Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11817/17
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
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Die zum Kreis der schwerbehinderten Personen gehörende und transidente Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Im März 2012 bewarb sie sich um die Stelle eines Oberstudienrats als Fachoberschul-Koordinator (sog. FOS-Koordinator) an der Realschule plus in G. Der Beklagte versetzte sie mit Wirkung vom 1. August 2012 an die genannte Schule und übertrug ihr die Funktionsstelle zur Erprobung.
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Ab Mitte 2013 erreichten den Schulleiter mehrere schriftliche Beschwerden der Fachkolleginnen und Fachkollegen. So übersandte am 22. Mai 2013 der Fachlehrer V eine E-Mail, in der er mitteilte, er habe sich mit der Kollegin W und dem Kollegen K getroffen und eine Liste derjenigen Punkte erstellt, die in diesem Jahr unzureichend gewesen seien. Kritisiert wurde unter anderem die fehlende Betreuung der Praktikumsbetriebe sowie eine gestörte Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Fachkolleginnen und -kollegen. Am 27. Juni 2013 gab der Zweite Konrektor der Schule eine Stellungnahme zu den Arbeitsbereichen „Bauunterhaltungsmaßnahme“ und „Etat“ ab. Bei einer Begehung mit der Kreisverwaltung im Februar 2013 habe die Klägerin ein von ihr zu erarbeitendes Raumkonzept sowie die Zusammenstellung der notwendigen Maschinen und Unterrichtsmaterialien nicht erläutern und gezielte Rückfragen des Sachbearbeiters des Kreises nicht beantworten können. Demgegenüber habe sie bezüglich des Computerraumes, der durch die Fachoberschule nur mitgenutzt werde und einen weitaus geringeren Stellenwert habe, sehr genaue Vorstellungen gehabt. Die Absprache, bis Ende März 2013 eine detaillierte Planskizze für die Fachräume unter Einbeziehung weiterer Räume vorzulegen, sei bis heute nicht eingehalten worden. In einem Nachtrag moniert der Zweite Konrektor, in zwischenzeitlich erfolgte Planungen entgegen seiner Weisungen von der Klägerin nicht eingebunden worden zu sein. Auch in weiteren Schreiben teilten Fachkolleginnen und Fachkollegen Beschwerden über eine unzureichende Betreuung der Praktikumsbetriebe, den Metallkunde-Unterricht, das Verhältnis zwischen der Klägerin und Schülerinnen und Schülern sowie die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Fachlehrerinnen und -lehrern mit.
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Bereits am 27. Mai 2013 hatte ein Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter, dem Hauptvertrauensmann für Schwerbehinderte, Vertretern des Personalrats und des Bezirkspersonalrats sowie Vertretern des Fachreferats stattgefunden. Zu dem in dem Gespräch angedachten Antrag der Klägerin auf Versetzung an eine andere Schule kam es letztlich nicht.
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In einer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 kam der Schulleiter zu dem Ergebnis, eine Bewährung der Klägerin auf der Funktionsstelle könne nicht festgestellt werden. Sie bewältige das umfassende Spektrum an Aufgaben nicht mit der erforderlichen Effektivität. Planungen und Organisationen verliefen sämtlich schleppend, Kooperationen seien oft zu konfliktbeladen. Die Klägerin lasse die nötige persönliche und kooperative Sensibilität vermissen und zeige zunehmend ein Ausweichverhalten in Bezug auf ihre Koordinierungsfunktionen. Eigene Attitüden überwögen. Zu keinem Zeitpunkt seien sinnvoll dimensionierte und gezielt handhabbare Pläne vorgelegt worden. Der Besuch von Praktikumsbetrieben sei in weiten Teilen versäumt worden, im März 2013 habe die Klägerin erklärt, Außentermine teilweise nicht wahrnehmen zu können, weil ihre Frau das gemeinsame Fahrzeug benötige. Eine Kooperation mit der Klägerin sei nicht mehr möglich, dienstliche Gespräche über Handlungserfordernisse würden von der Teilnahme des Schwerbehindertenvertreters und des Bezirkspersonalrats abhängig gemacht. In der Zeit ihrer Dienstunfähigkeit habe die Klägerin eigenmächtig und ohne Absprache Dienst verrichtet. Eine Verlängerung der Bewährungszeit komme nicht in Betracht. Es werde gebeten, die Klägerin zu versetzen.
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Mit Bescheid vom 24. Juli 2013, der Klägerin zugestellt am 8. August 2013, sprach die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - die Nichtbewährung aus. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Schulleiters vom 1. Juli 2013. Die Klägerin erhob am 28. August 2013 Widerspruch gegen die Feststellung der Nichtbewährung und machte am selben Tage schriftlich eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – und „dem Grunde nach ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz gemäß § 15 AGG“ geltend.
