Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 168/05
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaub- haft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausrei- chenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwie- gend wahrscheinlich an, dass die für das Wintersemester 2005/2006 - WS 05/06 - festgesetzte Höchstzahl von 271 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,
5vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulas- sungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachse- mester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21.6.2005 (GVBl. NRW S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2005 (GVBl. NRW S. 864),
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und damit auch für das WS 05/06 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord- nung) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die drit- te Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmun- gen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln. Danach ergibt sich bei sum- marischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungs- zahl hinausgehende Kapazität.
81. Lehrangebot
9Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hier- bei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrperso- nen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), geändert durch Verordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW S. 120), ergibt.
10Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 7.11.2005 das Lehran- gebot wie folgt ermittelt:
11Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden W3/C 4 Universitätsprofessor 5 9 45
12W2/C 3 Universitätsprofessor 7 9 63
13C 2 Oberassistent 3 7 21
14C 1 Wiss. Assistent 7 4 28
15A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18
16A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15
17BAT I/IIa Wiss. Angest. (befristet) 12 4 48
18BAT I/IIa Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32 insgesamt 43 insgesamt 270 zusätzliches Lehrangebot* 10
19Lehrangebot (S) 280
20* zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbe- setzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung.
21Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebote- nen summarischen Überprüfung im Ergebnis keine Bedenken.
22Die Lehreinheit verfügt unverändert über 43 Planstellen. Allerdings hat sich die Stellenverteilung gegenüber dem vergangenen Studienjahr insofern geändert, als einerseits eine unbefristete BAT I/IIa-Stelle mit einer Lehrverpflichtung von 8 DS weggefallen ist, während andererseits eine befristete BAT I/IIa-Stelle mit eine Lehrverpflichtung von 4 DS hinzugekommen ist und sich das zusätzliche Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung um 6 DS erhöht hat. Dies beruht nach Angaben des Antragsgegners darauf, dass die beiden Privatdozenten Dr. F. und Dr. L. , die im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppe C 1 geführt werden, zu C 2-Oberassistenten ernannt worden sind und dies durch die Umwandlung ihrer früheren Stellen (einer C 1-Stelle und einer befristeten BAT I/IIa-Stelle) in C 2-Stellen bei gleichzeitiger Umwandlung einer unbefristeten BAT I/IIa-Stelle in eine befristete BAT I/IIa-Stelle ermöglicht worden ist. Infolge ihrer Ernennungen zu C 2-Oberassistenten obliegt den genannten Mitarbeitern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV eine Lehrverpflichtung von 7 DS, während die ihren Stellen nach dem Stellenplan zugeordnete Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV nur 4 DS beträgt. Durch diese gegenüber dem Stellenplan individuell erhöhte Lehrverpflichtung von insgesamt 6 DS wurde die mit der Umwandlung einer unbefristeten BAT I/IIa-Stelle in eine befristete BAT I/IIa-Stelle verbundene Reduzierung der Lehrverpflichtung von 8 DS auf 4 DS mehr als kompensiert. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Erklärungen bestehen gegen die gegenüber dem vergangenen Studienjahr veränderte Stellenverteilung aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die dargestellte Stellenumwandlung insgesamt zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 2 DS geführt hat und damit kapazitätsfreundlich ist.
23Sonstige Veränderungen gegenüber dem Studienjahr 2004/2005 haben nicht stattgefunden. Insbesondere hat das MIWFT das Deputat für die Stelle der Akademischen Oberrätin Dr. L1. (Stelle mit ständigen Lehraufgaben) auch für das Studienjahr 2005/2006 zu Recht um 4 DS erhöht, da ihr auf Dauer eine entsprechende individuelle Lehrverpflichtung von 12 DS obliegt.
24Auch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
25Soweit der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden durch die Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21.2.2004 teilweise neu festgelegt worden ist, ist dies von der Kammer bereits im vergangenen Wintersemester überprüft und nicht beanstandet worden.
26Vgl. Beschluss der Kammer vom 12.1.2005 - 6 Nc 558/04 u.a. -.
27Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung ebenfalls gebilligt und insbesondere keine Einwände dagegen erhoben, dass der Verordnungsgeber von einer Erhöhung des Lehrdeputats der Wissenschaftlichen Angestellten (C 1) abgesehen hat.
28Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, vom 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, vom 11.3.2005 - 13 C 162/05 -, vom 18.3.2005 - 13 C 176/05 -.
29Nicht ersichtlich ist des weiteren, dass Stellen wissenschaftlicher Angestellter im befristeten Dienstverhältnis auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen persönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. 2 DS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen der zum Stichtag 15.9.2005 auf den im Erlass des MIWFT vom 7.11.2004 ausgewiesenen 12 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis Beschäftigten ergibt sich Folgendes:
30Soweit die Verträge erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.2.2002 und dem 27.7.2004 auf der Grundlage der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I, S. 693) abgeschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, S. 2803, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden.
31Vgl. zu diesem Problemkomplex auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, NZA 2004, S. 1065.
32Nach den genannten Vorschriften war die Befristung von Arbeitsverträgen nicht promovierter Angestellter bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig (§ 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG). Nach abgeschlossener Promotion war eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängerte, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 zusammen weniger als 6 Jahre betrugen (§ 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG). Gemäß § 57 f Abs. 2 HRG war der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG auch mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG am 23.2.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule gestanden haben, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2005 zulässig.
33Die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG führt indessen nicht dazu, dass die hiervon betroffenen Mitarbeiter kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die befristeten Verträge infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts etwa aus arbeitsrechtlicher Sicht als unbefristet anzusehen sind. Denn maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist.
34Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.
35Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW,
36vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa auch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -,
37u.a. ausgeführt:
38Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
39Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u.a. -.
40Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll."
41Diese vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend für die zwischen dem 23.2.2002 und 27.7.2004 auf der Grundlage der später für nichtig erklärten §§ 57 a ff. HRG i.d.F. des 5. HRGÄndG erstmals geschlossenen oder verlängerten befristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen Stellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigen Angestellten umgewandelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Konsens der Vertragsparteien, die unabhängig vom Bestand oder Fortbestand des in Bezug genommenen § 57 b HRG i.d.F. des 5. HRGÄndG einen befristeten Anstellungsvertrag mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS (bzw. 2 DS für die nicht voll beschäftigten Angestellten) schließen wollten, durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entfallen ist.
42Vgl. Beschluss der Kammer vom 12.1.2005 - 6 Nc 558/04 -; OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -.
43Abgesehen davon hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) die hier relevante Vorschrift des § 57 b HRG i.d.F. des 5. HRGÄndG ab dem 31.12.2004 erneut wortgleich in Kraft gesetzt und ihr über § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i.d.F. des HdaVÄndG zudem Rückwirkung bezüglich solcher Arbeitsverträge beigelegt, die seit dem 23.2.2002 abgeschlossen worden waren. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 57 f Abs. 2 Satz 2 HRG i.d.F. des HdaVÄndG eine Übergangsregelung hinsichtlich derjenigen Personen getroffen, die bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen. Mit ihnen können auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG vorgesehen Befristungsdauer befristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit bis zum 29.2.2008 abgeschlossen werden.
44Hiervon ausgehend bestehen gegen die Ansetzung einer Lehrverpflichtung von 4 DS für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Dr. I. , Dr. N. und Dr. X. , deren Arbeitsverträge zwischen dem 23.2.2002 und 27.7.2004 abgeschlossen bzw. verlängert wurden, bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken. Denn es ist nicht feststellbar, dass die nach dem HRG zulässige Befristungsdauer überschritten worden wäre.
45Gleiches gilt für diejenigen Wissenschaftlichen Angestellten (C. , F1. , Dr. M. , Q. , Dr. T. , Dr. T1. , X1. , Dr. Z. ), deren befristete Arbeitsverträge erst nach dem Inkrafttreten und auf der Grundlage der Vorschriften des HdaVÄndG abgeschlossen bzw. verlängert worden sind.
46Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004, aber vor der Neuregelung durch das HdaVÄndG auf der Grundlage der - zu dieser Zeit wieder gültigen - §§ 57 b ff. HRG (1999) geschlossen oder verlängert worden sind, begegnen die Befristung und die hieraus resultierende Lehrverpflichtung von 4 DS (bzw. 2 DS für nicht voll beschäftigte Angestellte) bei summarischer Prüfung ebenfalls keinen Einwänden. Nach § 57 b Abs. 1 und 2 HRG (1999) setzte die Befristung einerseits einen sachlichen Grund voraus. Zum anderen war gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) eine 5-Jahres-Grenze einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze von 5 Jahren nicht angerechnet wurden. Dass diese Anforderungen bei den vorliegend in Rede stehenden Verträgen (I1. , M1. , Dr. X2. ) nicht eingehalten worden wären, ist nicht erkennbar. Insbesondere dienten die Beschäftigungen der Mitarbeiter entweder dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG) oder dem Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre oder der Forschungsarbeit (§ 57 Abs. 2 Nr. 3 HRG).
