Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 L 111/18.KO
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Dezember 2017 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Januar 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.933,36 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Festsetzung der Vergnügungssteuer anzuordnen, ist zulässig (I.) und begründet (II.)
I.
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Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat der Steuerfestsetzung innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist widersprochen und den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt, dem nicht entsprochen wurde.
II.
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Der Antrag hat in der Sache Erfolg.
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Die in Eilverfahren der vorliegenden Art vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsgegnerin aus, da die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide hat.
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1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Ermessensentscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des jeweiligen Bescheids und das Interesse des Bürgers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Werden öffentliche Abgaben und Kosten angefordert, soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen schon dann, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg, das Obsiegen muss nicht wahrscheinlicher sein als das Unterliegen. Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn der Ausgang der Hauptsache offen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., beck-online, § 80 Rn. 283 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 116). Die Rechtmäßigkeitszweifel können auch an der Frage anknüpfen, ob die einschlägige Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., a.a.O., § 80 Rn. 290).
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Die Kammer hegt ernstliche Zweifel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids vom 30. November 2017 in Gestalt der Änderung vom 8. Januar 2018, weil sie die einschlägige Rechtsgrundlage nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung für nicht verfassungskonform hält (2.) und weil der Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung der Antragstellerin fehlt (3.).
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2. Die Regelung in § 1 Satz 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin (im Folgenden: VgnStS), auf die sie sich beruft, ist nicht verfassungskonform.
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a) § 1 Satz 1 VgnStS zählt die veranstalteten Vergnügen gewerblicher Art auf, die der Besteuerung unterliegen sollen; Nummer 1 zählt Tanzveranstaltungen dazu. Zwar beruht die Regelung auf einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage, namentlich erlaubt § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Städten die Erhebung von Vergnügungssteuern.
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Der verwendete Begriff der Tanzveranstaltungen ist aber unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung sein zu können. Auf Grund des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Gebots hinreichender Bestimmtheit von Normen ist ein Satzungsgeber gehalten, steuerbegründende Tatbestände so zu umschreiben, dass der Steuerpflichtige die ihn treffende Steuerlast erkennen kann, wobei eine mögliche Auslegung im Einzelfall der Bestimmtheit nicht entgegensteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 – 6 C 10609/02 –, juris, Rn. 24). Der Begriff der Tanzveranstaltungen bietet für den Steuerpflichtigen – hier nach § 3 Satz 1 VgnStS der Veranstalter – auch nach Auslegung kein verlässliches Kriterium, um zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien „Events“ unterscheiden zu können.
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b) Zwar gehören Tanzvergnügungen seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 –, juris, Rn. 23). Andererseits wurde bei der Besteuerung von Vergnügungen auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) Rücksicht genommen, Konzerte und sonstige künstlerische Darbietungen wurden von der Besteuerung befreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1968 – VII B 29.68 –, juris, OS 1; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1984 – 6 A 24/81 –; AS 19, 162, LS 2). So waren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des rheinland-pfälzischen Vergnügungssteuergesetzes in der Fassung vom 26. November 1965 (VgnStG) beispielsweise Opern, Sinfoniekonzerte, Schauspiele, Solistenkonzerte und bestimmte Vorführungen der Tanzkunst von der Besteuerung befreit. Im Gegenzug wurden in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VgnStG nicht Tanzveranstaltungen als Besteuerungsgegenstand genannt, sondern Tanzbelustigungen, Kostümfeste und Maskenbälle. Im Lichte dieser Vorschriften konnten die damaligen Veranstalter hinreichend klar erkennen, ob sie ein steuerpflichtiges oder -freies Ereignis anboten. Die vorgenannten Regelungen entsprachen der Lebenswirklichkeit zu dieser Zeit, in der das Erscheinungsbild und der Charakter von Veranstaltungen mit Möglichkeiten zum Tanz nicht so breit gefächert waren wie heute. In aller Regel wurde an bestimmten Orten zu Musik bestimmter Richtungen getanzt. Heute sind die „Locations“ und die Musik, zu denen getanzt wird, vielfältiger und die Kombinationen von Musik und Tanz variabler.
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Auf Grund dieser Vielgestaltigkeit taugt der Begriff Tanzveranstaltungen heute nicht mehr zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und -freien Ereignissen. Denn es ist unklar, ob er sich nur auf Veranstaltungen bezieht, die gezielt zum Tanzen organisiert werden, oder auch solche umfassen soll, bei denen nur zufällig getanzt wird. Ebenso bleibt unklar, ob der Begriff eine Unterscheidung durch Schwerpunktsetzung, also danach, ob vor allem getanzt oder vor allem Musik dargeboten wird, zulässt. Diese Unklarheit ist hier von besonderer Bedeutung, da auf den Blickwinkel des Veranstalters abzustellen ist, dieser aber nur begrenzt beeinflussen kann, ob und in welchem Umfang bei einem von ihm als Musikveranstaltung gedachten Ereignis getanzt wird.
