Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (18. Kammer) - 18 K 12581/25
Leitsatz
1. Rechtsgrundlage einer Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung ist Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004); die allgemeinen Vollstreckungsregelungen der §§ 6 und 9 LVwVG (juris: VwVG BW) hingegen sind nicht einschlägig.(Rn.5)
2. Beruht die Abschiebung auf einer Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), haben die Gerichte bei einer Entscheidung über die Anordnung einer Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung nicht zu prüfen, ob das Bundesamt die Überstellungsfrist wirksam verlängert hat. Regelungsgehalt der Abschiebungsanordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Aufgrund der Bindung an diesen Regelungsgehalt (Tatbestandswirkung) steht auch gegenüber den Gerichten, die über einen Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung zu entscheiden haben, fest, dass die Abschiebung rechtlich zulässig ist.(Rn.10)
Tenor
1. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der XXX, einschließlich sämtlicher Wohn- und Nebenräume (Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, Garagen, Keller, Speicher sowie anderes befriedetes Besitztum) ausschließlich zum Zweck der Ergreifung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsgegners zum Zweck der Durchführung seiner Abschiebung wird angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
Diese Durchsuchungsanordnung gilt für den 13. Januar 2026. Mit Ablauf dieses Zeitraums tritt die Durchsuchungsanordnung außer Kraft.
Eine Durchsuchung zur Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) ist nicht zulässig.
2. Die Durchsuchungsanordnung ermächtigt Polizeibeamte wie auch Bedienstete des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
3. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe beauftragt, wobei er sich seinerseits der Amtshilfe anderer Behörden einschließlich des Polizeivollzugsdienstes bedienen darf.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist zulässig (1.) und begründet (2.).
- 2
1. Für den Antrag ist gemäß § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 5a AGVwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das beschließende Gericht ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig, da die zu durchsuchenden Räumlichkeiten im Gerichtsbezirk belegen sind. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 VwGO und nicht durch die Vorsitzende (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019 - 3 K 7772/19 - n.v.).
- 3
2. Dem Antrag ist auch in der Sache stattzugeben.
- 4
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Rechtsgrundlage der beantragten Durchsuchungsanordnung Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG; die allgemeinen Vollstreckungsregelungen der §§ 6 und 9 LVwVG hingegen sind nicht einschlägig (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2025 - 1 K 12215/25 - n.v.; VG Freiburg, Beschluss vom 01.12.2025 - 13 K 8048/25 - n.v.).
- 5
Zwar sind grundsätzlich bei der Durchführung einer Abschiebung die landesgesetzlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts anwendbar. Das Vollstreckungsrecht des Landes kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn und soweit das Aufenthaltsgesetz oder gegebenenfalls das Asylgesetz spezialgesetzliche Rege-lungen enthalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.2022 - 1 S 1265/21 - juris Rn. 38). Nach § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG gelten bestehende landesgesetzliche Vorschriften für die Durchsuchung von Wohnungen von abzuschiebenden Ausländern neben den Regelungen des § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG nur insoweit fort, als sie weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung vorsehen.
- 6
Ausgehend hiervon stellt § 6 LVwVG im Verhältnis zur spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG dar (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2025 - 1 K 12215/25 - n.v.; VG Freiburg, Beschluss vom 01.12.2025 - 13 K 8048/25 - n.v.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019 - 3 K 7772/19 - juris Rn. 23 f.). Die Vorschrift des § 6 LVwVG gestattet eine Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung nicht unter - im Vergleich zu § 58 Abs. 6 AufenthG - erleichterten Voraussetzungen. Vielmehr sind bei einer Vollstreckung auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen zu beachten (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019 - 3 K 7772/19 - juris Rn. 23 f.).
- 7
§ 58 Abs. 6 AufenthG bestimmt, dass die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden (vgl. zum Erfordernis der richterlichen Anordnung auch BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 - juris Rn. 31 ff.).
