Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 7898/13
Tenor
Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27.11.2013 werden aufgehoben, soweit damit eine höhere Vorausleistung als
- 49.540,23 € betreffend das Flurstück
- 13.052,36 € betreffend das Flurstück
- 3.863,50 € betreffend das Flurstück
- 554,73 € betreffend das Flurstück
festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 Prozent und die Beklagte zu 30 Prozent.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin der in C. -E. gelegenen Grundstücke Gemarkung C. , Flur, Flurstücke . Diese erwarb sie im Jahr 2011 von der K. T. J. GmbH. Die Grundstücke liegen nebeneinander und haben eine Gesamtgröße von 10.268 Quadratmetern. Sie sind mit einem so genannten Nahversorgungszentrum bebaut, das aus einem Lebensmittelmarkt, einem Lebensmitteldiscounter und einem Drogeriemarkt besteht. Die Grundstücke sind als Hinterliegergrundstücke von der H.-----straße durch Anliegergrundstücke getrennt. Die H.-----straße erstreckt sich von der T1.------straße im Süden bis zur K1. –M. -Straße im Norden auf einer Gesamtlänge von etwa 450 Metern und hat auf Höhe der klägerischen Grundstücke einen etwa bogenförmigen Verlauf. Kurz vor ihrer Einmündung in die K1. -M. -Straße zweigt in nordwestlicher Richtung eine gerade verlaufende, etwa 96 Meter lange Stichstraße ab.
3Eine Verbindung zwischen der H.-----straße und dem aus den klägerischen Grundstücken bestehenden Marktareal vermittelt im Norden eine ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zuwegung. Diese verläuft auf Flurstück, auf dem eine Zufahrtsbaulast zugunsten der klägerischen Grundstücke lastet. Zwischen dieser Zuwegung und dem Marktareal liegt in einer Breite von etwa einem Meter die im Eigentum der Beklagten stehende Wegeparzelle. Im Osten verbindet eine öffentliche Zufahrt, der W.-------------weg , das Marktareal mit der H.-----straße . Er trifft auf Höhe des auf der gegenüberliegenden Seite einmündenden C1.-----wegs auf die H.-----straße . Parallel zu W1. - und C2.-----weg verläuft auf der südlichen Seite eine Straßenbahntrasse, die die H.-----straße ebenerdig kreuzt. Für die weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird Bezug genommen auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Pläne, die vom Gericht in einem Erörterungstermin vor Ort am 04.08.2015 gefertigten Fotos und das von der Beklagten im Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums (15 B 1092/14) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eingereichte Luftbild.
4Die H.-----straße ist seit Langem in der Örtlichkeit vorhanden. In Urkarten und Urrissen aus dem Jahr 1859 wird sie als Dorfstraße bezeichnet. Zum Ausbauzustand der H.-----straße bei Erlass des 1. Ortsstatuts der Beklagten vom 14.08.1876 auf der Grundlage von § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes teilte die Beklagte im Hinblick auf das Grundstück H.-----straße mit einem Schreiben vom 17.10.1908 mit: „Die H.-----straße war […] in dem hier in Betracht kommenden Teil […] ein Feldweg, welcher aus dem inneren Ort heraus nach der Feldmark und nach entfernter gelegenen Orten führte.“ Ferner heißt es in dem Schreiben, die H.-----straße habe 1876 „nicht dem inneren Ortsverkehr gedient und nicht zum eigentlichen Ortsbering gehört, auch der Umstand, dass an ihr einige Gebäude standen, deren Anbau früher mangels bestehender Bestimmungen nicht verhindert werden konnte, macht sie nicht zu einer historischen Straße“.
5Im Jahr 1912 wurde die H.-----straße zumindest in ihrem südlichen Teil, der sich von der T1.------straße bis zur Grenze des Grundstücks H.-----straße auf einer Länge von etwa 230 Metern erstreckt, mit einer Makadamdecke befestigt. In der Folgezeit bis zum Jahr 1961 wurden – jedenfalls im Bereich bestimmter Grundstücke, deren Bauakten Rückschlüsse auf den Ausbauzustand der Straße zulassen – die Gehwegflächen bituminös befestigt; zudem wurden beidseitig Basaltrinnen zur Entwässerung angelegt. Für weitere Einzelheiten zu der historischen Entwicklung der Straße wird Bezug genommen auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerke der Beklagten vom 09.08.1972 und 07.05.1980.
