Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 459/24.KS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Entschädigung sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten DSGVO-Verstoßes und Diskriminierung seiner Person in einem Einstellungsverfahren für eine Professorenstelle aufgrund seines Status einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Person.
Der Kläger ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12. April 2022 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Im Dezember 2022 schrieb die Hochschulde C. eine offene Stelle für eine W2-Professur für den Fachbereich Sozialwesen als Professur für soziale Arbeit aus.
Bestandteil der Ausschreibung war ein Anforderungsprofil, in dem u.a. folgende Formulierung enthalten war:
„Ihr Profil: Neben praktischen Erfahrungen im Kontext von Sozialer Arbeit bzw. Sozialverwaltungen werden eine juristische Qualifikation (Erstes Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss) sowie eine Promotion im juristischen oder sozialwissenschaftlichen Bereich erwartet.“
Bezüglich des weiteren Inhalts der Ausschreibung wird auf Bl. 18-19 der Behördenakte verwiesen.
Auf diese Ausschreibung bewarb sich der Kläger per E-Mail und fügte der Bewerbung ein Anschreiben (Bl. 139 bis 140 der Behördenakte) und Unterlagen zur Darstellung seiner Fachkenntnisse bei, darunter ein Lebenslauf mit Foto (Bl. 143 bis 145 der Behördenakte), seine Ausbildungszeugnisse (Bl. 153 bis 176 der Behördenakte), insbesondere betreffend sein erstes und zweites juristisches Staatsexamen (Bl. 155 u. 154 der Behördenakte), die Promotionsurkunde (Bl. 153 der Behördenakte), Arbeitszeugnisse (Bl. 147 bis 152 der Behördenakte), diverse Zertifikate aus dem Bereich des Arbeitsrechts (Bl. 179 bis 196 der Behördenakte) und einen Nachweis über den Besuch eines Fachanwaltslehrgangs Arbeitsrecht (Bl. 146 der Behördenakte). Dem Lebenslauf war ferner eine Publikationsliste angefügt.
Im Lebenslauf findet sich für den Zeitraum ab 2011 eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Tätigkeitsschwerpunkten „Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht.“ Auf seine Schwerbehinderung wies der Kläger hin und übersandte auch entsprechende Nachweise.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 bestätigte die Hochschule den Eingang der Bewerbung des Klägers.
Die Hochschule besetzte die Stelle nicht sofort, sondern wiederholte die Ausschreibung zweimal. Bezüglich des Inhalts der Ausschreibungen wird auf Bl. 20 bis 23 der Behördenakte verwiesen. Dies wurde dem Kläger unter der weiteren Einbeziehung in das weitere Bewerbungsverfahren mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mitgeteilt.
Nach einer Vorauswahl wurden sieben Bewerber in die engere Auswahl aufgenommen und zu Probevorträgen eingeladen. Dies waren: Frau D., Herr Dr. Dr. E., Frau Dr. F., Herr Prof. Dr. G., Frau Dr. H., Frau Dr. I. und Frau Dr. J. Hinsichtlich der jeweiligen Qualifikationen der Bewerber ergibt sich aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen Folgendes:
Frau Dr. D. verfügt u.a. über Erfahrungen von 2014 bis 2018 als Referentin für Kinderschutz, sexuellen Missbrauch, Häusliche Gewalt, Opferschutz und Prävention aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in …, Abteilung „Junge Menschen" und beim Referat „Junge Menschen in besonderen Lebenslagen“ (vgl. Bl. 73 bis 75 der Behördenakte).
Herr Dr. Dr. E. (Bl. 76 bis 103 der Behördenakte) war als Gutachter für die Zeitschrift für … tätig und verfügt unter anderem über Erfahrung als Dozent für den Fachbereich soziale Arbeit an der K. Er ist Autor diverser Veröffentlichungen im Themenbereich Migration und Gesellschaft.
Frau Dr. F. (Bl. 109 bis 110 der Behördenakte) verfügt unter anderem über Erfahrungen seit 2015 als Wissenschaftliche Referentin in der Abteilung Jugend und Jugendhilfe am L.und seit Sept. 2020 im Forschungsprojekt „Jugend(hilfe) im Strafverfahren".
Herr Prof. Dr. G. (Bl. 49 bis 50 der Behördenakte) war neben anderen Tätigkeiten seit März 2020 auf eine Stelle als Professor der Sozialen Arbeit an der FH M. berufen.
Frau Dr. H. (Bl. 51 bis 62 der Behördenakte) war seit Ende 2018 Geschäftsführerin sowie wissenschaftliche Leiterin des N. Zudem veröffentlichte sie diverse Beiträge zur Thematik der Jugend im Justizsystem.
