Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1286/11

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.1.2011 zum Kassenzeichen 000.000.000.000 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren einen Betrag von 2.189,03 Euro übersteigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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