Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 4717/77

Tenor

1) Auf einen von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 3. Oktober 1977 einzulegenden Widerspruch wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, so- weit der Antragsgegner in diesem Bescheid die Antragstellerin zur Schließung ihres Betriebes aufgefordert und zur Durchsetzung seiner Anordnung die Anwendung un- mittelbaren Zwangs angedroht hat. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2) Der Streitwert wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.


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