6Im Jahr 1992 beschloss die Bezirksvertretung der Beklagten den Ausbau der H.-----straße in dem Bereich zwischen C2.-----weg und K1. -von-M. -Straße. Die Baumaßnahmen am Hauptzug der H.-----straße wurden im Wesentlichen im Jahr 1994 abgeschlossen, im Jahr 2007 folgten die Arbeiten an der Stichstraße.
7Unter dem 12.03.2007 erteilte die Beklagte der K. T. J. GmbH im Zuge der Planungen für die Errichtung des heute auf den klägerischen Grundstücken befindlichen Nahversorgungszentrums eine „Beitragsbescheinigung“ betreffend die Erschließungsanlage H.-----straße /N.-----straße für mehrere damals bestehende Flurstücke, die im Wesentlichen in den heutigen Flurstücken aufgegangen sind. Darin heißt es, es werde bescheinigt, „dass für die Grundstücke ein Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB nicht zu zahlen ist, weil die Straßen vorhandene bzw. hergestellte Erschließungsanlagen nach § 242 BauGB sind“. Für die weiteren Einzelheiten der Bescheinigung wird auf die im Verwaltungsvorgang befindliche Ausfertigung Bezug genommen.
8Im Jahr 2009 widmete die Beklagte einen Teilbereich der H.-----straße , der noch nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaß, als Gemeindestraße.
9Am 16./18.02.2010 schlossen die Beklagte und die T. J. GmbH einen „Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. der Stadt C. im Stadtbezirk C. , Ortsteil E. “. Gegenstand des Vertrags ist die Errichtung des bereits genannten Nahversorgungszentrums einschließlich Erschließung auf den klägerischen Grundstücken durch die K. T. J. GmbH als Vorhabenträgerin. Für die Einzelheiten des Vertrages einschließlich der dazugehörigen Anlagen wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopien Bezug genommen.
10Noch im Jahr 2010 trat der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. in Kraft, der für die Grundstücke der Klägerin ein „Sondergebiet Nahversorgungszentrum“ festsetzt. Die private Zuwegung, die dem Marktareal im Norden eine Verbindung zur H.-----straße vermittelt, darf nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur mit Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht bis 3,5 Tonnen befahren werden. Die Zufahrt im Osten des Marktareals ist als öffentliche Verkehrsfläche ohne Beschränkungen festgesetzt. In der textlichen Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter Bezugnahme auf eine Verkehrsuntersuchung, durch die Beschränkung von Lkw-Anlieferverkehr auf die östliche Anbindung des Nahversorgungszentrums könnten negative Lärmauswirkungen durch Lkw-Verkehr auf die im Norden liegende Wohnbebauung weitestgehend vermieden werden.
11Nach Anhörung zog die Beklagte die Klägerin mit vier Bescheiden vom 27.11.2013 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der H.-----straße im „Abschnitt Haus Nr. bis K1. -von-M. -Str. (einschließlich Stichstraße)“ heran, und zwar in Höhe von 70.797,92 € betreffend das Flurstück , in Höhe von 18.653,12 € betreffend das Flurstück , in Höhe von 5.521,32 € betreffend das Flurstück und in Höhe von 792,76 € betreffend das Flurstück . Die Beklagte legte der Vorausleistungserhebung die Einschätzung zugrunde, dass es sich bei der H.-----straße in ihrem südlichen Teil zwischen T1.------straße und der Grenze zum Grundstück Haus Nr. um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handele.