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Am 3. September 2013 hat die Klägerin Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhoben. Durch die negative Stellungnahme des Schulleiters und die darauf fußende Nichtbewährungsentscheidung sei sie in ihren Rechten aus dem AGG verletzt. Sie sei insbesondere wegen ihrer sexuellen Identität und ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden. Bereits im August 2012 habe sie dem Schulleiter mitgeteilt, dass bei ihr die Transition anstehe und sie sich nunmehr äußerlich mehr und mehr feminisieren werde. Das dienstliche Verhältnis sei bereits seit Antritt der kommissarischen Funktion nicht reibungslos verlaufen. Es habe immer wieder Dienstgespräche gegeben. Sie habe auch mündlich immer wieder auf ihre Benachteiligung hingewiesen. Dies sei jedoch weder berücksichtigt noch bearbeitet worden. Stattdessen werde ihr nun vorgehalten, dass sie bei entscheidenden Gesprächen wie der Enthebung von allen Funktionen einen Schwerbehindertenvertreter habe hinzuziehen wollen. Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen seien gegen sie instrumentalisiert worden. Ihre Benachteiligung aufgrund ihrer sexuellen Identität und aufgrund ihrer Schwerbehinderung ergebe sich aus mehreren Passagen der Stellungnahme des Schulleiters vom 1. Juli 2013. Darin finde sich unter anderem der Hinweis, dass die Funktion des FOS-Koordinators eine ausgeprägte Publikumswirksamkeit verlange. Der Schulleiter habe von ihrer Transidentität gewusst und mit dieser nicht umgehen können. Weiterhin werde in der Stellungnahme ausgeführt, dass zunehmend die persönliche und kooperative Sensibilität sowie die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Personen und Situationen angemessen einzustellen, bis zuletzt vermisst worden seien. Auch das beziehe sich auf ihre sexuelle Identität. Gleiches klinge an, wenn es heiße, sie zeige sich zunehmend konfliktbeladen als jemand, dessen eigene Attitüden überwögen und der die gebotene professionelle Sensibilität mitunter vermissen lasse. Insoweit sei anzuführen, dass der Schulleiter sie bereits Mitte März aufgefordert habe, sich angemessener zu kleiden. Am 23. April 2013 habe er Anstoß an ihrem femininen Auftreten genommen und ihr sinngemäß gesagt, sie solle sich weniger schminken und männlichere Kleidung tragen. Dies sei im Sekretariat der Schule unter Anwesenheit der Sekretärin geschehen.
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Der Schulleiter habe sich schnell ein Bild von ihr gemacht und ihr schon am 6. Mai 2013 zu verstehen gegeben, dass die Entscheidung der Nichtbewährung bereits gefallen sei. Am 16. Mai 2013 habe er einem mit ihr befreundeten Photographen nahegelegt, sie dazu zu bewegen, sich aus der Bewährung zurückzuziehen, da ihr Abgang beschlossene Sache sei. Am 20. Mai 2013 sei sie dann de facto außer Dienst gesetzt worden, ihre hiergegen gerichtete Remonstration sei nicht bearbeitet worden. Sie sei während der ganzen Zeit schwerem Mobbing ausgesetzt gewesen und deshalb vom 6. bis 20. Mai 2013 krankgeschrieben worden.
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Es sei auch unzutreffend, dass sie keine sinnvoll dimensionierten Pläne vorgelegt habe. Sie habe die Entrümpelung und Umgestaltung der Räumlichkeiten, in denen der FOS-Unterricht stattfinde, im Alleingang gemanagt und den Umbau und die Modernisierung des Computerraums durchgeführt. Wenn ihr die Stellungnahme einerseits vorwerfe, sie nehme Praktikumsbesuche nicht wahr, andererseits, sie suche während ihrer Krankschreibung Betriebe auf, sei dies widersprüchlich. Die Problematik der Besuche der Betriebe habe sich tatsächlich gestellt, sie sei hier an die Grenzen ihrer Kapazitäten gestoßen. Die Partnerbetriebe habe sie bis dahin in der Form betreut, dass ein ständiger Kontakt mit Besuchen, Telefonaten und Internetkommunikation aufrechterhalten worden sei. Bis zum Bekanntwerden ihrer Transition habe sie immer gute Beurteilungen gehabt.
- 10
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe der 1-fachen Monatsbezüge aus dem angestrebten Amt A 14 plus Zulage (mithin mindestens 4.883,56 €).
- 11
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Für die Feststellung der Nichtbewährung seien allein fachliche Gründe ausschlaggebend. Die Klägerin habe die Anforderungen an einen FOS-Koordinator nicht ausreichend erfüllt, und dies trotz Beratungs- und Hilfsgesprächen. Es hätten sich erhebliche Defizite in der Koordination, Kommunikation, Lenkung, Organisation und Kooperation gezeigt. Unterstützungsangebote habe die Klägerin nicht angenommen. Immer wieder habe ihr Einfühlungs- und Reaktionsvermögen gefehlt. Kollegiale Kooperationen habe sie nicht eingehalten, Zuarbeiten seien in nicht brauchbarer Form geliefert worden. Verabredete Arbeitsdispositionen seien immer wieder ohne sachliche Notwendigkeit konterkariert worden. Stets habe sich die Klägerin angegriffen gefühlt. Dies alles habe nichts mit ihrer sexuellen Identität und ihrer Behinderung zu tun. Vielmehr fehlten ihr grundlegende Fähigkeiten für die Tätigkeit eines FOS-Koordinators.
