Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 2685/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben im Asylverfahren trat er im Januar 1992 in T. der Palästinensischen Freiheitsorganisation (PLO) bei und wurde von Februar bis November 1992 in einem Militärlager der Palästinensischen Nationalen Befreiungsbewegung (Fatah der Intifada) ausgebildet. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 17. November 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am Einreisetag unter schriftlicher Angabe von Asylgründen erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei benutzte er die Personalien "N. B. E. ". Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt er eine Aufenthaltsgestattung, die auf diese Personalien ausgestellt war.
3Eine persönliche Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) konnte in der Folgezeit nicht mehr durchgeführt werden, da der Kläger am 15. Juli 1994 untertauchte und für das Bundesamt nicht mehr erreichbar war.
4Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 1994 lehnte das Bundesamt den An-trag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Jordanien aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.
5In der Folgezeit kehrte der Kläger nach Jordanien zurück. Dort wandte sich der Kläger, der bislang nicht durch eine religiöse Haltung aufgefallen war, dem Islam zu und verfolgte seither eine streng religiöse Lebensweise.
6Am 26. September 1995 beantragte der Kläger unter dem Aliasnamen "Z. I. " erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. In diesem Asylverfahren gab er sich als palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Irak aus.
7Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. Dezember 1995 lehnte das Bundesamt, ohne die wahre Identität des Klägers zu erkennen, die Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak fest. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wurden verneint.
8Mit Bescheid vom 9. April 1996 erteilte der Stadtdirektor der Stadt M. dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis aufgrund §§ 70 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG sowie einen für alle Länder außer Irak gültigen Internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Genfer Konvention. Sowohl die Aufenthaltsbefugnis als auch der Reiseausweis wurden im April 1998, im Februar 2000 sowie im Februar 2002 verlängert. Die Aufenthaltsbefugnis wurde am 26. Februar 2002 bis 25. Februar 2004, der Reiseausweis bis 8. April 2004 verlängert.
9Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem gegen den Kläger und weitere Angeklagte gerichteten Strafverfahren (- III-VI 13/03 - 2 STE 9/03-3 GBA Karlsruhe) flog der Kläger am 7. September 2001 gemeinsam mit einem später ebenfalls rechtskräftig verurteilten ehemaligen Mitangeklagten nach Teheran. Er traf sich dort mit dem inzwischen getöteten operativen Führer der islamistisch-terroristischen Organisation Al Tawhid, dem B. N1. B1. A. . Dieser beauftragte den Kläger, durch eine von dem Kläger zu leitende Gruppe in Deutschland Anschläge auf jüdische bzw. israelische Einrichtungen zu verüben. Nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet bot der Kläger, der innerhalb der deutschen Zelle aufgrund seines Alters, seiner ausgeprägten Religiosität und seiner Persönlichkeit bald eine herausgehobene Stellung einnahm, dem B1. A. an, sich selbst als Märtyrer bei einem Selbstmordanschlag zu opfern. B1. A. lehnte dieses mit dem Hinweis darauf ab, dass er den Kläger noch anderweitig benötige. In der Folgezeit begann die deutsche Zelle mit den Anschlagsvorbereitungen. Zu diesem Zweck wurden in Frage kommende Anschlagsziele, das jüdische Gemeindezentrum in C. und eine Diskothek in E1. , ausgekundschaftet sowie Waffen, Handgranaten und eine Pistole mit Schalldämpfer besorgt. Zudem beschäftigte sich die terroristische Vereinigung mit dem Erwerb von falschen Ausweispapieren für Personen aus dem Umfeld von B1. A. . Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts handelte es sich bei den Mitgliedern der deutschen Zelle und damit auch bei dem Kläger um religiös und politisch fanatisierte Personen, die eine besondere Beharrlichkeit und damit einen ausgeprägten kriminellen Willen an den Tag legten.
10Durch Urteil des Oberlandesgerichts E1. vom 26. Oktober 2005 - III-VI 13/03 -
11(2 STE 9/03-3 GBA Karlsruhe), rechtskräftig seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16. Januar 2007 (- III StR 251/06 -), wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts E1. vom 26. Oktober 2005 - III-VI 13/03 - (2 STE 9/03-3 GBA Karlsruhe) verwiesen. Die verhängte Strafhaft, welche sich unmittelbar an die Untersuchungshaft anschloss, verbüßte der Kläger in der JVA Köln.
12Im August 2007 beantragte der Kläger beim Oberlandesgericht E1. , die Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Das Oberlandesgericht E1. bat sodann den Leiter der JVA Köln um eine Mitteilung über den Vollstreckungsstand des Klägers. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 23. August 2007 gab der Leiter der JVA Köln unter anderem an, aus seiner Sicht sei eine Abkehr des Klägers von seinen Zielen, die zum Einsatz terroristischer Mittel geführt hätten, nicht erkennbar.
13Das Oberlandesgericht E1. gab im Hinblick auf den Aussetzungsantrag des Klägers im September 2007 zudem die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag, zu der Frage, ob bei dem Kläger "keine Gefahr mehr besteht, dass seine durch seine Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht". In seinem dazu am 18. Oktober 2007 erstellten psychiatrischen Gutachten kam der beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Prof. Dr. M1. zu dem Ergebnis, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Antragstellers nicht mehr fortbestehe. Eine kritische Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen Taten, die er vor dem Hintergrund einer anti-israelischen und islamistisch-terroristischen Ideologie begangen habe, sei nicht zu erkennen. Auf Grund des vollkommenen Bestreitens sei auch keine Aussage zu einer eventuellen Veränderung der inneren Einstellung möglich. Es handele sich bei dem Kläger um einen Überzeugungstäter. Sollte er nach der Haftentlassung erneut in Kontakt mit Anhängern islamistisch-terroristischer Überzeugungen kommen, bestehe eine hohe Gefahr, dass der Kläger diese unterstütze oder auch selbst erneut aktiv an terroristischen Handlungen teilnehme. Sein freundliches und unauffälliges Verhalten in der Haft lasse "sicher keinen Rückschluss auf eine Änderung seiner ideologischen Kampfbereitschaft zu".
14Nachdem am 26. Oktober 2007 sowohl der Kläger als auch Prof. M1. als Sachverständiger vor dem Oberlandesgericht E1. angehört worden waren, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 9. November 2007 (III-VI 08/07) den Antrag, die Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung das Risiko bestehe, dass der Kläger sich bei einer Zuspitzung des Nahostkonflikts aufgefordert und verpflichtet fühlen könnte, mit einem eigenen Anschlag in die Auseinandersetzung einzugreifen oder andere Widerstandskämpfer zu unterstützen. Dieses Risiko stelle eine erhebliche und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. November 2007 (III-VI 08/07) verwiesen.
15Das asylrechtliche Verfahren des Klägers entwickelte sich nach seiner Festnahme im Jahr 2002 wie folgt:
16Mit Bescheid vom 19. September 2005 nahm das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurück und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. Ein hiergegen vom Kläger durchgeführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren (zunächst: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen: 18 K 3108/05.A, dann Verwaltungsgericht E1. , Aktenzeichen 21 K 2199/06.A sowie OVG NRW, 15 A 2533/07.A) blieb erfolglos.
17Ferner teilte das Bundesamt dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 2007 mit, dass ein wirksamer Folgeantrag nicht gestellt worden sei und ein Folgeverfahren als nicht existent betrachtet werde. Diesbezüglich wurde zwischen dem Kläger und dem Bundesamt ein weiterer, von dem zuvor genannten Verfahren abgetrennter Rechtsstreit geführt. In diesem Verfahren (Aktenzeichen VG E1. : 21 K 3263/07 ) wurde das Bundesamt unter Aufhebung des als Bescheid gewerteten Schreibens vom 15. März 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Jordaniens vorliegt. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 9. März 2009 wurden die Anträge des Klägers und des Bundesamtes auf Zulassung der Berufung abgelehnt (OVG NRW, 15 A 514/09).
18Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (früher Aufenthaltsbefugnis) sowie das Absehen von der Ausweisung beantragen.
19Mit Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. August 2007 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 53 Nr. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1). Ihm wurde ferner mitgeteilt, dass er das Bundesgebiet innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der mit Datum vom 19. September 2005 erfolgten Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes zu verlassen habe. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, wurde ihm die Abschiebung nach Jordanien oder in einen sonstigen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Nr. 2). Die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Nr. 3).
20Für den Fall der Haftentlassung wurde sein Aufenthalt auf das Gebiet der Stadt Köln beschränkt (Nr. 4) und der Kläger wurde verpflichtet, am Tage seiner Haftentlassung unverzüglich bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln vorzusprechen (Nr. 5).
21Dabei wurde ihm die für seinen Wohnsitz zuständige polizeiliche Dienststelle benannt, bei der er verpflichtet wurde, sich täglich zwischen 10.00 und 12.00 Uhr zu melden. Die Meldepflicht sollte an dem auf die Haftentlassung folgenden Tag beginnen (Nr. 6). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1, 5 und 6 angeordnet (Nr. 7).
22Gegen die Ordnungsverfügung legte der Kläger am 6. September 2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers zurück. Am 7. April 2008 erhob der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 (12 K 2454/08). Mit Urteil vom 31. August 2009 hob das Gericht die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. August 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. April 2008 insoweit auf, als in der Abschiebungsandrohung (Nr. 2 Satz 2 der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007) Jordanien als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 ( 19 E 1301/09, 19 A 2185/09) ab. Der beim Oberverwaltungsgericht NRW gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde ebenfalls mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 (19 B 517/10) abgelehnt.
23Im Vorfeld der Haftentlassung des Klägers lehnte das Oberlandesgericht E1. mit Beschluss vom 27. April 2010 (III-6 StS 1/10 FA 2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe) auf einen Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof eine Anordnung des Entfallens der gesetzlich vorgesehenen Führungsaufsicht ab (Nr. 1), nachdem es zuvor den Kläger erneut angehört hatte. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf fünf Jahre festgelegt (Nr. 2). Der Kläger wurde zudem unter anderem angewiesen, a) das Gebiet des Stadtbezirks Köln-Nippes nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, b) sich einmal täglich zwischen 8 Uhr und 13 Uhr auf der für seine zukünftige Wohnanschrift zuständigen Polizeidienststelle persönlich zu melden sowie sämtlichen Vorladungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, c) jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen und e) keine öffentlichen religiösen Aktivitäten wie Predigten oder das Verbreiten von religiösen Schriftstücken, Videos, CDs oder Internetbotschaften auszuüben. Zur Begründung gab das Oberlandesgericht an, eine günstige Sozialprognose für den Kläger könne nicht gestellt werden. Nach wie vor lasse der Kläger eine klare Distanzierung zu seinen Taten vermissen. Es sei zu besorgen, dass er ohne Führung und Leitung durch eine Aufsichtsstelle erneut Anschluss an islamistisch-fundamentalistische Kreise finden und durch diese entsprechend beeinflusst werden könnte.
24Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. April 2010 beschränkte die Beklagte den Aufenthalt des Klägers nach der Haftentlassung in Abänderung der Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 auf den Stadtbezirk Köln-Nippes und ordnete an, dass das Verlassen dieses Stadtbezirks nur mit vorheriger Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt sei (Nr. 1). In Anpassung zu Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 wurde der Kläger ferner verpflichtet, am Tage der Haftentlassung unverzüglich bei der Ausländerbehörde in O. vorzusprechen (Nr. 2). Ferner wurde ihm aufgegeben, ab dem Tag der Haftentlassung Wohnsitz im Hotel "Stadt W. ", W1. Str. 00, 00000 Köln zu nehmen (Nr. 3). Ab dem Tag der Haftentlassung wurde dem Kläger zudem die Nutzung der folgenden Kommunikationsmittel untersagt: Mobiltelefone aller Art, Öffentliche Fernsprecher aller Art, EDV-gestützte Kommunikationsmittel (wie beispielsweise Internet, E-Mail, Newsgroups). Von diesem Verbot wurde die Nutzung eines Mobiltelefons ausgenommen, sobald der Kläger der Beklagten dessen Telefon,- Karten- und Gerätenummer (IMEI) mitgeteilt habe (Nr. 4). Für den Fall, dass den Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 3 nicht freiwillig nachgekommen werden sollte, wurde angekündigt diese mit Zwang durchzusetzen (Nr. 5). Hinsichtlich der Ziffer 1 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
25Zur Begründung der Ordnungsverfügung nahm die Beklagte Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts E1. vom 9. November 2007 (III-VI 08/07), das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten des Prof. Dr. M1. und die Stellungnahme des Leiters der JVA Köln vom 23. August 2007. Ferner verwies sie auf das Urteil des Oberlandesgerichts E1. - III-VI 13/03 - (2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe) vom 26. Oktober 2005 und die EG-Verordnung Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur 116. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen.
26Zur Begründung der Anordnung des Aufenthaltes in O. gab die Beklagte an, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Es sei nach dem hinzugezogenen Gutachten, der Stellungnahme des Leiters der JVA und des Beschlusses des Oberlandesgerichts keine Abkehr von islamistischen und antiisraelischen Einstellung zu verzeichnen. Es müsse verhindert werden, dass der Kläger wieder entsprechende Bestrebungen nach der Haftentlassung aufnehme und in alte Kreise zurückkehre. Entsprechend müsse zum Schutz der Allgemeinheit die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu der fundamentalistischen B. -C1. -Moschee in Köln-Zollstock sowie zu der B2. -U. -Moschee in Köln-Kalk genommen werden. Ferner müsse der Kläger von jüdischen Einrichtungen ferngehalten werden, die bislang Ziel seiner Anschlagspläne gewesen seien.
27Die Auflage der Wohnsitznahme im Hotel "Stadt W. " ermögliche eine der Gefährdung entsprechende Überwachung sowie eine Überwachung der Meldepflichten. Zudem liege das Hotel in angemessener Entfernung von israelischen Einrichtungen. Auch diene die Auflage der Möglichkeit, die Abschiebung weiter zu betreiben. Ferner sei auch nach der EG-Verordnung Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 das Vermögen des Klägers eingefroren worden, so dass die Beklagte als Sozialhilfeträger auch um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden, dem Kläger eine Wohnung zur Verfügung stelle.
28Die Untersagung der Nutzung von Kommunikationsmitteln sei notwendig, um die Gefahr der Wiederaufnahme von Anschlagsplanungen zu unterbinden, bzw. zu erschweren.
29Für die weiteren Einzelheiten und insbesondere für die Begründung der Ordnungsverfügung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2010 verwiesen.
30Der Kläger hat am 3. Mai 2010 Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung (12 L 602/10) gestellt.
31Er trägt vor, die Ermächtigungsgrundlage des § 54a Abs. 1 AufenthG sei nicht verfassungsgemäß, weil sie anders als die Regelungen zur Führungsaufsicht des StGB eine unbefristete Anordnung der Auflagen vorsehe. Zudem lägen aber auch die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 AufenthG nicht vor. Es bestehe bereits keine vollziehbare Ausweisungsverfügung, weil ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für Jordanien bestehe. Zudem habe es die Beklagte bisher versäumt, Beweise für die Behauptung der aktuellen Gefährlichkeit des Klägers vorzulegen. Die Ordnungsverfügung sei mangels aktueller Beweise im Hinblick auf die Kontrolldichte unverhältnismäßig. Der Kläger habe auch stets geleugnet, die Taten wegen derer er verurteilt wurde, begangen zu haben. Hinsichtlich der Einschätzung seiner Gefährlichkeit habe die Beklagte sich allein auf das Strafurteil und die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer verlassen, ohne den Sachverhalt in "eigener Zuständigkeit und Verantwortung" zu ermitteln. Zudem ist er der Ansicht, es sei erforderlich, dass die betroffenen Behörden (Nachrichtendienst, Verfassungsschutz, Kriminalpolizei) ein Profil des Klägers erstellten, welches als "Grundlage des ordnungsbehördlichen Verhaltens" dienen solle. Eine wöchentliche Meldepflicht sei als milderes Mittel heranzuziehen. Der Aufenthaltsort dürfe nach dem Wortlaut des § 54a Abs. 1 S. 1 AufenthG auch nicht nur auf einen Stadtbezirk beschränkt werden. Die Ordnungsverfügung sei auch im Hinblick auf die Wohnsitznahme in dem Hotel "Stadt W. " nicht verhältnismäßig. Es herrschten dort nämlich erhöhte Innentemperaturen, das Zimmer verfüge weder über eine Kochgelegenheit, noch über einen Kühlschrank und der Kläger könne zudem keine arabisch-sprachigen TV-Sender empfangen. Die ausgehändigten Warengutscheine würden in Lebensmittelgeschäften, die religiösen Riten entsprechende Lebensmittel ("Halal") verkauften, nicht angenommen.