12Gegen die Heranziehungsbescheide hat die Klägerin am 19.12.2013 Klage erhoben. Am 22.07.2014 hat sie ferner einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (17 L 1346/14). Diesen hat das Gericht mit Beschluss vom 25.08.2014 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27.02.2015 zurückgewiesen (15 B 1092/14). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Grundstücke seien von der H.-----straße nicht erschlossen. Eine Erschließung durch die im Norden liegende private Zuwegung scheitere bereits daran, dass diese von den herangezogenen Grundstücken durch das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück getrennt sei. Zudem handele es sich bei dieser privaten Zuwegung angesichts ihrer Ausdehnung, ihres Ausbauzustands, der angrenzenden massierten Bebauung und ihrer Bedeutung für die Erschließung des Marktareals um eine selbstständige Erschließungsanlage mit der Folge, dass eine Erschließungsbeitragspflicht für die sich anschließende H.-----straße nicht entstehen könne. Ferner sei der südliche Teil der H.-----straße keine vorhandene Anlage im Sinne von § 242 BauGB. Insoweit habe es im maßgeblichen Zeitpunkt bereits an dem erforderlichen innerörtlichen Verlauf der Straße gefehlt. Zudem fehle es an einem Nachweis dafür, dass die H.-----straße über eine ausreichende Straßenbeleuchtung verfügte. Schließlich stünden der Vorausleistungserhebung auch der Durchführungsvertrag vom 16./18.02.2010 und die Beitragsbescheinigung vom 12.03.2007 entgegen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27.11.2013 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
18Das Gericht hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins vor Ort am 04.08.2015 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 17 L 1346/14, die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist teilweise begründet. Die Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtmäßig. Soweit die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 27.11.2013 höhere Vorausleistungen festsetzen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – Erschließungsbeitragssatzung (EBS) – vom 21.12.1988 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.02.1999. Gemäß § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 EBS kann die Beklagte für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Gemessen an den sich daraus im Einzelnen ergebenden Anforderungen ist die Vorausleistungserhebung dem Grunde nach rechtmäßig. Die Höhe der festgesetzten Vorausleistungen ist jedoch zu beanstanden.
23I. Die Erschließungsanlage, die der Vorausleistungserhebung zugrundezulegen ist, umfasst nicht nur den von der Beklagten abgerechneten Abschnitt der H.-----straße zwischen Haus Nr. und der K1. -von-M. -Straße einschließlich Stichstraße. Vielmehr ist die H.-----straße in ihrer gesamten Ausdehnung von der T1.------straße bis zur K1. -von-M. -Straße einschließlich Stichstraße die Erschließungsanlage im beitragsrechtlichen Sinne.
24Zwar trifft es zu, dass auch nur ein Abschnitt einer Straße beitragsrechtlich als selbstständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist, wenn es sich bei der Straße im Übrigen um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelt.
25Siehe Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 2, Rn. 28 m.w.N.
26Für den südlichen Teil der H.-----straße , der sich von der T1.------straße bis zur Grenze des Grundstücks Nr. erstreckt, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage in diesem Sinne handelt. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen gemäß § 242 Abs. 1 BauGB zählen solche Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertiggestellten Straßen. Weder das eine noch das andere lässt sich für den südlichen Bereich der H.-----straße nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen annehmen.
271. „Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. „Innerörtlicher Verkehr“ bedeutet einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu §§ 34 und 35 BauGB bildet.
28Neben der subjektiven Bestimmung, dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen, muss die Straße auch objektiv geeignet gewesen sein, diesen Zwecken zu dienen. Insofern gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben. Vielmehr ist nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu differenzieren. So kann der erforderliche Ausbauzustand in einer Stadt höher sein als in einer dörflichen Gemeinde. Gewisse Mindestanforderungen wie das Vorhandensein einer befestigten Fahrbahn müssen aber erfüllt sein.
29Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2013 – 15 A 251/13 –, juris; Urteil vom 23.11.2001 – 3 A 1725/00 –, juris; Urteil vom 09.03.2000 – 3 A 3611/96 –, juris; Urteil vom 19.05.1999 – 3 A 6205/95 –, juris; Driehaus, a.a.O., § 2, Rn. 25 ff., insb. Rn. 34 f.
30Gemessen daran kann der Einschätzung der Beklagten nicht gefolgt werden, die H.-----straße sei im Bereich zwischen ihrem Beginn im Süden und Haus Nr. zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts der Beklagten vom 14.08.1876 auf der Grundlage von § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes eine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts gewesen. Sie war weder objektiv geeignet, dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen, noch subjektiv dazu bestimmt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.10.1908. Darin heißt es im Hinblick auf das Grundstück H.-----straße und die Verhältnisse im Jahr 1876, die Straße sei „in dem hier in Betracht kommenden Teil […] ein Feldweg“ gewesen, „welcher aus dem inneren Ort heraus nach der Feldmark und nach entfernter gelegenen Orten führte“. Danach fehlte es zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Annahme einer vorhandenen Straße an dem Erfordernis einer befestigten Fahrbahn. Auch war die Straße nach dem Inhalt des Schreibens nicht dazu bestimmt, dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen. Im Gegenteil heißt es dort, die H.-----straße habe 1876 „nicht dem inneren Ortsverkehr gedient und nicht zum eigentlichen Ortsbering gehört, auch der Umstand, dass an ihr einige Gebäude standen, deren Anbau früher mangels bestehender Bestimmungen nicht verhindert werden konnte, macht sie nicht zu einer historischen Straße“.
