Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 228/15.A
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 24. 10. 2014 - 19 L 0000/14.A - wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3den im Verfahren 19 L 0000/14.A ergangenen Beschluss der Kammer vom 24. 10. 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 0000/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. 08. 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten liegen nicht vor.
6§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die entscheidungserheblichen Umstände sich verändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
7Das ist hier nicht der Fall. Eine Veränderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände liegt nicht vor. Neue, nach der Entscheidung der Kammer am 24. 10. 2014 bekannt gewordene asylerhebliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, die dem Beschluss vom 24. 01. 2014 zugrunde lagen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
8Der Antragssteller führt erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen an, die seine Auffassung zur Würdigung der Lage in Bulgarien stützen sollen. Zwar kann eine Veränderung der Umstände auch durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung herbeigeführt werden,
9vgl. BVerfG, B. v. 26. 08. 2004 -1 BvR 1446/04 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 197 mwN.
10Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 24. 10. 2014 kann diesen Entscheidungen aber nicht entnommen werden und liegt nicht vor.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 19 L 0000/14 2x (nicht zugeordnet)
- 19 K 0000/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- 1 BvR 1446/04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)