- 8
Die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG liegen hier vor. Vorliegend ist die die Abschiebung durchführende Behörde das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 AAZuVO). Der Antragsgegner ist der abzuschiebende Ausländer. Er ist gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
- 9
Ausweislich der beigezogenen Behördenakte wurde sein Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2024 als unzulässig abgelehnt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und es wurde die Abschiebung nach Belgien angeordnet. Auf einen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 02.09.2024 - A 3 K 3685/24 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen die Abschiebungsanordnung an. Mit weiterem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.12.2024 - A 3 K 3657/24 - wurde das Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts eingestellt, nachdem der Antragsgegner es trotz Aufforderung länger als einen Monat nicht betrieben hatte. Seither ist der Antragsgegner vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Ausreisefrist wird in den Fällen des § 34a AsylG nicht gewährt (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).
- 10
Ob das Bundesamt die - gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich sechsmonatige - Überstellungsfrist wirksam auf 18 Monate verlängert hat mit der Begründung, der Antragsgegner sei im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist flüchtig gewesen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Antragsgegner derzeit vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Antragsteller ist an die Feststellungen und Bewertungen des insoweit allein zuständigen Bundesamts gebunden. Angesichts dessen ist auch die Beantwortung der Frage, ob die Überstellung in einen Dublin-Staat wegen einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch durchgeführt werden kann, dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten. Der Antragsteller hat von einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragsgegners auszugehen, bis ihm das Bundesamt Gegenteiliges mitteilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2019 - 3 S 108.19 - juris Rn. 5; Nieders. OVG, Beschluss vom 01.03.2019 - 8 ME 15/19 - juris Rn. 7). Aufgrund der Bindung an diesen Regelungsgehalt (Tatbestandswirkung) steht auch gegenüber den Gerichten, die über einen Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung zu entscheiden haben, fest, dass die Abschiebung - auch in rechtlicher Hinsicht - durchgeführt werden kann. Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts hat zum Inhalt, dass der wirksame und vollziehbare Verwaltungsakt von allen staatlichen Stellen (Behörden, Rechtsträgern und Gerichten) zu beachten und unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit als gegebener „Tatbestand“ eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Gerichte haben die getroffene Regelung zwar nur dann als gegeben hinzunehmen, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren jedoch nur die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners, nicht dagegen die Abschiebungsanordnung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 05.09.2025 - 2 S 233/25 - juris Rn. 15). Meint der Betroffene, das Bundesamt hebe die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Unrecht nicht auf, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, muss er Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung suchen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 01.03.2019 - 8 ME 15/19 - juris Rn. 7). Es bleibt ihm unbenommen, einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen mit dem Ziel, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass er nicht abgeschoben werden darf. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist - etwa mit Blick auf die besonderen Zuständigkeiten anderer Verwaltungsgerichte nach § 30b Abs. 3 bis 5 ZuVOJu - u.U. ein anderer Spruchkörper zuständig als derjenige, der über den Erlass der Durchsuchungsanordnung zu entscheiden hat. Auch dies spricht dafür, dass der Ablauf der Überstellungsfrist im Rahmen der Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung nicht zu prüfen ist, da dies ggf. zu divergierenden Einschätzungen führen könnte. Dass der Antragsgegner beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 55.20 - juris Rn. 17 f.) gestellt und beim zuständigen Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hätte, ist nicht ersichtlich.
- 11
Nach Vorstehendem dürfte viel dafürsprechen, dass bei der Entscheidung über die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Durchführung einer - wie hier - nach § 34a AsylG angeordneten Abschiebung Abschiebungshindernisse nicht zu prüfen sind (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 05.09.2025 - 2 S 233/25 - juris Rn. 14 ff. m.wN.). Dies kann hier aber letztlich offenbleiben, da das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht ersichtlich ist.
