Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 L 1161/19.KS
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2019 (Az. ) wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. September 2016 einen Asylantrag. Bereits zuvor hatte sie einen Asylantrag in Italien gestellt und von diesem Mitgliedsstaat der Europäischen Union am 15. Oktober 2013 internationalen Schutz zuerkannt bekommen (EURODAC-Ergebnis, Bl. 110 d. BA).
Für die Antragstellerin wurde eine gesetzliche Betreuung eingerichtet (Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Fritzlar – Betreuungsgericht – vom 17. Mai 2017, Bl. 83 d. BA).
Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 12. September 2018 trug die Antragstellerin vor, sie wolle nicht nach Italien. Dort habe sie Probleme mit der Wohnung und der Arbeit (Bl. 91 d. BA).
Mit Bescheid vom 25. April 2019, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. April 2019, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden nicht festgestellt. Die Antragstellerin wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihr für den Fall der Nicht-Ausreise die Abschiebung nach Italien angedroht. Nach Äthiopien dürfe sie nicht abgeschoben werden. Eine Befristungsentscheidung gem. § 11 AufenthG wurde getroffen. Schließlich wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt.
Zur Begründung stellte die Antragsgegnerin auf die Gewährung internationalen Schutzes in Italien ab. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, trotz der besonderen Verletzlichkeit der Antragstellerin liege kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für Italien vor, die Betreuung könne in Italien – dort durch sog. Sachwalter – ebenso wie in Deutschland erfolgen.
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die Formulierung
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Woche nach Zustellung Klage […] erhoben werden.“ sowie „Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“ (Bl. 198 d. BA, Hervorhebung im Original).
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob die Antragstellerin Klage gegen Bescheid und beantragt zusätzlich
die aufschiebende Wirkung der obigen Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, aber unzulässig.
1) Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der angefochtene Bescheid setzt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus.
a) Die Aussetzung der Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 4 VwGO. Danach kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Für eine im Ermessen der Behörde liegende Aussetzungsentscheidung genügt grundsätzlich ein sachlich tragfähiger willkürfreier und nicht missbräuchlicher Anlass (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18, juris Rn. 22 ff. zu den Voraussetzungen für eine behördliche Aussetzungsentscheidung in Dublin-Verfahren; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18, juris Rn. 49).
Ein sachlich tragfähiger, willkürfreier und nicht missbräuchlicher Anlass kann auch darin liegen, dass das Bundesamt eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeiführen will. Sieht das Bundesamt im Fall der Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, kann es eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung nur herbeiführen, wenn es die Abschiebungsverbote nicht feststellt. Dann jedoch läuft es Gefahr, wegen § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 AsylG im Fall einer positiven gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache selbst, also bezüglich des Herkunftslandes entscheiden zu müssen, ohne eine Klärung über die zugrundeliegende Frage eines Abschiebungsverbotes für den Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) herbeiführen zu können.
Anhaltspunkte für ein derartiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung lassen sich der Behördenakte entnehmen. Denn im Verwaltungsverfahren bestanden behördenintern unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten (vgl. Vermerk des Entscheiders vom 11. Dezember 2018, Bl. 174f. d. BA, sowie die Reaktion des Grundsatzreferats vom 25. April 2019, Bl. 177 d. BA).
b) Da wegen der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung, die erst mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Bescheides endet, keine Abschiebung erfolgen kann, hat die Antragstellerin bereits alles erreicht, was zur Sicherung ihrer Rechte erforderlich ist. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es daher am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 136).
Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 1 AsylG. Denn diese Norm regelt lediglich das Verfahren bei stattgebender Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Eine stattgebende Entscheidung setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen für die Sachentscheidung im Übrigen vorliegen. Droht der Antragstellerin jedoch kein Rechtsverlust, fehlt es ihr am Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Ihr und allen Beteiligten ist es zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten dieses Antrages sind entstanden, weil die Antragsgegnerin ihrem Bescheid eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat (vgl. auch Vermerk vom 10. Mai 2019, Bl. 233 d. BA).
Die Antragstellerin sah sich widersprüchlichen Aussagen ausgesetzt: Zum einen enthielt der Tenor des Bescheides die Aussetzung der Vollziehung, die Gründe verwiesen darauf, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft sei. Zum anderen aber ließ die Rechtsbehelfsbelehrung den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin gleichwohl von der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ausgehen musste. Jedenfalls aber wurde sie deutlich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden „kann“ (Bl. 198 d. BA). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der kurzen Frist des § 36 Abs. 3 AsylG war es der Antragstellerin nicht zuzumuten, zunächst etwa durch eine Anfrage bei der Behörde den Sachverhalt zu klären und damit möglicherweise auf eigene Rechte zu verzichten.
Da die Antragsgegnerin zumindest den Rechtsschein gesetzt hat, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig wäre, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Kostenaufhebung gem. § 155 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Dabei kann und muss hier offen bleiben, ob der Antrag – unterstellt, die Rechtsbehelfsbelehrung wäre richtig und die Aussetzung der Vollziehung unwirksam gewesen – in der Sache Erfolg gehabt hätte. Denn es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, hypothetische Erwägungen zu tatsächlich nicht stattgefundenen Erklärungen oder Prozesshandlungen anzustellen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 2x
- AufenthG 2004 § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot 1x
- VwGO § 80 9x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 16/18 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 15/18 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 2x
- § 36 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)