Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5690/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft bei der Beklagten.
3Der Kläger, der am 00.00.0000 geboren ist, absolvierte in seiner ersten Ausbildung ein Medizinstudium mit anschließender Facharztausbildung zum Anästhesisten. Er ist derzeit als Intensivmediziner an der Universitätsklinik Bonn beschäftigt. Darüber hinaus absolvierte der Kläger ein Jurastudium und das Referendariat erfolgreich. Am 27.05.2014 erhielt er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
4Der Kläger beantragte am 13.11.2014 parallel zu seiner Zulassung zur Anwaltschaft auch die Mitgliedschaft beim Beklagten.
5Mit Schreiben vom 28.08.2015 wies der Beklagte den Antrag zurück. Er begründete dies damit, dass gemäß § 10 Nr. 2 der Versorgungssatzung des Beklagten (VS) eine Mitgliedschaft voraussetze, dass der Betroffene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein Westfalen geworden sei und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Kläger habe jedoch im Zeitpunkt seiner Zulassung am 27.05.2014 bereits das 45. Lebensjahr vollendet, sodass eine Mitgliedschaft ausscheide. Die entsprechende Norm sei auch verfassungsmäßig. Bei einem Überschreiten der Altersgrenze müsse davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Versorgung des einzelnen und seiner Familie nicht mehr erreicht werden könne. Die Gewährleistung der Altersversorgung könne dann allein nur zulasten der Solidargemeinschaft erfolgen. Dies hätte jedoch insgesamt eine solche Belastung der Solidargemeinschaft zur Folge, dass dies nicht mehr zu rechtfertigen sei.
6Am 28.09.2015 hat der Kläger Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Satzung des Beklagten, soweit sie eine Mitgliedschaft für Personen über 45 Jahre grundsätzlich ausschließt, nichtig sei. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG und europarechtliche Vorgaben vor. Der Kläger werde aufgrund seines Alters diskriminiert. Anknüpfungen an das Alter seien nur insoweit zulässig, soweit sie in Bezug auf ein legitimiertes Ziel hin angemessen seien. Die Frage der angemessenen Altersversorgung hänge nicht nur vom 45. Lebensjahr, sondern auch davon ab, wann ein Renteneintritt frühestens möglich sei. Ferner sei die Frage, ob eine Altersversorgung für den Betroffenen angemessen sei, eine individuell von ihm selbst zu beurteilende Fragestellung. Sie sei auch vom jeweiligen Mitgliedsbeitrag abhängig. Bereits jetzt könne die Höhe der Versorgung der einzelnen Mitglieder unterschiedlich ausfallen. Die Satzung des Beklagten ermögliche freiwillige Beiträge und die Nachentrichtung von Beiträgen. Auch könne ein Mitglied zur Verbesserung der Versorgung einen Antrag auf spätere Altersrente stellen. So sei es innerhalb des Systems möglich, Anwälte über 45 Jahren mit der Maßgabe aufzunehmen, dass ein Anspruch auf Versorgung erst später eintrete.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.08.2015 den Kläger ab Antragstellung vom 13.11.2014 als Mitglied aufzunehmen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Der Kläger sei als Mitglied der Ärztekammer Nordrhein gemäß § 6 der Satzung der nordrheinischen Ärzteversorgung auch Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Nordrhein. § 10 Nr. 2 VS sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies habe bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 09.12.2003 festgestellt. Zudem habe sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ebenfalls mit einer vergleichbaren Satzungsregelung befasst und diese für rechtmäßig gehalten. Der Beklagte habe sich gemäß § 36 VS für das Finanzierungsverfahren des so genannten offenen Deckungsplanverfahrens entschieden. Dies beinhalte die Bildung einer Deckungsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dieses Prinzip stehe zwischen dem reinen Kapitaldeckungsprinzip und dem Umlageverfahren. Beim offenen Deckungsplanverfahren bestehe keine exakte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung des einzelnen Mitglieds. Abgestellt werde auf die sogenannte Gruppenäquivalenz und damit die Äquivalenz zwischen den Beiträgen und den Leistungen aller Mitglieder. Insoweit sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Altersgrenzen geeignet seien, zur finanziellen Stabilität von Versorgungswerken beizutragen. Je später Beitragszahlungen in diesem Versorgungssystem erfolgten, desto mehr belasteten sie dessen Finanzierung. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts zu hinterfragen, ob auch ein anderes Finanzierungskonzept als interessengerecht angesehen werden könnte. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt habe, sei die in der Satzung statuierte Altersgrenze mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 17.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie stelle klar, dass gerade bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft keine Diskriminierung darstelle, solange diese nicht zur Diskriminierung des Geschlechtes führten. Die Festschreibung der Altersgrenze diene als Korrektiv zu der im Wesentlichen fehlenden Wartezeit für die Leistungsgewährung, wie sie § 18 Abs. 1, 2 VS für eine Berufsunfähigkeitsrente vorsehe. Die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr ändere daran nichts, da dies dem demographischen Wandel geschuldet sei. Das AGG sei im vorliegenden Rechtsbereich nicht anwendbar.
13Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mitgliedschaft beim Beklagten.
17Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 Nr. 2 VS. Danach ist eine Mitgliedschaft dann möglich, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Beginns der Kammerzugehörigkeit das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat. Zeitpunkt des Beginns der Kammerzugehörigkeit des Klägers ist der 27.05.2014. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 45. Lebensjahr bereits vollendet.