32Eine schwere Gefahr i.S.d. § 54a Abs. 4 AufenthG, die zur Beschränkung der Kommunikationsmittel notwendig sei, sei durch die Beklagte bereits nicht begründet worden.
33Der Kläger beantragt,
34den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2010 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie trägt vor, die aktenkundigen Erkenntnisse stellten eine ausreichende Grundlage für die Annahme der akuten Gefährlichkeit des Klägers dar. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts E1. vom 27. April 2010 (III-6 StS 1/10) ergebe sich, dass dem Antragsteller keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Der Kläger lasse eine klare Distanzierung zu seinen Taten vermissen. Es stehe zu befürchten, dass er erneut Anschluss an islamistisch-fundamentalistische Kreise finde. Die Ordnungsverfügung sei auch im übrigen verhältnismäßig. Der Kläger habe im Hotel die Möglichkeit, den dort vorhandenen Kühlschrank zu nutzen. Eine Kochgelegenheit in Form eines Zweiplattenkochers sei dem Kläger mehrmals angeboten worden und die hohen Temperaturen seien nur saisonal bedingt. Zudem könnten die Warengutscheine sowohl bei "Aldi" als auch bei "Netto" eingelöst werden, wobei beide Supermärkte auch Halal verkauften. Der Kläger sei auch der deutschen Sprache mächtig, so dass er ohne große Einschränkungen dem deutschen Fernsehprogramm folgen könne.
38Der Kläger ist am 8. Mai 2010 aus der Haft entlassen worden.
39Die 12. Kammer des erkennenden Gerichts hat den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung mit Beschluss vom 23. Juli 2010 abgelehnt (12 L 602/10). Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 (18 B 1028/10) zurückgewiesen.
40Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Gerichtsakten 23 K 2685/10, 12 L 602/10 und 12 K 2454/08 verwiesen. Für die Einzelheiten des strafrechtlichen und strafvollstreckungsrechtlichen Verfahrens wird auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts E1. - III-VI 13/03 - 2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe vom 26. Oktober 2005 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts E1. vom 9. November 2007 (III-VI 08/07) und vom 27. April 2010 (III-6 StS 1/10) sowie auf die Strafvollstreckungsakten verwiesen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42I. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 28. April 2010 verfügte und auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG ergangene Meldepflicht am Tag der Haftentlassung des Klägers richtet. Der Bescheid hat sich nach der Haftentlassung des Klägers am 8. Mai 2010 erledigt, weil der Kläger durch diese Verfügung nicht mehr beschwert ist. Die Anfechtungsklage ist damit unstatthaft (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
43II. Die Klage ist im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet.
44Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
45Da es sich (außer bei der Regelung in Ziffer 2 des Bescheides) bei den streitgegenständlichen Anordnungen um sogenannte Dauerverwaltungsakte handelt, ist der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Grund zu legen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 113 Rn. 48 m.w.N.
47Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Maßnahmen nach § 54a AufenthG im Entscheidungszeitpunkt nach Abwägung aller bekannten Umstände und aller beteiligten Belange nicht zu beanstanden ist.
481. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig auf der Grundlage des § 54a AufenthG ergangen.
49Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Norm insgesamt verfassungsgemäß ist und als solche als taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung herangezogen werden konnte. Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sie anders als die Regelungen zur Führungsaufsicht des StGB die Möglichkeit einer unbefristeten Anordnung von Überwachungsmaßnahmen vorsieht. Bei den in § 54a AufenthG vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich nämlich um solche der Gefahrenabwehr. Die Dauer der Maßnahmen hängt maßgeblich von der Frage ab, ob die zu Grunde liegende Gefahr fortbesteht. Die Dauer der Gefahr kann jedoch abstrakt durch den Gesetzgeber nicht bestimmt werden, sondern muss im jeweiligen Einzelfall überprüft werden. Insoweit genügt es, dass sich die Frage, ob die nach § 54 a AufenthG erforderliche Gefahr (noch) vorliegt, an Hand des konkreten Einzelfalles ohne Weiteres beantworten und durch die Fachgerichte jederzeit überprüfen lässt.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2010, 18 B 1028/10.
512. Die Aufenthaltsbeschränkung auf den Stadtbezirk Köln-O. in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 54a Abs. 2 Satz i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist der Aufenthalt eines Ausländers, der auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegen den eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeordnet wurde, auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine abweichende Festlegung treffen. Dies ist hier geschehen.
52a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 54a Abs. 2 Satz i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind erfüllt.
53aa) Bei dem Kläger handelt es sich um einen Ausländer, gegen den im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 eine Meldepflicht angeordnet wurde. Die Verpflichtung, sich täglich bei der zuständige polizeiliche Dienststelle zu melden, wurde dem Kläger mit inzwischen bestandkräftiger Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 auferlegt.
