Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 1868/12.PVB

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung über die – kommissa- rische – Besetzung der Leitungsfunktion der neu geschaffenen Stabsstelle Q. 00 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen und dass die – endgültige – Entscheidung über die Besetzung der Leitungsfunktion der Stabsstelle Q. 00 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.


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