Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 267/15.KS.A

Anmerkung

Verkündet am 20.10.2015

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsangehörige. Ebenfalls eigenen Angaben zufolge reiste sie am 9. September 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Oktober 2012 stellte sie Asylantrag.

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Mit Schreiben vom 14. Januar 2013, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen am darauffolgenden Tage, teilte die Klägerin mit, dass sie Frau Rechtsanwältin X. Y. anwaltlich beauftragt habe. Vorgelegt wurde eine Vollmacht. Der Prozessbevollmächtigten wurde daraufhin unter dem 22. Mai 2013 ein Schreiben zugeleitet, mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, am 19. Juni 2013 zur persönlichen Anhörung zu erscheinen. Dieses Schreiben wurde per Einschreiben, zur Post gegeben am 22. Mai 2013, zugestellt.

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Mit Schreiben vom 11. Juni 2013, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen am 13. Juni 2013, teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass die Klägerin den Anhörungstermin am 19. Juni 2013 nicht wahrnehmen könne. Sie habe einen Termin in der Klinik in Bad Hersfeld. Vorgelegt wurde eine diesbezügliche ärztliche Bescheinigung (Blatt 36 der Bundesamtsakte).

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Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin den Anhörungstermin am 19. Juni 2013 ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen habe.

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Mit Schreiben vom 19. September 2014 wurde die Klägerin persönlich angeschrieben. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie zwar einen Anspruch auf persönliche Anhörung habe, dies jedoch kurzfristig nicht möglich sei. Der Klägerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, einen Fragebogen freiwillig auszufüllen und dem Bundesamt vorzulegen. Nach weiterer Erinnerung vom 19. September 2014, diesmal gerichtet an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2014 zur persönlichen Anhörung am 2. Dezember 2014 geladen. Das Schreiben wurde per Einschreiben am 22. September 2014 zur Post gegeben.

6

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014, wiederum per Einschreiben am darauffolgenden Tage zur Post gegeben, wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin die Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen habe. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats Stellung zu den Asylgründen zu nehmen. Ferner enthielt das Schreiben folgenden Absatz:

"Sollte innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens keine Antwort eingehen, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Ich weise darauf hin, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz Auf" forderung länger als einen Monat nicht betrieben wird (§ 33 AsylVfG)."

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Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 (Blatt 59 ff. der Bundesamtsakte) stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und stellte das Asylverfahren ein. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zur Ausreise binnen Wochenfrist aufgefordert. Die Abschiebung "in ihren Herkunftsstaat" wurde angedroht. Der Bescheid wurde per Einschreiben, am 11. Februar 2015 zur Post gegeben, zugestellt.

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Am 23. Februar 2015 hat die Klägerin, nunmehr vertreten durch den im Rubrum genannten Bevollmächtigten, Klage erhoben. Sie trägt vor, die frühere Bevollmächtigte X. Y. habe das Mandat niedergelegt, nachdem die Klägerin einen angeforderten Kostenvorschuss nicht habe bezahlen können. Insoweit wird das Mandatsniederlegungsschreiben, datiert auf den 9. Juli 2013 (Blatt 43 der Gerichtsakte), vorgelegt. Die Schreiben des Bundesamtes an die frühere Bevollmächtigte, datiert auf den 17. November und 2. Dezember 2012, habe die Klägerin nicht erhalten. Sie habe lediglich Kenntnis erhalten von der Anhörung am 19. Juni 2013. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 habe die frühere Bevollmächtigte mitgeteilt, dass das Bundesamt von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit ausgehe. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.

12

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juli 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO (vgl. zur statthaften Klageart gegen die Asylverfahrenseinstellung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Nichtbetreibens: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris, Rnr. 11 ff.) zulässig. Sie ist auch begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens liegen nicht vor.

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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. Im Falle der Antragsrücknahme stellt das Bundesamt fest, dass das Verfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegt (§ 32 AsylVfG).

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Das Gericht lässt es dahingestellt, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG vorliegen. Für den Erlass einer Aufforderung i.S.d. § 33 AsylVfG muss ein bestimmter Anlass gegeben sein, der geeignet ist, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen. Solche Zweifel können u.a. mittelbar daraus folgen, dass der Betreffende den von ihm zu erwartenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vgl. insoweit BVerwG vom 15.1.1991 Az.: 9 C 96/89, NVwZ-RR 1991, 443, m.w.N.). Vorliegend ist dies fraglich, weil die Klägerin keine Gelegenheit hatte, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, was seinen Grund darin hatte, dass sie über den Anhörungstermin von Seiten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht unterrichtet worden war.

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Dies kann aber deshalb dahinstehen bleiben, weil bereits die im Falle des § 33 AsylVfG zwingend notwendige Belehrung (vgl. § 33 Abs. 1 S. 2 AsylVfG) nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Da das Nichtbetreiben für den Asylbewerber gravierende Folgen auslöst, muss die Belehrung unzweifelhaft deutlich machen, was von dem Asylbewerber verlangt wird und welche Folgen eine Nichtbefolgung der Aufforderung auslöst. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.

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Vorliegend war für die Klägerin nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen, welche Folgen es haben würde, wenn sie der Aufforderung, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, nicht nachkommen würde. Vielmehr hat das Bundesamt in dem fraglichen Absatz zunächst auf die Möglichkeit verwiesen, gem. § 25 Abs. 4 S. 5 AsylVfG nach Aktenlage zu entscheiden. Erst im nachfolgenden Satz wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtäußerung (auch?) der Asylantrag als zurückgenommen gelte. Welche der beiden Handlungsalternativen das Bundesamt wählen würde, konnte sich der Klägerin aufgrund dieses widersprüchlichen Hinweises nicht erschließen. Sie durfte zur Überzeugung des Gerichts auch davon ausgehen, dass im Falle einer Nichtäußerung das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden würde, so wie dies im 1. Satz des Absatzes angekündigt wurde. Dass in jedem Fall das Verfahren nach §§ 32, 33 AsylVfG eingestellt werden würde, musste die Klägerin nicht annehmen.

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Damit erweist sich die Belehrung als widersprüchlich und somit nicht geeignet, eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG zu rechtfertigen.

21

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Der Vollstreckungsausspruch fußt auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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