54Der Kläger wurde mit derselben Ordnungsverfügung auf Grund des in § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht genannten Ausweisungsgrundes des § 53 Nr. 1 AufenthG ausgewiesen, nachdem das Oberlandesgericht E1. ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2005 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen verurteilt hatte. Auf Grund der inzwischen bestandskräftigen Ausweisung ist der Kläger auch vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs.1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
55bb) Die Anordnung des Aufenthaltes in O. ist zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich.
56Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Kläger eine aktuelle Gefährlichkeit im Hinblick auf die Vornahme terroristischer Handlungen ausgeht. Nach Überzeugung der Kammer besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Kläger sich islamistisch-fundamentalistischen Kreisen anschließt, bzw. durch diese entsprechend beeinflusst wird. Es besteht auch das Risiko, dass der Kläger erneut terroristische Handlungen unterstützt oder sogar aktiv an diesen teilnimmt und es dadurch zu Gefahren für die Allgemeinheit, Leib und Leben Dritter und die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt.
57Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung zunächst auf das Urteil des Oberlandesgerichts E1. - III-VI 13/03 - (2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe) vom 26. Oktober 2005, in dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Kläger ein führendes Mitglied der deutschen Zelle der terroristischen Vereinigung B1. Tawhid war und mit dieser konkrete Pläne hatte, Anschläge auf jüdische Einrichtungen und solche, die als jüdische Einrichtungen ausgemacht wurden, zu verüben. Soweit der Kläger nach wie vor leugnet, die Taten, die der Verurteilung zu Grunde liegen, begangen zu haben, kann dieses Vorbringen die tatsächliche Grundlage der Einschätzung nicht erschüttern. Denn sowohl die Ausländerbehörde als auch das erkennende Gericht dürfen von der Richtigkeit der strafrichterlichen Entscheidung ausgehen. An die tatsächlichen Feststellungen und an die Beurteilungen des Strafrichters sind zwar weder die Ausländerbehörde noch das Gericht rechtlich gebunden. Wenn aber nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall besser aufklären können als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht dies bereits getan haben, dürfen die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils auch im Hinblick auf ausländerrechtliche Gefahrenabwehrmaßnehmen zugrunde gelegt werden.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.Juni 1970, - I C 47.69 -, juris Rn 11; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978, - I C 91.76 - , juris Rn 14.
59Vorliegend sind Umstände, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung rechtfertigen, weder ersichtlich noch wurden sie vorgetragen. Eine weitere Aufklärung ist angesichts des fast 300 Seiten umfassenden rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts E1. vom 26. Oktober 2005, welches nach 130 Verhandlungstagen den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt hat, auch nicht geboten.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2010, 18 B 1028/10; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2011, 18 E 262/11.
61Des Weiteren legt die Kammer ihrer Einschätzung auch den Beschluss des Oberlandesgericht E1. vom 9. November 2007 (III-VI 08/07), sowie das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten von Prof. Dr. M1. zu Grunde. Insoweit als das Oberlandesgericht die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB unter anderem deshalb abgelehnt hat, weil der Kläger im Hinblick auf die mögliche Planung terroristischer Aktivitäten ein erhebliches und nicht hinnehmbares Risiko für das Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit darstellen würde, ist auch diese Beurteilung als wichtiges Indiz für die fortbestehende Gefährlichkeit des Klägers anzusehen. Zwar gilt es hier zu beachten, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht weitgehend unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen. So steht bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB das Interesse an der Resozialisierung des Straftäters im Vordergrund, welches bei einem ausgewiesenen Ausländer, gegen den Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenhG ergehen sollen, naturgemäß keine Bedeutung hat. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die ausländerrechtliche Beurteilung eine im Regelfall an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose erfordert.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008, - 18 A 1145/07- , juris Rn 8.
63Allerdings kann der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung einer fortbestehenden Gefährlichkeit wesentliche Bedeutung beigemessen werden.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978, - I C 91.76 - , juris Rn 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, juris Rn 18.
65Für die zu treffende Gefahrenprognose hat die Kammer auch insbesondere den jüngsten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. April 2010 (III-6 StS 1/10 FA 2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe) berücksichtigt. Nach Anhörung des Klägers gab das Oberlandesgericht in dem Beschluss der Besorgnis Ausdruck, dass er ohne Führung und Leitung durch eine Aufsichtsstelle erneut Anschluss an islamistisch-fundamentalistische Kreise finden und durch diese entsprechend beeinflusst werden könnte.
66Die sich aus dem Urteil und den vorgenannten Beschlüssen des Oberlandesgerichts E1. ergebende Indizwirkung hat der Kläger bislang nicht widerlegt. Für Umstände, die belegen, dass die in den Straf- und Strafvollstreckungsverfahren abgegebenen Prognosen nicht mehr zutreffen und von seiner Person keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wäre der Kläger aber selbst darlegungs- und beweispflichtig (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG).
67Er hat insoweit weder etwas vorgebracht noch sind sonst Umstände ersichtlich, die ernsthaft daran zweifeln lassen, dass die bestandskräftig feststehenden Tatsachen und Prognosen hinsichtlich der Gefährlichkeit seiner Person gegenwärtig noch zutreffen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger, von seinen Taten und den damit verfolgten Zielen glaubhaft distanziert und von seiner sicherheitsgefährdenden Haltung dauerhaft Abstand genommen hat, sind weder hinreichend dargelegt noch für das Gericht erkennbar. Auch ein Persönlichkeits- oder Gesinnungswandel des Klägers ist nicht ersichtlich. Zu einer Aufarbeitung der Straftaten ist es offenbar nicht gekommen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich mit den Gründen seiner Straffälligkeit auseinandergesetzt und zumindest versucht hat, hieraus Konsequenzen zu ziehen.
