Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 4048/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist am 22.01.1959 geboren. Nach einer ersten Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 wurde ihm diese 1982 wiederteilt und im Jahre 1983 erneut entzogen. Nach negativen medizinisch-psychologischen Begutachtungen 1984, 1985, 1986 und 1989 (Obergutachten) wurde die Fahrerlaubnis nach einer weiteren, diesmal positiven Begutachtung im Jahre 1991 wiedererteilt; zusätzlich erhielt er die Fahrerlaubnis der Klasse 1a.
3Im Dezember 1994 beantragte er die Fahrlehrererlaubnis der Klassen 3 und 1. Eine vom Straßenverkehrsamt veranlasste medizinisch-psychologische Untersuchung gelangte im Februar 1995 insoweit zu einem positiven Ergebnis. Am 15.12.1995 erhielt der Kläger die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse 3, am 25. August 1997 für die Klasse 1.
4Mit Urteil vom 08.09.1995 - rechtskräftig seit dem 27.03.1996 - wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung (im Straßenverkehr) verurteilt. Am 16.11.1999 - rechtskräftig seit 20.01.2000 - erging eine Verurteilung wegen Nötigung; der Kläger hatte hier während einer von ihm erteilten Fahrstunde der Klasse 1 einen anderen Verkehrsteilnehmer überholt und zum Anhalten genötigt, sodann sein Motorrad quer auf die Fahrbahn gestellt und die Weiterfahrt des anderen blockiert. Mit weiterem Urteil vom 14.12.1999 - rechtskräftig seit 22.12.1999 - erfolgte eine Bestrafung wegen fahrlässigen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; eine gleichzeitig angeklagte Nötigung wurde im Hinblick hierauf vorläufig eingestellt. Auch hier handelte es sich um ein Geschehen während einer vom Kläger erteilten Fahrstunde. Ein Wiedereinsetzungsantrag des Klägers blieb erfolglos.
5Nach vorheriger Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2000 die Fahrlehrererlaubnis der Klassen 3 und 1 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich der Kläger durch die begangenen Delikte als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf erwiesen habe.
6Am 25.04.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14.09.2000 - 11 L 1855/00 - ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
7Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2001, zugestellt am 27.04.2001, zurück.
8Am Montag, dem 28.05.2001, hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere wendet er sich gegen die Richtigkeit der Verurteilung wegen des angeblichen Duldens der Fahrens ohne Fahrerlaubnis; dass der Kläger die dafür maßgeblichen Gründe im Strafverfahren nicht vorgetragen habe, hänge damit zusammen, dass er rechtsunkundig und im Strafverfahren anwaltlich nicht vertreten gewesen sei. Bei der Verurteilung wegen Nötigung habe das Landgericht Köln in seiner Berufungsentscheidung von einem Fahrverbot abgesehen und wesentlich entlastende Gesichtspunkte hervorgehoben, die in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass er zuvor fast 5 Jahre unbeanstandet als Fahrlehrer tätig gewesen sei und die getroffene Entscheidung wegen des schwerwiegenden Eingriffs in seine Berufstätigkeit unverhältnismäßig sei. Seine Verkehrsvorgeschichte sei im übrigen unerheblich, nachdem seine Eignung für die Fahrlehrertätigkeit durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigt worden sei.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 06.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.04.2001 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass er vom Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidungen nicht abweichen könne.
14Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der ebenfalls beigezogenen Strafakten und des Verfahrens gleichen Rubrums 11 L 1855/00.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
18Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierfür zunächst auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 14.09.2000 im Verfahren 11 L 1855/00 Bezug genommen werden.
19Ergänzend bleibt zu den Ausführungen in der Klageschrift lediglich folgendes anzumerken:
20Bei der Verurteilung wegen Nötigung enthält das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.01.2000 in der Tat Ausführungen zu strafmildernden Aspekten. Es enthält daneben aber eben auch die im genannten Beschluss der Kammer zitierte Passage, wonach die aggressive Überreaktion des Klägers vor den Augen eines Fahrschülers strafschärfenden Charakter hat; diese Aussage ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf naturgemäß von besonderer Bedeutung. Von einem Fahrverbot wurde im übrigen nicht wegen einer Unrichtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, sondern - unter Bedenken - deshalb abgesehen, weil der Kläger sein "extrem uneinsichtiges" Verhalten aufgegeben und seine "indiskutablen Ausführungen" bedauert habe; ihm wurde jedoch nochmals vorgehalten, dass er "gerade in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer ein Vorbild an verkehrsgerechtem Verhalten" sein müsse. Zu der Frage der Einsichtigkeit des Klägers bleibt noch anzumerken, dass er nach diesem Urteil sodann seinerseits den von ihm genötigten Verkehrsteilnehmer angezeigt und um dessen Strafverfolgung gebeten hat.
21Hinsichtlich der Verurteilung wegen Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist darauf hinzuwiesen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein kann, durch Erhebung des angebotenen Beweises (Vernehmung einer Fahrschülerin) Beweis über die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung zu erheben, wenn der Kläger selbst dieses entlastende Argument vor Rechtskraft der Verurteilung nicht vorgebracht hat. Unabhängig davon, ob er im Strafverfahren anwaltlich nicht vertreten war, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine mangelhafte Strafverteidigung nachträglich zugunsten des Betroffenen zu korrigieren; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der entlastende Vortrag im Strafverfahren ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge K. in seiner schriftlichen Äußerung auf Bl. 17 der Strafakte (Beiakte Heft 4) ausgeführt hat, auch die Fahrschülerin sei mit einem Motorrad unterwegs gewesen.
22Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Hauptverhandlung vom 14.12.1999 selbst ausgeführt hat, dass er auch in diesem Fall einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten veranlasst hat und sich daher ein weiteres Mal während einer laufenden Fahrstunde in der Weise verhalten hat, die bei der anderen Gelegenheit eine Verurteilung wegen Nötigung zur Folge hatte. Auch dies spricht gegen die Zuverlässigkeit des Klägers für den Fahrschulberuf.
23Hinsichtlich des sonstigen Vortrags wird nochmals auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 14.09.2000 verwiesen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Am 25.04 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 1855/00 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x