Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1916/14

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der am 10.10.2014 erhobenen Klage20 K 5562/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegenerin vom 08.09.2014 wird wiederhergestellt, soweit die Untersagungsverfügung alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art am Volkstrauertag, am Allerheiligentag und am Totensonntag von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrifft.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die   Antragsgegnerin zu 1/3.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.


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