31Weitere Anhaltspunkte stützen die Einschätzung, dass der südliche Teil der H.-----straße bis Haus Nr. keine vorhandene Straße ist. So hat die Beklagte in einem Bericht an den Regierungspräsidenten in Köln vom 13.11.1928 angeführt, bei der H.-----straße handele es sich weder um eine historische noch um eine vorhandene Straße. Ferner gab es nach den Urkarten und Urrissen des Jahres 1859 auf den Grundstücken H.-----straße bis sowie bis zu jener Zeit Bauernhöfe und damit bauliche Anlagen, die typischerweise nicht Innerorts, sondern im Außenbereich zu finden sind (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
32Folgerichtig hält der Vermerk der Beklagten vom 09.08.1972 fest, gegen die Annahme einer vorhandenen Straße spreche, „dass bei der H.-----straße in dem betreffenden Teilstück in Verträgen und im allgemeinen Schriftverkehr jeweils von einer Straße gesprochen wird, die nicht dem Anbau und dem inneren Verkehr diente“.
33Unter diesen Umständen, die gegen die Einstufung der H.-----straße als vorhandene Straße sprechen, kommt ihrer Bezeichnung als „Dorfstraße“ in den Urrissen und Urkarten von 1859, auf die die Beklagte in dem genannten Vermerk abstellt, kein entscheidendes Gewicht zu. Vergleichbares gilt für die Annahme in dem Vermerk, die H.-----straße habe auf einer Länge von etwa 190 Metern zum Ortskern E. gehört. Diese Annahme beruht im Wesentlichen auf der räumlichen Nähe der (heutigen) H.-----straße zur früheren Dorfmitte, stützt sich aber nicht auf Informationen zu ihrem Ausbauzustand oder auf Willensäußerungen der Gemeinde, wonach die Straße dem inneren Anbau zu dienen bestimmt gewesen wäre.
342. Eine unter Geltung des früheren Rechts programmgemäß fertiggestellte Straße ist gegeben, wenn eine seinerzeit schon in geschlossener Ortslage verlaufende Straße spätestens am letzten Tag vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes, mithin spätestens am 29.06.1961, nach dem damaligen Recht fertiggestellt war, wenn sie also den in einer Ortssatzung (Ortsstatut) festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße entsprach oder aber – wenn es eine solche Merkmalsregelung in einem Ortsstatut nicht gab – einem gemeindlichen Plan für die Art und Weise des technischen Ausbaus (Bauprogramm). Vorliegend fehlt es an einer Merkmalsregelung in einem Ortsstatut, weil das C3. „Ortsstatut II betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen“ vom 09.12.1895, auch in der Fassung der Änderung vom 13.06.1919, lediglich Vorschriften hinsichtlich des Umfangs der von den Anliegern zu erstattenden Kosten enthielt, aus denen sich für die Fertigstellungsmerkmale nichts herleiten lässt. Das demzufolge maßgebliche Bauprogramm konnte in Ratsbeschlüssen oder anderweitigen Willensbekundungen der Gemeinde formlos und sogar konkludent zum Ausdruck kommen. Eine Auswertung der Straßen- und Hausakten kann ebenfalls Indizien liefern.
35Vgl. OVG NRW, Urteile vom 01.06.2006 – 3 A 2169/03 –, juris, und vom 26.08.1975 – III A 764/72 –; zum Ganzen auch Driehaus, a.a.O., § 2, Rn. 29 ff. m.w.N.
36Allgemein ist für Städte, die im Juni 1961 mindestens 30.000 Einwohner hatten, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass die zuständigen Organe eine Straße nur dann als fertiggestellt angesehen haben, wenn diese wenigstens notdürftig beleuchtet war. Dazu war eine Beleuchtungsrichtung erforderlich, die einen ungefährdeten Verkehr von Haus zu Haus ermöglichte.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.05.1972 – III A 269/70 –; siehe ferner Beschluss vom 05.10.2012 – 15 A 2582/11 –, juris; Driehaus, a.a.O., § 2, Rn. 35 m.w.N.
