Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (6. Kammer) - 6 K 1296/21.KS
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Mit Schreiben vom 20. März 2015 teilte der Beklagte der zu diesem Zeitpunkt unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt wohnhaften Klägerin mit, dass die Anmeldung ihrer Wohnung unter der Beitragsnummer … vorgenommen worden sei.
In der Folgezeit setzte der Beklagte durch mehrere Bescheide Rundfunkbeiträge gegenüber der Klägerin fest, u.a. erstmalig mit Bescheid vom 1. August 2015 für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2015. Nach den jeweiligen Umzügen der Klägerin wurden die Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung unter der Anschrift C-Straße, C-Stadt und anschließend für ihre Wohnung unter der Anschrift D-Straße, D-Stadt festgesetzt. Eine Zahlung der Rundfunkbeiträge erfolgte nicht.
Nach der im Februar 2020 erfolgten Einreichung von Bescheinigungen über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2020 sowie den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. August 2016 wurde die Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 24. April 2020 für den erstgenannten Zeitraum von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Beklagte führte aus, dass hingegen für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. August 2016 keine Befreiung mehr gewährt werden könne, da eine rückwirkende Befreiung bis maximal drei Jahre vor Antragstellung erfolgen könne.
Mit Schreiben vom 15. September 2020, eingegangen bei dem Beklagten am 16. September 2020, stellte die Klägerin – unter Vorlage von Bescheinigungen über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II für den Zeitraum von März 2015 bis Dezember 2019 – einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für diesen Zeitraum.
Mit Bescheid vom 22. September 2020 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019. Der Beklagte führte aus, dass für die Zeiträume, die vor September 2017 lägen, keine Befreiung gewährt werden könne, da gem. § 4 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine Befreiung nur rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für maximal drei Jahre möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Bescheid verwiesen.
Hiergegen legte die Klägerin am 23. Oktober 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass auch für die Zeiten vor dem 1. September 2017 eine Befreiung zu erteilen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2021, der Klägerin zugestellt am 10. Juni 2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, für den Zeitraum vor September 2017 bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht natürlicher Personen seien in § 4 RBStV geregelt. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden. Die Dauer der Befreiung richte sich gem. § 4 Abs. 4 S. 1 RBStV nach dem Gültigkeitszeitraum des eingereichten Nachweises. Eine Befreiung beginne gem. § 4 Abs. 4 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Nachweises beginne, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt werde. Die Klägerin habe dem am 15. September 2020 gestellten Antrag auf Befreiung Bescheinigungen über den Erhalt von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von März 2015 bis Dezember 2019 beigefügt. Für den Zeitraum vor September 2017 habe der Beklagte dementsprechend keinen rechtzeitigen Antrag erhalten, sodass der Klägerin zu Recht eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lediglich für den Zeitraum ab September 2017 gewährt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 12. Juli 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei syrische Staatsangehörige und beziehe mit ihrer Familie seit März 2015 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, nachdem sie zuvor seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe. Der Beklagte bestehe auf Einziehung von aus materieller Sicht zu Recht nicht gezahlter Beträge. Die Klägerin sei mit dem Konzept eines Rundfunkbeitrages und der Notwendigkeit, sich von diesem trotz entgegenstehender finanzieller Verhältnisse und als gerade zugezogene Migrantin auch noch befreien lassen zu müssen, nicht vertraut gewesen sei. Das Prinzip, dass es auch im Falle der bereits behördlich geprüften Bedürftigkeit zusätzlich einer weiteren Formalität zur Befreiung von einer öffentlich-rechtlichen Belastung bedürfe, werde selbst von Einheimischen in Deutschland häufig nicht verstanden. Bei der Anwendung eines Gesetzes sei zu berücksichtigen, was realistischerweise erwartet werden könne. Ihrem Befreiungsantrag die befreiende Wirkung für noch nicht gezahlte Beiträge länger zurückliegender Zeiträume zu versagen, entbehre jedes Gesetzeszweckes. Einer erweiternden Auslegung des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes zugunsten von Beitragsschuldnern, die unstrittig bedürftig