Frau Dr. I. (Bl. 64 bis 67 der Behördenakte) war seit 2022 Teamleiterin Entwicklung und Ausgestaltung des Reha-Prozesses des Bundesarbeitsgemeinschaft … sowie dort Projektleiterin für das …
Frau Dr. J. (Bl. 68 bis 72 der Behördenakte) war tätig als Richterin in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit, wo sie 2010 bis 2011 das Schwerbehindertenrecht bearbeitete. Zudem war sie an das BVerfG abgeordnet, wo sie auch das Kinder- und Jugendhilferecht bearbeitete. 2020-2021 war sie Staatssekretärin im ...
Der Kläger wurde nicht zu einem Probevortrag eingeladen. Das Ausscheiden aus dem engeren Bewerberkreis begründete der Beklagte mit einer offensichtlichen und unzweifelhaften Nichteignung des Klägers. Die Stellungnahme der Vertrauensperson für behinderte Menschen an der Hochschule teilte diese Auffassung (Bl. 130 der Behördenakte).
Aufgrund der Probevorträge wurden Herr Dr. Dr. E. auf Listenplatz 1, Frau Dr. J. auf Listenplatz 2 und Frau Dr. H. auf Listenplatz 3 ausgewählt. Letztendlich wurde, nach Absagen der beiden erstplatzierten Bewerber, Frau Dr. H. für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2023 mitgeteilt.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 16. Januar 2024 gegenüber dem Beklagten den letztlich eingeklagten Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch aufgrund von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend. Im selbigen Schreiben machte der Kläger einen Anspruch auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO geltend.
Der Beklagte wies die Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (Bl. 115-117 der Behördenakte) „(…) entschieden zurück.“ Dies erfolgte, da nach „(…) interner Prüfung weder die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG, noch diejenigen für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG vorliegen“.
Eine Diskriminierung nach § 7 AGG liege schon nicht vor. Der Beklagte begründete dies damit, dass dem Kläger die Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehle. Eine Einladung zu einem Gespräch sei damit entbehrlich gewesen. Das Verfahren sei zudem fehlerfrei und nach dem Erfordernis der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erfolgt. Dem Kläger fehlten die zwingend geforderten praktischen Erfahrungen im Kontext von Sozialer Arbeit bzw. Sozialverwaltungen. Mit dem besagten Schreiben erhielt der Kläger einen hinsichtlich der persönlichen Daten der anderen Bewerber geschwärzten Auszug (Bl. 118-120 der Behördenakte) des Berufungsberichtes aus dem Berufungsverfahren.
Die Datenschutzbeauftragte der Hochschule C. übersandte dem Kläger aufgrund des Verlangens nach Art. 15 DSGVO ein Schreiben vom 6. Februar 2024 mit Informationen über die Datenverarbeitung und zudem die durch den Kläger an den Beklagten übersandten Daten. Dies beinhaltete insbesondere die Kommunikation mit der Hochschule C. und die Bewerbungsunterlagen des Klägers und war, ausweislich des besagten Schreibens, die einzige Quelle von Daten, die den Kläger betrafen. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der Auskunft aufgrund der DSGVO wird auf Bl. 196 der Behördenakte verwiesen.
Der Kläger hat am 18. März 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei aufgrund seines Status als einer einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Person diskriminiert worden. Der Beklagte hätte ihn auf Grundlage des § 165 SGB IX zu einem Bewerbungsgespräch einladen müssen. Dies löse die Vermutungsregel des § 22 AGG aus, womit die Ansprüche des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung nach §§ 7, 1 AGG gegeben seien. Auch sei er ausweislich seiner berufspraktischen Erfahrung im Arbeitsrecht und Sozialrecht nicht offensichtlich ungeeignet, womit eine Einladungspflicht ohnehin bestanden habe. Er habe Erfahrungen aus der Beratungstätigkeit zum Sozialrecht und seiner Fortbildung im Anwaltslehrgang, der, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Grundlagen des SGB III umfasste. Verbleibende Zweifel hätte der Beklagte durch das unterlassene Gespräch ausräumen können, wie es die Konzeption des § 165 SGB IX vorsehe.
Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass bereits die Anforderungen an die praktische Erfahrung so breit gefasst seien, dass diese eine unzulässig freie Entscheidung nach „Gutdünken“ zuließen. Es könne jeglicher Kontakt mit einer Sozialbehörde somit zum Anknüpfungspunkt für derartige praktische Erfahrung herangezogen werden. Dies widerspreche dem Anspruch auf ein faires Bewerbungsverfahren im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 GG. Ein solcher Verstoß liege im Übrigen auch in der seiner Ansicht nach überlangen Verfahrensdauer von etwa einem Jahr durch die zweimalige Neuausschreibung.
