Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1917/06

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels M1. S. Tabletten in der geänderten Form (Neue Bezeichnung: J. ; Zulassungsnummer 00000.00.00) mit den am 26.06.2003 angezeigten Änderungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG keine neue Zulassung zu beantragen ist.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zu der Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.06.2003 nach § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG als erteilt gilt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.