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Mit Beschluss vom 15. November 2013 ist das streitgegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ruhen gebracht worden, nachdem die Klägerin erklärt hatte, ihre Klage solle nicht das behördliche Widerspruchsverfahren zur Frage der Nichtbewährung vorwegnehmen. Durch Schreiben vom 20. November 2013 ist die Klägerin von dem Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Stelle des FOS-Koordinators neu ausgeschrieben und besetzt werden solle, am 2. Oktober 2014 ist ihr mitgeteilt worden, dass die Stelle nunmehr mit einem Kollegen besetzt werde und ihr hiergegen der Rechtsweg zustehe. Rechtsschutz gegen die Besetzung hat die Klägerin nicht in Anspruch genommen. Auf mehrfache Sachstandsanfrage des Verwaltungsgerichts bezüglich des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 20. September 2016 mitgeteilt, der Widerspruch gegen die Nichtbewährung sei noch nicht begründet worden. Am 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht das streitgegenständliche Verfahren wieder aufgerufen.
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Mit Urteil vom 17. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG stehe entgegen, dass die Klägerin sich nicht gegen die endgültige Besetzung der Stelle des FOS-Koordinators gewandt habe. Im Übrigen sei der Anspruch verfristet. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG bestehe ebenfalls nicht, weil kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG vorliege. Bei den Textpassagen der Stellungnahme des Schulleiters, auf die der Nichtbewährungsbescheid Bezug nehme, handle es sich um sachlich gerechtfertigte Bewertungen der dienstlichen Leistung und Befähigung der Klägerin. Hinsichtlich der durch Zeugnis der Schulsekretärin unter Beweis gestellten, vom Beklagten bestrittenen Äußerungen des Schulleiters, die Klägerin solle sich weniger schminken und männlichere Kleidung tragen, sei nicht vorgetragen und erkennbar, inwiefern sich dies benachteiligend auf die Nichtbewährungsentscheidung ausgewirkt haben soll.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch zu, weil sie aufgrund ihrer Transition, mithin wegen ihrer sexuellen Identität sowie aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt worden sei. Insbesondere seien sachfremde Erwägungen von Einfluss auf die Bewährungsentscheidung gewesen. Mitverschulden wegen Unterlassens der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage könne ihr nicht entgegengehalten werden, da dies gegen Unionsrecht verstieße. Eine Verfristung liege nicht vor, weil zunächst das Widerspruchsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Anders als das Verwaltungsgericht meine, komme ihr die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Beweiserleichterung zu Gute. Sie habe nämlich Ereignisse geschildert, aus denen sich ergebe, dass sie dem Dienstherrn nach Bekanntwerden der Transition nichts mehr habe recht machen können. Handgreiflich seien insoweit die Bemerkungen des Schulleiters, mit denen er sie aufgefordert habe, sich weniger zu schminken und männlicher zu kleiden. Diese voreingenommene Haltung komme auch in den weiteren Kommentaren und Verhaltensweisen zum Ausdruck, wenngleich weniger offen.
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils der ersten Instanz zu verurteilen, ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe der 1-fachen Monatsbezüge des angestrebten Amtes A 14 mit Zulagen (mithin mindestens 4.883,56 €).
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt im Wesentlichen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
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Der Senat hat Beweis erhoben über die Äußerungen des Schulleiters am 23. April 2013 im Sekretariat der Schule durch Vernehmung des Schulleiters sowie der damaligen Sekretärin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Hefter) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – (I.), noch auf Entschädigung nach §15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG (II.).
I.
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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zu. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG entsteht. § 7 Abs. 1 AGG verbietet es, Beschäftigte wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe zu benachteiligen. § 1 AGG nennt unter anderem auch die sexuelle Identität und die Behinderung. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gelten die genannten Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechen.
- 23
In Bezug auf einen Schadensersatzanspruch kann vorliegend noch dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Der Anspruch ist nämlich bereits ausgeschlossen, weil die Klägerin es unterlassen hat, den ihrer Auffassung nach drohenden Schadenseintritt durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden (1.). Zudem hat sie den Anspruch auch nicht fristgerecht geltend gemacht (2.).
1.
- 24
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung ist im vorliegenden Fall nach § 24 Nr. 1 AGG i.V.m. §§ 253, 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ausgeschlossen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beansprucht im Beamtenrecht der in den genannten Normen niedergelegte Rechtsgedanke des mitwirkenden Verschuldens Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Verhalten nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29.97 –, BVerwGE 107, 29 und juris Rn. 16; vgl. aus der neueren Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, BVerwGE 151, 333 und juris Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn der Beamte sich von der Verfolgung des Primäranspruchs hat abhalten lassen, weil der Streit um eine Beurteilung noch nicht abgeschlossen war (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 19.01 –, DÖD 2002, 250 und juris Rn. 12 ff.). Diese Grundsätze sind nach § 24 Nr. 1 AGG auch auf den Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG anzuwenden (Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 24 Rn. 22; Mahlmann, in: Däubler/Bertzbach [Hrsg.], AGG, 2. Aufl. 2008, § 24 Rn. 67).