47Nicht zu beanstanden ist es aus kapazitätsrechtlicher Sicht schließlich, wenn befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppen C 1 und umgekehrt Wissenschaftliche Assistenten (C 1) auf Stellen der Stellengruppe BAT I/IIa geführt werden, da die Stellen ein gleich großes Lehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit Wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Anstellungsverhältnis oder Wissenschaftliche Assistenten (C 1) in kapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren Lehrdeputat geführt werden.
48Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da ihnen kein Lehrdeputat zukommt.
49Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -.
50Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor.
51Soweit von einigen Antragstellern geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der KapVO. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.
52Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 381/05 - betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität zu Köln; außerdem VG Düsseldorf, Beschluss vom 6.12.2004 - 15 Nc 202/04.HM u.a. -.
53Im Übrigen dürfte ein Lehreinsatz wegen der andersartigen Fachgebiete der Kliniker auch faktisch kaum möglich sein, da nur die Lehrpersonen der Vorklinischen Medizin auch die spezifisch erforderlichen vorklinischen Lehrinhalte vermitteln können.
54Als Bruttolehrangebot ergeben sich demnach die in der Tabelle ausgewiesenen 270,00 DS zuzüglich 10 DS aufgrund besonderer persönlicher Lehrverpflichtungen, als Summe mithin 280,00 DS.
55Hiervon sind die für andere Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungen abzuziehen. Das MIWFT geht dabei in seinem Kapazitätserlass vom 7.11.2005 von folgenden Festsetzungen aus:
56Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin 0,87 34,0 29,58 Pharmazie 0,29 62,5 18,13 Psychologie (Diplom) 0,03 33,5 1,01 Molekulare Biomedizin (Diplom) 1,90 15,0 28,50 77,22
57Diese Festsetzungen begegnen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Der angesetzte Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin ist gegenüber den vergangenen Jahren unverändert und gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Gleiches gilt für den Dienstleistungsexport an die Studiengänge Pharmazie und Psychologie (Diplom), der im Vergleich zum vergangenen WS 2004/2005 infolge rückläufiger Studienanfängerzahlen (Aq) jeweils leicht gesunken ist, während die CAq-Werte, die die Kammer schon in den Vorjahren nicht beanstandet hat, unverändert geblieben sind. Wenn das MIWFT wiederum anstelle des rechnerisch korrekten CAq-Wertes für die Pharmazie von 0,33 nur 0,29 angesetzt hat, begegnet dies - weil kapazitätsfreundlich - keinen Einwänden.
58Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das MIWFT wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschlüsse vom 29.2.1988 - 13 B 4251/88 -, vom 9.11.1998 - 13 C 40/98 - und vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -.
60Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden.