gewesen seien und jedenfalls keine Erstattung bereits bezahlter Beiträge verlangen bräuchten, stehe nichts entgegen. Aus den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit sei zu folgern, dass auch im Falle einer Entscheidung über die nachträgliche Befreiung die vorangegangenen Umstände aus der Zeit, für die nach dem bloßen Wortlaut einer Vorschrift wegen Zeitablaufs eine rückwirkende Befreiung nicht mehr in Frage komme, sowie Erwägungen zur Beitragsbescheiderstellung heranzuziehen. Sie sei aufgrund ihrer unstreitigen finanziellen Situation über den gesamten Zeitraum hinweg und auch weiterhin nicht in der Lage, ohne Verletzung ihres soziokulturellen Existenzminimums den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Durch die Einziehung von Rundfunkbeiträgen aus der Vergangenheit, in der diese aufgrund der finanziellen Situation nicht erbringbar gewesen seien, finde der grundsätzlich nicht gewollte Eingriff in das Existenzminimum doch noch statt. Es sei zudem problematisch, dass aus den Akten des Beklagten nicht hervorgehe, dass eine Belehrung über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Antragstellung zur Befreiung des Rundfunkbeitrages – neben der Beantragung und Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II – an sie versendet worden sei. Die Auswertung der „elektronisch archivierten Unterlagen“ des Beklagten sei schwierig, da die Reihenfolge der Seiten variiere und die Blätter keine – originären – durchgehenden Blatt- oder Seitenzahlen aufwiesen. Das in dem Schreiben zur Bestätigung der Anmeldung vom 20. März 2015 erwähnte Informationsschreiben habe sie nicht finden können. In den Unterlagen befänden sich lediglich elektronische Abvermerke, aus denen sich nicht der Inhalt des zugehörigen tatsächlich versandten Schriftstückes ergebe. Die Bezugnahme des Beklagten auf Gründe der Datensparsamkeit seien nachvollziehbar, aber kein Ersatz für einen Beleg über erfolgte Zusendungen an sie. Auch aus dem Verfahren 1 K 1194/20.F beim VG Frankfurt am Main lasse sich folgern, dass der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeiträume vor September 2017 zu Unrecht abgelehnt worden sei. In dem von dem Beklagten zitierten Urteil des VG Freiburg vom 24. September 2019 (Az.: 8 K 5267/17) werde auf § 37 Abs. 5 LVwVfG verwiesen, der nur das Weglassen von Unterschrift und Namenswiedergaben bei Erlass mit Hilfe automatischer Einrichtungen und nicht die Zulässigkeit des Erlasses per automatischer Einrichtung betreffe. Eine solche Zulässigkeit sei erst jetzt durch § 10a RBStV geregelt und es sei dem genannten Urteil des VG Freiburg nicht zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handele. Schließlich ergebe sich ein Bezug des hier geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens zu der Frage der strukturellen Verfehlung des Programmauftrages der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten daraus, dass bei einem aus einer solchen Verfehlung resultierenden eventuellen rechtlichen Wegfall der Beitragserhebung dieser Wegfall auch für Beitragsrückstände zu gelten habe. Dies gelte jedenfalls, soweit eine solche Verfehlung auch für den Zeitraum, aus dem die Beitragsrückstände stammen, gegeben sei.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
den Bescheid des Beklagten mit Datum vom 22. September 2020 über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zeiträume, die vor September 2017 liegen, in Gestalt des am 10. Juni 2021 per Empfangsbekenntnis zugestellten Widerspruchsbescheides mit Datum vom 28. Mai 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin auch für Zeiträume, die vor September 2017 liegen, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ein Anspruch auf eine Befreiung für den Zeitraum vor September 2017 bestehe nicht. Ergänzend führt er aus, die Rundfunkbeitragspflicht entstehe von Gesetzes wegen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts bewohnt werde. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen führe nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Es sei allgemein anerkannt, dass gesetzliche Bestimmungen ab dem Zeitpunkt ihrer Verkündung und unabhängig davon, ob der Betroffene in Kenntnis des Gesetzes sei oder nicht, Wirkung entfalten würden. Über die Befreiung für den Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2019 hinaus habe die Klägerin auch Folgebefreiungen für den Zeitraum von Januar 2020 bis einschließlich Juli 2022 erhalten.
Den Prozesskostenhilfeantrag für die erhobene Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 27. April 2023 unter Bezugnahme auf die Begründung im angegriffenen Bescheid und die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juli 2024 (Az.: 10 D 766/23) zurückgewiesen hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Mit Schreiben vom 11. und 17. November 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO.