- 25
Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die genannte Schadensminderungspflicht auch nicht gegen das Unionsrecht, sondern ist vom Europäischen Gerichtshof vielmehr als ein allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz anerkannt. Danach muss sich ein Geschädigter in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 – C-48/93 u.a. –, NJW 1996, 1267 und juris Rn. 85). Seine Grenze findet der Grundsatz erst dort, wo der Geschädigte auf eine unzumutbare Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden soll (EuGH, Urteil vom 24. März 2009 – C-445/06 –, EuZW 2009, 334 und juris Rn. 61 ff.).
- 26
Vorliegend hat die Klägerin es unterlassen, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ernennung eines Konkurrenten um die Stelle des FOS-Koordinators zu suchen, obwohl sie von dem Beklagten rechtzeitig über das Besetzungsverfahren und die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, informiert worden ist und ihr die Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeit auch zumutbar war.
2.
- 27
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wäre überdies nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG muss der Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Eine wirksame Geltendmachung setzt voraus, dass die ungefähre Höhe des Anspruchs mitgeteilt wird (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 145.11 –, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 12 und juris Rn. 14). Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Benachteiligung zu laufen. Für den Fristbeginn kommt es nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – anders als die Klägerin meint – also nicht darauf an, ob zuvor ein Widerspruchsverfahren gegen den vermeintlich benachteiligenden Akt durchzuführen ist (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 145.11 –, a.a.O. und juris Rn. 12).
- 28
Kenntnis von der Nichtbewährung hat die Klägerin spätestens mit der Zustellung des entsprechenden Bescheides am 8. August 2013 erhalten, so dass die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 9. August 2013 zu laufen begann und gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 8. Oktober 2013 endete. Das Schreiben der Klägerin vom 28. August 2013 wahrt die Frist schon deshalb nicht, weil dort nur „dem Grunde nach“ ein Anspruch auf „Entschädigung und Schadensersatz gemäß § 15 AGG“ geltend gemacht worden ist, also jede Angabe zur Höhe fehlt. In der ebenfalls noch innerhalb der Frist eingegangenen Klageschrift vom 3. September 2013 folgten sodann nur noch inhaltliche Ausführungen zur Höhe eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG, die deutlich machen, dass es der Klägerin in der Sache ausschließlich um den Ersatz ihres immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG ging.
II.
- 29
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG im Hinblick auf die Nichtbewährungsentscheidung zu. Nach dieser Vorschrift können Landesbeamte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, sofern ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG vorliegt (vgl. Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rn. 31 und Rn. 14). Voraussetzung hierfür ist gemäß § 3 Abs. 1 AGG, dass der Beamten eine ungünstige Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale erfährt, die eine andere Person in vergleichbarer Situation nicht erfahren hätte. Vorliegend kommen zwar zwei der in § 1 AGG genannten Gründe in Betracht, aus denen die Klägerin benachteiligt worden sein könnte (1). Die Klägerin hat auch eine objektiv nachteilige Behandlung erfahren (2). Es besteht aber – trotz der der Klägerin zu Gute kommenden Beweiserleichterung – keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die nachteilige Behandlung auch auf ihrer Transidentität oder Schwerbehinderung beruht (3).
1.
- 30
Die Klägerin wird im Hinblick auf zwei Merkmale durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes geschützt. Sie war in dem hier interessierenden Zeitraum ihrer Erprobung schwerbehindert und damit behindert im Sinne des § 1 AGG (vgl. Bauer/Krieger, 4. Aufl. 2015, AGG, § 1 Rn. 38; Däubler, in: Däubler/Bertzbach [Hrsg.], AGG, 2. Aufl. 2008, § 1 Rn. 72; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 1 Rn. 116). Die Klägerin ist außerdem transident und diesbezüglich in ihrer sexuellen Identität im Sinne des § 1 AGG geschützt (vgl. Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 1 Rn. 165; Bauer/Krieger, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 49; z.T. wird Transidentität auch als Merkmal des Geschlechts erfasst, vgl. hierzu Thüsing, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg [Hrsg.], MüKo-BGB [AGG], 7. Aufl. 2015, § 1 Rn. 58 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 30. April 1996 – C-13/94 –, NJW 1996, 2421 Rn. 13 und EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 – C-117/01 –, NJW 2004, 1440).
2.
- 31
Die Klägerin hat durch die Stellungnahme des Schulleiters vom 1. Juli 2013 sowie den darauf fußenden Bescheid vom 24. Juli 2013 auch unstreitig eine objektiv nachteilige Behandlung erfahren. Mit diesem Bescheid wird die Nichtbewährung der Klägerin festgestellt, so dass eine Beförderung in das angestrebte Amt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz – LBG – in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO –§ 12 Laufbahnverordnung – LbVO – nicht mehr in Betracht kommt.
3.
- 32
Es lässt sich aber nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Nachteil und einem Merkmal im Sinne des § 1 AGG vorliegt, dass der Beamte also „wegen“ des geschützten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hätte, § 3 Abs. 1 AGG.
