Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 2657/08

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts neu festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.


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