Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 992/13
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. | |
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Gründe
2Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der begehrten Zulassung des Radverkehrs in beide Fahrtrichtungen auf der Telegrafenstraße hat keinen Erfolg.
3Dahinstehen kann, ob es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Öffnung der Einbahnstraße Telegrafenstraße für den Radverkehr in beide Fahrtrichtungen und gegen die Entfernung der Zusatzzeichen 1000-32 und 1022-10 („Radverkehr frei“) oder um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Zulassung des Radverkehrs in beide Fahrtrichtungen handelt. Nach Auffassung der Kammer dürfte einiges dafür sprechen, dass es sich in der Hauptsache um eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten handelt, den Radverkehr in beide Fahrtrichtungen durch eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zuzulassen. Denn auch das der Sache nach begehrte Wiederaufstellen der zuvor entfernten Verkehrszeichen beurteilt sich allein nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO und nicht nach den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG NRW. Die Bestimmungen des § 45 StVO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Straßenverkehrsbehörden tätig werden dürfen, um den Straßenverkehr zu regeln. Die Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW passen weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach auf Verkehrszeichen. Das im Vordergrund stehende Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses schließt es aus, verkehrsregelnde Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden an den den Individualrechtsschutz betonenden Grundsätzen über den nur eingeschränkt möglichen Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten zu messen. Würde die Beseitigung von Verkehrszeichen an den Bestimmungen des § 49 VwVfG gemessen, wäre eine flexible Verkehrslenkung und rasche Reaktion der Straßenverkehrsbehörden auf Veränderungen der Verkehrsströme nicht möglich.
4Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -, Juris.
5In beiden Fällen hat der Eilantrag jedenfalls keinen Erfolg. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO steht bereits entgegen, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre. Denn die Beeinträchtigung des Antragstellers besteht im Wesentlichen nur darin, dass er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Telegrafenstraße nicht in West-Ost-Richtung befahren kann und deshalb gezwungen ist, einen Umweg über angrenzende Straßen zu nehmen.
6Geht man davon aus, dass es sich in der Hauptsache um eine Anfechtung der Aufhebung der bisherigen Verkehrsregelung handelt, muss der Antragsteller sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beschränkung des Radverkehrs auf eine Fahrtrichtung entgegen halten lassen.
7Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich dabei im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, weil sich die Beschränkung des Radverkehrs auf eine Fahrtrichtung bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und auch eine bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu erfolgende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Denn das geltend gemachte Interesse des An-tragstellers an einer für ihn attraktiven und direkten Wegeführung steht hinter der im Raume stehenden Unfallgefahr bei gegenläufigem Radverkehr in der Telegrafenstraße zurück. Diese Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern haben sich in der Vergangenheit bereits realisiert, wie die Vorfälle vom 20.09.2012 und vom 11.11.2012 mit insgesamt drei verletzten Radfahrern (vgl. S. 2 des Schreibens des Landrates des Rheinisch-Bergischen-Kreises vom 26.03.2013, Anlage HNH 9, GA Bl. 67) zeigen. Auf die geltend gemachte Bedeutung der Telegrafenstraße für den überörtlichen Radverkehr kommt es insoweit nicht an, weil es sich dabei nicht um ein schützenswertes, individuelles Interesse des Antragstellers handelt.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Mit Rücksicht auf die sinngemäß begehrte Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert nicht auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren angesetzten Betrages zu halbieren.
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Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 2x
- § 45 Abs. 9 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 80 2x
- 12 L 39/90 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 3x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)