Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4016/15.A

Tenor

Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.6.2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den französischen Behörden gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 Buchstaben a) und c) sowie Art. 32 Abs. 1 Dublin III-VO Informationen über die besonderen Bedürfnisse der Kläger zu 1 bis 3 hinsichtlich ihrer Erkrankung bzw. Behinderung zum Zwecke ihrer medizinischen Versorgung und Behandlung bzw. bildungsmäßigen Betreuung zu übermitteln hat.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen