Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 7394/02

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2002 verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.08.2001 in Bezug auf weitere 37 Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.


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