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da es in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf eine weitergehende, rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Die Klägerin kann eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den vor September 2017 liegenden Zeitraum nicht aus § 4 Abs. 1 RBStV verlangen.
Gem. § 4 Abs. 4 S. 1 RBStV richtet sich die Dauer der Befreiung nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises der Behörde oder des Leistungsträgers, wobei sie gem. § 4 Abs. 4 S. 2 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird, beginnt.
Zwar hat die Klägerin auch für den vor September 2017 liegenden Zeiträume einen Nachweis über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II vorgelegt. Wie von der Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ausgeführt, lagen die Zeiträume vor September 2017 zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Befreiung vom 15. September 2020 jedoch mehr als drei Jahre zurück. Eine Befreiung für diese Zeiträume scheidet dementsprechend aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 4 S. 2 RBStV aus. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid sowie die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 29. Juli 2024 (Az.: 10 D 766/23) verwiesen.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist hier auch keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass im Falle einer nachgewiesenen Bedürftigkeit eine Befreiung auch für länger zurückliegende Zeiträume zu gewähren sei, geboten.
Bei der in § 4 Abs. 4 RBStV vorgesehenen Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung von der Beitragspflicht handelt es sich bereits um eine beitragsschuldnerfreundliche Regelung, da antragsgebundene Rechte in der Regel nicht rückwirkend, sondern allein ex tunc ab Antragstellung wirken. Die Möglichkeit der rückwirkenden Beitragspflicht in Abs. 4 wurde im Jahre 2017 gerade zu dem Zweck eingeführt, das Verfahren bürgerfreundlicher zu gestalten und höhere soziale Gerechtigkeit zu erreichen (Noßwitz/Siekman, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, Rn. 108). Dass damit einhergehend in Abs. 4 S. 2 eine Beschränkung der Rückwirkung auf drei Jahre festgelegt wurde, um eine Befreiung zeitlich nicht unbegrenzt vornehmen zu müssen, ist nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung für drei Jahre ist bereits großzügig bemessen.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe keine Kenntnis über die Notwendigkeit der Stellung eines Antrages zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gehabt und der Beklagte habe keine entsprechende Belehrung an sie versendet, dringt sie auch damit nicht durch.
Es besteht keine Fürsorgepflicht (z.B. Belehrung) der Rundfunkanstalten gegenüber dem Beitragsschuldner im Hinblick auf die Erlangung einer Befreiung oder Ermäßigung. Der Beitragsschuldner muss sich vielmehr selbst Kenntnis von dem Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der jeweiligen Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung verschaffen (Noßwitz/Siekman, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, Rn. 108).
Soweit die Klägerin des Weiteren moniert, es sei aus den Akten des Beklagten nicht ersichtlich, dass die Festsetzungsbescheide tatsächlich versendet worden seien, und zudem formale Bedenken im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid geltend macht, kommt es darauf im Rahmen ihres Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht schon nicht an.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV. Da gem. § 4 Abs. 6 S. 3 RBStV § 4 Abs. 4 RBStV entsprechend gilt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Ebenso wenig kann die Klägerin eine rückwirkende Befreiung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24, juris) herleiten.
Wie bereits vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem im Prozesskostenhilfeverfahren erlassenen Beschluss vom 29. Juli 2024 (Az.: 10 D 766/23) ausgeführt, ist bereits ein Bezug der Frage der Programmvielfalt zu dem hier ausdrücklich geltend gemachten Verpflichtungsbegehren auf rückwirkende Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht ersichtlich. Darüber hinaus steht die Programmvielfalt in dem vor September 2017 liegenden Zeitraum ohnehin nicht in Zweifel. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18 Juli 2018 die für seine Entscheidung relevante Frage der Qualität des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nicht in Zweifel gezogen habe und dementsprechend die vor Juli 2018 vorhandene Ausgewogenheit und Vielfalt des verfügbare Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Referenz für die Ausgewogenheit und Vielfalt des Programms nach diesem Zeitpunkt dienen könne (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24, juris Rn. 47).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 525,48 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 22 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 2x
- § 4 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 RBStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 4 S. 1 RBStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 4 RBStV 3x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1194/20 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 5267/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 5 LVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 766/23 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- § 4 Abs. 4 S. 2 RBStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 6 S. 3 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 5.24 2x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x