Die letztlich auf die Professur eingestellte Frau Dr. H. sei zudem nicht für die Stelle geeignet. Ihre Qualifikationen entsprächen nur vage dem Anforderungsprofil der Stelle, und zudem zeige sich die bessere Eignung des Klägers für die Stelle insbesondere aufgrund des bei Frau Dr. H. fehlenden zweiten juristischen Staatsexamens und einer schlechteren Note im ersten juristischen Staatsexamen. Wäre das Auswahlverfahren fehlerfrei durchgeführt worden, so wäre er eingestellt worden.
Der Kläger behauptet zudem eine Altersdiskriminierung durch den Beklagten. Zudem ist er der Ansicht, dass sein Auskunftsanspruch nach der DSGVO nicht vollständig erfüllt worden sei. Der Beklagte habe hinsichtlich der Informationen zu dem Bewerbungsverfahren „gemauert“. Hieraus sei er zu einer Klage gedrängt worden, da ihm die relevanten Informationen vorenthalten worden seien.
Der Kläger beantragt nach mehrfacher Klageerweiterung,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch 47.425,92 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2024 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm auf Grund der unterlassenen Einstellung bei dem Beklagten vom 23. November 2023 entstanden sind und künftig entstehen werden,
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch 11.856,48 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 182.887,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.871,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil unzulässigerweise der Verwaltungsrechtsweg beschritten worden sei. Wegen Überschreitens der Altersgrenze sei eine Berufung des Klägers gem. § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen. Auch sei für Schadensersatzklagen aus der DSGVO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
Zudem ist der Beklagte der Ansicht, nicht zu einer Einladung des Klägers zu einem Probevortrag verpflichtet gewesen zu sein. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Qualifikation durch die ausgewiesenen praktischen Erfahrungen sei erforderlich, um den Studenten die notwendigen Kenntnisse für die praktischen Bereiche der Sozialverwaltung und insbesondere der Sozialarbeit und der konzeptionellen Arbeit für beispielsweise Eingliederungsmaßnahmen zu vermitteln.
Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass das Verhalten des Klägers, insbesondere durch die hohe Forderungssumme und einer, unstreitig, unterlassenen Klage auf Einstellung als eine von vornherein rechtsmissbräuchliche Anwendung des AGG durch den Kläger gewertet werden müsse. Dies ergebe sich auch aus einer, insoweit zwischen den Beteiligten unstreitigen, E-Mail des Klägers an eine bei dem Beklagten angestellte Person, in der dieser eine Dozententätigkeit als wenig erstrebenswert dargestellt habe (Bl. 98 der Gerichtsakte). Eine Altersdiskriminierung sei nicht zu erkennen. Auch sei der Anspruch nach Art. 15 DSGVO bereits voll erfüllt.
Mit Beschluss vom 8. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg für sämtliche Klageanträge eröffnet. Nach § 54 Abs. 1 BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen betreffend das Beamtenverhältnis im Wege der aufdrängenden Sonderzuweisung gegeben. Ausweislich des Ausschreibungstextes sollte die Professorenstelle „in der Regel“ im Beamtenverhältnis besetzt werden. Eine Klage betrifft auch dann ein Beamtenverhältnis, wenn dieses erst noch begründet werden soll (vgl. Reich/Masuch BeamtStG, 4. Aufl. 2025, BeamtStG § 54 Rn. 3, beck-online).
Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die allgemeine Altersgrenze von 50 Jahren gem. § 11 Abs. 1 HLVO überschritten hatte. Zwar gilt die allgemeine Altersgrenze des hessischen Laufbahnrechts gem. § 66 Abs. 3 S. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) auch bei der Ernennung von Professoren, jedoch sieht § 11 Abs. 2 HLVO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 HessHG hiervon eine Ausnahme vor, wenn der Bewerber noch keine 60 Jahre alt ist und ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt. Ein solches besonderes dienstliches Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn der einzustellende Bewerber gegenüber dem für eine Berufung tatsächlich zur Verfügung stehenden auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist. Damit hätte, eine entsprechende Qualifikation vorausgesetzt, der Kläger durchaus eine Möglichkeit gehabt, als Professor bei dem Beklagten ernannt zu werden, eine Begründung eines Beamtenverhältnisses war damit nicht ausgeschlossen.
§ 54 Abs. 1 BeamtStG findet auch Anwendung auf Klageverfahren, bei denen ein Bewerber um ein Beamtenverhältnis Ansprüche wegen Diskriminierung aus dem AGG geltend macht (vgl.: Burth in BeckOK Beamtenrecht, Stand Juli 2025, § 54 Rn. 6 u. 6.1 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage findet. Dies ist hier anzunehmen. Die Diskriminierungsverbote des AGG sind zunächst einmal allgemein und insofern rechtsquellenneutral. Im beamtenrechtlichen Kontext dienen sie aber der Sicherstellung eines Verfahrens, das den Ansprüchen an die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG unter anderem unter Berücksichtigung des, insoweit nur öffentliche Arbeitgeber bindenden, § 165 SGB IX zur Chancengleichheit Schwerbehinderter sicherstellt. Zudem erklärt § 24 Nr. 1 AGG die Ansprüche des AGG auch im Beamtenrecht als öffentliches Recht entsprechend anwendbar.