- 33
In Bezug auf den Nachweis dieser Kausalität kommt dem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Geschützten die Beweiserleichterung des § 22 AGG zu Gute. Einerseits gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, wonach jeder Nachteil auf diskriminierenden Motiven beruht. Der Nachweis alleine, einer geschützten Gruppe anzugehören und von einem Nachteil betroffen zu sein, vermag für sich genommen noch nicht die Vermutung der Kausalität zu begründen (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, AGG § 22 Rn. 4 m.w.N.). Andererseits hat der Betroffene regelmäßig keinen Einblick in interne Entscheidungsprozesse. Außerdem wird bei einer Entscheidung häufig ein Motivbündel Entscheidungsgrundlage sein, dessen einzelne Bestandteile nicht offen zu Tage liegen (Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 4; Bertzbach, in: Däubler/Bertzbach [Hrsg.], AGG, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 6). Nach § 22 AGG genügt es deshalb zum Nachweis der Kausalität, wenn derjenige, der einen Nachteil erfahren hat, im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Gelingt dies, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
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§ 22 AGG senkt den Maßstab dabei in doppelter Hinsicht ab. Zunächst genügt es, dass die Indizien glaubhaft gemacht werden, also nach der Überzeugung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Erleichterung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 22 AGG, folgt aber aus dem Umstand, dass gegenüber der Vorgängerregelung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rechtsänderung eintreten sollte. Nach dieser Regelung trat die Beweislastumkehr nämlich ein, wenn der Arbeitnehmer „Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen“ (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 47; ausführlich hierzu Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 22 AGG, Rn. 1; Thüsing, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg [Hrsg.], MüKo-BGB [AGG], § 1 Rn. 656; ArbG Berlin, Urteil vom 12. November 2007 – 86 Ca 4035/07 –, NZA 2008, 492 und juris Rn. 45 ff.; enger offenbar BAG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457/14 –, juris Rn. 25; siehe auch Stein, NZA 2016, 849). Abgesehen davon genügt auch nur diese Auslegung den unionsrechtlichen Vorgaben, nach denen die „Glaubhaftmachung von Tatsachen“ genügt (vgl. Art. 8 der RL 2000/43/EG vom 29. Juni 2000, ABl. L 180, S. 22; Art. 10 RL 2000/78/EG, ABl. L 303, S. 16; Art. 10 RL 2004/113/EG, ABl. L 373, S. 37).
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Sind Indizien in diesem Sinne glaubhaft gemacht, ist die für die Beweislastumkehr erforderliche Vermutungsgrundlage erreicht, sobald das Gericht die Kausalität zwischen einem Diskriminierungsmerkmal und dem Nachteil für wahrscheinlicher hält als deren Nichtvorliegen. Werden Indizien vorgetragen, die jeweils für sich alleine betrachtet nicht ausreichen, um die Vermutungswirkung herbeizuführen, ist vom Tatsachengericht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Gegebenenfalls sind verschiedene Indizien im Zusammenhang geeignet, die Vermutungswirkung zu begründen. Besteht die Vermutung, so trägt die andere Partei die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt (BAG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457/14 –, BAGE 152, 134 und juris Rn. 25; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 8 AZR 470/14 –, NZA 2016, 1394 und juris Rn. 54; Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 22 AGG, Rn. 2 ff.; Roloff, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching [Hrsg.], BeckOK Arbeitsrecht, 47. Edition mit Stand März 2018, Rn. 4 ff.).
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Gemessen daran lassen die meisten der von der Klägerin dargelegten Indizien für sich genommen und auch im Wege der Gesamtbetrachtung eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes schon nicht vermuten (a). Bezüglich des Indizes, das geeignet wäre, die Vermutung einer Benachteiligung zu begründen, nämlich die unter Zeugenbeweis gestellten Aussagen des Schulleiters im Sekretariat der Schule, ist der Klägerin die Glaubhaftmachung nicht gelungen (b).
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a) Aus den von der Klägerin angeführten Teilen der Stellungnahme des Schulleiters ergibt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin wegen ihrer Transidentität oder Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zur Begründung kann zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die insofern zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Ergänzend gilt Folgendes:
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aa) Die Textpassage
„Die Funktion des Koordinators verlangt demnach eine ausgeprägte Publikumswirksamkeit in Bezug auf persönliche Stärken und in der Sache - nach außen wie nach innen“
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fasst lediglich die zuvor erfolgte abstrakte Beschreibung der Funktion des FOS-Koordinators wertend zusammen („demnach“). Dabei nimmt der Begriff der „ausgeprägten Publikumswirksamkeit“ Bezug auf die beschriebenen vielfältigen Beziehungen zu Dritten (praktikumsbetreuende Betriebe, neue Schüler, andere Dienststellen, außerschulische Institutionen, Ausbildungspartner) und soll erkennbar die hohen Anforderungen an die Stelle, aber auch die herausgehobene Bedeutung einer optimalen Aufgabenerfüllung für die Schule betonen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Anforderungen des Dienstpostens unzutreffend oder sachfremd beschrieben worden sind. Ebenso wenig lässt sich der Aussage entnehmen, der Schulleiter halte die Klägerin wegen ihrer Transidentität oder Behinderung für ungeeignet, publikumswirksame Funktionen wahrzunehmen.
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Die Textpassagen
„Herr L ließ dabei immer wieder und zunehmend die persönliche und kooperative Sensibilität und Fähigkeit, sich auf unterschiedlichste Personen und Situationen angemessen einzustellen, bis zuletzt vermissen. Er handelt nicht mit der nötigen professionellen Distanz zu sich selbst und lässt die erforderliche Fähigkeit zur Selbstkritik und Führungsfähigkeit vermissen. Seine häufigen Ursachenzuweisungen auf äußere Gegebenheiten hin sind nicht zutreffend“.