18Diese Vorschrift ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
19Gem. § 11 Nr. 2 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG) NRW wird die Begründung der Mitgliedschaft beim Beklagten durch Satzung geregelt. Gem. § 2 Abs. 2 RAVG NRW kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte mit § 10 Nr. 2 VS, mit einem Höchsteintrittsalter von 45 Jahren, Gebrauch gemacht.
20Die Altersgrenze in § 10 Nr. 2 VS ist insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Ungleichbehandlung von über 45jährigen Inländern und unter 45jährigen Inländern ist nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes gerechtfertigt. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können,
21vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 – juris.
22An diesem Maßstab gemessen liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, denn die hier in Rede stehende Altersdifferenzierung ist sachlich gerechtfertigt mit dem allgemeinen Interesse an der Funktion und Leistungsfähigkeit der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, die von dem Beklagten zu gewährleisten ist,
23vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.12.2003 – 12 K 3541/00.
24Der Beklagte finanziert sich nach einem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren. Kennzeichnend für dieses zwischen dem reinen Kapitaldeckungsprinzip und dem Umlageverfahren angesiedelte Modell ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt wird, indem in der versicherungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden,
25vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2014 - 6 A 10959/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -, juris.
26Dass die Finanzierung des Beklagten im Grundsatz dem Modell des Deckungsplanverfahrens folgt, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 VS. Danach bildet das Versorgungswerk nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung. Diese ist nach dem offenen Deckungsplanverfahren zu ermitteln als Differenz zwischen dem Barwert aller künftigen Leistungen und dem Barwert der künftigen Einnahmen unter Einbeziehung eines dauerhaften künftigen Zugangs. Es besteht demnach keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung des einzelnen Mitgliedes, sondern eine sogenannte Gruppenäquivalenz zwischen den Beiträgen und Leistungen aller Mitglieder.
27In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Altersgrenzen geeignet sind, zur finanziellen Stabilität von Versorgungswerken beizutragen, die sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanzieren,
28vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2014 – 9 S 858/13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2014 – 6 A 10959/13 –, juris Rn 26; VGH BW, Urteil vom 01.09.2009 – 9 S 576/08 –, juris, Rn. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2001 – 4 K 3265/00 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2007 – 5 K 2394/05 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13.03.2013 – 1 K 454/11 – juris.
29Nach dem Versorgungskonzept des Beklagten richtet sich die Höhe der späteren Altersrente nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird, § 19 Abs. 4 VS. Die Rentenhöhe wird nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Beklagten zur Verfügung stand. Je später Beitragszahlungen in diesem Versorgungssystem erfolgen, desto mehr belasten sie dessen Finanzierung, weil sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verwaltung ergeben können, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugutekommen. Der Zinsvorteile aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages, § 19 Abs. 2 VS, allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann,
30vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 13.03.2013 – 1 K 454/11 – juris.
31Die Wahrung der Funktion und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch ein Versorgungswerk stellt einen Gemeinwohlbelang dar, der eine Altersgrenze für die Aufnahme in das Versorgungswerk rechtfertigen kann,
32vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2014 – 9 S 858/13.
33Die Altersgrenze des § 10 Nr. 2 VS ist auch erforderlich und angemessen. Dem Satzungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere ist es nicht Sache der Gerichte zu entscheiden, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat,
34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2014 – 6 A 10959/13 –, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2014 – 9 S 858/13.
35Eine Altersgrenze von 45 Jahren ermöglicht Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, die Aufnahme und hält gleichzeitig ältere Rechtsanwälte fern, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich,
36vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2003 – 9 S 872/02; VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2001 – 4 K 6265/00; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2007 – 5 K 2394/05; VG Freiburg, Urteil vom 13.03.2013 – 1 K 454/11.
37Insoweit sind die vom Kläger vorgetragenen Argumente, der Beklagte könne unter Aufrechterhaltung des Versorgungssystems Modifikationen vornehmen, etwa in Bezug auf den Rentenbeginn im Falle des Eintritts in das Versorgungswerk nach dem 45. Lebensjahr, nicht maßgeblich. Der Beklagte hat insoweit einen Gestaltungsspielraum, wie er die Versorgungssicherheit gewährleistet. Jede Regulierung der Aufnahme in das Versorgungswerk führt – wie auch die Anknüpfung an eine Stichtagsregelung – zwangsläufig zu einer Generalisierung und enthält damit auch individuelle Härten. Eine solche ist dann zulässig, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist,
38vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 – 9 S 526/08; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2014 – 9 S 858/13; VG Freiburg, Urteil vom 13.03.2013 – 1 K 454/11.
39Es bestehen auch keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken gegen § 10 Nr. 2 VS. Insbesondere ist die Altersgrenze mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar. Die Ungleichbehandlung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten vorsehen, das Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie stellt klar, dass bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen der Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Entsprechendes muss für die hier in Rede stehende Altersgrenze gelten, denn dieser liegen legitime sozialpolitische Ziele der Allgemeinheit zu Grunde, nämlich das Funktionieren der berufsständischen Versorgung durch eine Risikobegrenzung im Interesse der Solidargemeinschaft,
40vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2014 – 6 A 10959/13, juris Rn. 43, Urteil vom 26.05.2010 – 6 A 10320/10.OVG.
41Unabhängig davon, ob das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar ist, steht § 10 Nr. 2 VS jedenfalls mit dessen Vorgaben in Einklang. Die Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Abs. 1 S. 1, 2 AGG gerechtfertigt, weil sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind,
42vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2014 – 6 A 10959/13 –, juris Rn. 49.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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