- 12
Soweit sich aus der beigezogenen Behördenakte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Zimmer des Antragsgegners in der Gemeinschaftsunterkunft nicht nur von diesem, sondern auch noch von einem weiteren Bewohner bewohnt wird, kann dahinstehen, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Durchsuchung „bei anderen Personen“ beabsichtigt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2023 - 11 S 198/23 - juris Rn. 7). Denn auch die besonderen Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG sind hier erfüllt. Mit Blick darauf, dass das Zimmer jedenfalls auch dem Antragsgegner zugewiesen ist, liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass er sich zum beabsichtigten Durchsuchungszeitpunkt in den zu durchsuchenden Räumen befinden wird. Dass er dort bei den letzten Überstellungsversuchen (am 29.07.2025, am 01.09.2025 und am 06.11.2025) nicht angetroffen wurde, steht dem nicht entgegen. Aus der beigezogenen Behördenakte, insbesondere aus den darin befindlichen Rückmeldungen aus der Gemeinschaftsunterkunft, ergeben sich genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner immer wieder in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufhält.
- 13
Die Durchsuchungsanordnung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch verhältnismäßig. Danach muss die Durchsuchung mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade die vorgesehene Maßnahme zu dem mit ihr verfolgten Zweck erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff auch angemessen sein. Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2016 - 2 BvR 2474/14 - juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2023 - 11 S 198/23 - juris Rn. 9).
- 14
Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Die Durchsuchung des von dem Antragsgegner in der Gemeinschaftsunterkunft bewohnten Zimmers ist geeignet, um den Antragsgegner zum Zwecke seiner Abschiebung aufzugreifen. Sie ist auch erforderlich, denn mildere Mittel als die Durchsuchung des Zimmers des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegner selbst in der Hand hatte, durch freiwillige Erfüllung seiner gesetzlichen Ausreisepflicht eine Durchsuchung und Abschiebung abzuwenden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2024 - 2 S 209/24 - juris Rn. 14). Der Antragsgegner ist bereits seit einem Jahr vollziehbar ausreisepflichtig und gleichwohl nicht freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Damit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, nicht zur Ausreise bereit zu sein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass - wie schon ausgeführt - eine geplante Abschiebung bereits mehrmals nicht durchgeführt werden konnte, da der Antragsgegner nicht angetroffen wurde.
- 15
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es auch nicht, dass der Antragsteller zunächst - ohne im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses zu sein - vor der Wohnung des Antragsgegners erscheint und darum bittet, dass ihm freiwillig Zutritt gewährt wird. Selbstverständlich muss der Antragsteller bei der Durchführung der Abschiebung berücksichtigen, dass die Durchsuchung nur zulässig ist, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert. Dies beinhaltet es regelmäßig, dass dem Wohnungsinhaber zuvor Gelegenheit zu geben ist, die Durchsuchung durch freiwillige Gewährung des Zutritts abzuwenden. Es gibt hingegen keinen Grund dafür, dass der Antragsteller in dem Moment, in dem er den Antragsgegner um Zutritt bittet, nicht bereits im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses sein darf (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 04.09.2023 - 2 S 241/23 - juris Rn. 8), zumal vorliegend - wie schon ausgeführt - bereits mehrere Abschiebeversuche gescheitert sind, da der Antragsgegner nicht angetroffen wurde, wenngleich genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich dort immer wieder aufhält.
- 16
Die Durchsuchungsanordnung ist auch angemessen. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Zwar bedeutet die gerichtliche Anordnung des Durchsuchens seines Zimmers fraglos einen Eingriff in sein durch Art. 13 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses Grundrecht gilt aber nicht vorbehaltlos, sondern Eingriffe und Beschränkungen sind auf Grund eines Gesetzes - hier § 58 Abs. 6, 8 und 9 AufenthG - zulässig (vgl. Art. 13 Abs. 7 GG). Der Antragsteller weist mit Blick auf die konkret geplante Durchsuchung zu Recht darauf hin, dass sich der Eingriff in dem Betreten der Wohnung und der anschließenden Suche nach einer Person - dem abzuschiebenden Ausländer - erschöpft. Mithin ist hierfür lediglich das Durchschreiten der Räume und gegebenenfalls Öffnen größerer Gegenstände vonnöten, was mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit recht schnell und einfach bewirkt werden kann. Die kurzzeitige Durchsuchung der Wohnung beeinträchtigt den Antragsgegner zwar in seinen Rechten, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies unangemessen im Verhältnis zum Zweck der Durchsuchung, der Durchsetzung der Ausreisepflicht, wäre. Selbiges gilt mit Blick auf etwaige weitere Zimmerbewohner, in deren Rechte aus Art. 13 Abs. 1 GG mit der beabsichtigten Maßnahme ebenfalls eingegriffen wird.