68Anhaltspunkte für eine nicht mehr fortbestehende Gefährlichkeit ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht aus den in den Strafvollstreckungsakten befindlichen Protokollen über die Anhörungen vor dem Oberlandesgericht E1. am 26. Oktober 2007 und 23. April 2010. Vor allem gemessen an den rechtskräftig festgestellten, konkreten Tathandlungen und der im Rahmen der Urteilsfindung des Oberlandesgerichtes E1. ermittelten israelfeindlichen Gesinnung des Klägers kann den Aussagen in den Anhörungen nicht entnommen werden, dass von dem Kläger keine Gefahr mehr ausgeht. In beiden Anhörungen hat der Kläger sich hinter allgemeingültigen, plakativen Äußerungen versteckt, die eine Läuterung nicht erkennen lassen. Auf Fragen nach der Berechtigung terroristischer Anschläge hat er nur ausweichend geantwortet, in dem er angab dazu keine Meinung zu haben bzw. sich auf Grund seiner Position dazu nicht äußern zu können. Die Tatbegehung selbst hat er in beiden Anhörungen geleugnet. Im Hinblick auf die Anerkennung des Staates Israel hat er angegeben, diese davon abhängig zu machen, dass Israel ihm sein Recht als Nachbar zuerkenne.
69Soweit der Kläger Gelegenheit hatte, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht zu äußern, lassen sich auch aus diesen Äußerungen keine Hinweise auf einen Gesinnungswechsel erkennen. Auch diese Aussagen müssen vor dem Hintergrund der durch das Urteil des Oberlandesgerichts E1. festgestellten konkreten Handlungen und Planungen und der zu Tage getretenen anti-israelischen Einstellung des Klägers bewertet werden. Daran gemessen fehlt den Ausführungen insgesamt der substantielle Erklärungsgehalt. Die Äußerungen zeichnen sich erneut durch ihre Allgemeingültigkeit und ihre Oberflächlichkeit aus. Zudem entstand der Eindruck eines nunmehr an die Situation angepassten Vortrags. Ohne dass aus Sicht des Klägers angesichts der stetigen Leugnung der Taten ein Anlass dazu bestanden hätte, gab er an, sich verändert zu haben. Dabei trug er aber weder vor, durch welche Umstände diese Veränderung ausgelöst worden sein soll, noch in welcher Hinsicht oder mit welchen Konsequenzen dies geschehen sein soll. Hinsichtlich der Anerkennung des Staates Israel erklärt er, dass er diese Frage nicht zu entscheiden habe. Es sei vielmehr eine Frage der UNO. Auch den Äußerungen des Klägers, er sei gegen das Töten von Menschen und habe auch nichts gegen Juden, kann in dieser allgemein gehaltenen Form keinen grundlegende Bedeutung für die Gefahrprognose zugemessen werden.
70Insbesondere sind den Äußerungen des Klägers auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er auch in Zukunft nicht in Verbindung zu islamistisch-fundamentalistischen Kreisen stehen wird. Im Gegenteil äußerte der Kläger auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob Moslems aus politischen oder religiösen Vereinigungen seit der Haftentlassung versucht hätten, Kontakt zu ihm aufzunehmen, lediglich, er habe seine Kontakte "stillgelegt". Ungeachtet der Frage, ob der Kläger damit tatsächlich kenntlich gemacht hat, dass er seine früheren Kontakte nicht abgebrochen hat, hat er damit jedenfalls nicht den Versuch der Kontaktaufnahme anderer verneint.
71Soweit der Kläger geltend macht, sein regelgerechtes Verhalten nach der Haftentlassung stehe der Prognose einer von ihm weiterhin ausgehenden Gefährlichkeit entgegen, ist auch dieser Umstand für die Gefährdungsprognose nicht erheblich. Denn der Umstand, dass jedenfalls nicht bekannt ist, dass der Kläger seit der Haftentlassung Kontakte zu Mitgliedern islamistisch- fundamentalistischer Kreise hatte, muss vorrangig als Erfolg der Überwachungsmaßnahme und weniger als "Leistung" des Klägers bewertet werden. Zweck der Aufenthaltsbeschränkung ist es gerade, den Kläger daran zu hindern, in alte Kreise zurückkehren und Kontakte zu den fundamentalistischen, bzw. islamistischen Moscheen in Köln-Zollstock und Köln-Kalk herzustellen. Zudem ist für die längerfristige Gefährdungsprognose vorrangig die Gesinnung des Täters und seine innere Haltung zum Terrorismus maßgeblich. Eine nach außen zu Tage tretende, regelkonforme Lebensweise kann dagegen kaum Aufschluss über eine Abkehr von radikal islamistischem Gedankengut geben.