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sowie
„Herr L zeigt sich zunehmend konfliktbeladen als jemand, dessen eigene Attitüden überwiegen und der die gebotene professionelle Sensibilität mitunter vermissen lässt“
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beinhalten zwar eine negative Einschätzung der Klägerin. Es besteht aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Bewertungen ihre Ursache in der Transidentität oder Schwerbehinderung haben. Beurteilt werden vielmehr für die Funktion ersichtlich relevante Kompetenzfelder wie Selbstkritik und Selbsteinschätzung, Sensibilität, Empathie und Führungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass ausweislich der Verwaltungsakten das Kommunikationsverhalten und der Führungsstil der Klägerin durch die Fachkolleginnen und -kollegen mehrfach als problematisch kritisiert wurde, so dass die negativen Bewertungen zumindest nachvollziehbar erscheinen, ohne dass vorliegend entschieden werden muss, ob sie auch gerechtfertigt sind.
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Ähnliches gilt für die folgende Aussage:
„Eine durchsetzungsstarke Kooperation ist mit Herrn L inzwischen auf breiter Basis nicht mehr möglich, unmittelbare dienstliche Gespräche mit dem vorgesetzten Schulleiter über Handlungserfordernisse verweigert Herr L inzwischen und macht die Durchführung dienstlicher Gespräche von der Teilnahme des Schwerbehindertenvertreters und des Bezirkspersonalrates abhängig.
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Herr L blockiert zuletzt angewiesene Arbeitsdispositionen, im verständlichen Bemühen zwar, die Rechtmäßigkeit meiner dienstlichen Anweisung zu prüfen, jedoch mit einer in der Sache nicht sachverständigen Anwendung des Mittels der Remonstration“
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Der Text trifft eine Aussage dazu, wie sich das Arbeitsverhältnis nach einer fortgeschrittenen Konflikthistorie darstellt („inzwischen“) und bewertet das Kooperationsverhalten unter schwierigen Bedingungen. Dass sich das Arbeitsverhältnis tatsächlich als zunehmend konfliktbeladen dargestellt hat ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Klägerin die Hinzuziehung des Schwerbehindertenvertreters und des Personalrats zu Gesprächen verlangt hat. Eine Beurteilung des Kooperations- und Kommunikationsverhaltens in Konfliktsituationen ist in Anbetracht der in Rede stehenden Funktion und vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, zur Beratung und Unterstützung des Dienstherrn sowie der Gehorsamspflicht aber nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Sätze 1 bis 3, § 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG). Dabei hat der Senat auch insofern nicht zu beurteilen, ob die Bewertungen inhaltlich zutreffen, sondern nur, ob Indizien vorliegen, die für eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sprechen.
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Ein solches Indiz könnte sich allerdings dann ergeben, wenn der Dienstherr die Wahrnehmung von Rechten, die vor einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals schützen sollen, negativ bewertet beziehungsweise mit Strafmaßnahmen belegt. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Zunächst kann eine Beamtin oder ein Beamter nicht verlangen, rein dienstliche Gespräche über Handlungserfordernisse von der Teilnahme des Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung abhängig zu machen. Andernfalls wäre eine Zusammenarbeit gerade dann, wenn die Beratung und Unterstützung der Schulleitung zum Aufgabenbereich gehört und gegebenenfalls schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, schon aus praktischen Gründen kaum möglich. Daher sieht § 95 Abs. 2 SGB IX ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten vor, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen. Zu solchen Angelegenheiten gehören zwar statusverändernde Maßnahmen wie eine Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung, nicht aber die Absprache von Handlungserfordernissen und auch nicht eine neue Aufgabenverteilung (Rolfs, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching [Hrsg.], Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition Stand 01.12.2017, SGB IX § 95 Rn. 5). Ebenso wenig besteht ein Recht einer Beamtin oder eines Beamten, andere Gespräche als Vorstellungs-, Auswahl- und Beurteilungsgespräche von der Anwesenheit der Personalvertretung abhängig zu machen (vgl. hierzu § 69 Abs. 3 und Abs. 8 LPersVG). Sodann hat über das grundlegende und statusrelevante Thema der sich abzeichnenden Nichtbewährung am 27. Mai 2013 ein Gespräch mit der Klägerin, dem Schulleiter, Vertretern des Örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats, dem Schwerbehindertenvertreter und Vertretern des Fachreferats für Berufsbildende Schulen sowie des Fachreferats für Realschulen plus stattgefunden, so dass auch insofern kein Anhaltspunkt für ein Bestreben des Dienstherrn besteht, die der Klägerin zustehenden Rechte zu unterlaufen.
