Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 6221/14.PVB
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gem. §§ 69 Abs. 1, 2; 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verletzt, wenn er Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt, ohne den Antragsteller mit dem Zustimmungsantrag nach § 69 Abs. 2 BPersVG über den Inhalt des die gesundheitliche Eignung des Bewerbers betreffenden amtsärztlichen Gutachtens und des über den Bewerber eingeholten polizeilichen Führungszeugnisses zu informieren.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Mitbestimmung bei der Übernahme des Herrn H. in das Beamtenverhältnis auf Probe als U. Regierungsrat am Dienstort N. .
4Der Beteiligte beabsichtigte zunächst, den bisher der E. C. AG tätig gewesenen Beschäftigten Robert H. zum 01.03.2014 als Tarifbeschäftigten für den Dienstort N. einzustellen. Den Beschäftigten H. hatte der Beteiligte unter insgesamt 3 Bewerbern für die Einstellung ausgewählt.
5Der Beteiligte bat den Antragsteller am 21.01.2014 unter Mitteilung der Auswahlkriterien um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung des Herrn H. in E 14 TVöD (Stufe 4) gem. § 75 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BPersVG.
6Die Einstellung des Herrn H. kam in der Folgezeit nicht zustande, weil seine Einstellung als Tarifbeschäftigter für diesen Einbußen im Vergleich zu dem bei dem ehemaligen Arbeitgeber erhaltenen Entgelt bedeutet hätte. Der Beteiligte beabsichtigte deshalb, Herrn H. in das Beamtenverhältnis als U. Regierungsrat einzustellen.
7Unter dem 26.02.2014 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung des Herrn H. in das Beamtenverhältnis auf Probe und der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 76 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BPersVG. Er wies darauf hin, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis noch nicht abschließend geprüft seien; das Führungszeugnis und das amtsärztliche Gutachten lägen noch nicht vor. Die Vorstellung beim Amtsarzt und die Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses werde erst erfolgen, wenn die Zustimmung des Antragstellers zur Übernahme des Herrn H. in das Beamtenverhältnis vorliege. Herr H. vollende am 26.07.2014 sein 45. Lebensjahr. Er strebe deshalb eine Einstellung spätestens zum 01.07.2014 an, damit keine erhöhten Beiträge zum Versorgungsfonds des Bundes fällig würden.
8Unter dem 17.03.2014 reichte der Antragsteller den Antrag des Beteiligten als unvollständig zurück. Die persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Herrn H. in das Beamtenverhältnis seien noch nicht abschließend geprüft. Er bitte um erneute Vorlage des Antrags, wenn er vollständig sei.
9Der Beteiligte sah die dem Antragsteller gegebenen Informationen als ausreichend an und stellte den Herrn H. am 01.10.2014 ohne weitere Beteiligung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe ein.
10Der Antragsteller hat am 12.11.2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zu Begründung trägt er vor, der Beteiligte sei verpflichtet gewesen, ihn umfassend darüber zu unterrichten, ob die Einstellungsvoraussetzungen im Falle des Herrn H. vorgelegen hätten. Wenn beamtenrechtlich für eine Einstellung die Vorlage eines Führungszeugnisses und ein die gesundheitliche Eignung feststellendes amtsärztliches Votum seien, seien der Personalvertretung auch diese Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Solange dem Personalrat die erforderlichen Informationen nicht zugeleitet worden seien, laufe die Zustimmungsfrist des § 69 Abs. 2 BPersVG nicht ab.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12festzustellen, dass der Beteiligte seine Rechte dadurch verletzt hat, dass er Herrn Robert H. am Dienstort N. in das Beamtenverhältnis des höheren technischen Dienstes auf Probe als U. Regierungsrat übernommen hat, ohne den Abschluss des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens abzuwarten.
13Der Antragsteller hat seinen ursprünglich anlassbezogenen konkreten Antrag in einen abstrakten Feststellungsantrag umgestellt.
14Er beantragt nunmehr,
15festzustellen, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gem. §§ 69 Abs. 1, 2; 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verletzt, wenn er Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt, ohne den Antragsteller mit dem Zustimmungsantrag nach § 69 Abs. 2 BPersVG über den Inhalt des die gesundheitliche Eignung des Bewerbers betreffenden amtsärztlichen Gutachtens und des über den Bewerber eingeholten polizeilichen Führungszeugnisses zu informieren.
