Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2380/16
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die Anträge,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 8867/16 gegen die Ordnungsverfügung vom 15. September 2016 wiederherzustellen sowie der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den abgelieferten Führerschein wieder an den Antragsteller zurückzugeben,
4haben keinen Erfolg.Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 15. September 2016 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
5Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber bei Straftaten anordnen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Weigert sich der Fahrerlaubnisinhaber in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Die Antragsgegnerin durfte vorliegend auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers schließen, weil der Antragsteller der mit Schreiben vom 23. Juni 2016 ergangenen Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist und die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig war.
6Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Be-
7gutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rz. 25; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 – 16 B 912/14 –, juris, Rz. 6 m.w.N.
9Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung bestehen nicht. Die Anordnung wird insbesondere den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und der Hinweispflicht nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gerecht.
10Die Gutachtenanordnung ist auch materiell rechtmäßig. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV setzt weder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat noch eine Straftat, die unter Nutzung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, voraus. Vielmehr ist ausreichend, dass die Straftaten Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential. Anhaltspunkte hierfür können vorliegen bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit, bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer oder bei wiederholt verübten Straftaten der gefährlichen Körperverletzung. Eine hohe Aggressionsbereitschaft lässt jedoch nur dann Rückschlüsse auf die Fahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt.
11Vgl. Dauer, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FeV, Rz. 35 m.w.N.
12Bei der Beurteilung einer Straftat darf keine Gesamtwürdigung aller bekannten Vorfälle ergehen. Ob die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet ist, ist auf der Grundlage des in der Gutachtenanordnung dargelegten Sachverhalts zu würdigen. Dies schließt es im Grundsatz aus, den maßgeblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung und Würdigung etwa der Verwaltungsvorgänge zu ergänzen. Denn dann könnte der Betroffene nicht erkennen, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 a.a.O., Rz. 13 zu § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV.
14Aus diesen Grund kann weder der dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln – 000 Js 000/00 – zugrundliegende Sachverhalt wegen einer Körperverletzungshandlung des Antragstellers am 12. Januar 2015 noch die gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugshandlungen unter Nutzung eines Fahrzeuges, die sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11. August 2011 – 000 Js 00/00 – und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 12. April 2007 – 000 Js 000/00 – ergeben, herangezogen werden.
15Auch wenn diese Sachverhalte unberücksichtigt bleiben, genügt die Gutachtenanordnung vom 23. Juni 2016 den gestellten Anforderungen. Denn die Antragsgegnerin hat unter Verweis auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV weitere durch den Antragsteller begangene Körperverletzungs-, Beleidigungs- und Sachbeschädigungsdelikte aufgeführt, nämlich eine gefährliche Körperverletzung am 09. Februar 2006, eine zunächst als gefährliche Köperverletzung angeklagte und nach Einlassung des Antragstellers als fahrlässig bewertete Körperverletzung am 07. August 2007 sowie eine Beleidigung am 21. Dezember 2006 und eine Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung am 06. März 2008. Weiterhin hat die Antragsgegnerin begründet, dass aufgrund dieser Straftaten Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers bestehen. Dabei stellte sie darauf ab, dass den Körperverletzungshandlungen jeweils nur geringfügige Auslöser zugrunde gelegen hätten, sich die Aggression des Antragstellers auch auf unbeteiligte Personen gerichtet habe und er bereit sei, seine Interessen ohne Rücksicht auf Belange anderer Menschen durchzusetzen. Der Antragsteller weise nur eine geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer Menschen auf und reagiere mit Gewalt, wenn andere seinem Willen nicht folgen. Er lasse sich auch durch die Intervention von Polizeibeamten nicht beeindrucken. Für die aufgeführten Straftaten seien nur Kleinigkeiten der Auslöser gewesen, auf die der Antragsteller sofort mit unverhältnismäßiger Aggression und körperlicher Gewalt reagiere. Dies lasse befürchten, dass der Antragsteller in konflikthaften Verkehrssituationen ebenfalls emotional impulsiv und aggressiv handele und dadurch das Risiko einer gefährlichen Verkehrssituation erhöhe sowie seine eigenen Bedürfnisse auch mit Gewalt durchzusetzen versuche. Gerade im Straßenverkehr könne es dazu kommen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten. In solchen Situationen müsse sich ein Kraftfahrer jedoch unter Kontrolle haben und dürfe nicht – verbal oder auch körperlich – aggressiv auftreten. Weiterhin stellte die Antragsgegnerin auf die Höhe der gemessenen Atemalkoholkonzentrationen bei den Taten am 06. März 2008 und 07. August 2007 ab und führte aus, es sei gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV auch zu klären, ob ein Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit bestehe.
16Unerheblich ist, dass die vom Antragsgegner herangezogenen Vorfälle bereits mehrere Jahre zurück liegen. Denn der hierin zum Ausdruck kommende Wesenszug des Antragstellers „erledigt sich“ nicht durch Zeitablauf.
17Durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, war diesem die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin nicht zu,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2016 - 16 E 243/16 -.
19Hat die Klage des Antragstellers hinsichtlich der streitigen Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die daran anknüpfende Androhung unmittelbaren Zwangs.
20Der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der einstweiligen Anordnung ist ebenfalls unbegründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins besteht trotz Anfechtung der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen war. Es liegt auch kein Anspruch auf Herausgabe nach § 52 VwVfG NRW vor, da die Ordnungsverfügung weder unanfechtbar widerrufen, zurückgenommen oder aus einem anderen Grund unwirksam ist.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt.
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Referenzen
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- § 11 Abs. 8 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 000 Js 000/00 2x (nicht zugeordnet)
- 000 Js 00/00 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 8867/16 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 912/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen 1x
- VwGO § 123 1x
- § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 243/16 1x (nicht zugeordnet)