38Nach dem Gesagten kann nicht angenommen werden, dass es sich bei dem südlichen Teil der H.-----straße von ihrem Beginn bis Haus Nr. um eine programmgemäß fertiggestellte Straße handelt. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass dort spätestens am 29.06.1961 eine den genannten Anforderungen genügende Beleuchtungseinrichtung vorhanden gewesen wäre. Die von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Lichtbilder aus dem so genannten E1. Bilderbuch zeigen, dass im fraglichen Abschnitt bis zum Stichtag zwei Lampen vorhanden waren, nämlich eine Gaslaterne südlich vor dem Bahnübergang und eine elektrische Hängeleuchte etwas nördlich von diesem (etwa auf Höhe von Haus Nr.). Belege für weitere Beleuchtungskörper hat die Beklagte in den Archivakten ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nicht aufgefunden. Es kann von den genannten zwei Lampen auch nicht ohne nähere, hier fehlende Anhaltspunkte auf weitere Lampen im Übrigen Verlauf der Straße geschlossen werden. Denn es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass diese zwei Lampen lediglich zur Beleuchtung des Bahnübergangs installiert worden sind, während in den anderen Teilen der Straße eine Beleuchtung fehlte. Danach aber genügte der Ausbauzustand der H.-----straße nicht den Mindestanforderungen, weil zwei Lampen zur Beleuchtung eines Straßenabschnitts von etwa 230 Metern Länge auch unter Berücksichtigung der Anforderungen im Jahr 1961 nicht ausreichend waren, um einen ungefährdeten Verkehr von Haus zu Haus zu ermöglichen.
39Darüber hinaus lassen sich der Auswertung der Bauakten zu den an der H.-----straße gelegenen Grundstücken, deren Ergebnis im Vermerk der Beklagten vom 09.08.1972 festgehalten ist, weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte die H.-----straße nicht als eine programmgemäß fertiggestellte Straße angesehen hat. So hat die Beklagte im Jahr 1954 mit der Eigentümerin des Grundstücks Nr. einen Straßenbaukostenvertrag geschlossen, was nahelegt, dass sie nicht von einer bereits erfolgten Fertigstellung der Straße ausgegangen ist. In einer erschließungsrechtlichen Stellungnahme vom 04.05.1971 zu dem Grundstück Nr. heißt es ferner, dieses liege „an dem unfertigen Teil der H.-----straße “.
40Danach etwaig verbleibende Zweifel an der Annahme, bei dem südlichen Teil der H.-----straße handele es sich nicht um eine vorhandene Anlage, gingen im Übrigen zu Lasten der Beklagten. Denn nach allgemeinen Prozessrechts- und Beweislastgrundsätzen trägt eine Gemeinde die Beweislast, wenn sie – wie hier – von dem sich bei natürlicher Betrachtung darbietenden Umfang einer Erschließungsanlage mit beitragserhöhender Wirkung für die Klägerin abweichen will, weil sie eine Teilstrecke als „vorhandene Anlage“ im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB für beitragsfrei hält.
41OVG NRW, Urteil vom 24.03.1999 – 3 A 2130/94 –, juris.
423. Die Beklagte kann ihre Auffassung, die H.-----straße sei bis einschließlich Haus Nr. als eine vorhandene Erschließungsanlage zu behandeln, auch nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
43– Urteil vom 12.05.1971 – III A 160/69 –
44zur so genannten „Verewigung von Beitragspflichten“ stützen. Soweit damit Gemeinden die Berufung auf die Unfertigkeit einer Straße versagt wurde, um eine „Verewigung der Straßenherstellungspflicht“ zu verhindern, hat das Gericht diesen Ansatz inzwischen aufgegeben, weil er durch die Rechtsentwicklung überholt sei.
45Siehe OVG NRW, Urteil vom 29.02.1996 – 3 A 743/92 –, juris.
46Soweit nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1971 ferner bei einem „über Jahrzehnte hinweg“ unverändert gebliebenen Zustand einer Straße eine tatsächliche widerlegbare Vermutung für die Endgültigkeit dieses Ausbauzustandes bestehen soll, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine solche Vermutung wäre jedenfalls widerlegt. Der Ausbauzustand der H.-----straße ist nicht über Jahrzehnte hinweg unverändert geblieben. 1912 ist die Fahrbahn mit einer Makadamdecke versehen worden. Später wurden die Gehwege bituminös befestigt; zudem wurden Entwässerungsrinnen angelegt. 1952 wurde nach Angaben der Beklagten eine Hängeleuchte installiert. Ferner sprechen der Straßenbaukostenvertrag aus dem Jahr 1954 und die bereits genannte erschließungsrechtliche Stellungnahme vom 04.05.1971 gegen die Vermutung der Endgültigkeit des Ausbauzustands.