16Der Beteiligte beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Seiner Auffassung besitzt der Antragsteller nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Ausgangsfall sei personalvertretungsrechtlich nicht mehr gestaltbar. Die Verbeamtung des Herrn H. sei nicht rückgängig zu machen. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Die beabsichtigte Maßnahme, also die Einstellung des Herrn H. gelte wegen Fristablaufs gem. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Der Antragsteller sei ausreichend unterrichtet worden. Die Erwägungen für die zugunsten Herrn H1. getroffene Auswahlentscheidung seien dem Antragsteller bereits anlässlich der Beteiligung im Rahmen der beabsichtigten Einstellung Herrn H1. als Tarifbeschäftigter mitgeteilt worden. Es habe lediglich die Mitteilung gefehlt, dass das Führungszeugnis und ein amtsärztliches Zeugnis über Herrn H. eingeholt worden seien. Er – der Beteiligte – habe in seinem Antrag auf Zustimmung vom 26.02.2014 jedoch mitgeteilt, dass die Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses und die Vorstellung beim Amtsarzt erfolgen werde, wenn die Zustimmung des Antragstellers zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vorliege. Damit sei der Antragsteller darüber informiert worden, dass die charakterliche und gesundheitliche Eignung mittels amtsärztlichen Attests und Führungszeugnisses überprüft werde und nur bei positivem Ergebnis eine Verbeamtung erfolge. Die Personalvertretung habe nicht abschließend zu überprüfen, ob das amtsärztliche Gutachten die uneingeschränkte Eignung ausweise und das Führungszeugnis keine Eintragungen enthalte. Die Vorlage des amtsärztlichen Attests oder des Führungszeugnisses habe der Antragsteller in der Vergangenheit nie gefordert. Ihm habe stets der Hinweis genügt, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis vorlägen.
19II.
20Der Antrag hat Erfolg.
21Der Antragsteller hat in zulässiger Weise seinen Feststellungsantrag umgestellt. Hat sich – wie hier - der konkrete Mitbestimmungsfall erledigt, weil die streitige Personalmaßnahme personalvertretungsrechtlich nicht mehr gestaltbar ist, ist der Übergang zu einem abstrakten Antrag zulässig, um die im Ausgangsfall streitige Rechtsfrage für die Zukunft zu klären,
22vgl. BVerwG; Beschluss vom 23.03.1999 – 6 P 10.07 -, juris.
23Die Ernennung des Herrn H. ist nicht mehr rücknehmbar, also auch nicht mehr personalvertretungsrechtlich gestaltbar. Für die Zukunft besteht aber noch ein Feststellungsinteresse, weil der Beteiligte an seiner Auffassung festhält, dass der Personalrat im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens gem. § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht verlangen kann, dass er über die Ergebnisse des Führungszeugnisses und des über den Bewerber erstellten amtsärztlichen Gutachtens informiert wird.
24Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller rügt eine unzureichende Unterrichtung durch den Beteiligten gem. § 69 Abs. 2 BPersVG bei einem Mitbestimmungsverfahren gem. § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Der Umfang des gegenüber der Dienststelle bestehenden Informationsrechts der Personalvertretung orientiert sich an der Reichweite und dem Schutzzweck des der Personalvertretung eingeräumten Mitbestimmungsrechts. Durch das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen gem. § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sollen in erster Linie die kollektiven Interessen der in der Dienststelle bereits Beschäftigten gewahrt werden. Bei Einstellungen muss der Personalrat zum einen durch die Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber in die Lage versetzt werden, die der Einstellung vorausgehende Auswahlentscheidung anhand der Maßstäbe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nachvollziehend zu kontrollieren. Dem Personalrat müssen aber auch Unterlagen vorgelegt werden, die ihm eine nachvollziehende Prüfung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzung der persönlichen Eignung -gesundheitlich und charakterlich - des Bewerbers ermöglichen. Hierzu gehören auch die Ergebnisse des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses und des Führungszeugnisses. Der Beteiligte darf den Antragsteller nicht darauf verweisen, dass er die gesundheitliche und charakterliche Eignung des Bewerbers noch zukünftig prüfen werde, ohne dem Personalrat das Ergebnis seiner Prüfung zu nennen. Auch wenn der Personalrat seine Entscheidung nicht an die Stelle der dem Dienstherrn eingeräumten Ermessensentscheidung stellen darf, muss doch wenigstens Gelegenheit gegeben werden, die Entscheidung des Dienstherrn nachvollziehend zu kontrollieren.
25Einer Kostenentscheidung bedarf es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BPersVG § 76 5x
- BPersVG § 2 2x
- BPersVG § 75 1x
- BPersVG § 69 7x