Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln (1. Kammer) - 1 K 3416/99
Tenor
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Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie nach dem derzeitigen Verfahrensstand voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.1999 verwiesen werden, denen das Gericht im Wesentlichen folgt. Dafür, dass die Zuteilung der streitigen Rufnummer an den Dritten rechtswidrig war, sind beim derzeitigen Verfahrensstand hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
2Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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Referenzen
- § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 1x