Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 171/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger betreiben seit einigen Jahren eine Kindertagespflege mit bis zu fünf Kindern. Anfangs nutzten sie zu diesem Zwecke die Räumlichkeiten im Erdgeschoss ihres Wohnhauses.
3Unter dem 14. November 2014 (Eingangsstempel: 29. Oktober 2014) stellten sie einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW, mit dem sie für zwei Kellerräume in ihrem Wohnhaus die Nutzungsänderung in Aufenthaltsräume zum Zwecke der ausgeübten Kindertagespflege begehrten. Nach dem Inhalt des Antrags soll die Kinderbetreuung zwar (auch) noch in Räumlichkeiten im Erdgeschoss, vor allen Dingen aber in zwei Räumen im Kellergeschoss stattfinden. Die vorgelegten Pläne lassen erkennen, dass einer der Räume im Kellergeschoss als Spiel- und der andere als Schlafraum genutzt werden soll. Eine Treppe im Wohnhaus selbst verbindet die Wohnung im Erdgeschoss mit den Räumlichkeiten im Kellergeschoss.
4Mit Anhörungsschreiben vom 13. November 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass mangels entsprechender notwendiger Fenster die ausreichende Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume im Kellergeschoss nicht gewährleistet sei; es liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 und 5 BauO NRW vor.
5Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus, die Aufenthaltsräume im Kellergeschoss seien für die begehrte Nutzung zur Kindertagespflege bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Nach § 48 Abs. 5 BauO seien Aufenthaltsräume im Kellergeschoss vielmehr nur dann zulässig, wenn das Gelände in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern liege. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Kläger nicht erfüllt. Die einzige Belichtung erfolge über zwei Fenster mit Lichtschächten und einer Fenstertür zur Kelleraußentreppe.
6Hiergegen haben die Kläger am 12. Januar 2015 Klage erhoben. Sie machen geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit nach § 48 BauO NRW nicht gegeben. Die vorhandene Belichtung der Räume im Kellergeschoss sei als ausreichend zu bewerten, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Räume mit der Wohnung im Erdgeschoss über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden seien. In solchen Konstellationen seien einzelne Aufenthaltsräume im Keller gemäß § 48 Abs. 5 BauO NRW zulässig. Im Übrigen sei kein durchgängiger Aufenthalt der Kinder im Kellergeschoss beabsichtigt.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 09.12.2014 eine Baugenehmigung nach § 68 BauO NRW für die Nutzungsänderung in eine Kindertagespflege mit bis zu 5 Kindern zu erteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt zusätzlich aus, nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 BauO NRW seien an den Bauantrag weitere Anforderungen zu stellen. Zudem bestünden weitere Genehmigungserfordernisse, beispielsweise nach § 43 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII.
12Das Gericht hat am 15. September 2016 einen Ortstermin durchgeführt, wegen dessen Ergebnissen auf die Niederschrift verwiesen wird.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben.
16Die zulässige Klage ist nicht begründet; den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
17Gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr stehen dem im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) beantragten Vorhaben die Vorschriften der §§ 69 und 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 BauO NRW entgegen; das Vorhaben hätte im umfassenden Verfahren und unter Vorlage vollständiger Bauvorlagen beantragt werden müssen.
18Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 BauO NRW gilt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht für die Errichtung und Änderung der dort aufgeführten Tageseinrichtungen, insbesondere Kindergärten und -horte. Die Vorschrift erfasst zwar die vorliegend beantragte Nutzungsänderung zur Kindertagespflege nicht ausdrücklich. Allerdings ist die Norm im Wege der Analogie auch auf diese Form der Kinderbetreuung anzuwenden.
19Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2/13 –, juris, Rz. 17; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris.
21Dies ist vorliegend zu bejahen. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 BauO NRW schließt Bauantragsverfahren im vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausdrücklich für zwei Fälle von Kinderbetreuungseinrichtungen, nämlich Kindergärten und Kinderhorte, aus. Jene Betreuungsformen waren die im Entstehungszeitraum der Norm herkömmlichen; der Gesetzentwurf stammt vom 26. Februar 1999. In den letzten Jahren haben sich Bezeichnungen und Inhalte der Betreuungsformen geändert. Zu den häufigsten Formen der Kinderbetreuung zählen die Kindertageseinrichtungen (Kitas) und die Kindertagespflege.
22Vgl. Informationen der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Kinderbetreuung/2013-07-19-betreuungsformen.html
23Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch diese mittlerweile häufigsten Formen der Kinderbetreuung in die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 BauO NRW aufgenommen hätte, hätte es sich bei ihnen bereits im Entstehungszeitpunkt der Norm um gängige Einrichtungsformen gehandelt. Denn der Normzweck, genauer: seine Schutzrichtung, spricht für eine vergleichbare Interessenlage. Die Schutzrichtung ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Vorschrift ist – ebenso wie auch im Rahmen von § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 BauO NRW – die zu erwartende Hilflosigkeit der Nutzer im Brandfall. Es sei zu berücksichtigen, dass Kinder anders als Erwachsene häufig nicht in der Lage seien, sich im Brandfall selbst in Sicherheit zu bringen.
24Vgl. LT-Drucks. 12/3738 S. 88.
25Eine daraus resultierende Gefahr nimmt der Gesetzgeber nicht nur ab einer bestimmten Größe der Kinder-Gruppe an, sondern auch bei ungünstiger Lage der Räume für den Aufenthalt von Kindern außerhalb des Erdgeschosses.
26Vgl. auch Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 54 Rz. 62.
27Diese Schutzrichtung greift auch im Falle der streitgegenständlichen Kindertagespflege. Auch wenn die Betreuung im Wohnhaus der Kläger stattfindet und höchstens fünf (Klein-)kinder umfasst, so entstehen durch die Verlagerung in das Kellergeschoss die von der Vorschrift in den Blick genommenen Gefahren. Die Kinder können in einem Alter sein, in dem sie weder in der Lage sind, allein aus ihren Betten aufzustehen noch Treppen hinaufzusteigen. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers muss bei sämtlichen Formen der institutionalisierten Kinderbetreuung sichergestellt sein, dass die betreuten Kinder im Brandfalle in der Lage sind, sich nicht nur bemerkbar zu machen, sondern auch vorgesehene Rettungswege in Anspruch zu nehmen. Dies kann nur durch sorgfältige Würdigung dieser Sicherheitsfragen innerhalb des umfassenden Genehmigungsverfahrens gewährleistet werden.
28Da nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 BauO NRW analog das umfassende Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist, ist der am 14. November 2014 im vereinfachten Genehmigungsverfahren gestellte Bauantrag unvollständig im Sinne von § 69 BauO NRW.
29Welche Bauvorlagen einem Bauantrag zwingend beizufügen sind, regelt § 11 Abs. 1 BauPrüfVO. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO ist dem Bauantrag für die Nutzungsänderung von Bauvorhaben, die – wie hier – nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen, neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO grundsätzlich auch das Brandschutzkonzept (§ 9 BauPrüfVO) in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes darf bei Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW auch nicht verzichtet werden, vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 4 BauPrüfVO.
30Das danach zwingend erforderliche Brandschutzkonzept im Sinne von § 9 BauPrüfVO hat der Kläger nicht vorgelegt.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
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