Auch für die vom Kläger behauptete Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn auch insoweit handelt es sich um eine Klage aus dem (angestrebten) Beamtenverhältnis i.S.d. § 54 Abs. 1 BeamtStG, weil die nach Meinung des Klägers erfolgten Rechtsverletzungen im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens erfolgt sein sollen.
Die vorliegende, im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) als Leistungsklage und Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erhobene Klage ist statthaft. Der Kläger verlangt einerseits (Klageanträge Ziff. 1,3,4 und 5) unmittelbar eine Leistung durch den Beklagten und andererseits (Klageantrag Ziff. 2) die Feststellung einer künftigen Schadensersatzpflicht durch selbigen. Entsprechende Verpflichtungen des Beklagten ergeben sich im Kontext der AGG-Klage direkt aus dem Gesetz und bedürfen keiner vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt.
Auch liegen hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 die besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO vor. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis vorliegt. Rechtsverhältnisse in diesem Sinne sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44/02 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis kann auch in dem Bestehen eines Anspruches im Einzelfall liegen, sofern aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten eine Leistungsklage den Rechtsstreit nicht umfassend erledigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zukünftige Schäden aufgrund eines Ereignisses nur dem Grunde nach entstanden sind, aber letztlich noch nicht eingetreten sind, wie dies der Kläger vorträgt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs bestreitet. Die öffentlich-rechtliche Natur der begehrten Feststellung des Anspruchs aus § 15 AGG folgt aus § 24 Nr.1 AGG, der das AGG in das öffentliche Recht überführt. Damit ist auch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S.1 VwGO) vorliegend nicht hinderlich.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das fehlende Vorverfahren nach §§ 54 Abs. 2 BeamtStG, 68 ff. VwGO entgegen. Dieses muss für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG durchgeführt werden, also auch bei Feststellungs- und Leistungsklagen. Da es sich hier, wie bereits ausgeführt, um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt, hätte ein Vorverfahren durchgeführt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Das Widerspruchsverfahren war jedoch entbehrlich. Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn die Ausgangsbehörde, die zugleich Widerspruchsbehörde ist, sich bezüglich des Begehrens bereits endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat und daher feststeht, dass der Widerspruch aussichtslos ist (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Burth, 39. Ed. 1.10.2025, BeamtStG § 54 Rn. 9b, beck-online, m.w.N.). Dies ist hier der Fall: Ausweislich des § 66 Abs. 2 S.1 HessHG nehmen die Hochschulen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr, was auch die Bescheidung eines Widerspruchs umfasst. Mit ihrer entschiedenen Ablehnung nach interner Prüfung hat die Hochschule als Widerspruchsbehörde erkennen lassen, dass dem Begehren des Klägers unter keinen durch ihn begründbaren Umständen entsprochen werden wird. Es erscheint vor dem Hintergrund als Förmelei, dem Kläger ein Widerspruchsverfahren bei derselben Stelle abzuverlangen, deren Auffassung bereits feststand.
Der Kläger ist zudem rechtsschutzbedürftig. Ein ihm möglicherweise zustehender Anspruch wird ihm von dem Beklagten verwehrt. Rechtsmissbrauch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erkennbar. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Kläger sich in einer Mail kritisch über die ausgeschriebene Stelle und die Dozententätigkeit allgemein äußerte. Es steht einer jeden Person frei, ihre Meinung zu ändern und sich im Rahmen der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG auch auf unliebsame Stellen zu bewerben. Auch die Höhe des begehrten Schadensersatzes bzw. der Entschädigung ist kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, denn Höhe und Umfang eines behaupteten Anspruchs bestimmt jeder Kläger nach Belieben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung wegen des Verlaufs des Bewerbungsverfahrens oder wegen Verstoßes gegen die DSGVO. Allen fünf Klageanträgen bleibt mithin der Erfolg verwehrt.
1. Mit dem Klageantrag unter Ziff. 1 begehrt der Kläger ausweislich seiner Begründung (Bl. 1 ff der Gerichtsakte) eine Entschädigung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen ein Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 AGG. Dieser gewährt einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für einen Schaden, der keinen Vermögensschaden darstellt. Dieser darf im Falle einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch bei beteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Der prozessual zwingenden Voraussetzung einer vorherigen Geltendmachung der Leistungsforderung (vgl. VG Gießen, Urteil vom 26. Mai 2011 – 5 K 401/11.GI –, Rn. 20, juris), hat der Kläger genügt, denn er hat mit Schreiben vom 16. Januar 2024 Entschädigung und Schadensersatz eingefordert.