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c) Diese Schwierigkeiten zeigen sich exemplarisch bei dem hier in Rede stehenden Festival „...“. Die dort gespielte Musik ist von vorneherein auf eine untrennbare Verbindung zum Tanz ausgerichtet. So wurde etwa Techno von Anfang an als elektronische Tanzmusik verstanden. Gleiches gilt für EDM (Electronic Dance Music). Die Musik unterfällt aber dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 GG. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich um eine künstlerische Darbietung und nicht um die bloße Reproduktion früher aufgenommener Stücke handelt. Wenn aber Tanz und der Kunstfreiheit unterfallende Musik untrennbar miteinander verbunden sind, muss der Besteuerungstatbestand unmissverständlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollen.
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d) Die aufgezeigten Unklarheiten lassen sich durch (gerichtliche) Auslegung für den Steuerpflichtigen nicht hinreichend verlässlich beseitigen. Dies folgt aus dem Umfang der Probleme bei der klaren Fassung des Begriffs Tanzveranstaltungen und der Abgrenzung des Begriffs von dem des Konzerts, was die von den Beteiligten zitierten Entscheidungen der nordrhein-westfälischen Gerichte belegen. Danach soll der Gesamtcharakter einer Veranstaltung dafür maßgeblich sein, ob sie als gewerbliche Tanzveranstaltung vergnügungssteuerpflichtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2009 – 14 B 86/09 –, juris, LS). Die Merkmale einer Tanzveranstaltung seien erfüllt, wenn ihr Charakter erkennbar auf das Vergnügen zum Tanz gerichtet ist, wobei auf die Erwartungshaltung der Besucher abzustellen sei, die durch die vom Veranstalter verantwortete Gestaltung und die äußeren Rahmenbedingungen geprägt werde. Sei die Veranstaltung in diesem Sinne darauf ausgerichtet, zum Tanzvergnügen aufzurufen, handele es sich um eine steuerpflichtige Tanzveranstaltung (vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 K 1517/08 –, juris, OS 2, Rn. 26). Ein Konzert hingegen werde allgemein als Vortrag von Musik vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft verstanden und grenze sich von Veranstaltungen ab, bei denen das Rezipieren der vorgetragenen Musik nicht den Hauptzweck ausmache (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2011 – 14 A 1224/11 –, Rn. 6). Diese Entscheidungen nehmen somit den Hauptzweck der jeweiligen Veranstaltung in den Blick. Sie verhalten sich aber nicht zu der Frage, wie eine Veranstaltung zu bewerten ist, die nach der in äußeren Umständen manifestierten Vorstellung des Veranstalters nicht (den) einen Hauptzweck hat, sondern mit der mehrere gleichrangige Ziele verfolgt werden. Um eine solche Veranstaltung handelt es sich bei dem Festival ..., bei dem schon auf Grund der Ausrichtung der dargebotenen Musik Hören und Tanzen gleichrangig neben einander stehen.
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e) Zudem ist auf die Perspektive des Veranstalters abzustellen. Dieser muss von vornherein erkennen können, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert; er kann nicht auf eine ungewisse spätere Klarstellung der Begrifflichkeit durch Gerichte verwiesen werden. Vielmehr muss ihm schon zum Zeitpunkt der Veranstaltung klar sein, ob er der Steuerpflicht unterliegt. Die Antragsgegnerin hätte dies beispielsweise durch Präzisierung des Steuergegenstandes oder durch die Aufzählung von Beispielen bewirken können. Die vom Verwaltungsgericht Neustadt/W. vertretene gegenteilige Auffassung, nach der der Begriff Tanzveranstaltungen hinreichend bestimmt sei (Urteil vom 21. März 2017 – 1K 814/16. NW –, juris, Rn. 27), berücksichtigt diese Perspektive nicht und ist daher für die Kammer nicht überzeugend.
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3. Der in § 1 Satz 1 Nr. 1 VgnStS normierte Steuertatbestand ist nicht erfüllt, selbst wenn man unterstellt, der Begriff Tanzveranstaltung wäre hinreichend bestimmbar. Interpretiert man diesen Begriff im Lichte von Art 5 Abs. 3 GG, ist das Festival ... keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung.
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a) Die Kammer bezieht sich dabei in erster Linie auf das Festival im Jahr 2017. Nur zu diesem lassen sich der Verwaltungsakte und dem Vorbringen der Beteiligten ausreichende Angaben für die Bewertung der Art der Veranstaltung entnehmen. Da die Beteiligten offenbar davon ausgehen, die Festivals in den beiden Jahren zuvor seien nach weitgehend gleichen Parametern abgelaufen, kann die Kammer im vorliegenden Eilverfahren die Informationen zum letzten Festival auf die früheren übertragen. Deshalb bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Besteuerung der Antragstellerin für die Jahre 2015 und 2016 schon deshalb rechtswidrig war, weil der Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Einstufung der Veranstaltungen in diesen Jahren fehlte.
