Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 10452/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Bonn, Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000. Auf dem Grundstück befindet sich ein Möbelmarkt, dessen Geschäftsverkehr über die T.-------straße abgewickelt wird. Das Grundstück grenzt außerdem an den I. , der ab Ende der Achtziger Jahre bis 1993 ausgebaut wurde, aufgrund noch ausstehenden Straßenlanderwerbs aber noch nicht gewidmet ist. Der I. dient nach der Planung der Beklagten dazu, den Verkehr vom Verteilerkreis Bonn zum Cityring und zur Bundesstraße 56 aufzunehmen, um damit die Wohngebiete im Norden Bonns zu entlasten. Die Straße ist vom räumlichen Geltungsbereich der BebauungspläneNr. 7623-13 vom 07. Juli 1983 und 7623-14 vom 12. September 1990 erfaßt. Entgegen früherer Überlegungen der Beklagten ist in diesen Bebauungsplänen ein Zu- und Abfahrtsverbot zum I. nicht festgesetzt.
3Mit Bescheiden vom 21. März 1997 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 123 014,69 DM heran.
4Hiergegen erhob die Klägerin am 16. April 1997 Widerspruch, mit dem sie geltend machte: Da der I. von der Planungskonzeption her auf die Bewältigung des überörtlichen Verkehrs bzw. des innerörtlichen Durchgangsverkehrs ausgerichtet sei, komme ihm schon keine Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke zu. Alle Anliegergrundstücke seien außerdem schon vor dem Ausbau des I. anderweitig erschlossen gewesen. Damit handele es sich nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße. Ihr Grundstück werde auch nicht vom I. erschlossen. Das Flurstück 0000, welches allein an den I. grenze, sei um ca. 1 Meter höher gelegen als die Straße. Auf diesem Grundstück befinde sich unmittelbar an den I. grenzend außerdem eine Trafostation, die in die Bebauung integriert sei. Das Grundstück liege darüber hinaus im erweiterten Kreuzungsbereich des I. mit der Bornheimer Straße. Dieser Bereich müsse wegen des erforderlichen Stauraums von Zufahrten freigehalten werden. Aus allen diesen Gründen könne eine für ihren Gewerbebetrieb nutzbare Zufahrt zum I. nicht geschaffen werden. Die dahinter liegenden Flurstücke seien folgerichtig ebenfalls nicht vom I. erschlossen. Jedenfalls sei der Beitragsbescheid aber der Höhe nach zu beanstanden, da er teilweise nicht beitragsfähigen Aufwand erfasse.
5Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Oktober 1997 zurück.
6Die Klägerin hat daraufhin am 25. November 1997 Klage erhoben, mit der sie ihr Widerspruchsvorbringen vertieft und darüber hinaus geltend macht: Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte im Zuge der Verhandlungen zum Erwerb des Flurstücks 1994 selbst gefordert habe, daß sie, die Klägerin, auf eine Zu- und Abfahrt zum I. -Böll-Ring verzichte. Zu Unrecht sei ihr Grundstück außerdem mit einem Gewerbezuschlag belegt worden, da der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr ausschließlich über die T.-------straße abgewickelt werde.
7Die Klägerin beantragt,
8die Bescheide der Beklagten vom 21. März 1997 betreffend die Flurstücke 0000,0000, 0000 und 0000 und die zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 1997 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie macht geltend: Die Erschließungsbeitragspflichtigkeit des Flurstücks 1994 sei der Klägerin bei Erwerb bekannt gewesen. Sie habe das Flurstück gleichwohl ohne die damals diskutierte Änderung des Bebauungsplanes erworben, um das Möbelhaus möglichst frühzeitig ausbauen zu können.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage ist unbegründet.
15Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21. März 1997 und die zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 1997 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage der
16§§ 127 ff BauGB i.V.m. der hier maßgeblichen Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 (Amtsblatt der Stadt Bonn vom 30. Dezember 1988) zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage I. herangezogen.
17Nach § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches -BauGB- i.V.m. der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes (§ 123 BauGB) für die erstmalige Herstellung von einzelnen Erschließungsanlagen i.S. § 127 Abs. 2 BauGB oder Abschnitten oder einer Zusammenfassung von mehreren Erschließungsanlagen (§ 130 Abs. 2 BauGB) Erschließungsbeiträge, soweit der Erschließungsaufwand nach § 129 BauGB beitragsfähig und seine Abrechnung nicht durch § 128 Abs. 3 BauGB ausgeschlossen ist. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsaufwand bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Anlage innerhalb von 4 Jahren zu erwarten ist
18(§ 133 Abs. 3 BauGB).
19Der im Falle der Vorausleistung auch überschlägig zu berechnende Aufwand ist nach Abzug des Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) gem. 131 BauGB i.V.m. den Festsetzungen einer entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung (§ 132 BauGB)auf die von der Anlage erschlossenen, bebauten oder bebaubaren Grundstücke (§ 133 Abs. 1 BauGB) zu verteilen. Die Erschließungsbeitragspflicht eines Grundstücks entsteht mit der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides. Kostenpflichtig sind gem. § 134 BauGB die Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der Anlage erschlossenen Grundstücke.
20Diese Voraussetzungen der Erhebung von Vorausleistungen sind hier erfüllt.
21Das Grundstück der Klägerin ist insbesondere vom I. erschlossen. Daß der Anlegung einer hierfür erforderlichen Zufahrt unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen, hat sowohl das erkennende Gericht in seinem Beschluß vom18. März 1998 in dem Verfahren betreffend die Regelung der Vollziehung 17 L 4101/97 als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluß vom 02. Februar 1999 - 3 B 937/97 - ausführlich dargelegt. Das Hauptsacheverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, die ein Abweichen von der damaligen Einschätzung geböten, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
22Daß der I. nach seiner Netzfunktion dazu dient, überörtlichen Verkehr aufzunehmen, steht - wie sich aus § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ohne weiteres ergibt - der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die hier abgerechneten Teileinrichtungen nicht entgegen.
23Wie mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, hindern auch etwaige mündliche Abreden oder Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Flurstückes 0000 die aufgrund des gesetzlichen Tatbestandes entstehende Erschließungsbeitragspflicht nicht. Die Klägerin vermochte insoweit einen den Tatbestand eines wirksamen Beitragsverzichts oder der Verwirkung erfüllenden Geschehensablauf schon im Ansatz nicht darzulegen; dies um so mehr, als sie nach einem Vermerk des Beklagten vom 06. April 1992 die Beitragspflicht des Flurstücks 0000 zum Zwecke des schnelleren Erwerbs ausdrücklich anerkannt hat.
24Die Vorausleistungsbescheide sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Für die klägerischen Flurstücke wurde bei der Verteilung zu Recht ein Gewerbezuschlag zugrunde gelegt. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 - 8 C 12.96 - (veröffentlicht z.B. in NVWZ 1988 S. 1188), da sich dieses nur über die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung verhält. Das Grundstück der Klägerin liegt hingegen in einem vom Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich. Der hiernach gem. § 5 Abs. 7 Buchstabe a) der Erschließungsbeitragssatzung erhobene Gewerbezuschlag ist demgegenüber gebietsbezogen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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