Materielle Voraussetzung für den Anspruch ist ein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot i.S.d. 7 AGG, vorliegend also eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung (vgl. § 1 AGG).
Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor.
Der Kläger fällt unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Dieser umfasst gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 AGG nicht nur Arbeitnehmer und Beamte, sondern auch Bewerber auf solche Stellen bzw. Dienstposten (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG). Mit der bei dem Beklagten eingegangenen Bewerbung hat der Kläger diesen Status erlangt. Mängel der Ernsthaftigkeit der Bewerbung, die diesen Status beseitigen könnten (vgl. Benecke in BeckOGK, Stand Juli 2025, § 6 AGG Rn. 44 ff.), sind nicht ersichtlich. Es gilt das bereits zum Rechtsschutzbedürfnis ausgeführte entsprechend.
Der Kläger wurde jedoch im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die streitbefangene Professorenstelle nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt. In diesem Zusammenhang ist die Beweislastregel des § 22 AGG zu beachten. Danach trägt der Dienstherr die Beweislast, dafür, dass kein Verstoß gegen § 1 AGG vorliegt, wenn der Bewerber Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen.
Als ein solches Indiz ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16/10 –, BVerwGE 139, 135-150, Rn. 25; BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19 –, BAGE 172, 78-98, Rn. 29 ff, jeweils m.w.N.) die nach § 165 S. 3 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber geregelte Pflicht anerkannt, schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 165 S. 3 SGB IX, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG, die für das Vorliegen einer diskriminierenden Benachteiligung spricht.
Dabei ist der Begriff des Vorstellungsgesprächs nicht eng im Sinne eines Gesprächs, in dem sich der Bewerber einmalig vorstellt, zu verstehen, sondern weit auszulegen. Er umfasst - auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen - grundsätzlich alle Instrumente im Verfahren der Personalauswahl, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich einen umfassenden Eindruck von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der konkreten Durchführungsform (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19 –, BAGE 172, 78-98, Rn. 44) und damit auch Probevorträge bei der Einstellung von Professoren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 ME 82/18 –, Rn. 27, juris). Da die Hochschule den Kläger nicht zu einem Probevortrag gebeten hatte, liegt ein Indiz für eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung vor.
Der Beklagte hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass für die Nichteinladung des Klägers ausschließlich andere Gründe als die Behinderung erheblich waren. Für diesen nach § 22 AGG möglichen Nachweis enthält die in § 165 S 4 SGB IX geregelte Ausnahme mit dem Erfordernis der "offensichtlichen" Nichteignung eine abschließende Regelung (vgl. BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 188/12 –, juris Rn. 38 ff). Bloße Zweifel an der Eignung reichen dabei nicht aus. Es genügt auch nicht, dass der schwerbehinderte Bewerber mutmaßlich schlechter geeignet ist als ein oder mehrere Mitbewerber. Vielmehr muss die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers ganz und gar ausgeschlossen sein. Ob ein Bewerber offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, beurteilt sich nach den geforderten Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen und dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes/Dienstpostens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13/10 –, juris Rn. 26). Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist demnach an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 ME 82/18 –, juris Rn. 29).
Ausgehend von dieser Rechtslage durfte die Hochschule den Kläger aus dem Auswahlverfahren ausschließen und musste ihn nicht zu einem Probevortrag einladen, denn dem Kläger fehlte offensichtlich die fachliche Eignung, weil er keine praktischen Erfahrungen im Kontext von Sozialer Arbeit bzw. Sozialverwaltungen aufweisen konnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Formulierung der Stellenausschreibung nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass das Anforderungsprofil entgegen Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig zu weit gefasst worden sei, greift dies nicht durch.
Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bzw. Dienstherrn steht bei der Anwendung von Art 33 Abs. 2 GG und damit auch bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ein von der Verfassung gewährter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher darauf, ob die Festlegung des Anforderungsprofils im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar, mithin nicht willkürlich, ist (vgl. BAG, Urteil vom 7. April 2011 – 8 AZR 679/09 –, juris Rn. 45 m.w.N.).