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Auch in Bezug auf weitere Passagen der Stellungnahme spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung der Klägerin. Sofern die Anzahl der Besuche von Praktikumsbetrieben als zu gering gerügt wird, gibt die Klägerin an, bis Ende April ihren Verpflichtungen auf andere Weise als nur durch persönliche Besuche nachgekommen zu sein. Dies spricht dafür, dass zwischen dem Schulleiter und der Klägerin schlicht unterschiedliche Vorstellungen davon vorlagen, wie dieser Teil der Funktionsstelle zu erfüllen sei. Ähnlich liegt es in Bezug auf die Planung der Räume. Wenn die Klägerin betont, sie habe die Schaffung der Räumlichkeiten, in denen der FOS-Unterricht stattfinde, im Alleingang gemanagt und die Modernisierung des Computerraums durchgeführt, passt dies letztlich zu dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Zweiten Konrektors vom 27. Juni 2013. In dieser Stellungnahme wird gerade die falsche Prioritätensetzung in Bezug auf den Computerraum sowie die fehlende Einbindung der Schulleitung bemängelt. Auch insofern ist überwiegend wahrscheinlich, dass sachlich unterschiedliche Vorstellungen von der optimalen Aufgabenerledigung Ursache für die negative Bewertung sind und nicht etwa die Transidentität oder Schwerbehinderung der Klägerin.
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Schließlich wird der Klägerin entgegen ihrer Darstellung auch nicht vorgeworfen, dass sie trotz Krankheit zum Dienst erschienen ist, sondern dass sie dies ohne Absprache und Offenlegung getan hat, wodurch es zu doppelten Besuchen und Irritationen bei den Praktikumsbetrieben kam. So wie nach § 81 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen ist, ist auch das Entfallen dieser Voraussetzung und die Rückkehr in den Dienst anzuzeigen, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die zur Vertretung des erkrankten Beamten getroffenen Dispositionen wieder rückgängig zu machen. In diesem Punkt dürfte schlicht ein Versäumnis der Klägerin vorliegen.
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bb) Der Umstand, dass der Schulleiter wiederholt versucht hat, die Klägerin zu einer einvernehmlichen Versetzung zu bewegen, begründet ebenso wenig die Vermutung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wie der Umstand, dass er sich eindeutig gegen eine Verlängerung der Erprobungszeit und gegen einen Verbleib der Klägerin an der Realschule plus in G ausgesprochen hat. Erweist sich eine Lehrerin oder ein Lehrer nach Auffassung des Dienstherrn auf dem eingesetzten Dienstposten als nicht geeignet, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten, aber auch der Pflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern sogar gehalten, eine Verwendung zu finden, die der Befähigung der Beamtin oder des Beamten besser entspricht.
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Aus diesem Grund musste der Senat auch dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht nachgehen, mit dem die Klägerin die Vernehmung des mit ihr befreundeten Photographen sowie die Vernehmung des Schulleiters zu dem am 16. Mai 2013 geführten Gespräch erreichen wollte. Die Beweiserhebung wäre unerheblich, weil sich selbst dann, wenn man den geschilderten Gesprächsinhalt als wahr unterstellt, kein Indiz für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ergibt. Der Gesprächsinhalt würde allenfalls belegen, dass der Schulleiter von der Nichteignung der Klägerin bereits zu einem frühen Zeitpunkt überzeugt war und sie zu einer Versetzung auf eigenen Antrag bewegen wollte. Hierauf weist auch das am 27. Mai 2013, also nur wenige Tage später geführte Gespräch zwischen der Klägerin, der Schulleitung, dem Personal- und Bezirkspersonalrat, der Schwerbehindertenvertretung und Vertretern des Fachreferats hin, in dem zunächst eine ähnliche Lösung vereinbart worden war. Eine frühe Festlegung in Bezug auf die Nichtbewährung rechtfertigt aber keinen Schluss auf die Ursachen der negativen Bewertung.
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cc) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie vor der kommissarischen Übertragung der Funktion der FOS-Koordinatorin an ihrer vormaligen Schule - und damit auch vor Bekanntwerden ihrer Transidentität - dienstlich überdurchschnittlich beurteilt wurde, zuletzt im Juli 2012 mit der Note A (13 Punkte). Auch dies lässt aber weder für sich genommen noch in der Gesamtschau der Indizien eine Benachteiligung vermuten. Frühere Beurteilungen konnten die erhöhten und speziellen Anforderungen der Funktionsstelle nämlich nicht berücksichtigen. Es ist gerade Sinn der nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 LBG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SchulLbVO und § 12 LbVO vorgesehenen Erprobung, vor einer Beförderung in bestimmte Funktionsstellen die Eignung und Befähigung eines Beamten in dieser besonderen Situation beurteilen zu können, so dass von einer guten Vorbeurteilung nicht auf eine aus sachwidrigen Motiven verweigerte Feststellung der erfolgreichen Erprobung geschlossen werden kann.