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b) Bei dem Festival ... handelt es sich nach den vorliegenden Informationen nicht um eine Veranstaltung, deren Charakter für den Besucher erkennbar auf das Vergnügen zum Tanz ausgerichtet war. Die Gestaltung durch den Veranstalter und die von ihm gesetzten Rahmenbedingungen lassen nicht den Schluss zu, das Vergnügen am Tanz stehe im Vordergrund oder überwiege gar das Vergnügen am Hören der dargebotenen Musik. Diese Prioritätensetzung hält die Kammer zum Schutze der Kunstfreiheit für geboten. Hier überwiegen nach Einschätzung der Kammer im Gegenteil die Hinweise darauf, dass es sich bei dem Festival aus Sicht des Veranstalters und der Besucher im Schwerpunkt um eine Musikdarbietung handeln sollte.
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aa) Gewichtige Indizien für diese Einschätzung finden sich in der Werbung für das Festival. Tanzmöglichkeiten werden lediglich in der im Internet veröffentlichten „Story“ zum Festival angesprochen. In dem von der Antragstellerin vorgelegten Flyer und in der weiteren Internetwerbung werden Tanzmöglichkeiten nicht erwähnt. Hingegen werden dort ausführlich und prominent die Akteure und die jeweiligen Musikrichtungen beworben. Dies belegt die damit auch für die Besucher erkennbare Schwerpunktsetzung des Veranstalters, dem es danach vorrangig um die Musik und nur in zweiter Linie um das Tanzen dazu ging, selbst wenn beides verbunden ist.
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bb) Ein weiteres Indiz gegen die Annahme eines Tanzvergnügens ist das Fehlen speziell zum Tanzen hergerichteter Flächen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2009, a.a.O., Rn. 6). Zwar ist in der vorgenannten „Story“ von „vier Floors“ die Rede, worunter wohl Dancefloors und damit im weitesten Sinne Tanzflächen zu verstehen sind. In der Werbung wird ansonsten aber nicht darauf hingewiesen, der Veranstalter hielte spezielle Tanzflächen bereit. Vielmehr werden die Bereiche vor den jeweiligen Bühnen angesprochen und beworben. Auf diesen Flächen mag zwar getanzt werden, jedoch steht der Annahme, es handele sich um ein Konzert, nicht entgegen, wenn die Besucher die Möglichkeit haben, zur Musik zu tanzen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 2005 – V R 50/04 –, juris, Rn. 16). Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, denn beworben wird die Nähe zu den Bühnen im Zusammenhang mit der Vielfalt der angebotenen Musik. Damit stehen das Zuhören und die Interaktion zwischen Besuchern und Künstlern im Vordergrund und nicht die Bewegungen zur jeweiligen Musik.
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cc) Der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den Künstlern ausgerichtete Gliederung sprechen ebenfalls gegen die Annahme eines Tanzvergnügens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2009, a.a.O.). Denn in aller Regel beginnen Tanzveranstaltungen nicht wie das Festival um 14:00 Uhr und enden meist auch nicht zu einem festen Zeitpunkt wie hier um 24:00 Uhr. Dies gilt insbesondere für den Raum Koblenz, wie eine überschlägige Recherche im Internet (veranstaltungen.meine.stadt.de) zeigt. So beginnen etwa regional bekannte Ü-30-Partys erst um 20:00 Uhr und haben ein offenes Ende. Solche Veranstaltungen werden zudem nicht mittels Angabe einzelner Künstler beworben. Schwerpunkt und Gliederung richten sich nicht an diesen aus.
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dd) Zuletzt sprechen die für das Festival geforderten Eintrittspreise gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung. Ebenfalls nach Internetrecherche bewegen sich die Preise für Tanzveranstaltungen im Raum Koblenz um die 19,-- €. Hingegen verlangte die Antragstellerin für das Festival im Jahr 2015 zwischen 19,99 € und 29,99 €, für das im Jahr 2016 zwischen 22,99 € und 84,99 € sowie für das im letzten Jahr zwischen 24,99 € und 89,99 €. Die niedrigsten Preise wurden jeweils für Frühbuchungen angesetzt. Selbst diese lagen aber über den durchschnittlichen Preisen für Tanzveranstaltungen. Erst recht gilt dies für die Preise in allen Kategorien des Normalverkaufs. Diese liegen allesamt deutlich über den Preisen für Tanzveranstaltungen. Dadurch lässt sich auf die Überlegungen der Besucher beim Erwerb der Eintrittskarten schließen. Aufgrund der Preise musste diesen bewusst sein, dass sie nicht nur für die Möglichkeit zum Tanzen, sondern vor allem für die Gelegenheit zahlten, den genannten Künstlern zuzuhören.
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4. Die Steuerbescheide sind auch in Bezug auf die dort ausgewiesenen Verspätungszuschläge rechtswidrig. Diese setzen gemäß § 13 Abs. 3 VgnStS voraus, dass die notwendige Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wurde. Da die Antragstellerin nicht steuerpflichtig war, war sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilver-fahrens hält die Kammer es in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) für angezeigt, den Steuerbetrag auf ein Viertel zu reduzieren ([92.892,33 € – 61.158,90 €] ./. 4 = 7.933,36 €).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- 6 A 24/81 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1224/11 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 3/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 10609/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- 9 K 1517/08 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 86/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 VgnStG 1x (nicht zugeordnet)
- V R 50/04 1x (nicht zugeordnet)