Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 1356/14.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3965/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Juli 2014 anzuordnen,
4ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der gesetzlich bestimmten Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erhoben, aber nicht begründet.
5Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil ihre Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Abschiebungsanordnung ist zu Recht auf der Grundlage von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegen die Antragsteller ergangen. Soll der Ausländer nach dieser Bestimmung u.a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach Aktenlage derzeit gegeben.
61.
7Die Asylanträge der Antragsteller sind nach § 27 a AsylVfG unzulässig, weil Schweden aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
8Anzuwenden sind insoweit im vorliegenden Fall nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III VO) noch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO). Denn die Antragsteller haben ihre Anträge auf internationalen Schutz in Schweden vor dem Inkrafttreten der Dublin III VO, dem 1. Januar 2014, gestellt, sie datieren vom 17. Februar 2013.
9Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren der Überstellung in den nach der Dublin II VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Hingegen hat er keinen Anspruch auf Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich objektiv-rechtlich der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II VO zuständige Mitgliedstaat ist,
10EuGH, Urteil zuletzt vom 14. November 2013 – C-4/11, NVwZ 2014, 129 Rn. 30; zu diesem Maßstab ferner BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 - juris.
11Unabhängig von diesem Prüfungsmaßstab kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass die Bestimmungen der Dublin II VO zu Lasten der Antragsteller objektiv fehlerhaft angewandt worden sind. Die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller folgt hier aus Art. 13 Dublin II VO. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und ihrem eigenen Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt haben die Antragsteller in Schweden als erstem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihre Asylanträge gestellt. Dementsprechend hat das Königreich Schweden sich unter dem 6. Februar 2014 gegenüber dem Bundesamt bereit erklärt, die Antragsteller auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach Maßgabe des Art. 20 der Verordnung wieder aufzunehmen. Die Frist für die Überstellung (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 lit. d Dublin II VO) ist hier noch nicht abgelaufen.
12Gemessen an den dargelegten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Antragsgegnerin für die (erneute) Prüfung der Asylanträge der Antragsteller auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zuständig.
13Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag abweichend von Abs. 1 prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist und wird dadurch nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II VO. Nach der Rechtsprechung des für die Auslegung der Verordnung allein zuständigen Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an den nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu sein,
14EuGH, Urteil zuletzt vom 14. November 2013 – C-4/11, NVwZ 2014, 129 Rn. 30; zu diesem Maßstab ferner BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 - juris.
15Dem erkennenden Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Schweden systemische Mängel aufweisen, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Fall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dieser Befund entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Deutschland,
16vgl. dazu über die im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen hinaus aus letzter Zeit VG München, Urteil vom 9. Mai 2014 – M 21 K 14.30300 – juris; ferner VG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 7 AE 534/14- juris.
17Das Bundesamt hat das schwedische Asylsystem im angefochtenen Bescheid näher dargestellt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses System das grundlegende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens regelhaft aufgibt, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem basiert. Systemische Mängel in diesem Sinne machen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen auch selbst nicht geltend.
182.
19Es liegen derzeit auch keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Schweden nicht durchgeführt werden kann.
20Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung,
21vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11- juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 – juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 – juris jeweils m.w.N.; Bergmann in Renner u.a., Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 34 a AsylVfG Rn. 5,
22der das Gericht folgt,
23vgl. das rechtskräftige Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 K 2273/13.A – juris,
24hat nur das Bundesamt, nicht hingegen die zuständige Ausländerbehörde, bei Erlass einer Abschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 34 a AsylVfG zu prüfen, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe in der Person des Ausländers vorliegen. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift und dem Inhalt des Instituts der Abschiebungsanordnung. Eine Abschiebungsanordnung ist eine besondere Form der Festsetzung eines Zwangsmittels und darf damit erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abschiebung gegeben sind. Sie ist nach der gesetzlichen Konzeption die letzte Voraussetzung für die Anwendung des konkreten Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Dies gilt wegen der gesetzgeberischen Entscheidung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für nach Erlass der Anordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Das Bundesamt ist deshalb verpflichtet, nach Erlass einer Abschiebungsanordnung die weitere Entwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (ggf. mit Unterstützung der Ausländerbehörde) unter Kontrolle zu halten. Dazu gehört es auch, zu überprüfen, ob ein geltend gemachtes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis tatsächlich vorliegt, um anschließend die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa eine erlassene Anordnung aufzuheben. Eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG besteht nach der gesetzgeberischen Konzeption daneben nicht.
25Im vorliegenden Fall liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person der Antragsteller vor. Die im Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Klinikums Leverkusen vom 5. Februar 2014 bzw. der Kinderärzte N. und Dr. N1. zuletzt vom 17. Juli 2014 stellen zwar fest, dass beim Antragsteller zu 4. ein allgemeiner Entwicklungsrückstand und weiterhin ein angeborener Herzfehler (ohne akuten Krankheitswert) sowie ein überempfindliches Bronchialsystem vorliegen. Daraus folgt nach der Diagnose der behandelnden Ärzte aber nicht, dass der Antragsteller zu 4. reiseunfähig ist. Empfohlen wird allein eine intensive Förderung und Therapie des Antragstellers zu 4. und eine regelmäßige Kontrolle der Herzerkrankung; im Übrigen wird eine Entlassung in stabilem Allgemeinzustand (so der Arztbrief vom 5. Februar 2014) konstatiert.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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