47II. Die Grundstücke der Klägerin werden von der H.-----straße erschlossen.
481. Für die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die im Eigentum der Klägerin stehende, auf Parzelle verlaufende Zuwegung zu dem Marktareal erschließungsbeitragsrechtlich selbstständig ist, gilt Folgendes: Ein Grundstück wird grundsätzlich durch die nächsterreichbare Erschließungsanlage baulich erschlossen. Das ist im Regelfall die nächste zum Anbau bestimmte öffentliche Straße. Ausnahmsweise kann auch einer von einer öffentlichen Verkehrsanlage abzweigenden befahrbaren Privatstraße die Funktion der nächsterreichbaren Erschließungsanlage zukommen, mit der Folge, dass Beitragspflichten für die Anbaustraße, in die diese Privatstraße einmündet, nicht entstehen. Das setzt voraus, dass die Privatstraße nach dem Gesamteindruck (schon) den Charakter einer selbstständigen Erschließungsanlage aufweist und sich nicht nur als unselbstständige Zuwegung, gleichsam als Anhängsel der öffentlichen Anbaustraße darstellt.
49Ob das eine oder das andere der Fall ist, richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, d.h. dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Besondere Bedeutung kommt dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben der Ausdehnung und der Beschaffenheit der Anlage sowie der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 Meter lang und weder abgeknickt noch verzweigt ist. Demgegenüber spricht eine massierte Bebauung auf den anliegenden Grundstücken, von denen ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr ausgeht, eher für die Selbstständigkeit einer Straße.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.09.2001 – 11 C 16.00 –, juris; vom 16.09.1998 – 8 C 8.97 –, juris; vom 23.06.1995 – 8 C 30.93 und 8 C 33.94 –, juris; vom 25.01.1985 – 8 C 106.83 –, juris; vom 09.11.1984 – 8 C 77.83 –, juris, und vom 02.07.1982 – 8 C 28, 30, 33.81 – , juris.
51Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der privaten Zuwegung um ein unselbstständiges Anhängsel der H.-----straße . Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist der vom Gericht in dem Erörterungstermin am 04.08.2015 vor Ort gewonnene Gesamteindruck, den die Zuwegung nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt und der den nicht an dem Termin beteiligten Richtern der Kammer auf der Grundlage der angefertigten Fotos veranschaulicht wurde. Die Inaugenscheinnahme hat zur Überzeugung der Kammer gezeigt, dass die private Zuwegung lediglich den Charakter einer Zufahrt zu dem Nahversorgungszentrum auf den Grundstücken der Klägerin aufweist. Sie führt zielgerichtet nahezu geradlinig und ohne jede Verzweigung auf die Märkte zu, die vom Hauptzug der H.-----straße aus bereits klar zu erkennen sind und unmittelbar ins Auge fallen.
52Weitere Umstände stützen den Eindruck, dass es sich lediglich um eine eigens zu diesem Zweck angelegte Zufahrt zu dem Nahversorgungszentrum und nicht um eine selbstständige Straße handelt. So muss, wer die Zuwegung befahren will, den zum Hauptzug der H.-----straße gehörenden, mit Randsteinen abgesetzten und im Vergleich zur Fahrbahn des Hauptzugs auf erhöhtem Niveau verlaufenden Radweg sowie den daneben liegenden Gehweg queren. Das gegenüber dem Hauptzug abgesetzte Niveau behält die private Zuwegung bei. Ihre im Vergleich mit dem Hauptzug verminderte Fahrbahnbreite sowie das Fehlen einer Mittellinie und (mit Ausnahme eines ca. 12 Meter kurzen Stücks vor den Märkten) eines zweiten Gehwegs lassen sie ebenfalls als Zufahrt erscheinen. Auch ist sie selbst dann weniger als 100 Meter lang, wenn im Norden nicht die Grenze der Parzelle , sondern erst das Ende des rot gepflasterten, von der Zuwegung auf die H.-----straße einmündenden Gehwegs zugrunde gelegt wird, das sich bereits auf der städtischen Straßenparzelle befindet. Ferner verläuft die Zuwegung an ihrem südlichen Ende nicht in einem Knick, sondern in einer leichten Kurve, die angesichts des im Übrigen völlig geraden Verlaufs und der durchgehenden Sichtachse vom Hauptzug der H.-----straße auf die Märkte nicht ins Gewicht fällt. Auch ist die Bebauung auf den anliegenden Grundstücken nicht derart massiert, dass sie an dem äußeren Erscheinungsbild einer Zufahrt etwas ändern würde.