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b) Die Klägerin hat das Vorliegen eines Indizes unter Beweis gestellt, das schon für sich genommen geeignet wäre, die Vermutung einer Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Identität zu begründen. Es ist ihr aber nicht gelungen, dessen Vorliegen glaubhaft zu machen.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, der Schulleiter A habe ihr „sinngemäß“ gesagt, sie solle sich weniger schminken und männlichere Kleidung tragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Angaben dahingehend präzisiert, der Schulleiter habe in Anwesenheit der Sekretärin Frau B, einer weiteren Sekretärin sowie einer Mutter mit Kind zu ihr gesagt hat: „Herr L, bitte kurze Haare, kein Schminken und männliche Kleidung, das andere passt hier nicht.“
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Eine solche Äußerung, hätte sie stattgefunden, würde nach der Überzeugung des Senats die Vermutung einer Benachteiligung begründen. Sie würde nämlich deutlich machen, dass der Schulleiter die Transidentität der Klägerin missbilligt, von der Klägerin erwartet, sich gemäß ihrem ursprünglichen Geschlecht zu kleiden und auf eine Transition zu verzichten. Dann wäre es aber auch überwiegend wahrscheinlich, dass das feminine Auftreten der Klägerin maßgeblichen Einfluss auf die negative Bewährungsentscheidung genommen hätte.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Schulleiter die von der Klägerin angegebene oder eine ähnliche Aussage getätigt hat. Der Senat stützt sich dabei zunächst auf die Aussage des Zeugen A selbst. Dieser hat bei seiner Befragung überzeugend dargestellt, dass die Kleidung und Schminke der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt für ihn kein Thema war, weil die Klägerin aus seiner Sicht immer angemessen gekleidet zum Dienst erschienen sei. Es habe deshalb auch keinerlei Beschwerden von Seiten der Kollegen, Schüler oder Eltern gegeben. Dass der Zeuge A zunächst angab, die Klägerin sei seiner Erinnerung nach gar nicht geschminkt gewesen, auf Vorhalt seiner im September 2013, also zeitnah zu den Vorfällen abgegebenen Stellungnahme (Bl. 78 der GA) aber einräumen musste, damals offenbar doch Schminke wahrgenommen zu haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht. Der Tenor der Stellungnahme entspricht nämlich der in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussage, wonach der Schulleiter die Kleidung und Schminke der Klägerin jedenfalls nicht als problematisch wahrgenommen habe. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin, zum damaligen Zeitpunkt nicht auffälliger geschminkt gewesen zu sein als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, auch nachvollziehbar.
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Gestützt wird die Aussage des Zeugen A durch die Aussage der Sekretärin B, die ebenfalls schilderte, die Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt aus ihrer Sicht immer in Männerkleidung erschienen, ihr sei auch kein Kleidungswechsel aufgefallen und sie habe von der Transition erst später erfahren. Überzeugend war die konkrete Schilderung des Vorgangs der Schlüsselabgabe nach der Erprobung, bei der der Zeugin erstmals aufgefallen sei, dass die Klägerin mit weiblichem Vornamen unterschreibe. Nachvollziehbar war auch die Angabe der Zeugin, ihr sei zwar in Erinnerung, dass Gespräche zwischen dem Zeugen A und der Klägerin stattgefunden hätten, worüber gesprochen worden sei, wisse sie aber nicht, weil der Schulleiter wichtige dienstliche Gespräche in seinem Büro und nicht im Sekretariat geführt habe.
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Bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände ist es der Klägerin nicht gelungen, das von ihr behauptete Indiz glaubhaft zu machen.
III.
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Ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG folgt schließlich auch nicht aus von der Bewährungsentscheidung unabhängigen Gesichtspunkten.
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Sofern die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens den Vorwurf des Mobbings erhoben hat, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung entsprechender Umstände. Dem rechtlich unscharfen Begriff des „Mobbing“ entspricht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der Begriff der Belästigung. Nach § 3 Abs. 3 AGG stellen Belästigungen eine Benachteiligung dar, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Ein Umfeld wird aber grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen. Wesensmerkmal der als “Mobbing” bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Beamten ist damit die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen und Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, die insgesamt die durch § 3 Abs. 3 AGG vorgegebene Erheblichkeitsschwelle erreicht (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –, BAGE 124, 295 und juris Rn. 57 m.w.N.; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 3 Rn. 217 ff).
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Die Klägerin hat zur Begründung ihres Vorwurfs indes auch in der Berufungsinstanz lediglich auf ihren Vortrag in der ersten Instanz verwiesen, wonach sie während der ganzen Zeit ihrer Bewährung schwerem Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Dies genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG darzulegen.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Gründe vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf ein Monatsgehalt der Besoldungsgruppe A 14 mit Zuschlägen, mithin auf 5.422,60 Euro, festgesetzt.
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Referenzen
- LBG § 21 1x
- VwGO § 130b 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- § 95 Abs. 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- AGG § 15 Entschädigung und Schadensersatz 9x
- AGG § 7 Benachteiligungsverbot 5x
- 86 Ca 4035/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- AGG § 1 Ziel des Gesetzes 12x
- § 1 Abs. 2 SchulLbVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 12 LbVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611a Arbeitsvertrag 1x
- 8 AZR 470/14 1x (nicht zugeordnet)
- AGG § 3 Begriffsbestimmungen 5x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- 8 AZR 593/06 1x (nicht zugeordnet)
- 8 der RL 2000/43 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 457/14 2x (nicht zugeordnet)
- AGG § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse 5x
- § 69 Abs. 3 und Abs. 8 LPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 RL 2000/78 1x (nicht zugeordnet)
- AGG § 22 Beweislast 6x
- 10 RL 2004/11 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 1x