- 17
Der Antragstellung, einschließlich der Antragsbegründung, lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller eine Durchsuchungsanordnung auch für die Nachtzeit begehrt. Insbesondere hat er keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ein derartiger Ausspruch erfolgt auch nicht von Amts wegen. Folglich ist klarzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung die Nachtzeit (§ 58 Abs. 7 AufenthG) nicht erfasst.
- 18
Die Durchsuchung zur Nachtzeit richtet sich nach § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die landesrechtliche Regelung der Verwaltungsvollstreckung in § 9 LVwVG, wonach die schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung zur Nachtzeit nur erteilt werden darf, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert, findet hier keine Anwendung. Denn die Durchsuchung zur Nachtzeit zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung ist im spezielleren § 58 Abs. 7 AufenthG abschließend geregelt. § 9 LVwVG stellt im Verhältnis zu dieser spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG dar (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2025 - 1 K 12215/25 - n.v.; VG Freiburg, Beschluss vom 01.12.2025 - 13 K 8048/25 - n.v.; a.A. bezogen auf § 16 BremVwVG: OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2019 - 2 S 262/19 - juris Rn. 9 ff.).
- 19
Eine gegenteilige Rechtsauffassung lässt sich zudem nur schwerlich mit der effektiven Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG vereinbaren, da sie im Ergebnis die Entscheidung, ob eine Durchsuchung zur Nachtzeit erfolgen darf, der gerichtlichen Kontrolle und damit dem Richtervorbehalt entziehen würde, obgleich eine Wohnungsdurchsuchung während dieser Zeit ungleich stärker in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als zur Tageszeit (vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 - juris Rn. 61). Berücksichtigt man, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 - juris) bereits für das polizeiliche Betreten und Durchsuchen des Zimmers eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Tageszeit in der Regel eine umfassende richterliche Prüfung vonnöten ist, gilt dies erst recht für nächtliche Wohnungsdurchsuchungen.
- 20
Die Anordnung ist wie tenoriert zu befristen. Ein wirksamer Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung erfordert mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Befristung.
- 21
Mit der Durchführung der Durchsuchungsanordnung ermächtigt die Kammer Polizeibeamte und auch die Bediensteten des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
- 22
Von einer Anhörung des Antragsgegners wird abgesehen, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene dem Zugriff entzieht. Das rechtliche Gehör wird hier zulässigerweise gegebenenfalls nachträglich im Beschwerdeverfahren gewährt (vgl. zur Beschwerdemöglichkeit auch in Ansehung des § 80 AsylG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2025 - 12 S 2433/25 - juris Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.09.2025 - 2 S 233/25 - juris Rn. 8 m.w.N.).
- 23
Der Antragsteller ist im Wege der Amtshilfe (§ 14 VwGO) zu beauftragen, den Beschluss dem Antragsgegner unmittelbar zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 168 Abs. 2 ZPO). Eine vorherige Zustellung der Entscheidung würde den Erfolg der Durchsuchung gefährden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.01.2021 - 3 S 4271/20 - juris Rn. 19).
- 24
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und die Auslagen des Antragstellers nicht erstattungsfähig sind. Gerichtskosten fallen mangels eines Gebührentatbestandes im Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum Gerichtskostengesetz nicht an (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 18.09.2020 - 6 O 1493/20.DA - juris Rn. 15). Angesichts der fehlenden Beteiligung des Antragsgegners handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2019 - 2 S 262/19 - juris Rn. 24).
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