532. Dem Erschlossensein des Marktareals über die private Zuwegung steht auch nicht entgegen, dass diese nur mit Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen befahren werden darf.
54Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein grundsätzlich an das bebauungsrechtliche Erschlossensein an. Die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, ist nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage. Sie kann daher nicht generell, sondern nur mit Blick auf die jeweilige bebauungsrechtliche Situation beantwortet werden. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans richten sich die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach dessen Festsetzungen. Lediglich unter diesem Vorbehalt hält es das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, gewisse „Regeln“ aufzustellen und in diesem Sinne etwa anzunehmen, dass Grundstücke in Gewerbegebieten in der Regel ausschließlich durch eine Anbaustraße erschlossen werden, die ihnen eine Möglichkeit des Herauffahrens mit Kraftfahrzeugen aller Art eröffnet.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1987 – 8 C 77.86 –, juris; vom 21.10.1988 – 8 C 56.87 –, juris; vom 08.05.2002 – 9 C 5.01 –, juris; Beschluss vom 31.05.2000 – 11 B 10.00 –, juris. Zum ganzen ferner Driehaus, a.a.O., § 17, Rn. 63 ff.
56Hiervon ausgehend steht im vorliegenden Fall die planungsrechtliche Situation einer Erschließung des Marktareals über die nördliche Zufahrt als unselbstständigem Bestandteil der H.-----straße nicht entgegen. Zwar beschränkt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. die Befahrbarkeit dieser Zufahrt auf Fahrzeuge mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen, während (nur) die östliche Zufahrt über den W.-------------weg unbeschränkt zulässig ist. Dieser planerischen Festsetzung liegt jedoch ausweislich der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans ein speziell der Erschließung des Nahversorgungszentrums dienendes Verkehrskonzept zugrunde, das auf einer umfassenden Verkehrsuntersuchung beruht. Demgemäß soll der von dem Nahversorgungszentrum hervorgerufene Ziel- und Quellverkehr auf die östliche und die nördliche Zufahrt aufgeteilt werden. Durch die Beschränkung von Lkw-Anlieferverkehr auf die östliche Zufahrt sollen negative Lärmauswirkungen durch Lkw-Verkehr auf die im Norden liegende Wohnbebauung weitestgehend vermieden werden. Bei einer solchen planerischen Gesamtkonzeption, die für die durch die zulässige Grundstücksnutzung ausgelösten (Teil-)Verkehre eine Zuordnung zu unterschiedlichen Anlagen oder Zufahrten vorsieht, ist davon auszugehen, dass den Grundstücken auch durch die mit einer Gewichtsbeschränkung versehene Zuwegung der (volle) Erschließungsvorteil vermittelt wird.
57Vgl. zum Ausbaubeitragsrecht auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006 – 6 A 10158/06 –, juris.
58Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass die genannte Verkehrsuntersuchung täglich 2900 Fahrten zu dem und vom Nahversorgungszentrum prognostiziert, wobei 2100 davon auf die nördliche Zuwegung und lediglich 800 auf die östliche Anbindung entfallen. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse dürfen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne eines „letzten Korrekturansatzes“ maßgeblich ist für den Fall, dass das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre
59– siehe BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 – 9 C 1.09 –, juris, m.w.N. –,
60die Eigentümer der übrigen durch die H.-----straße erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch die Grundstücke der Klägerin in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden.
613. Die im Eigentum der Beklagten stehende und von der Klägerin zum Zwecke der Zufahrt zu den Märkten auch tatsächlich genutzte Parzelle hindert die Erschließung der herangezogenen Grundstücke nicht. Zur Begründung nimmt das Gericht insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 25.08.2014 im Eilverfahren 17 L 1346/14, um Wiederholungen zu vermeiden.
