Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel - 7 L 1464/24.KS.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheides der Beklagten vom 28.08.2024 anzuordnen,

ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (von Amts wegen). Auf Antrag kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren berücksichtigt, dass Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten können, auf die trotz Rechtskraft des Eilbeschlusses zur Gewährung vorläufigen und effektiven Rechtsschutzes reagiert werden muss.

Die für eine Abänderung nötigen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO setzt voraus, dass ein tatsächlich veränderter Sachverhalt nachträglich eingetreten ist, dessen Berücksichtigung im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung des Gerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (VG Schleswig BeckRS 2022, 599 Rn. 3).

Dies ist hier nicht der Fall. Es werden bereits keine veränderten Umstände (zu diesem Erfordernis Gersdorf, in: BeckOK, 70. Edition 2024, § 80 VwGO Rn. 200) geltend gemacht, sondern lediglich auf eine veränderte Beurteilung durch das Gericht gehofft.

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist auch kein Verfahren zur Behebung vermeintlicher Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. Edition 2024, § 80 VwGO Rn. 560).

Darüber hinaus war der Antragsteller entgegen seiner Ansicht auch nicht ohne Verschulden gehindert, die Umstände bereits im ursprünglichen Verfahren vorzutragen. Es ist Aufgabe des Antragstellers (nicht nur) in einem Eilverfahren, von Beginn an substantiiert vorzutragen. Dieses Versäumnis muss er sich nach der gesetzgeberischen Wertung im anschließenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO zurechnen lassen. Im Übrigen ist einem Eilverfahren immanent, dass jederzeit eine Entscheidung ergehen kann. Die von Antragstellerseite angeführte Wochenfrist ist erstens nur für die Fälle des § 36 AsylG gesetzlich vorgesehen, nicht für die hier einschlägigen Fälle des § 34a AsylG. Zweitens handelt es sich um eine Höchstfrist, die nicht ausgeschöpft werden muss oder sollte. Drittens dient sie gerade der Verfahrensbeschleunigung.

Für eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO wegen sieht das Gericht weder Anlass noch Notwendigkeit. Die Gründe des ausführlichen Eilbeschlusses vom 16.09.2024 (BeckRS 2024, 24903) und des Bescheides gelten weiter. Soweit der Antragsteller auf eine enge Zusammenarbeit zwischen EU und Somalia auch hinsichtlich Rücküberführungen verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine „Weiterabschiebung“ in das Heimatland ist in einem Verfahren nach § 29 Abs. 1 AsylG bei Ablehnung des Begehrens denklogisch immer möglich. Denn es ist immer so, dass ein Asylverfahren entweder positiv oder negativ beschieden wird und im letzteren Fall eine Abschiebung in das Herkunftsland droht. Wieso solch ein normaler und von der Dublin III-VO so vorgesehener Vorgang systemische Mängel begründen soll, zeigt der Antrag nicht auf. Zuletzt würde sich der nach der Dublin-III-VO nicht zuständige Mitgliedsstaat unzulässig Kompetenzen anmaßen und gegen das Prinzip gegenseitigen Vertrauens verstoßen (vgl. EuGH ZAR 2024, 171 (172) Rn. 43 ff.), wenn er inzident prüfen würde, wie er (und nicht der zuständige Mitgliedsstaat) den Asylantrag bescheiden würde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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