72Entgegen der Auffassung des Klägers sind weder die Beklagte noch das Gericht im Übrigen gehalten, von sich aus ein Profil des Klägers hinsichtlich seiner Gefährlichkeit durch die betroffenen Behörden (Nachrichtendienst, Verfassungsschutz, Kriminalpolizei) erstellen zu lassen. Für das Vorliegen günstiger Umstände, die gegen ein Fortbestehen seiner Gefährlichkeit sprechen, ist der Kläger zunächst selbst darlegungspflichtig. Dies gilt erst Recht dann, wenn es wie hier keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Tatsachenbasis gibt. Dem Kläger ist es unbenommen, die Erstellung eines derartigen Profils in Auftrag zu geben und der Beklagten mit dem Verlangen vorzulegen, die Gefahrenprognose daraufhin erneut zu überprüfen. Der Umstand, dass der Kläger nach Aussage seines Prozessbevollmächtigten finanziell dazu nicht in der Lage ist, mag ein faktisches Hindernis darstellen, kann den Kläger aber nicht von der gesetzlich vorgesehenen Darlegungspflicht entbinden.
73b) Die Beklagte hat von dem ihr nach § 54a Abs. 2 AufenthG zustehenden Ermessen auch fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Maßnahme in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Damit hat die Beklagte dem Gesetzeszweck entsprechend die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung abweichend auf den Stadtbezirk Köln-O. festgelegt. Die Maßnahme ist geeignet, die Kontaktaufnahme zu fundamentalistisch-islamistischen Kreisen zu unterbinden und auch erforderlich, weil der Kläger in O. wesentlich besser überwacht werden kann, als wenn der Aufenthaltsbereich auf das Gebiet der Stadt Köln erweitert würde. Mit der in der Ordnungsverfügung ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung kann auch im Einzelfall dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kläger in dringenden Fällen den Stadtbezirk O. verlassen muss.
74Die Maßnahme der Aufenthaltsbeschränkung ist auch angemessen. Zwar wird auch bereits durch diese Maßnahme die Freizügigkeit des Klägers eingeschränkt. Dieses Grundrecht wird dem Kläger, da er kein Deutscher ist, nicht durch Art. 11 GG sondern allein durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt. Allerdings ist der Eingriff insoweit gerechtfertigt, als das damit verfolgte Ziel, der Schutz der öffentlichen Sicherheit, in der Abwägung als höherwertig einzustufen ist.
75Im Übrigen hat bereits die 12. Kammer des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 23. Juli 2010 (12 L 602/10) ausgeführt, dass Köln-O. ein Stadtbezirk mit etwa 110.000 Einwohnern ist und über eine gute Infrastruktur verfügt. In dem Stadtbezirk sind Lebensmittel-Discounter vorhanden, die auch die an den Kläger ausgegebenen Warengutscheine einlösen und die Kosten mit dem Beklagten abrechnen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
76Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufenthaltsbeschränkung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie auf unbestimmte Zeit verfügt wurde und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beendigung zu einem derzeit noch nicht bestimmbaren künftigen Zeitpunkt gebieten mag. Denn der Wegfall der Gefährdung des Klägers ist zur Zeit noch nicht absehbar, so dass eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch gar nicht getroffen werden kann. Die Beklagte hat auch im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sie die Aufrechterhaltung der angeordneten Maßnahmen spätestens 2015, wenn auch über die Führungsaufsicht neu entschieden werden muss, erneut überprüfen wird. Zudem werde, wenn der Kläger etwa einen Antrag nach § 51 VwVfG NRW stelle und neue Tatsachen vorbringe, die Beklagte natürlich in eine neue Prüfung eintreten. Das gleiche gelte auch, wenn sich ohne einen Antrag des Klägers eine neue Grundlagentatsache ergebe. Damit wird eine zeitlich bestimmbare und im Übrigen an den konkreten Fall angepasste fortlaufende Überprüfung der Gefahrenprognose sichergestellt.
77Zuletzt kann sich eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme im engeren Sinne auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass nach Ansicht des Klägers durch die Aufenthaltsbeschränkung seine Resozialisierung erschwert und ihm die Perspektive auf ein "normales" Leben genommen werde. Zweck der Maßnahmen nach § 54a AufenthG ist die Überwachung von Ausländern, die aufgrund einer Ausweisungsverfügung vollziehbar ausreisepflichtig sind, deren Aufenthalt aber auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht beendet werden kann.
78Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, 71. Ergänzungslieferung, 2010, § 54a Rn 1 ff., vgl. auch Nr. 54a.0.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009
79Der Resozialisierungsgedanke ist für Maßnahmen nach § 54a AufenthG daher bereits generell nicht maßgeblich. Dies gilt auch im Fall des Klägers. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig und somit verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Zudem ist es nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung der ausdrückliche Wunsch des Klägers, aus der Bundesrepublik auszureisen.
803. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Gesichtspunkte ist auch die Anordnung der Wohnungsnahme in dem Hotel "Stadt W. " in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gemäß § 54a Abs. 3 AufenthG rechtmäßig. Danach kann einem Ausländer, der unter § 54a Abs. 1 AufenthG fällt, aufgegeben werden, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können.
81a) Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.
82Die Befürchtung, der Kläger werde die Bestrebungen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, fortführen, erfordert ebenfalls eine Prognoseentscheidung.
83Die von der Beklagten insoweit getroffene Einschätzung kann nicht beanstandet werden.
84Zwar reicht allein das Feststehen der Tatsachen, die zur Ausweisung geführt habe nach dem Wortlaut des § 54a Abs. 3 AufenthG nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr bestehen, dass die strafrechtlich relevanten Bestrebungen auch gerade fortgeführt werden. Allerdings ergibt sich auch hierzu aus der mit dem Urteil des Oberlandesgerichts E1. vom 26. Oktober 2007 festgestellten Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung und dem ermittelten religiös motivierten Hass auf den Staat Israel und die westlichen Lebensformen ein wichtiges Indiz für die anzustellende Prognose. Zudem kann auch hier auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die in diesem Rahmen erfolgten Anhörungen und die Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2011 zurückgegriffen werden. Es steht daher nach wie vor zu befürchten, dass der Kläger erneut in islamistisch-terroristischen Kreisen aktiv wird.