Bei der Auslegung eines Anforderungsprofils gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen und AGB (§§ 133, 157 BGB). Stellenausschreibungen sind demnach nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potenziellen Bewerbern bzw. Bewerberinnen unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers bzw. der durchschnittlichen Bewerberin zugrunde zu legen sind (vgl. BAG, Urteil vom 29. August 2021 - 8 AZR 279/20 -, juris Rn. 42 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass der maßgebliche Adressatenkreis für eine Professur der Sozialen Arbeit im Fachbereich Sozialwesen entsprechend kundige und qualifizierte potentielle Professoren beinhaltet. Dementsprechend sind die für den Beklagten als Grundvoraussetzung aufgeführten „praktischen Erfahrungen im Kontext von Sozialer Arbeit bzw. Sozialverwaltungen“ dahingehend zu verstehen, dass für die Dozententätigkeit relevante praktische Erfahrungen im Kontext des Sozialwesens und der Sozialverwaltung gemeint sind. Für diesen Bereich müssen relevante Erfahrungen vorliegen, wobei wiederum das Verständnis des Adressatenkreises maßgeblich ist. Dabei ist das Qualifikationsprofil durch den Begriff der Sozialen Arbeit geprägt. Soziale Arbeit ist dabei nicht etwa eine Kombination aus den Fachbereichen Sozialrecht und Arbeitsrecht. Es handelt sich vielmehr um ein vielfältiges Tätigkeitsfeld, das sich, auch nach der Beschreibung des Beklagten, insbesondere durch unmittelbare Betreuung der Klienten auszeichnet, und dadurch, diese in herausfordernden Lebenssituationen zu unterstützen (z.B. als Jugend- oder Migrations- bzw. Asylhelfer, genauso wie in der Gerichtshilfe). Daneben soll eine grundlegende Konzeptionierungskompetenz der Studenten in diesem Bereich ermöglicht werden, um die notwendigen Rahmenbedingungen für diese Tätigkeiten zu schaffen. Soziale Arbeit wird nach dem Verständnis des Deutschen Berufsverband Soziale Arbeit e.V. (abrufbar unter: https://www.dbsh.de/profession/definition-der-sozialen-arbeit/deutsche-fassung.html) wie folgt definiert:
„Soziale Arbeit fördert als praxisorientierte Profession und wissenschaftliche Disziplin gesellschaftliche Veränderungen, soziale Entwicklungen und den sozialen Zusammenhalt sowie die Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen. Die Prinzipien sozialer Gerechtigkeit, die Menschenrechte, die gemeinsame Verantwortung und die Achtung der Vielfalt bilden die Grundlage der Sozialen Arbeit. Dabei stützt sie sich auf Theorien der Sozialen Arbeit, der Human- und Sozialwissenschaften und auf indigenes Wissen. Soziale Arbeit befähigt und ermutigt Menschen so, dass sie die Herausforderungen des Lebens bewältigen und das Wohlergehen verbessern, dabei bindet sie Strukturen ein.“
Der Praxisbezug im Sinne der Stellenausschreibung soll als Qualifikationsmerkmal für bereits tätige Bewerber dementsprechend aus zwei Perspektiven maßgeblich sein: Zum einen ist erforderlich ein unmittelbarer Kontakt mit den Adressaten der Sozialen Arbeit aus der Perspektive der Sozialarbeit. Dieser kann insbesondere durch entsprechende Tätigkeit für relevante Vereinigungen erreicht werden oder aber auch durch Praxis in den relevanten öffentlichen Stellen der Verwaltung, bzw. Sozialverwaltung. Dass dies für eine Professur im Fachbereich Sozialwesen sachgerecht ist, liegt auf der Hand. Zum anderen kann eine praktische Erfahrung in diesem Sinne auch durch Tätigkeit als Dozent im Bereich der Sozialen Arbeit erworben werden, da hierdurch die für eine Professur erforderliche Qualifikation erworben wird.
Für dieses Profil, das klar definierte Arbeitsfelder beinhaltet, reicht folglich die klassische Rechtsberatungstätigkeit der Anwälte nicht aus, was zudem dadurch unterstrichen wird, dass ein zweites juristisches Staatsexamen gerade nicht Teil des insoweit unverzichtbaren „Profil[s]“ des Bewerbers war und daher auch nicht verlangt wurde. Es fehlt der anwaltlichen Tätigkeit, auch derjenigen mit Schwerpunkt im Sozialrecht, insofern der unmittelbare Bezug zur typischen Tätigkeit der Sozialarbeit.
