Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 L 67/18.KO
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Januar 2018 gegen die Ziffern I. und II. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2017 wird wiederhergestellt und gegen die Ziffer III dieser Verfügung angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in Ziffern I. und II. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2017 enthaltenen Regelungen, für die unter Ziffer IV. die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet worden ist, bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. dieser Verfügung hat Erfolg.
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Bei der hier gemäß § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen Abwägung der gegenseitigen Interessen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorherzusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen gegenseitigen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab.
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Hiervon ausgehend erweisen sich bei summarischer Prüfung die in Ziffer I. und II. der o. g. Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen als rechtswidrig.
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Dies gilt zunächst für die Einstufung des Hundes A*** der Antragstellerin als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), für die als Ermächtigungsgrundlage nur § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG in Betracht kommt, wonach die zuständige Stelle die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LHundG hier vorliegen, weil der Hund A***, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, am 25. August 2017 eine Katze getötet hat. Insofern hat der Vater der Antragstellerin, der an jenem Tag den Hund A*** ausgeführt hat, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Januar 2018 angegeben, er habe wahrgenommen, dass die Katze gesprungen sei, der Hund sie zu fassen bekommen und mit einer kurzen Schüttelbewegung getötet habe. Warum die Katze auf A*** gesprungen sei, sei ihm völlig unklar. Demgegenüber schilderte der Vater der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren in einer schriftlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 das Verhalten des Hundes A*** wie folgt: „Der Hund, der die Katze wohl direkt wahrgenommen hatte, sprang kurz nach vorne und biss zu. Ich riss den Hund noch zurück, doch es war leider zu spät. Ich rief noch ,A***, aus aus‘ doch der Hund ließ nicht von der Katze ab, und so war keine Möglichkeit gegeben, die Katze noch zu retten." Berücksichtigt man beide Ausführungen, spricht vorliegend einiges dafür, dass die Katze durch den Biss des Hundes A*** getötet worden ist und es sich hierbei nicht um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten durch die Katze gehandelt hat (vgl. hierzu Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landes Rheinland Pfalz, MinBl. 2006, 128).
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Allerdings ist die Anordnung betreffend die Einstufung des Hundes A*** als gefährlicher Hund zumindest derzeit gleichwohl fehlerhaft. Angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG steht der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen zu, das durch die Vorgaben des Landeshundegesetzes intendiert ist. Der Begründung der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2017 ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen betätigt hätte. Zwar ist hierin ausgeführt, der Schutz der hochwertigen Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit mache die Maßnahme unaufschiebbar. Ohne die Maßnahmen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es schon in kürzester Zeit zu einem weiteren Fehlverhalten des Hundes komme. Allerdings beziehen sich diese Ausführungen auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung und nicht auf die Grundverfügung. Überdies erschließt es sich nicht ohne weiteres, warum die Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gefährdet sind, wenn ein als Jagdhund ausgebildeter Hund, der sich nicht auf der Jagd befindet, eine Katze tötet.
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Ist somit die Einstufung des Hundes der Antragstellerin als gefährlicher Hund in ermessensfehlerhafter Weise erfolgt, sind auch die übrigen unter I. Nrn. 1 bis 13 sowie unter II. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2017 getroffenen Regelungen rechtswidrig. Auch diese können ihre Grundlage nur in § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG i. V. m. § 3, 4 und 5 LHundG finden. Da die Begründung der Ordnungsverfügung keine Ermessensbetätigung enthält, sind auch diese Regelungen wegen Ermessensnichtgebrauchs derzeit rechtswidrig.
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Mangels rechtmäßiger Grundverfügungen ist auch die Androhung des Zwangsmittels (§ 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - i. V. m. § 61 Abs. 1 § 62 Abs. 1 Nr. 2, § 64 LVwVG) fehlerhaft.
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Nach allem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Dabei hat die Kammer für das vorliegende Verfahren die Hälfte des Auffangstreitwertes in Ansatz gebracht.
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Referenzen
- § 64 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 LHundG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x