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BPersVG § 76

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 2.24
14. Oktober 2025
5 P 2.24 14. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 33 A 639/24.PVB
31. Juli 2025
33 A 639/24.PVB 31. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - 4 S 36/24
27. Juni 2025
4 S 36/24 27. Juni 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 2/24
28. November 2024
5 PB 2/24 28. November 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 18/23
7. November 2024
2 C 18/23 7. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 L 488/24
30. Oktober 2024
5 L 488/24 30. Oktober 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 C 14/22
18. Juli 2024
5 C 14/22 18. Juli 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 5/22
11. April 2024
5 P 5/22 11. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 33 A 2029/22.PVB
13. Oktober 2023
33 A 2029/22.PVB 13. Oktober 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 33 A 2244/22.PVB
13. Oktober 2023
33 A 2244/22.PVB 13. Oktober 2023