Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 370/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer am 23.02.2014 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beschluss des Ältestenrates wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass diese den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts begehrt, dass der Beschluss 4/2014 des Antragsgegners einstweilen keine Wirkung entfaltet und es somit beim Beschluss des Studierendenparlamentes vom 29.01.2014 verbleibt.
6Statthafte Antragsart ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Rechtsschutz nach § 80 VwGO auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 6 K 1061/14 kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Ältestenrates nicht um einem Verwaltungsakt handelt. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 16.10.2013 – StS – sind sowohl das Studierendparlament, gebildet aus den jeweils nach Listen gewählten Fraktionen, als auch der Ältestenrat Organe der Studierendenschaft. Der Beschluss des Ältestenrates entfaltet somit nicht die für einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW erforderliche Rechtswirkung nach außen.
7Es kann dahin stehen, ob vorliegend ein Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Es ist zweifelhaft, ob der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile dadurch entstehen, wenn die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 4- 8 genannten Ausschüsse bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entsprechend des in der Satzung der Studierendenschaft vorgesehen Verfahrens besetzt werden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass den genannten Ausschüssen keine Legislativfunktion zukommt.
8Jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
9Der Beschluss des Antragsgegners 4/2014 vom 07.02.2014, mit dem der Beschluss des Studierendenparlamentes vom 29.01.2014 zu TOP 8 aufgehoben wird, ist rechtmäßig.
10Ermächtigungsgrundlage für das Tätigwerden des Ältestenrates ist § 35 Abs. 1 und 2 StS, wonach der Ältestenrat die Einhaltung der Satzung überwacht und bei Streitigkeiten zwischen Studierenden und Organen bzw. Gremien der Studierendenschaft und Organen untereinander entscheidet.
11Die Kammer hält die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses infolge der Anwesenheit von Frau B. C. in der nicht öffentlichen Sitzung nicht für durchgreifend. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Verfahren 6 L 364/14 vom 22.02.2014 sei Frau C. bei den Beratungen zwar anwesend gewesen, habe aber keinen Einfluss auf das Ergebnis der Beratung gehabt. Das Beratungsergebnis sei durch die amtierenden Mitglieder bestimmt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Darlegung unzutreffend sein könnte, lassen sich dem Protokoll der Sitzung des Ältestenrates nicht entnehmen.
12In der Sache durfte der Ältestenrat den Beschluss des 36. Studierendeparlamentes vom 29.01.2014 zu TOP 8 aufheben und die erfolgte Besetzung der Ausschüsse für ungültig erklären, weil sich dieser Beschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung der Studierendenschaft als rechtswidrig erweist.
13Eine Befugnis des Studierendenparlamentes, mit einfacher Mehrheit die Satzungsregelung des § 12 StS, in der die Zahl der Ausschussmitglieder vorgegeben ist, außer Kraft zu setzen, besteht nicht. Die Satzung ist vielmehr für die Mitglieder des Studierendenparlamentes verbindlich und kann nur durch das hierfür in der Satzung vorgesehene Verfahren geändert werden. Die reklamierte „behördliche Normverwerfungsbefugnis“ des Organs entbehrt einer normativen Grundlage.
14Ein Verstoß der Satzung gegen Verfassungsrecht ist im Übrigen nicht erkennbar.
15Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach § 12 Abs. 6 StS nach dem Sainte-Lague/Schepers Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein verfassungsrechtlich unbedenkliches, anerkanntes Divisorverfahren mit Standardrundung zur Verteilung von Sitzen,
16vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.1997 – 2 BvE 4/95 –, Urteil vom08.02.2004 – 2 BvE 3/02 –.
17Maßstab für den hier diskutierten Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ist das sich aus der Wahlentscheidung ergebende Kräfteverhältnis, mithin also die Sitzzahl der jeweiligen Fraktionen. Aus diesem Grunde verbietet sich die von der Antragstellerin vorgenommene zusammenfassende Betrachtung der Juso-Hochschulgruppe und der RCDS Fraktion einerseits (22 Sitze), und der ghg sowie der LHG andererseits (17 Sitze).
18Das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers ist dadurch gekennzeichnet, dass es – anders als das De-Hondtsche-Höchstzahlverfahren – tendenziell günstiger für kleinere Gruppierungen ausfällt. Kommt es infolge dieses Verfahrens bei der hier gegebenen Konstellation dreier größerer und dreier kleinerer Fraktionen dazu, dass die größte Fraktion mit zwei Sitzen und die stärkste der kleineren Fraktionen ebenso wie die zweit- und drittstärkste Fraktion mit je einem Sitz im Ausschuss vertreten ist, so ist dies die Folge des demokratisch zustande gekommenen Wahlergebnisses und von den Fraktionen grundsätzlich hinzunehmen.
19Den im Studierendparlament vertretenen Fraktionen steht es mit anderen Worten nicht zu, mit einfacher Mehrheit die in der Satzung der Studierendenschaft grundsätzlich vorgegebene Größe der Ausschüsse so zu modifizieren, bis das Ergebnis „passt“.
20Die Antragsstellerin unterliegt einem Irrtum, wenn sie meint, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm könne je nach Zusammensetzung des Studierendenparlamentes variieren. Der verschiedene Erfolgswert der Wählerstimmen bei der Besetzung der Ausschüsse – wie auch schon bei der Besetzung des Studierendenparlamentes selbst – ist Folge des Umstandes, dass nur ganze Ausschusssitze vergeben werden, die wegen der unvermeidbaren Rundungen naturgemäß nicht immer das Verhältnis der Fraktionen im Studierendenparlament exakt abbilden können.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht legt den Auffangwert zugrunde, wobei dieser wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert wird.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 80 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 154 1x
- 6 K 1061/14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 364/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 4/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 3/02 1x (nicht zugeordnet)