Diesem Anforderungsprofil genügt der Kläger damit offensichtlich und unzweifelhaft im Sinne des § 165 S. 4 SGB IX nicht. Es fehlt an der praktischen Erfahrung für den relevanten Bereich der Sozialen Arbeit. Die einzigen Bezüge des Klägers zu der ausgeschriebenen Professur ergeben sich aus der Tätigkeit in seiner Kanzlei im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts. Wie bereits aus dem Anforderungsprofil ersichtlich, ist hiermit nicht das Erfordernis der Erfahrungen im Bereich der Sozialen Arbeit erfüllt. Dass sich in dem Bereich des Rechts der sozialen Arbeit zwangsläufig Schnittmengen zum Sozialrecht ergeben, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Die klassische anwaltliche Beratungstätigkeit reicht, wie bereits dargelegt, nicht als praktische Erfahrung in diesem Sinne aus. Sonstige Erfahrungen, wie Tätigkeiten in relevanten Vereinigungen, die diese Erfahrungen aufzeigen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Der Beklagte war auch berechtigt, in dem Anforderungsprofil diese praktischen Erfahrungen als zwingende Voraussetzung für eine Bewerbung festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, Rn. 24), der das erkennende Gericht folgt, ist es bei Dienstposten, die mit einem Beamten besetzt werden sollen, zwar grundsätzlich unzulässig, zwingende Voraussetzungen in einem Anforderungsprofil festzulegen und denjenigen, der sie nicht erfüllt, vom weiteren Verfahren auszuschließen, denn Gegenstand der Auswahlentscheidung ist das Statusamt, nicht die konkrete Stelle. Jedoch wird hiervon eine Ausnahme für den Fall anerkannt, dass zwingend besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten für den Dienstposten erforderlich sind, die sich ein Bewerber in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen kann (ebda. Rn. 31).
So liegt der Fall hier: Da es, wie dargelegt, bei der Vermittlung der Studieninhalte bei der streitbefangenen Professur maßgeblich auf praktische Erfahrungen ankommt und ohne diese eine Tätigkeit als Professor letztlich nicht möglich ist, durfte der Beklagte diese Erfahrungen als zwingend voraussetzen.
Eine Benachteiligung des Klägers liegt auch nicht deshalb vor, weil ein fachlich ungeeigneter Bewerber vom Beklagten zu einem Bewerbungsgespräch oder Probevortrag eingeladen worden wäre. Es besteht insofern hinsichtlich der Anforderungen des § 165 S. 4 SGB IX auch die Pflicht des Arbeitgebers, vollumfänglich nachzuweisen, dass kein nach Maßgabe der Ausschreibung fachlich ungeeigneter Bewerber zu einem Gespräch bzw. vorliegend zu einem Probevortrag eingeladen wurde. Dem hat der Beklagte durch Vorlage der Akten zum Einstellungsverfahren genügt. Aus diesen ergibt sich, dass lediglich sieben Bewerber überhaupt die Chance zu einem Probevortrag hatten und diese sämtlich über die notwendige fachliche Eignung verfügen. Maßstab für diese Prüfung ist wiederum der Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil und den persönlichen Qualifikationen.
Alle sieben Bewerber verfügen über relevante praktische Erfahrungen mit dem zu fordernden Bezug zur sozialen Arbeit. Dies ergibt sich für Dr. D., Dr. F., Dr. H. und Dr. I. bereits aus der praktischen Arbeit mit für den Bereich der Sozialen Arbeit relevanten Vereinigungen und Organisationen. Dr. Dr. E. und Prof. Dr. G. können in diesem Zusammenhand jeweils Erfahrungen als Dozenten für den Bereich Soziale Arbeit vorweisen. Frau Dr. J. stammt aus dem Bereich der Justiz, namentlich der Sozialgerichtsbarkeit, dies wäre alleine, wie dargelegt, nur sehr bedingt relevant für den Bereich der Sozialen Arbeit. Sie kann jedoch aufgrund ihrer Zeit als Staatssekretärin im …, dem insbesondere das dortige Landesjugendamt untergliedert ist, relevante sozialbehördliche Erfahrung aus Sicht der obersten Behördenebene aufweisen.
Soweit der Kläger meint, dass er aufgrund seines zweiten juristischen Staatsexamens für die Stelle geeigneter wäre als die letztlich eingestellte Frau Dr. H., so kommt es zum einen nicht darauf an, denn welcher Bewerber besser geeignet ist, entscheidet der zukünftige Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens. Zum anderen war ein zweites juristisches Staatsexamen nicht Gegenstand des Anforderungsprofils und musste es auch nicht sein. Eine bessere Eignung des Klägers gegenüber Frau Dr. H. kann sich hieraus folglich nicht ergeben.
Eine Altersdiskriminierung des Klägers ist nicht erkennbar. Die diesbezügliche Vermutung wird ohne jeden Sachbezug in den Raum gestellt und kann vor dem Hintergrund, dass der letztlich in die engere Auswahl aufgenommene Prof. Dr. G. nur etwa drei Jahre jünger ist als der Kläger, auch keinerlei Grundlage finden.
Zusammenfassend liegt damit weder ein Verstoß gegen § 165 S. 3 SGB IX vor, noch wurde der Kläger auf andere Art und Weise wegen seiner Schwerbehinderung oder seines Alters diskriminiert. Ein Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG besteht folglich nicht.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, zukünftige materielle Schäden zu ersetzen. Da, wie dargelegt, der Beklagte bei dem Auswahlverfahren rechtmäßig gehandelt und den Kläger zu Recht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen hat, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die einen solchen zukünftigen Anspruch vermitteln könnte.
3. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf weiteren „immateriellen Schadensersatz“, den er auf § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG stützt. Insoweit gilt bereits Gesagtes: Rechtmäßiges Handeln kann keinen Schadensersatzanspruch auslösen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welchen weiteren, von Ziff. 1, 2 und 4 nicht erfassten Schadensersatz für immaterielle Schäden der Kläger geltend machen möchte.
4. Mit dem Antrag zu Ziff. 4 begehrt der Kläger die Zahlung von 182.887,23 €, wobei wiederum § 15 Abs. 1 AGG als Anspruchsgrundlage herangezogen wird. Hier vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, den entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Dieser Anspruch besteht wiederum deshalb nicht, weil, wie bereits dargelegt, das Auswahlverfahren rechtmäßig verlaufen ist.
Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch aber auch nach § 24 Nr. 1 AGG i.V.m. §§ 253, 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29.97 –, juris Rn. 16; Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 11).ist § 839 Abs. 3 BGB auch im Beamtenrecht und vor allem auch bei Personalauswahlverfahren anwendbar und kann auch einem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG entgegengehalten werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 A 11817/17 –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Nach § 839 Abs. 3 BGB besteht eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Verhalten dann nicht, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels abzuwenden. Vorliegend hätte der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung bei dem Auswahlverfahren einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragen können und müssen. Dass ihn an diesem Versäumnis kein Verschulden trifft, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Sofern der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG darauf stützen möchte, dass das Verfahren zu lange gedauert habe und die Stelle zudem drei Mal ausgeschrieben wurde, greift dies ebenfalls nicht durch. Ein Dienstherr ist befugt, ein Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann auch darin liegen, dass der Dienstherr die vorliegenden Bewerber nicht für hinreichend geeignet hält und den Bewerberkreis erweitern möchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, juris Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. September 2020 – 2 B 273/20 –, juris Rn. 16), wie dies vorliegend der Fall war. Durch mehrfachen Abbruch ist dem Kläger auch kein Schaden entstanden, denn eine Teilnahme an dem, wie bereits dargelegt, ihm gegenüber ordnungsgemäß verlaufenen, Bewerbungsverfahren wurde ihm nach Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG stets gewährt.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO wurde erfüllt. Das Schreiben des Beklagten erfüllt die Anforderungen des Abs. 1 der Vorschrift. Dem Kläger wurden die Auskünfte zu den sämtlichen in den Art. 15 Abs. 1 a) - h) DSGVO genannten Daten erteilt und ihm als Datenkopie (Abs. 3) zugesandt. Der Beklagte hat dem Kläger damit alle ihm vorliegenden Daten bezüglich des Klägers ausgehändigt. Dies umfasste alle dem Beklagten vorliegenden den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dies gilt auch für die Bewertungen und Prüfergebnisse (vgl. dazu: Franck Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz 3. Aufl. 2022, Art 15 DSGVO Rn. 22 ff.), die dem Kläger insoweit bezogen auf seine Person vollständig ausgehändigt worden sind. Jedoch hat der Kläger aus der DSGVO keinen Anspruch auf vollumfängliche Auskunft über das Einstellungsverfahren. Dem stehen in diesem Zusammenhang die Interessen der weiteren Bewerber entgegen, was nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu berücksichtigen ist. Hier ist für die unmittelbar grundrechtsgebundene Hochschule C. bereits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 GG) der anderen Bewerber als unmittelbare Grenze zu beachten. Im Kontext des Art. 15 DSGVO steht es staatlichen Stellen nicht zu, sensible Daten eines Einstellungsvorganges herauszugeben, sofern sie den Anspruchssteller nicht unmittelbar betreffen. Dem kam der Beklagte mit den geschwärzten Auskünften nach. Zuletzt kann auch grundsätzlich dem Argument des Klägers nicht gefolgt werden, dass die Klage aufgrund der unterbliebenen Aushändigung der weiteren Akte zum Einstellungsverfahren erzwungen worden sei. Warum der Anspruch bei entsprechender Auskunft außergerichtlich erledigt worden wäre, ist schon ganz grundsätzlich nicht nachvollziehbar. So liegt der Grund für eine Klage doch gerade in der Verweigerung der Anspruchserfüllung selbst.
5. Mangels eines Anspruchs des Klägers auf Schadensersatz bzw. Entschädigung stehen ihm auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Eigenvertretung nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500.549,26 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wurde auf Grundlage der §§ 42 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Hierfür maßgeblich waren die bezifferten Anträge des Klägers.
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Referenzen
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