61Schließlich begegnet auch der vom MIWFT angesetzte Dienstleistungsexport zugunsten des im Studienjahr 2003/2004 neu eingerichteten und gemäß Anlage 3 zur Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das WS 05/06 vom 21.6.2005 (GVBl. NRW S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2005 (GVBl. NRW S. 864), mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung auf 30 Studienanfänger versehenen Diplomstudiengangs Molekulare Biomedizin in Höhe von 28,50 DS bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Dass das MIWFT von einem Anteil der Vorklinik (CAq) am Studiengang Molekulare Biomedizin in Höhe von 1,90 (gegenüber 2,08 im vergangenen Studienjahr) ausgegangen ist, beruht nach Angaben des Antragsgegners auf folgenden Veränderungen: Der Dienstleistungsexport an die Lehrveranstaltungen Einführende Ringvorlesung (bisheriger Anteil der Vorklinik: 0,017), Vorlesung Anatomie/Zellbiologie (bisheriger Anteil der Vorklinik: 0,067) und Seminar Physiologie I (bisheriger Anteil der Vorklinik: 0,067) ist weggefallen. Erhöht hat sich demgegenüber der Anteil der Vorklinik am Biomedizinischen Praktikum I (3. FS) (bisher: Integriertes Praktikum - Medizin) von 0,133 auf 0,2, da dieses nach den geänderten Vorgaben der Diplomprüfungsordnung (§ 11 Abs. 3 DPO i.V.m. Anlage 2) nunmehr mit 6 SWS statt mit 4 SWS durchgeführt wird. Verändert hat sich schließlich der Anteil der Vorklinik am Biomedizinischen Praktikum II (4. FS) (bisher: Integriertes Praktikum - Medizin). Dieses Praktikum wird nach den geänderten Vorgaben der Diplomprüfungsordnung (§ 11 Abs. 3 DPO i.V.m. Anlage 2) nunmehr mit 12 SWS (bisher: 8 SWS) durchgeführt, von denen 5 SWS auf die Vorklinik entfallen. Hieraus ergibt sich ein Anteil der Vorklinik an dem Biomedizinischen Praktikum II von 0,167 (gegenüber 0,267 im vergangenen Studienjahr). Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese nachvollziehbaren und unwidersprochenen Erläuterungen des Antragsgegners hinsichtlich der veränderten Anteile der Vorklinik an den einzelnen Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Biomedizin in Zweifel zu ziehen.
62Multipliziert man den sich danach ergebenden Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik in Höhe von 1,90 gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl (Aq/2) von 15, so ergibt sich der vom MIWFT zugrundegelegte Dienstleistungsexport an den Studiengang Molekulare Biomedizin in Höhe von 28,50 DS.
63Diese Formel findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer anschließt, auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, in denen sich der Dienstleistungen importierende Studiengang noch im Aufbau befindet und daher im streitgegenständlichen Studienjahr von vornherein nur einen Teil der Lehrveranstaltungen (hier: Lehrveranstaltungen des 1. bis 6. FS) nachfragen kann, denn anderenfalls drohte infolge der Fortschreibung der Zulassungszahlen des 1. FS in höheren Fachsemestern eine kapazitative Überlast" der Vorklinik. Zu einer vermittelnden Lösung gelangt das OVG NRW in diesen Fällen dadurch, dass es andererseits davon ausgeht, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine Dienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -.
65Das Nettolehrangebot beträgt somit gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO
66280,00 - 77,22 = 202,78 DS.
672. Lehrnachfrage
68Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie das MIWFT von einem Teilnormwert von 1,64 ausgeht.
69Der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin ist durch Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003, a.a.O., von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer an der Universität Bonn von bislang 1,57 auf 1,64 erhöht. Diese kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, die die Rahmenbedingungen der ärztlichen Ausbildung teilweise neu geregelt hat.
70Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits im Studienjahr 2003/2004 überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben.
71Vgl. Beschluss der Kammer vom 13.2.2004 - 6 Nc 1115/04 u.a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, 13 C 1281/04 u.a. -.
72Nicht beanstandet wurden dabei namentlich die jeweiligen Anteile von Dozenten der Vorklinik und Dozenten der Klinik an den durch die Änderung der ÄAppO neu eingeführten Seminaren mit klinischem Bezug bzw. unter Einbeziehung klinischer Fächer sowie die für Vorlesungen zugrundegelegte Gruppengröße von 180.
73An dieser Überprüfung hält die Kammer auch für das hier streitbefangene WS 05/06 fest, da sich die kapazitätsbestimmenden Eingabegrößen insoweit nicht verändert haben.
74Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit
752 x 202,78 : 1,64 = 247,29, gerundet 247
76Studienplätzen für Studenten des ersten Semesters im Studienjahr 2005/2006.
773. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
78Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich diese jährliche Aufnahmekapazität auf insgesamt 271.
79Im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ein Schwundausgleich vorzunehmen, der nach den Vorgaben des MIWFT für das Studienjahr 2005/2006 1:0,91 beträgt und damit deutlich kapazitätsfreundlicher ist als in den Vorjahren. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen Bedenken.
80Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich mithin eine erhöhte Ausbildungskapazität von
81247 x 1/0,91 = 271,43, gerundet 271.
824. Erschöpfung der Kapazität
83Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS sogar 274 Studienplätze besetzt worden, so dass sich keine ungenutzte Kapazität ergibt.
84Der Antrag ist daher mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
86Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG n.F., wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.).
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