Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 2349/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer und Träger der Straßenbaulast für verschiedene Landes- bzw. Bundesstraßen im Gebiet der Stadt Bonn. Diese Straßen sind an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Bonn angeschlossen. Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2005 bzw. vom 23. Januar 2006 wurden die Kläger für die Gebührenjahre 2003, 2005 und 2006 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 110.166,33 EUR herangezogen.
2Hiergegen legten die Kläger am 13. Januar bzw. 9. Februar 2006 Widerspruch ein. Man wehre sich dabei nicht gegen einen grundsätzlichen finanziellen Ausgleich für die Nutzung der städtischen Abwasserkanäle, wohl aber dagegen, dass dieser Ausgleich in der Form der Heranziehung zu jährlichen Gebühren geschehe. Erreicht werden solle eine Pauschalvereinbarung analog der Ortsdurchfahrtenrichtlinie; eine solche Vereinbarung sei bereits in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Bundes- und Landesstraßen. Diesbezüglich wurde auf das Urteil des OVG NRW vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - und den Beschluss des BVerwG vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 - verwiesen. Eine Pauschalvereinbarung entsprechend der Ortsdurchfahrtenrichtlinie werde nicht angestrebt.
3Am 5. Mai 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Niederschlagswassergebührenbescheide rechtswidrig seien, da die ihnen zugrundeliegende Satzung gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW verstoße. Nach dieser Vorschrift blieben bei der Kostenrechnung für die Benutzungsgebühren die Kosten für solche Leistungen, die nicht der Gebührenschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltfähigen Kosten außer acht. Zwar schließe diese Norm es ihrem Wortlaut nach nicht aus, auch diejenigen Kosten in die Gebührenerhebung für die Nutzung einer Entwässerungseinrichtung einzubeziehen, die durch die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landesstraßen entstünden. Allerdings lasse eine Ermittlung des Regelungsgehalts der Norm unter Anwendung der historischen Auslegungsmethode ein solches Regelungsverständnis nicht zu. Bis zum Anfang der 90er Jahre sei kein Fall bekannt, in dem eine nordrhein - westfälische Gemeinde die Baulastträger von Bundes- oder Landesstraßen zu Niederschlagswassergebühren herangezogen habe. Bei Inkrafttreten des Gesetzes sei der Gesetzgeber also davon ausgegangen, dass in die laufenden Entgelte für Abwasserbeseitigung nicht die Kostenanteile für die Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen einzubeziehen seien. Hätte der Gesetzgeber im Gegensatz zur damals üblichen Praxis eine Gebührenerhebung gewollt, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Rheinland - Pfalz (OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11748/00.OVG - ). Im Übrigen seien sie - die Kläger - als Träger der Straßenbaulast Hoheitsträger, daher dürfe die Stadt Bonn gegen sie keinen Bescheid erlassen; die natürliche und zwingende Lösung bei dem hoheitlichem Zusammentreffen sei der öffentlich - rechtliche Vertrag. Die Kläger beantragen,
4die Niederschlagswassergebührenbescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2005 bzw. 23. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2006 aufzuheben.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Zur Begründung führt sie aus, dass in der Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG geklärt sei, dass auch die Träger der Straßenbaulast von Landes- und Bundesstraßen zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden könnten. Die Rechtsprechung des OVG Rheinland - Pfalz sei nicht einschlägig. Das OVG Rheinland - Pfalz habe seine Auffassung damit begründet, dass § 10 Abs. 4 Nr. 2a des KAG RP 1986 a.F. bestimmt habe, dass in die laufenden Entgelte für die Abwasserbeseitigung nicht die Kostenanteile für die Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen einzubeziehen seien und dass die sich daraus ergebende Rechtslage durch den nunmehr einschlägigen § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP nicht geändert worden sei. Auch sei in der Rechtsprechung geklärt, dass der Gebührenerhebung nicht entgegen stehe, dass vorliegend zwei Hoheitsträger beteiligt seien.
8Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Niederschlagswassergebührenbescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2005 bzw. 23. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2006 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
10Grundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003, 2005 und 2006 sind die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 4 Buchst. c), 14 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. seit dem 1. Januar 2006 Buchst. d) der Kanalabgabensatzung der Beklagten. Diese Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung des OVG NRW - der sich die Kammer anschließt - ist grundsätzlich geklärt, dass in Nordrhein - Westfalen die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden können, wenn sie sich der kommunalen Entwässerungseinrichtungen bedienen; diese Gebühren werden - selbstverständlich - durch Verwaltungsakt erhoben.
11OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - , NWVBl 1997, S. 220. Bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 - , NVwZ - RR 1998, S. 130.
12§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW steht dem nicht entgegen. In dieser Vorschrift wird geregelt, dass Benutzungsgebühren dann zu erheben sind, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Bonn dient unzweifelhaft überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen. Auch in Nordrhein - Westfalen dürfen allerdings - vergleichbar wie in Rheinland - Pfalz (vgl. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP) - gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG dem Gebührenschuldner nicht die Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind.
13Vgl. dazu z.B. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1988 - 2 A 1988/85 - , DVBl 1988, S. 907; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 6 Rdnr. 59 ff.
14Die Pflicht zur Aussonderung leistungsfremder Kosten gibt allerdings nichts für die Frage her, ob auch die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden können, denn die Gemeinden erbringen diesen gegenüber - unstreitig - Leistungen. Ein anderes Verständnis des Gebots der Aussonderung leistungsfremder Kosten mag in Rheinland - Pfalz veranlasst sein, da dort in der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP festgehalten wurde, dass die Regelung des § 10 Abs. 4 Nr. 2a des KAG RP 1986 - mit der die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von Niederschlagswassergebühren möglicherweise freigestellt wurden - in der Sache weitergelten" solle. Das KAG NRW kannte und kennt allerdings weder eine dem § 10 Abs. 4 Nr. 2a des KAG RP 1986 vergleichbare Regelung, noch gibt es in den Gesetzesbegründungen zum KAG NRW Hinweise darauf, dass die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von Niederschlagswassergebühren freigestellt werden sollen. Insoweit kann als zutreffend unterstellt werden, dass bis zum Anfang der 90er Jahre kein Fall bekannt wurde, in dem eine nordrhein - westfälische Gemeinde die Baulastträger von Bundes- oder Landesstraßen zu Niederschlagswassergebühren herangezogen hat. Dass der Gesetzgeber des Landes Nordrhein - Westfalen diese bloße Praxis in irgendeiner Form in eine gesetzliche Regelung überführt hätte, ist aber nicht ersichtlich. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus § 53c Satz 1 LWG NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 und 3 LWG NRW. Denn die Formulierung mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen", zielt auf eine Erweiterung der ansatzfähigen Kosten, nicht aber auf eine Einschränkung für die Fälle, in denen die Gemeinden ungeachtet einer fehlenden Verpflichtung ihre kommunale Entwässerungseinrichtung zur Verfügung stellen und diese auch dementsprechend genutzt wird.
15Vgl. LT - Drs. 13/6222, S. 104.
16Sonstige Mängel der Niederschlagswassergebührenerhebung werden weder geltend gemacht, noch sind sie unmittelbar ersichtlich. Daher ist eine weitergehende gerichtliche Prüfung nicht veranlasst.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007, S. 110.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Eine grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits geklärt sind.
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