Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 3786/14
Tenor
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 02.12.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 03.06.2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1985 geborene Kläger trat am 01.07.2005 seinen Dienst als Soldat (Offizierslaufbahn) an. Zum 01.01.2008 (Einweisung Planstelle) erfolgte die Beförderung zum Oberfähnrich (Besoldungsgruppe A 8). Am 31.08.2009 beendete er seinen Dienst als Soldat und begann zum 01.09.2009 den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Am 31.08.2012 wurde der Kläger zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt.
3Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion T. B. vom 11.09.2012 setzte die Beklagte für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 2 Monaten fest; als Erfahrungszeit wurde die Tätigkeit des Klägers als Soldat auf Zeit berücksichtigt. Diesen Bescheid nahm die Bundespolizeidirektion T. B. mit Bescheid vom 02.12.2013 gemäß § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurück: Der Bescheid vom 11.09.2012 sei rechtswidrig, weil die Übergangsvorschrift des § 82 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nicht beachtet worden sei. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG sei ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 3 Monaten festzusetzen.
4Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 27.12.2013 Widerspruch ein. Er habe auf den Bestand des zurückgenommenen Bescheides vertraut. Soweit Erfahrungszeiten vor seiner Vollendung des 21. Lebensjahres nicht anerkannt worden seien, stelle dies eine europarechtswidrige Diskriminierung wegen seines Alters dar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2014 als unbegründet zurück. Der Bescheid sei nach § 48 VwVfG rechtmäßig ergangen. Bezüglich der geltend gemachten Altersdiskriminierung sei eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzuwarten. Soweit dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Festsetzung für einige Monate zu hohe Dienstbezüge gezahlt worden seien, habe er diese bereits zurückgezahlt, so dass er insoweit einen Wegfall der Bereicherung nicht geltend machen könne.
5Der Kläger hat am 12.07.2014 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Bundespolizeidirektion T. B. vom 02.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
11Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
14Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG für die Rücknahme der erstmaligen Stufenfestsetzung vom 11.09.2012 liegen nicht vor. Die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften des § 82 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG rechtfertigen nicht die Festsetzung eines Grundgehalts der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 3 Monaten; vielmehr ist ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 2 Monaten festzusetzen, wie dies im aufgehobenen Bescheid vom 11.09.2012 erfolgt war.
15Allerdings entspricht die Berechnung der Beklagen den Vorschriften des § 82 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 BBesG bleibt bei einem Soldaten die Dienstzeit unberücksichtigt, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres abgeleistet worden ist. Die grundsätzlich zweijährige Laufzeit der Stufe 1 hätte beim Kläger mithin erst im Juni 2006 begonnen. Aufgrund der Beförderung des Klägers im Januar 2008 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 hätte sich die erste Besoldungsstufe ferner gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG auf 3 Jahre verlängert, so dass am Ende seiner Dienstzeit als Soldat für den Kläger eine Erfahrungszeit von 3 Monaten in der Stufe 2 verblieben wäre.
16Eine solche Berechnung widerspricht zunächst nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Altersdiskriminierung im Besoldungsrecht. Die in den Entscheidungen, etwa Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12 -, - Specht u.a. -, angesprochene Frage der Vereinbarkeit der §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz mit europarechtlichen Vorgaben stellt sich hier nicht. Diese Entscheidungen zur Altersdiskriminierung der Beamtinnen und Beamten im Besoldungsrecht betrafen die Anwendung des BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BBesG a.F. - BGBl I S. 3020) und die Frage der Überleitung der Beamten aus diesem früheren Besoldungssystem in das des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2009 - BGBl. S. 1434. Von diesen Rechtsfragen ist der Kläger nicht betroffen. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung als Beamter galt bereits das neue BBesG, so dass auch eine Überleitung aus dem alten in das neue Recht für ihn nicht erforderlich war. Das neue Besoldungssystem der Bundesbeamten knüpft nicht mehr an das Lebensalter der Beamten an, sondern allein an Erfahrungszeiten, so dass sich hier das Problem einer Altersdiskriminierung nicht mehr stellt.