624. Ob die Grundstücke darüber hinaus auch im Hinblick auf die östliche Zufahrt zu Erschließungsbeiträgen für die H.-----straße herangezogen werden könnten oder ob dem der Umstand entgegenstünde, dass diese Zufahrt auf der Grundlage des zwischen der Beklagten und der T. J. GmbH am 16./18.02.2010 geschlossenen Durchführungsvertrags von der Vorhabenträgerin hergestellt worden ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
63III. Der zwischen der Beklagten und der K. T. J. GmbH am 16./18.02.2010 geschlossene Durchführungsvertrag steht der Vorausleistungserhebung nicht entgegen. Das schon im Eilverfahren vorgetragene Argument der Klägerin, durch diesen Vertrag sei das vor der privaten Zuwegung verlaufende Teilstück des Hauptzugs der H.-----straße zum Vertragsgebiet geworden und damit dem Rechtsregime des Erschließungsbeitragsrechts entzogen, greift schon deswegen nicht durch, weil der Vertrag insofern nicht die Erschließungsanlage H.-----straße in voller Breite erfasst und damit möglicherweise für ein Teilstück dem Erschließungsbeitragsrecht entzieht. Vielmehr sieht er lediglich die Anlegung einer (schmalen) Linksabbiegerspur zu der privaten Zuwegung durch die Vorhabenträgerin vor. Die Anlage als solche ist (auch) in diesem Bereich von den Regelungen des Vertrags nicht betroffen. Überdies bestimmt der Vertrag ausdrücklich, dass Beitragspflichten für die nicht nach Maßgabe des Vertrags hergestellten Erschließungsanlagen unberührt bleiben.
64IV. Die der K. T. J. GmbH von der Beklagten unter dem 12.03.2007 erteilte Beitragsbescheinigung hindert die Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen nicht. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Anliegerbescheinigung regelmäßig nicht als Zusicherung anzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bzw. Vorausleistungen werde in Zukunft unterlassen, weil der Aussteller damit – objektiv erkennbar – keine rechtliche Verpflichtung begründen, sondern allein seine – ggf. irrige – Rechtsauffassung über die Beitragspflichtigkeit des betreffenden Grundstücks mitteilen will. Eine solche Bescheinigung scheidet daher als hinreichende Vertrauensgrundlage, deretwegen eine Beitragserhebung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, regelmäßig aus.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.03.1999 – 3 B 752/97 –, juris, und vom 27.11.1998 – 3 A 5302/98 –, juris, jeweils m.w.N.; ferner Driehaus, § 10 Rn. 18 m.w.N.
66Etwas anderes gilt vorliegend schon deswegen nicht, weil die Beitragsbescheinigung zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, zu dem die Anbindung des Marktareals über die private Zuwegung im Norden noch nicht geplant war. Im Hinblick auf die damals allein geplante östliche Zufahrt hat die Beklagte ihre auch im vorliegenden Verfahren vertretene Auffassung zugrunde gelegt, bei dem südlichen Teil der H.-----straße , in den die östliche Zufahrt mündet, handele es sich um eine vorhandene Anlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB. Folgerichtig ist sie davon ausgegangen, dass insoweit eine Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen kann.
67Dafür, dass die Beklagte mit der Bescheinigung eine Beitragsfreistellung gemäß § 135 Abs. 5 BauGB ausgesprochen hätte, gibt schon ihr Wortlaut nichts her.
68V. Die Vorausleistungserhebung ist der Höhe nach zu beanstanden. Der Umstand, dass die der Vorausleistungserhebung zugrundezulegende Erschließungsanlage – wie dargelegt – die H.-----straße in ihrer gesamten Ausdehnung umfasst, führt zum einen dazu, dass auch die (voraussichtlichen) Herstellungskosten für den südlichen Bereich von der T1.------straße bis Haus Nr. in die Aufwandsermittlung einzustellen sind. Zum anderen sind die in diesem Bereich von der H.-----straße erschlossenen Grundstücke ebenfalls in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Beides hat die Beklagte mit ihrer mit Schriftsatz vom 02.11.2015 vorgelegten Alternativberechnung berücksichtigt. Fehler sind insoweit weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der sich danach ergebende Beitragssatz führt zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorausleistungsbescheide lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
69VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Referenzen
- §§ 127 ff. BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 34 und 35 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 242 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 133 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 242 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 242 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- 15 B 1092/14 2x (nicht zugeordnet)
- 17 L 1346/14 3x (nicht zugeordnet)
- 15 A 251/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1725/00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 3611/96 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 6205/95 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2169/03 1x (nicht zugeordnet)
- III A 764/72 1x (nicht zugeordnet)
- III A 269/70 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2582/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2130/94 1x (nicht zugeordnet)
- III A 160/69 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 743/92 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10158/06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 752/97 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 5302/98 1x (nicht zugeordnet)