85Die beschriebene Indizwirkung hat der Kläger auch nicht widerlegt. Er hat insoweit weder etwas vorgebracht, obwohl er gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Mitwirkung verpflichtet ist, noch sind sonst Umstände ersichtlich, die ernsthaft daran zweifeln lassen, dass die bestandskräftig feststehenden Tatsachen auch gegenwärtig noch zutreffen.
86Zweifel an der Richtigkeit der Prognose können sich auch hier nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Kläger seit seiner Haftentlassung offenbar keinen diesbezüglich relevanten Aktivitäten nachgegangen ist. Denn eben diese Bestrebungen sollen mit der Anordnung nach § 54a Abs. 3 AufenthG, aber auch mit den übrigen Maßnahmen nach § 54a AufenthG, gerade unterbunden werden.
87Die Maßnahme erscheint auch geboten, um die Fortführung dieser Bestrebungen zumindest zu erschweren und die Einhaltung der aufenthaltsbeschränkenden Auflage besser überwachen zu können. Die Überwachungsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden sind durch die Wohnsitznahmeverpflichtung in dem Hotel deutlich effektiver als sie beispielsweise in einer Privatwohnung wären.
88b) Auch insoweit ist die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Wohnsitznahmeverpflichtung nicht unverhältnismäßig.
89Gegen die Angemessenheit der Verfügung lässt sich nicht anführen, dass die Maßnahme keinem feststehenden, regelmäßigen Prüfungsintervall unterliegt. Von der zuständigen Ausländerbehörde kann nicht verlangt werden, fortlaufend nachzuweisen, dass die ausweisungsrelevanten Bestrebungen nach wie vor bestehen. Dies ist der Behörde jedenfalls dann unmöglich, wenn der betroffene Ausländer, so wie der Kläger, seit etwa einem Jahr solche Aktivitäten auf Grund der angeordneten Maßnahmen nicht mehr entfalten kann. Die Prognose über die Fortführung der Bestrebungen kann daher im Ergebnis nur unter Mitwirkung des Betroffenen zu Stande kommen. Das bedeutet, dass von dem Kläger verlangt werden muss, dass er in Zusammenarbeit mit der Beklagten die Prognoseentscheidung aktualisiert oder jedenfalls dabei mitwirkt. Diese Obliegenheit des Klägers kann zwar die Beklagte nicht davon entbinden, in gewissen zeitlichen Abständen auch bei fehlender Mitwirkung des Klägers die Berechtigung der Fortdauer der streitgegenständlichen Maßnahmen zu überprüfen. Solange aber jedenfalls die ursprünglichen Bestrebungen, wegen derer die Ausweisung verfügt wurde, noch fortwirken, hat der Betroffene bei fehlender Mitwirkung auch die Fortdauer der angeordneten Maßnahmen hinzunehmen.
90Vgl. VG München, Urteil vom 22.03.2006, - M 23 K 05.3550 -, juris Rn 32.
91Auch die näheren Umstände der Unterbringung in dem Hotel "Stadt W. " können eine Unangemessenheit der Wohnsitzauflage nicht begründen. So hat die Beklagte die Bedenken im Hinblick auf die Raumtemperatur, die fehlenden elektrischen Geräte und die Unmöglichkeit des Empfangs arabischer Fernsehsender mit Schriftsatz vom 22. Juli 2007 ausgeräumt. Im Übrigen hat auch die 12. Kammer erkennenden Gerichts im Beschluss vom 23. Juli 2010 (12 L 602/10) die Unangemessenheit der Wohnsitzauflage diesbezüglich zutreffend verneint. Auf die dortigen Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen.
924. Auch die Untersagung der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel in Ziffer 4 des Bescheides ist unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen rechtmäßig. Nach § 54a Abs. 4 AufenthG kann ein Ausländer, der unter § 54a Abs. 1 AufenthG fällt, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.
93a) Auch für diese Anordnung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor.
94Die Beklagte hat die vom Kläger ausgehende schwere Gefahren für die innere Sicherheit und für Leib und Leben Dritter zutreffend begründet.
95Der Begriff der inneren Sicherheit ist grundsätzlich enger auszulegen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und umfasst den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Auch Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet richten sich gegen die innere Sicherheit des Staates.
96vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1.
97Daran gemessen ist weiterhin von einer schweren Gefahr für die innere Sicherheit und für Leib und Leben Dritter durch den Kläger auszugehen. Angesichts der konkreten Pläne des Klägers und seiner Mittäter, besteht ein nicht hinnehmbares Risiko, dass auch in Zukunft die Bereitschaft besteht, terroristische Handlungen zur Erreichung ideologischer Ziele einzusetzen.
98b) Die Beklagte hat ferner das ihr in insoweit eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Maßnahme entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar wird durch die Anordnung in die Informationsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter und der Möglichkeit für den Kläger, ein registriertes Mobiltelefon zu nutzen und Informationen z.B. über Zeitungen und das Fernsehen zu beziehen, ist auch dieser Eingriff gerechtfertigt.
995. Die Androhung der Zwangsmittel gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 62, 63, 69 VwVG NRW zur Durchsetzung der rechtmäßig angeordneten Maßnahmen nach § 54a AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
100Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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