17Allerdings darf der Kläger gemäß Art. 3 Abs.1 Grundgesetz nicht ohne sachlichen Grund bei der Festsetzung der Erfahrungszeiten gegenüber anderen Beamten ungleich behandelt werden. Die Anwendung der Vorschriften des § 82 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG führt vorliegend aber zu einer Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Denn der Kläger wird bei der Festsetzung der Erfahrungszeiten ohne sachlichen Grund im Vergleich mit anderen ins Beamtenverhältnis wechselnden Soldaten benachteiligt, die die gleiche Tätigkeit als Soldat wie der Kläger ausgeübt haben, jedoch zu anderen Zeitpunkten befördert wurden oder in einem höheren Lebensalter als Soldat eingestellt worden waren.
18Ein Soldat, der im gleichen Alter wie der Kläger eingestellt, aber wenige Monate später als der Kläger oder gar nicht befördert worden wäre, wäre bei einem Wechsel ins Beamtenverhältnis nach den Vorschriften des § 82 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG in die Stufe 2 mit einer Erfahrungszeit von einem 1 Jahr und 3 Monaten einzustufen. Denn bei ihm bliebe zunächst - wie beim Kläger - nach § 27 Abs. 4 Satz 1 BBesG die Dienstzeit unberücksichtigt, die vor Vollendung 21. Lebensjahr abgeleistet worden wäre. Die erste Besoldungsstufe hätte sich aber aufgrund einer erst nach dem Mai 2008 oder einer gar nicht erfolgten Beförderung in die Besoldungsgruppe A 8 nicht gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG auf 3 Jahre verlängert. Der Soldat hätte damit in der 2. Stufe eine Erfahrungszeit von einem Jahr und 3 Monaten aufzuweisen, die nach § 82 Satz 1 BBesG auch nach einem Wechsel ins Beamtenverhältnis festzusetzen wäre.
19Eine noch längere Erfahrungszeit wäre dem Soldat verblieben, der zugleich mit dem Kläger als Soldat den Dienst begonnen hätte und zum gleichen Zeitpunkt in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 befördert worden wäre, der aber zum Zeitpunkt des Dienstantritts bereits das 21. Lebensjahr vollendet gehabt hätte. In diesem Fall hätte die Besoldungsstufe 1 des Soldaten mit der Einstellung zum 01.07.2005 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Beförderung am 01.01.2008 hätte sich der Soldat bereits in der Stufe 2 befunden, so dass in dieser Stufe eine Erfahrungszeit von 2 Jahren und 2 Monate verblieben wäre. Bei einem Wechsel ins Beamtenverhältnis bekäme dieser Soldat eine entsprechende Erfahrungszeit anerkannt.
20Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung der ins Beamtenverhältnis wechselnden Soldaten vermag das Gericht nicht festzustellen. Die besonderen Regelungen in § 17 Abs. 3 und 4 BBesG für die Soldaten für das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts sind in den Gesetzesmaterialen mit den Besonderheiten der militärischen Karriereverläufe der Soldaten begründet worden (vgl. BT-Drucksache 16/7076, S. 137). Durch die Reglung des § 82 BBesG werden diese Besonderheiten der Stufenfestsetzungen der Soldaten nunmehr auch für die Betroffenen ins Beamtenrecht transformiert, obwohl hier keine militärischen Karriereverläufe mehr in Rede stehen. Vielmehr geltend für alle ins Beamtenverhältnis wechselnden Soldaten nunmehr die gleichen Bedingungen einer Beamtenkarriere, in der die besonderen Vorschriften in § 17 Abs. 3 und 4 BBesG nicht anwendbar sind. Gleichwohl sind für die Soldaten die Startbedingungen als Beamte unterschiedlich. Der Kläger wird in allen Besoldungsstufen künftig bis zu fast zwei Jahre später aufrücken als frühere Kameraden aus dem Soldatenverhältnis, obwohl diese – in den oben dargestellten Beispielsfällen – die gleichen Dienstzeiten aufzuweisen haben wie er. Gründe, die diese Benachteiligung des Klägers rechtfertigen könnten, ergeben sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sind solche für das Gericht erkennbar.
