Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 229/20.KO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Februar 2020 gegen den Bescheid vom 12. Februar 2020 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes gegen seinen vorläufigen Schulausschluss hat Erfolg.

I.

2

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 2. März 2020 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. Februar 2020 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch ansonsten zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners verfügt der Antragsteller insbesondere über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

3

An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Antragsteller an der Rechtsverfolgung erkennbar kein Interesse mehr hat oder der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden erkennbar nicht verbessert (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 36. EL 2019, Vorb. § 40 Rn. 94). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht die Möglichkeit, dass der Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufe des Antragstellers aufgenommen wird, bevor die Gesamtkonferenz das Schulausschlussverfahren entscheidet und damit der streitgegenständliche bis zur Entscheidung der Gesamtkonferenz befristete vorläufige Schulausschluss gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam wird. Ausweislich des vorgelegten Schreibens des Bildungsministeriums vom 6. Mai 2020 sollen die Schüler der vom Antragsteller besuchten 8. Jahrgangsstufe ab dem 8. Juni 2020 in den Präsenzunterricht zurückkehren. Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr an der Schule des Antragstellers aufgrund fehlender räumlicher oder personeller Ressourcen nicht möglich ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bis zu diesem Zeitpunkt wird ausweislich der Stellungnahme der Schulleiterin der A. Realschule plus B. die Gesamtkonferenz nicht über den Schulausschluss entscheiden.

II.

4

Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss auf den konkreten Fall abgestellt und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84 ff.). Denn dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Allerdings ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese auch inhaltlich rechtfertigen kann. Ausnahmsweise kann die Begründung auch auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der sofortigen Vollziehung hervorgeht. Gemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzuges damit begründet hat, die sofortige Vollziehung ergebe sich aus der Verfügung selbst; das Lehrpersonal könne eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Antragstellers während des Schulbetriebs nicht gewährleisten, dessen Interesse am Schulalltag teilzunehmen, sei demgegenüber nachrangig. Ob diese Begründung zutreffend und tragfähig ist, ist hingegen nicht im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO zu prüfen.

III.

5

Scheidet somit eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen formeller Mängel aus, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvoll-zug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen“, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse der Betroffenen nicht überwiegt.

6

Gemessen an diesen Maßstäben fällt die durchzuführende Interessenabwägung hier zugunsten des Interesses des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, aus. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird sich der vorläufige Schulausschluss im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen.

IV.

7

Rechtsgrundlage für einen vorläufigen Schulausschluss ist § 99 Abs. 8 der Übergreifenden Schulordnung. Danach kann die Schulleiterin Schüler bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Schulbesuch ausschließen und kann Schülern das Betreten des Schulgeländes untersagen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist.

8

Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im hiesigen Eilverfahren (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O, § 80 Rn. 147) nicht vor.

9

Die Kammer hat zunächst erhebliche Zweifel, ob der vorläufige Schulausschluss des Antragstellers zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist.

10

Offenbleiben kann insoweit, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Antragsteller habe im schulischen Umfeld Drogen verkauft. Denn jedenfalls bis zum 8. Juni 2020 ist mangels Präsenzunterricht in der Jahrgangsstufe des Antragstellers nicht zu befürchten, dass der Antragsteller erneut derartige Handlungen vornehmen und hierdurch Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Sicherheit der anderen Schüler gefährden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte es nach Ansicht der Kammer der Gesamtkonferenz möglich sein, über den Ausschluss zu entscheiden. Die Schulleiterin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 nicht ausreichend plausibel dargelegt, dass die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz organisatorisch nicht möglich wäre. Zwar ist die Angabe, in der Schule sei die Veranstaltung der Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern in keinem der Räume nach der Vorgabe des Hygieneplans möglich, plausibel. Jedoch hat die Schulleiterin nicht dargelegt, sich – gegebenenfalls mit Unterstützung des Schulträgers – um Räumlichkeiten außerhalb der Schule gekümmert zu haben. Zum anderen dürften der Einrichtung von WebEx mit Hilfe der auf der Homepage „Bildungsserver“ zur Verfügung gestellten Erklärvideos keine unausräumbaren Hindernisse entgegenstehen. Schließlich wäre es auch noch möglich, die Einladung entsprechend N. 8.1 der Konferenzordnung sieben Tage vor einem Konferenztermin bekannt zu geben.

11

Außerdem spricht einiges dafür, dass der vorläufige Schulausschluss mangels Absehbarkeit des zeitlichen Endes dieser Maßnahme unverhältnismäßig ist. Der vorläufige Schulausschluss stellt keine repressive Ordnungsmaßnahme dar, sondern soll als präventive Maßnahme bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens durch die Gesamtkonferenz der Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße dienen und die Ordnung in der Schule aufrechterhalten. Aus diesem Grund muss auch noch nicht abschließend geklärt sein, ob die dem Schüler im Ausschlussverfahren vorgeworfenen Verfehlungen in jeder Hinsicht zutreffen (vgl. zu einer ähnlichen Vorschrift VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2019 – 3 L 363/19 –, juris). Hieraus ergibt sich, dass der vorläufige Schulausschluss nur für einen kurzen Zeitraum bis zur Entscheidung der Gesamtkonferenz angeordnet werden kann. Ist eine Entscheidung der Gesamtkonferenz – wie hier – nicht absehbar, ist der vorläufige Schulausschluss unverhältnismäßig.

V.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

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