer realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von Akten der „Selbstjustiz“ zu werden (vgl. auch EGMR, Urt. v. 17.11.2020 – B and C v. Switzerland – 43987/16 und 889/19 – BeckRS 2020, 30964, Rn. 61, 53 m.w.N.). Auch sind die nach wie vor Geltung beanspruchenden, homosexuelle Handlungen unter Strafe stellenden Vorschriften geeignet, Einzelnen als Rechtfertigung oder Legitimation für Gewaltakte gegen LGBTIQ-Personen zu dienen.
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(iii.) Die Mitglieder der gambischen Bevölkerung, durch die dem Kläger Gefahr droht, sind taugliche Verfolgungsakteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG. Wirksamer Schutz i.S.d. § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG gegen die beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffe nichtstaatlicher Akteure ist in Gambia nicht gegeben.
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Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn weder der Staat noch Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss dieser Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gemäß § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Nach den UNHCR-Richtlinien zu Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität liegt bereits in einer Strafandrohung für homosexuelle Handlungen – wie sie in Gambia besteht – ein entscheidendes Zeichen dafür, dass LGBTIQ-Personen der erforderliche Schutz gegen Übergriffe Privater nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. UNHCR, Guidelines on International Protection No. 9, Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A[2] of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees [HCR/GIP/12/09], 23. Oktober 2012, Rn. 36). Die Richtlinien betonen, dass in Staaten, in denen an entsprechenden Strafgesetzen festgehalten werde, nicht erwartet werden könne, dass der Schutzbedürftige sich an den Staat wende. Denn er müsste dann gleichsam Schutz vor Übergriffen erbitten, welche ihrerseits an sein gesetzlich kriminalisiertes Verhalten anknüpfen. In den betroffenen Staaten sei daher die Unfähigkeit beziehungsweise Unwilligkeit des Staates, Schutz zu gewähren, zu vermuten.
57 
Vor dem Hintergrund, dass der gambische Staat gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nach wie vor mit (langjährigen) Haftstrafen bewehrt, spricht demnach bereits eine Vermutungswirkung für die Annahme, dass der gambische Staat nicht willens oder fähig ist, von Gewalt, Bedrohungen oder Diskriminierungen betroffene LGBTIQ-Personen wirksam zu schützen. Auch unabhängig von dieser Vermutung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass Homosexuelle in Gambia keinen wirksamen Schutz im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG erhalten. Die oben bereits angeführten Äußerungen hochrangiger Bediensteter des gambischen Staates zum Thema Homosexualität in jüngerer Zeit legen nahe, dass die Existenz von LGBTIQ-Personen von staatlicher Seite bislang allenfalls ignoriert wird und dass auf absehbare Zeit nichts unternommen werden soll, um deren Gleichstellung oder Schutz zu erreichen. Spezielle Gesetze zum Schutz von LGBTIQ-Personen gegen Diskriminierung bestehen in Gambia nicht (vgl. US Department of State, The Gambia 2020 Human Rights Report, 30.03.2021, S. 14; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Gambia, 24.06.2020, S. 21). Staatliche Aufklärungs- oder Sensibilisierungskampagnen, die die Stellung von LGBTIQ-Personen verbessern könnten, existieren ebenso wenig. Nach einer Einschätzung des Arnold-Bergsträßer-Instituts für kulturwissenschaftliche Forschung an der Universität Freiburg sei nicht damit zu rechnen, dass sich der gambische Staat für den Schutz von LGBTIQ-Personen einsetzt. Im besten Fall sei davon auszugehen, dass Gewaltakte gegen diese ignoriert würden, im schlimmsten Fall könne es aber auch sein, dass staatliche Bedienstete sich an jenen beteiligen (Arnold-Bergsträßer-Institut an der Alberts-Ludwig-Universität Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 4). Schließlich spricht auch der Umstand, dass es in Gambia, wie bereits ausgeführt, keine Organisationen gibt, die sich für die Rechte und den Schutz von Homosexuellen einsetzen oder gegenüber der gambischen Regierung die Belange und Interessen der LGBTIQ-Personen vertreten würden, gegen die Annahme, dass der gambische Staat den Angehörigen sexueller Minderheiten wirksamen Schutz gegen Diskriminierung oder Übergriffe bietet. Denn es existiert damit nicht einmal eine für die Thematik der sexuellen Vielfalt sensibilisierte Zivilgesellschaft, die die Situation von LGBTIQ-Personen beobachten, Missstände anprangern oder auf eine Verbesserung der Zustände hinwirken und Druck auf die Regierung aufbauen könnte.
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(iv.) Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller in Gambia sind nicht ersichtlich, sodass ein interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet. Einem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in Gambia nicht erfüllt. Personen, die erkennbar homosexuell sind, können dort angesichts der im ganzen Land verbreiteten Homophobie an keinem Ort sicher leben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2020 – A 15 K 4788/17 – unveröffentlicht).
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bb. Wegen des von ihm mutmaßlich verursachten Brands in einem Kraftstofflager steht dem Kläger kein Anspruch auf Schutzgewährung zu. Selbst wenn man die diesbezüglichen Angaben des Klägers als wahr unterstellte, so mangelte es gegen den Kläger gerichteten Vergeltungsmaßnahmen von Seiten seines ehemaligen Arbeitgebers oder etwaigen staatlichen Sanktionen an der Anknüpfung an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG.
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2. Neben der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids sind auch die Regelungen in dessen Ziffer 5 und Ziffer 6 aufzuheben, weil mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG, noch für den Erlass eines behördlichen Einreiseverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorliegen. Soweit in dem angefochtenen Bescheid weiter festgestellt wird, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), ist der Bescheid gegenstandslos. Der Bescheid ist zur Klarstellung auch insoweit aufzuheben.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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