21Anknüpfungspunkt für die Anerkennung einer Dienstzeit als Erfahrungszeit ist der Umstand, ob in der anzuerkennenden Dienstzeit für das Beamtenamt anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind (vgl. BT-Drucksache 16/7076, S. 136). Durch die Vorschrift des § 82 Abs. 1 BBesG erkennt der Gesetzgeber grundsätzlich an, dass ein Soldat im Dienst grundsätzlich Leistungen erbringt, die eine Anrechnung als Erfahrungszeit für das Beamtenverhältnis rechtfertigen. In welchem Umfang dies geschieht, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Dieses Ermessen darf aber nicht willkürlich sein. Insoweit ist es aber willkürlich, die Anerkennung von Dienstzeiten als Soldat vom Lebensalter des Soldaten bei der Einstellung oder vom Zeitpunkt seiner Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 abhängig zu machen.
22Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 BBesG soll nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/7076, S. 137) berücksichtigen, dass Soldaten innerhalb ihres Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen einen hohen Anteil von Ausbildungszeiten absolvieren. Dies stellt sicherlich einen sachlichen Grund dar, Dienstzeiten als Soldaten nicht im vollem Umfang als Erfahrungszeiten bei einem Wechsel ins Beamtenverhältnis anzuerkennen. Nicht gerechtfertigt ist es aber, diese Kürzung der anzuerkennenden Erfahrungszeiten nur bei den Beamten vorzunehmen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahr Soldat geworden sind, nicht aber bei denen, die nach Vollendung des 21. Lebensjahr Soldat geworden sind. Beide Personengruppen bedurften nach ihrer Einstellung ohne Zweifel der gleichen Ausbildung innerhalb ihres Dienstverhältnisses als Soldat mit Dienstbezügen. Es ist auch nicht plausibel, dass der Umfang der für das Amt als Beamter anerkennungsfähigen Zeiten davon abhängig sein soll, ob ein Soldat früher oder später in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 befördert worden ist, mit der Folge gar, dass die Dienstzeit eines nach Besoldungsgruppe A 8 beförderten Soldaten nur in einem geringeren Umfang als Erfahrungszeit anerkannt werden kann als die eines nicht in ein solches Amt beförderten Soldaten.
23Rechtsfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Das Gericht ist zu einer solchen verfassungskonformen Auslegung befugt, da in § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG angeordnet ist; einer Vorlage nach § 100 Abs. 1 Grundgesetz bedarf es daher nicht. Die Regelung des § 82 Abs. 1 BBesG würde durch eine solche verfassungskonforme Auslegung auch nicht obsolet werden. Denn nur einzelne Regelungen zur Stufenfestsetzung bei den Soldaten führen zu einer Ungleichbehandlung der Soldaten im Falle eines Wechsels ins Beamtenverhältnis; wo dies nicht der Fall ist, greift weiterhin die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG. So stellt sich die Problematik des Art. 3 Abs. 1 GG etwa auch nicht bei der Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 3 BBesG, so dass auch § 82 Abs. 1 Satz 2 BBesG seinen rechtlichen Anwendungsbereich behält.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25Das Gericht hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil sie dem Rechtsstreit im Hinblick auf die Folgen der erkannten Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzliche Bedeutung beimisst. Von seinem Ermessen, den Rechtsstreit gem. § 6 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen, hat es aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung keinen Gebrauch gemacht.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
28Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
29Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
31Beschluss
32Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
333.127,92 €
34festgesetzt.
35Gründe
36Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Bei einer Klage auf eine Änderung der Stufenfestsetzung kann auf ein wirtschaftliches Interesse des Klägers abgestellt werden, die Heranziehung des Regelstreitwertes ist nicht geboten. Vorliegend geht es dem Kläger um die Anerkennung von zusätzlichen Erfahrungszeiten, die ihm ein schnelleres Aufrücken in einer Besoldungsstufe ermöglichen soll. Damit kann zur Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung Besoldungsgruppe A 9 nach der zweiten oder nach der dritten Stufe zurückgegriffen werden (zum Zeitpunkt der Klageerhebung: monatlich 130,33 €). Nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus ist dieser Betrag mit dem Faktor 24 zu multiplizieren.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
39Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
40Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
41Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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